Ein Neuwagen ist ein sogenanntes Montagsauto, wenn die Tatsache, dass der Käufer es in der Vergangenheit immer wieder wegen herstellungsbedingter Störungen und Defekte in die Werkstatt bringen musste, die prognostische Bewertung rechtfertigt, das Fahrzeug sei wegen einer erhöhten, auf einer unsorgfältigen Herstellung beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft und werde auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein. Betreffen die für diese Bewertung relevanten Mängel allerdings nur einen einzelnen Bereich des Fahrzeugs und sind sie innerhalb eines vergleichsweise langen Zeitraums aufgetreten, ist die Annahme, ein Fahrzeug sei ein Montagsauto, eher nicht gerechtfertigt.

LG Berlin, Urteil vom 28.03.2012 – 3 O 220/09
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 19.07.2012 – 23 U 79/12)

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb von der Beklagten einen Neuwagen (Chrysler 300C Touring 6.1 Hemi-V8 SRT8) zum Preis von 64.590 € brutto nebst Überführungs- und Zulassungskosten in Höhe von 840 € brutto. Das Fahrzeug wurde am 21.05.2008 zugelassen und der Klägerin am 22.05.2008 übergeben.

In der Folgezeit traten beim Betrieb des Pkw mehrfach Störungen auf. Die Klägerin brachte das Fahrzeug deshalb mehrfach zu der Beklagten, um die –  nur teilweise unstreitig vorhandenen – Mängel beseitigen zu lassen. Dort wurde festgestellt, dass die Spur falsch eingestellt war; außerdem wurde das Navigationssystem dreimal ausgetauscht und wurden ein Scheinwerfer, ein Außenspiegel, die Scharniere der Motorhaube, die Schaltverkleidung, das Differentialgetriebe und der Heckklappendämpfer ersetzt.

Am 01.03.2009 wurde der Pkw der Klägerin wegen einer klemmenden Drosselklappe abgeschleppt und die Drosselklappe ersetzt. Am 07.04.2009 gab die Klägerin ihren Pkw erneut bei der Beklagten ab, bevor sie mit Schreiben vom 08.04.2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.

Die Klägerin behauptet, dass die Leerlaufdrehzahl beim Schalten und Einlenken von 800 U/min auf 500 U/min. falle, und hält das Fahrzeug deshalb für mangelhaft. Ferner, so behauptet die Klägerin, quietsche nach wie vor das Schiebedach; außerdem seien die Auspuffrohre seien ungleich lang und falle an der Fahrerseite die Türverkleidung ab.

Die im Wesentlichen auf Zahlung von 65.430 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: A. … Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

I. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil sie nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

1. Gemäß § 437 Nr. 2 BGB setzt der Rücktritt vom Kaufvertrag voraus, dass die Sache, hier der Pkw, mangelhaft ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Pkw derart mangelhaft gewesen ist, dass dieser Zustand die Klägerin zum Rücktritt berechtigte.

a) Die von der Klägerin als noch vorhanden gerügten einzelnen Mängel liegen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend erheblich.

aa) Der Sachverständige Dr.-Ing. S hat in seinem Gutachten vom 03.05.2010 ausgeführt, dass der von ihm festgestellte Abfall der Leerlaufdrehzahl im zulässigen Bereich liegt und ein kurzfristiges Abfallen unter den zulässigen Grenzwert von 550 U/min nicht zu beanstanden sei, weil es nur sehr selten vorkomme.

Die nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen überzeugen das Gericht.

Es haben sich auch im Zuge der ergänzenden Beweiserhebung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte durch Löschung des Fehlerspeichers den Beweis des Vorliegens eines Mangels im Zeitpunkt des Rücktritts vereitelt hat. Zwar kann mit dem Sachverständigen entsprechend seinen Ausführungen im Gutachten vom 23.01.2012 davon ausgegangen werden, dass der Fehlerspeicher, der nach seinen mündlichen Ausführungen im Termin vom 08.12.2011 erst 14 Kilometer vor der von ihm vorgenommenen Untersuchung gelöscht worden ist, nicht durch die Entleerung der Batterie gelöscht worden ist. Fehler werden aber nach seinen Ausführungen auch selbstständig gelöscht, wenn der Fehler seit langer Zeit nicht mehr aufgetreten ist.

