Es ist allgemein bekannt, dass Garantieansprüche gefährdet werden oder entfallen können, wenn ein Kfz-Käufer die vom Fahrzeughersteller vorgegebenen Inspektionsintervalle nicht einhält. Welche Inspektionsintervalle vorgesehen sind, muss der Käufer notfalls – wenn er diese Information nicht vom Verkäufer erhält – beim Fahrzeughersteller oder einem Vertragshändler erfragen oder im Internet recherchieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2013 – I-3 U 8/13

Sachverhalt: Der Kläger bestellte am 10.10.2009 bei der Beklagten ein aus Finnland reimportiertes Fahrzeug (Kia Sorento 2.5 CRDi) zum Preis von 28.200 €. Auf dem Bestellformular ist versehentlich die Zeugin E, die Ehefrau des Klägers, als Bestellerin angegeben. Käuferin des Fahrzeugs war die G-GmbH, die dem Kläger das Fahrzeug später auf der Grundlage eines Leasingvertrages überließ. In dem Leasingvertrag trat die G-GmbH ihre kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte an den Kläger als Leasingnehmer ab.

Das bestellte Fahrzeug wurde dem Kläger am 03.11.2009 übergeben. Einige Zeit später erhielt der Kläger zwar eine deutsche Betriebsanleitung, aber kein Serviceheft in deutscher Sprache.

Am 18.032.2011 ließ der Kläger bei einem Kilometerstand von 27.299 eine Inspektion vornehmen. Am 19.09.2011 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden.

Der Kläger machte deshalb Mängelansprüche gegen die Beklagte geltend. Diese lehnte eine Reparatur des Fahrzeugs ab und verwies den Kläger überdies auf eine Herstellergarantie der KIA MOTORS Deutschland GmbH. Der Kläger forderte diese Gesellschaft mit Schreiben vom 07.12.2011 auf, die Kosten für eine Instandsetzung seines Fahrzeugs zu übernehmen. Eine Kostenübernahme lehnte die KIA MOTORS Deutschland GmbH jedoch unter dem 16.12.2011 mit der Begründung ab, dass die Erstinspektion nach den Garantiebedingungen bereits bei einer Laufleistung von 15.000 km, spätestens aber nach einem Jahr hätte durchgeführt werden müssen.

Mit Anwaltsschreiben vom 04.01.2012 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, bis zum 14.01.2012 das Fahrzeug instand zu setzen oder zu erklären, für die entstehenden Reparaturkosten aufzukommen. Er ließ das Fahrzeug schließlich bei der X-GmbH reparieren, die für die Reparatur 13.956,56 € berechnete.

Der Kläger hat behauptet, bei der Übergabe des Fahrzeugs am 03.11.2009 habe ihm der Zeuge O auf seine ausdrückliche Nachfrage erklärt, dass die erste Inspektion nach 30.000 km fällig sei. Deshalb habe er, der Kläger, das Fahrzeug nicht schon früher inspizieren lassen. Der Zeuge O habe überdies erklärt, ein reimportiertes Fahrzeug unterscheide sich nicht wesentlich von einem deutschen Fahrzeug. Auch habe er, der Kläger, mehrfach beim Zeugen O nach einem deutschen Serviceheft gefragt.

Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung von 13.956,56 € gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger einen Zahlungsanspruch nach §§ 311, 241 I, 280 I, 278 BGB weder unter dem Gesichtspunkt einer unterbliebenen Aufklärung noch aufgrund des nicht übergebenen Servicehefts habe. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über die Garantiebedingungen – namentlich hinsichtlich der einzuhaltenden Wartungsintervalle – aufzuklären. Es stelle auch keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, dass sie dem Kläger kein Serviceheft in deutscher Sprache übergeben habe. Schließlich bestehe auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers unter dem Aspekt der Falschaufklärung über die einzuhaltenden Inspektionsintervalle. Denn eine Falschinformation seitens des Zeugen O habe der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht nachgewiesen.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Urteil der Kammer beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Ohne Erfolg macht der Kläger Ansprüche wegen einer behaupteten fehlerhaften Aufklärung über die Inspektionsintervalle zur Erhaltung der Herstellergarantie … geltend.

1. Zu Unrecht sieht der Kläger in einer Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt einer unterbliebenen Übergabe des Servicehefts in deutscher Sprache die Basis für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.

