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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Dezember 2013

Frist zur Nacherfüllung – Erfüllungsort

  1. Ist die vom Käufer gemäß § 281 I BGB oder § 323 I BGB gesetzte Frist zur Nacherfüllung zu kurz, ist die Fristsetzung nicht unwirksam, sondern wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird.
  2. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist letztlich – wenn die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben und sich auch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen – an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.
  3. Eine Nacherfüllung darf allerdings nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verbunden sein. Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich für einen Kfz-Käufer daraus ergeben, dass er ein nicht fahrtüchtiges Fahrzeug von seinem Wohnsitz zum weit entfernten Sitz des Verkäufer transportieren müsste. In einem solchen Fall ist es geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen.

LG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 – 3 O 296/13
(nachfolgend: OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2015 – 12 U 97/14)

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Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund von Angaben in einem „AutoScout24.de“-Inserat

  1. Angaben, die ein Kfz-Verkäufer in einem – hier: auf der Internettplattform „AutoScout24.de“ veröffentlichten – Inserat zur Ausstattung des Fahrzeugs macht, werden regelmäßig Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB (im Anschluss an LG Karlsruhe, Urt. v. 15.02.2010 – 1 S 59/09, DAR 2010, 528 f.). Das gilt aber nicht, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags klar und unmissverständlich darauf hinweist, dass er keine Gewähr dafür geben könne, dass das Fahrzeug das in dem Inserat angegebene Ausstattungsmerkmal – hier: einen Tempomaten – aufweise (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 25.01.2011 – 2 U 590/10, NJOZ 2012, 343, 344).
  2. Trägt der Verkäufer substanziiert vor, dass er sich gegenüber dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags klar und unmissverständlich von den Angaben in dem (Internet-)Inserat distanziert habe, dann muss der Käufer das Gegenteil beweisen. Denn er ist für das Zustandekommen und den Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung darlegungs- und beweisbelastet.

OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2013 – 11 U 96/13
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 04.07.2013 – 29 O 264/12OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2013 – 11 U 96/13)

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Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags bei Finanzierung

  1. Ein Kfz-Käufer, der zur Finanzierung des Kaufpreises gesondert ein Darlehen aufgenommen hat, kann nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag vom Verkäufer grundsätzlich den vom Darlehensgeber ausgezahlten Betrag zurückverlangen. Das gilt auch, wenn der Käufer nach § 359 Satz 1 BGB berechtigt ist, dem Darlehensgeber die Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenzuhalten. Denn von dieser Möglichkeit kann der Käufer zwar Gebrauch machen, er muss es aber nicht.
  2. Für die Beurteilung, ob ein Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich und deshalb ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. War zu diesem Zeitpunkt die Ursache eines Mangels noch nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, kann dem Mangel die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden. Daran ändert nichts, dass durch ein später im Verlauf eines Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels offenbar wird und sich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand beseitigt werden kann.

LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 – 12 O 196/12

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Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens

Eine bewegliche Sache kommt dem mitbesitzenden Eigentümer nicht i. S. von § 935 I BGB abhanden, wenn er selbst den unmittelbaren Besitz ohne Willen des eigentumslosen Mitbesitzers freiwillig aufgibt.

BGH, Urteil vom 13.12.2013 – V ZR 58/13

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf – Gewährleistungsausschluss

  1. Der Verkäufer kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wie kaufvertraglich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache (hier: die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens) vereinbart wurde und diese fehlt (im Anschluss an (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
  2. Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn der Verkäufer aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Käufers vertraglich verpflichtet ist, die Kaufsache in einem bestimmten Zustand zu übereignen. Ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er früher für die Zusicherung verlangt wurde (§ 459 II BGB a.F.), ist für eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht erforderlich.
  3. Keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissensmitteilung liegt vor, wenn sich der Verkäufer bezüglich einer Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und damit zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. So führt die Erklärung „Unfallschäden laut Vorbesitzer: nein“ nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung.