In seinem Schreiben vom 27.06.2011 hat der Sachverständige ferner die Vermutung geäußert, dass ein etwaiges Absterben des Motors beim gleichzeitigen Lenken und Schalten des Getriebes wahrscheinlich schon mit dem Einbau der neuen Drosselklappe beseitigt worden sei. Die Drosselklappe ist bereits Anfang März 2009 ausgetauscht worden. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich im Fehlerspeicher noch Daten befanden, die darauf hindeuteten, dass noch im Zeitpunkt des Rücktritts vom Kaufvertrag am 08.04.2009 ein erheblicher Mangel beim Drehzahlverhalten vorlag. Dafür spricht auch, dass die ergänzende Beweiserhebung ergeben hat, dass noch immer die im Zeitpunkt der Auslieferung bereits vorhandene Software installiert war, weshalb die Annahme einer nachträglichen Fehlerbeseitigung durch Aufspielen einer neuen Software ausscheidet.

bb) Klappergeräusche am Schiebedach hat der Sachverständige nicht feststellen können. Auch der Geschäftsführer der Klägerin vermochte dem Sachverständigen entsprechend seinen Ausführungen im Gutachten vom 03.05.2010 die Klappergeräusche nicht vorführen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es keine Klappergeräusche gibt.

cc) Bei der Türverkleidung fehlt zwar nach den sachverständigen Feststellungen im Gutachten vom 03.05.2010 ein Befestigungsclip für die Verkleidung der Fahrertür. Zur Beseitigung sei aber nur ein Aufwand in Höhe von 5 € erforderlich.

Dieser Mangel sowie die behaupteten ungleich langen Auspuffrohre berechtigten gemäß § 323 V 2 BGB wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht zum Rücktritt.

b) Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Montagsautos gerechtfertigt.

Grundsätzlich kann ein sogenanntes Montagsauto wegen seiner erhöhten Fehleranfälligkeit den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen, weil es bei seiner Herstellung nicht die erforderliche Sorgfalt erfahren hat und der Käufer das Auftreten immer neuer auf unsachgemäße Ver- und Bearbeitung zurückzuführende Ausfälle befürchten muss (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.09.1997 – 22 U 19/97, NJW-RR 1998, 845 [846]). Dabei kommt es zwar grundsätzlich nicht so sehr auf die Schwere der einzelnen Mängel an, sondern vor allen Dingen auf die Tatsache, dass der Käufer eines Neuwagens das Fahrzeug bereits nach kurzer Zeit häufig wegen immer wieder auftretender Mängel am Fahrzeug in die Werkstatt geben muss (KG, Urt. v. 27.07.2009 – 12 U 35/08, juris). Allerdings spricht es umso weniger für das Vorliegen eines sogenannten Montagsautos, wenn sich die relevanten Mängel nur auf einen einzigen Bereich des Fahrzeugs erstrecken sowie in ihrer Gesamtzahl erst über einen längeren Zeitraum und eine größere Laufleistung auftreten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2011 – I-3 U 47/10, NJW-RR 2011, 1276 [1277]).

Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Mängel von der Erstzulassung am 21.05.2008 bis zum 07.04.2009, als der Wagen zuletzt in die Werkstatt der Beklagten verbracht worden ist, aufgetreten, mithin in einem Zeitraum von ungefähr einem Jahr. Dabei bezog sich eine große Anzahl der Werkstattaufenthalte, die Klägerin macht insgesamt fünfzehn geltend, auf die Reparatur des Navigationsgeräts und der Freisprecheinrichtung, also immer wieder auf denselben Bereich. Der Austausch des Differentialgetriebes und der Drosselklappe, also die Beseitigung der schwerer wiegenden Defekte, ist erst im Februar bzw. März 2009 erfolgt. Im Februar 2009 war der Pkw … bereits knapp 9.000 Kilometer gefahren. Ein Teil der Mängel, die vorlagen, können wegen ihrer Unerheblichkeit nicht einmal in der Summe die Annahme eines sogenannten Montagsautos rechtfertigen, wie zum Beispiel der Mangel, der zum Ersatz der Schaltverkleidung führte. Bei einer Gesamtschau ergibt sich, dass die erst nach und nach im Laufe der Zeit und nach einer nicht unerheblichen Fahrleistung aufgetretenen Mängel nicht mehr den Schluss zulassen, dass sie auf eine fehlende Sorgfalt bei der Herstellung zurückzuführen sind. Es kann dementsprechend auch nicht die Prognose gestellt werden, dass der Pkw wegen seiner schlechten Gesamtqualität künftig über nennenswerte Zeiträume nicht mangelfrei sein wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2011 – I-3 U 47/10, NJW-RR 2011, 1276 [1277 f.]).