Die Möglichkeit der Kenntniserlangung von den Inspektionsintervallen … ist dem Kläger hierdurch nämlich nicht genommen worden. Die unterbliebene Übergabe des Servicehefts in deutscher Sprache konnte insbesondere nicht dazu führen, dass der Kläger über die garantieerhaltenden Wartungsintervalle spekulieren, namentlich darauf vertrauen durfte, dass eine Inspektion erst bei 30.000 km vorgesehen sei. Dies gilt umso mehr, als ein derart geräumiges Wartungsintervall erfahrungsgemäß eher die Ausnahme darstellt. Notfalls hätte der Kläger sich zur Vermeidung des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die eigenen wohlverstandenen Interessen (§ 254 II BGB) verlässliche Informationen über die nächsten erforderlichen Inspektionen anderweit beschaffen müssen. Der Kläger sagt auch nicht, dass er sich diese Informationen nicht auf zumutbare Weise habe beschaffen können, zum Beispiel von der Werkstatt der Beklagten, einer anderen Kia-Vertretung, der KIA MOTORS Deutschland GmbH oder aus dem Internet. Dass bei Nichteinhalten der Wartungsintervalle Garantieansprüche gefährdet werden oder entfallen, kann als allgemein bekannt gelten; dass der Kläger dies nicht gewusst habe, behauptet er auch nicht.

2. Eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung des Zeugen O … in Gestalt einer unrichtigen Informationserteilung im Hinblick auf die garantieerhaltenden Inspektionsintervalle ist nicht bewiesen. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden.

a) Die Zeugin´E hat bekundet, über die Kilometerleistung sei nicht gesprochen worden; es sei – nicht beim Verkauf, sondern bei Abholung des Fahrzeugs – nur gesagt worden, dass bei 30.000 km ein Ölwechsel fällig werde. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, dass der Kläger nach Serviceintervallen gefragt hat. Der Zeuge O habe gemeint, dass ein Ölwechsel bei einem Diesel erst nach 30.000 km fällig sei. Von einer großen und kleinen Inspektion sei nicht die Rede gewesen.

Die Bekundung der Zeugin E, Ehefrau des Klägers, ist unergiebig. Dass der Zeuge O dem Kläger erklärt hat, die erste Inspektion sei erst bei 30.000 km fällig, hat die Zeugin nicht bestätigt, sondern dass ein Ölwechsel bzw. ein Ölwechsel bei einem Diesel erst bei 30.000 km stattfinde. Dafür, dass die Zeugin E Ölwechsel als Synonym für Inspektion verstanden hat, spricht indes außer der bloßen Spekulation des Klägers, wonach mangels spezifischer Kenntnisse „für die Zeugin eine Inspektion – ob klein oder groß – mit einem Ölwechsel gleichzusetzen“ sei, nichts.

b) Der Zeuge O, damaliger Autoverkäufer der Beklagten, hat ausgesagt, Kia habe die Garantie so geregelt, dass man nach einem Jahr oder 15.000 km – je nachdem, was zuerst eintritt – zur Inspektion fahren müsse. Er wisse noch, dass darüber geredet worden sei. Er erinnere sich, dass er über die von Kia verlangte kleine und die große Inspektion gesprochen habe; er könne sich daran erinnern, weil er die Garantie immer anspreche … Die Garantieintervalle hätten vor dem 02.01.2010 bei Kia einheitlich 15.000 km betragen; diese seien bei einigen ab dem 02.01.2010 zugelassen Fahrzeugmodellen auf 20.000 km erweitert worden, zudem sei sieben Jahre Garantie gegeben worden. Dies betreffe aber nicht das Fahrzeug des Klägers, da es vorher zugelassen worden sei. Hinsichtlich der Garantie habe zwischen Reimport-Fahrzeugen und sonstigen kein Unterscheid bestanden. Dass eine Inspektion erst nach 30.000 km nötig sei, habe er nicht gesagt; bei Kia sei bei 15.000 km eine kleine, nach 30.000 km eine große, dann nach weiteren 15.000 km eine kleine und sodann wieder eine große Inspektion fällig. Kunden würden bei der Beklagten – auch im Eigeninteresse – separat angeschrieben und an den Service erinnert.

Der Zeuge O hat somit bestätigt, dass über Inspektionsintervalle von 15.000 km gesprochen worden sei; dass eine Inspektion erst nach 30.000 km nötig sei, habe er nicht gesagt. Dass der Zeuge O – so der Kläger – von 30.000-km- Inspektionsintervallen gesprochen hat, erscheint überdies wenig plausibel. Bei dem Zeugen handelte es sich um einen erfahrenen Kfz-Verkäufer; er kannte die Wartungsintervalle und hatte kein erkennbares Interesse, geräumigere Intervalle zu nennen, da das Zustandekommen des Kaufs oder die Höhe des Kaufpreises (und damit womöglich seine Provision) hiervon nicht abhingen; im Interesse der Beklagten lag – wenn überhaupt – eher die Angabe geringerer Intervalle, da sie an den Inspektionen, insbesondere dem Ölwechsel, verdient.

c) Hiernach hat jedenfalls der insoweit … beweisbelastete Kläger die von ihm behauptete, der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung seitens des Zeugen O in Form einer fehlerhaften Aufklärung über die mit Blick auf den Erhalt der Herstellergarantie einzuhaltenden Inspektionsintervalle nicht bewiesen. Für die vom Kläger befürwortete Beweislastumkehr zulasten der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer unterbliebenen Übergabe des Servicehefts in deutscher Sprache ist kein Raum …

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