AG Büdingen, Urteil vom 13.12.2013 – 2 C 1/13
(nachfolgend: LG Gießen, Urteil vom 07.05.2014 – 1 S 14/14)

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Kein Mangel eines Gebrauchtwagens wegen Reimport

  1. Ein Gebrauchtwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil er ursprünglich für das europäische Ausland produziert und sodann von dort nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich nicht auf die physische Beschaffenheit des Fahrzeugs aus, wo seine erste Auslieferung erfolgt ist.
  2. Ein Sachmangel kann zwar vorliegen, wenn die (Serien-)Ausstattung eines reimportierten Neuwagens hinter der eines nicht reimportierten Neufahrzeugs zurückbleibt. Auf diesen Gesichtspunkt kann bei einem Gebrauchtwagen in der Regel aber schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der Käufer einen Gebrauchtwagen so erwirbt, wie er sich ihm bei einer Besichtigung präsentiert.
  3. Darüber, dass ein Fahrzeug ursprünglich für das Ausland produziert und dann nach Deutschland reimportiert wurde, muss ein Verkäufer den Käufer nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung nur aufklären, wenn das Fahrzeug auf dem inländischen Markt weniger wert ist als ein ursprünglich für diesen Markt produziertes Fahrzeug.
  4. Ein Verkäufer muss dem Käufer ungefragt nur solche Mängel der Kaufsache offenbaren, die einer Besichtigung nicht zugänglich und somit nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Im Übrigen kann der Käufer keine Aufklärung erwarten, weil er offensichtliche Mängel mit der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.

LG Köln, Urteil vom 12.12.2013 – 27 O 30/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2014 – 19 U 3/14)

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Geringe Farbabweichung bei Neuwagen als Sachmangel

  1. Ein Neuwagen, der in der Farbe „Track-Grau Metallic“ bestellt wurde, aber in der Farbe „Pirineos Grau“ geliefert wird, ist mangelhaft (§ 434 I 1 BGB), obwohl es sich bei „Pirineos Grau“ ebenfalls um eine graue Metallicfarbe handelt. Denn die Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien erschöpft sich nicht in der Grundfarbe „Grau“ bzw. „Grau Metallic“, sondern umfasst auch die Nuancen, die gerade der Farbton „Track-Grau“ beinhaltet.
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Neuwagenhändlers, wonach eine „Abweichung im Farbton sowie Änderung des Lieferumfangs … während der Lieferzeit vorbehalten“ bleiben, „sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind“, ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

AG Weißenburg i. Bay., Urteil vom 12.12.2013 – 2 C 818/12
(nachfolgend: LG Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014 – 1 S 66/14)

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Kein gutgläubiger Erwerb ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  1. Der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs handelt regelmäßig grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB, wenn er sich vom Veräußerer nicht einmal die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Dieses Unterlassen schließt in der Regel einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug aus.
  2. Der Verkäufer (Gläubiger) kann wegen Zahlungsverzugs des Käufers (Schuldner) auch noch vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem die Kaufpreisschuld tituliert wurde. Denn er darf seinen titulierten Anspruch ohne Weiteres – auch nach Eintritt der Rechtskraft – vernichten, muss aber möglicherweise den Vollstreckungstitel an den Käufer herausgeben.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.12.2013 – 4 U 57/13

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Garantieverlust bei einem reimportierten Pkw – Nichteinhaltung der Wartungsintervalle

Es ist allgemein bekannt, dass Garantieansprüche gefährdet werden oder entfallen können, wenn ein Kfz-Käufer die vom Fahrzeughersteller vorgegebenen Inspektionsintervalle nicht einhält. Welche Inspektionsintervalle vorgesehen sind, muss der Käufer notfalls – wenn er diese Information nicht vom Verkäufer erhält – beim Fahrzeughersteller oder einem Vertragshändler erfragen oder im Internet recherchieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2013 – I-3 U 8/13

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