2. Die Klägerin kann die Rückzahlung des Kaufpreises auch nicht auf eine einvernehmliche Rückabwicklung des Kaufvertrags stützen.

Die Beklagte ist schon vorprozessual … der Behauptung der Klägerin entgegengetreten, die Parteien hätte telefonisch die Rückabwicklung des Kaufvertrags vereinbart. Die Klägerin hat ihre Behauptung nur durch Vorlage eines von ihrer Seite stammenden Schreibens unter Beweis gestellt. Damit ist der Beweis jedoch nicht zu erbringen, weil sich der Inhalt dieses Schreibens in der bloßen Wiederholung der Behauptung erschöpft. Weiteren Beweis hat die Klägerin nicht angetreten, sodass sie beweisfällig geblieben ist.

II. Weil der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt gewesen ist, kann die Klägerin auch nicht den Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten verlangen …

Hinweis: Mit Beschluss vom 19.07.2012 – 23 U 79/12 – hat das Kammergericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts zu ihren Gunsten geändert wird. In dem Hinweisbeschluss heißt es unter anderem:

„A. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß den §§ 433 I, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB steht der Klägerin nicht zu, denn ein Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigen könnte, liegt nicht vor.

1. Anders als das Landgericht meint, kann als maßgebliche Rücktrittserklärung noch nicht auf das Schreiben vom 08.04.2009 abgestellt werden, denn dort ist der Rücktritt unter der Voraussetzung erklärt worden, dass eine Nachbesserung keinen Erfolg bringen sollte. Als Gestaltungserklärung ist der Rücktritt grundsätzlich bedingungsfeindlich (BGH, Urt. v. 21.03.1986 – V ZR 23/85, juris). Abweichendes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn bei dem Erklärungsempfänger keine unzumutbare Ungewissheit über den neuen Rechtszustand eintritt (BGH, Urt. v. 21.03.1986 – V ZR 23/85, juris). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Als Rücktrittserklärung ist mithin auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21.04.2009 abzustellen.

2. Das Landgericht hat auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. S rechtsfehlerfrei festgestellt, dass Mängel – im Hinblick auf Drehzahlschwankungen des Motors und das Schiebedach – nicht vorliegen bzw. – hinsichtlich der Türverkleidung und den behaupteten ungleich langen Auspuffrohren – nicht erheblich sind (§ 323 V 2 BGB). Konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Tatsachen macht die Klägerin nicht geltend (§ 529 I Nr. 1 ZPO). Auch Rechtsfehler (§ 546 ZPO) zeigt die Berufung insoweit nicht auf. Soweit der Mangel an der Türverkleidung (zu erneuernder Befestigungsclip) betroffen ist, ist zudem nicht erwiesen, dass ein Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorgelegen hat. Gleiches gilt für die – behauptete – unterschiedliche Länge der Auspuffrohre.

3. Wegen der behaupteten Drehzahlschwankungen des Motors kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung ein Mangel – zum Zeitpunkt des Rücktritts – als erwiesen erachtet werden. Den Beweis vereitelt, wer die Beweisführung durch den beweisbelasteten Gegner schuldhaft verhindert oder erschwert. Die Beweisvereitelung setzt ein doppeltes Verschulden voraus, das sich sowohl auf die Zerstörung bzw. Entziehung des Beweisobjektes als auch auf dessen Beweisfunktion im gegenwärtigen oder zukünftigen Prozess beziehen muss (Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 286 Rn. 62, 65). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn es ist bereits nicht erwiesen, dass der Fehlerspeicher des Motorsteuergeräts durch die Beklagte gelöscht worden ist. Insbesondere kann dies nicht allein daraus hergeleitet werden, dass das Fahrzeug seit der Löschung des Speichers nur 14 Kilometer bewegt worden ist und eben diese Entfernung der Distanz zwischen dem Untersuchungsort und der Niederlassung der Beklagten entspricht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er vermute, dass etwaige Mängel im Zusammenhang mit Drehzahlschwankungen schon im Zuge des Einbaus der neuen Drosselklappe Anfang März 2009 beseitigt worden seien. Im Ergänzungsgutachten hat er ferner dargelegt, dass der Fehlerspeicher sich auch selbstständig lösche, wenn ein Fehler lange Zeit nicht auftrete, weil er behoben worden oder nur sporadisch oder kurzzeitig aufgetreten sei. Nachdem das Fahrzeug erst etwa ein Jahr nach dem Austausch der Drosselklappe, nämlich am 01.04.2010, durch den Sachverständigen untersucht worden ist, lässt sich nicht ausschließen, dass etwaige Fehlermeldungen – sollten sie denn überhaupt vorgelegen haben – selbstständig gelöscht worden sind.

