1. Gibt ein Gebrauchtwagenhändler in einem Inserat den Kilometerstand eines Fahrzeugs an („Kilometerstand: 83.500 km“), so mag er damit zwar zugleich erklären, dass dieser Kilometerstand der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs entspreche. Diese im Vorfeld eines Vertragsabschlusses abgegebene Erklärung wird aber außer Kraft gesetzt, wenn es in einem später geschlossenen Kaufvertrag heißt, der Verkäufer übernehme „für die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes keine Gewähr“. Das gilt umso mehr, wenn über den Kilometerstand während der Vertragsverhandlungen gesprochen wurde und der (potenzielle) Käufer dabei erkennen konnte, dass der Händler keine verlässlichen Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs machen konnte.
  2. Grundsätzlich darf auch der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen ist. Das gilt auch, wenn es im Kaufvertrag heißt, eine Unfallfreiheit werde „ausdrücklich nicht zugesichert“. Denn dadurch wird keine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug ein Unfallwagen ist.
  3. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der selbst mit gebrauchten Motorradteilen handelt, ist in Bezug auf den Kfz-Kaufvertrag nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher anzusehen. Daran ändert nichts, dass er gegenüber dem Kfz-Verkäufer großen technischen Sachverstand hinsichtlich bestimmter Fahrzeuge (hier: BMW M3) zum Ausdruck bringt.

OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2014 – 28 U 85/13

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