„Endpreis“ i. S. des § 8 III EStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte.
BFH, Urteil vom 26.07.2012 – VI R 30/09
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Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nach § 8 II EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 III EStG bewerten lassen.
BFH, Urteil vom 26.07.2012 – VI R 27/11
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Bei einem sogenannten Montagsauto kann ein Käufer zwar ausnahmsweise auch dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, wenn er dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt ist aber, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ein Sachmangel vorliegt, der auch schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war. Die auf in der Vergangenheit vorhandene, aber inzwischen beseitigte Mängel gestützte Befürchtung, das Fahrzeug werde auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von Mängeln sein, genügt dagegen für sich genommen nicht. Darauf, ob diese Befürchtung des Käufers berechtigt ist, kommt es vielmehr erst und nur an, wenn auch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch ein Mangel im rechtlichen Sinne vorliegt.
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Ein Rücktrittserklärung, die unter der Bedingung abgegeben wird, dass eine zugleich verlangte Nachbesserung keinen Erfolg hat, ist unwirksam. Denn als Gestaltungserklärung ist eine Rücktrittserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Zulässig ist die Beifügung einer Bedingung ausnahmsweise nur dann, wenn dadurch für den Erklärungsempfänger keine untragbare Ungewissheit über den neuen Rechtszustand geschaffen wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.03.1986 – V ZR 23/85, juris).
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Eine Beweisvereitelung liegt nur vor, wenn eine Partei ihrem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dabei muss sich das Verschulden sowohl auf die Zerstörung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (doppelter Schuldvorwurf).
KG, Beschluss vom 19.07.2012 – 23 U 79/12
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Der – auch das örtlich zuständige Gericht bestimmende – gemeinsame Leistungsort für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach einem Rücktritt des Käufers ist derjenige Ort, an dem sich die zurückzugebende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
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Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist gemäß § 269 I BGB zu bestimmen, und zwar in erster Linie anhand der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung hatte.
LG Hildesheim, Urteil vom 04.07.2012 – 2 O 100/12
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Gibt der Käufer eines Fahrzeugs bei dem Verkäufer ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung, liegen auch dann nicht zwei grundsätzlich selbstständige Kaufverträge vor, wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden. Es besteht vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82).
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Tritt der Käufer aufgrund eines Sachmangels des von erworbenen Fahrzeugs von diesem einheitlichen Kaufvertrag zurück, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm der Verkäufer den durch die Inzahlungnahme gleichsam gewährten Anrechnungspreis auszahlt. Der Verkäufer hat vielmehr lediglich den tatsächlich gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug zurückzugeben.
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Die Rückgabe des in Zahlung genommenen Fahrzeugs ist nicht schon dann unmöglich, wenn der Verkäufer es veräußert hat. Dieser Umstand verpflichtet den Verkäufer lediglich, sich um die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu bemühen. Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn der Verkäufer – der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast folgend – darlegen kann, dass er nicht in der Lage ist, das in Zahlung gegebene Fahrzeug zurückzuerwerben oder ein Rückerwerb mit einem grob unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
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Ein Fahrzeug, dessen Bordcomputer tatsächlich nicht bestehende Störungen am Getriebe des Fahrzeugs anzeigt („Phantomanzeigen“), weist einen nicht unerheblichen Mangel auf. Denn der Käufer kann eine entsprechende Anzeige nicht ignorieren und weiterfahren, weil dies bei einer im Einzelfall berechtigen Fehlermeldung einen erheblichen Fahrzeugschaden zur Folge haben könnte. Es ist dem Käufer indes nicht zuzumuten, bei jeder Fehlermeldung des Bordcomputers anzuhalten oder umgehend eine Werkstatt aufzusuchen, um festzustellen, ob es sich um eine „Phantomanzeige“ handelt oder nicht.
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Bei einem hochwertigen und preisintensiven Fahrzeug (hier: Land Rover Range Rover) ist regelmäßig eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten.
LG Koblenz, Urteil vom 28.06.2012 – 1 O 447/10
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Nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ist der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ebenso wie der Anspruch des Verkäufers auf Rückgewähr der Kaufsache an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“). Das gilt auch, wenn der Käufer nicht (nur) vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, sondern seine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung (auch) angefochten und deshalb einen Kondiktionsanspruch hat.
LG Amberg, Urteil vom 27.06.2012 – 22 S 193/12
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Bei der Prüfung, ob die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten erfordert, ist auch zu berücksichtigen, „ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte“ (§ 439 II 2 BGB). Sofern ein berechtigtes Interesse des Käufers an der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung besteht, ist diese dem Verkäufer deshalb auch dann zuzumuten, wenn sie höhere Kosten als die andere Art der Nacherfüllung verursacht.
LG Duisburg, Urteil vom 25.06.2012 – 3 O 18/12
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Ein Mangel, der darin besteht, dass ein Gebrauchtwagen ein „Unfallwagen“ ist, kann nicht behoben werden. Der Käufer muss dem Verkäufer deshalb keine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten kann.
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Aufwendungsersatz nach § 248 BGB muss der Schuldner nur Zug um Zug gegen Herausgabe des durch die Aufwendungen Erlangten (hier: Winterreifen) ersetzen, weil der Gläubiger sonst überkompensiert würde.
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Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises mit dem Anspruch des Verkäufers auf Ersatz der gezogenen Nutzungen gemäß § 346 I, II BGB zu saldieren.
LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2012 – 323 O 230/10
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Ein Gläubiger kann nicht gemäß § 323 I BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Frist zur Leistung vor deren Fälligkeit gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn bereits vor Fälligkeit ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder der Leistungswilligkeit des Schuldners bestehen.
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Allein die Erklärung des Schuldners, er werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten können, begründet keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB.
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Der Gläubiger kann nach Fälligkeit der Leistung ohne Setzen einer Nachfrist gemäß § 323 II Nr. 3 BGB sofort zurückzutreten, wenn feststeht, dass die gemäß § 323 I BGB dem Schuldner zu setzende angemessene Frist zur Leistung nicht eingehalten werden wird.
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Das Rücktrittsrecht nach § 323 IV BGB kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Leistung fällig geworden ist. Die Wirksamkeit eines Rücktritts bestimmt sich ab diesem Zeitpunkt nach § 323 I und II BGB.
BGH, Urteil vom 14.06.2012 – VII ZR 148/10
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Der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht ist nach § 269 I BGB zu bestimmen und kann – anders als im Werkvertragsrecht – nicht generell mit dem Belegenheitsort der (beweglichen) Kaufsache gleichgesetzt werden. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie, was die Parteien vereinbart haben. Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch daraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.
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Die Nachbesserung eines Fahrzeugs erfordert in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten, die wegen der materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebssitz eines Kfz-Händlers vorgenommen werden können.
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.06.2012 – 1 U 19/12
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