Hinzu kommt, dass etwaige Drehzahlschwankungen allein durch die Löschung des Fehlerspeichers nicht beseitigt worden wären und daher bei der Untersuchung durch den Sachverständigen hätten feststellbar sein müssen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist eine Änderung der Software für die Motorsteuerung – wodurch etwaige Drehzahlschwankungen hätten abgestellt werden können – indessen nicht erfolgt.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn durch die Beklagte nach Übernahme des Fahrzeuges am 07.04.2009 noch Arbeiten zur Behebung von Drehzahlschwankungen ausgeführt worden wären, insoweit keine Beweisvereitelung vorläge, denn – wie ausgeführt – hat die Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2009 den Rücktritt lediglich für den Fall erklärt, dass die „Nachbesserung keinen Erfolg bringen“ würde. Weitere Arbeiten am Fahrzeug hätte sich die Beklagte mithin erst nach dem „bedingungslosen“ Rücktritt vom 21.04.2009 versagen müssen.

4. Der Berufung vermögen auch nicht die von der Rechtsprechung zu sogenannten ‚Montagsautos‘ entwickelten Grundsätze zum Erfolg zu verhelfen, denn auch danach kann auf das Vorliegen eines Mangels nicht verzichtet werden. Vielmehr geht es hierbei darum, unter welchen Voraussetzungen der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, ohne zuvor eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Mit dem Begriff des ‚Montagsautos‘ sollen Fälle erfasst und einer sachgerechten Lösung zugeführt werden, in denen einem Käufer eine Nachbesserung von vornherein unzumutbar ist. Als typisch für ein sogenanntes ‚Montagsauto‘ gilt das Auftreten einer Vielzahl mehr oder weniger kleinerer Defekte, und zwar nicht auf einen Schlag, sondern sukzessive und dies meist zeitnah nach Auslieferung (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 984). Die Prüfung ist in zwei Schritten zu vollziehen. Zunächst ist das Mangelbild bezogen auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu ermitteln und festzustellen, welche Mängel zu diesem Zeitpunkt vorhanden und auch bereits bei Auslieferung da waren. Auf Grundlage der gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung zu treffenden Feststellungen kommt es in einem zweiten Schritt darauf an, ob der Käufer berechtigterweise die Befürchtung haben konnte, der Händler werde nicht nur die noch vorhanden Mängel in absehbarer Zeit nicht beseitigen, sondern darüber hinaus das Ziel vollkommener Mangelfreiheit auch künftig verfehlen. In diesem Zusammenhang ist etwa auch relevant, wie häufig der Käufer mit dem Fahrzeug aus welchem Anlass und mit welchem Ergebnis in der Werkstatt des Händlers war (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 993 f.).

Nachdem in dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit bereits ein Sachmangel nicht nachgewiesen ist, stellt sich die Frage nicht, ob der Klägerin ein weiterer Nachbesserungsversuch zumutbar gewesen wäre. Es kann daher offenbleiben, ob im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Anzahl der Werkstattaufenthalte des Fahrzeugs seit Auslieferung und die in diesem Zusammenhang ausgeführten Arbeiten ein weiteres Nachbesserungsverlangen für die Klägerin unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB) gewesen wäre. Darauf, ob bereits wegen der in der Vergangenheit gerügten Mängel zu einem früheren Zeitpunkt ein Rücktritt vom Vertrag nach den zu ‚Montagsautos‘ entwickelten Grundsätzen möglich gewesen wäre kommt es nicht an, nachdem die Klägerin insoweit Nacherfüllung verlangt und nicht geltend gemacht bzw. nicht bewiesen hat, dass jene Mängel nicht behoben worden seien.

B. Zu Recht wendet die Klägerin ein, dass die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils teilweise fehlerhaft ist. Gemäß § 95 ZPO sind einer Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder schuldhaft die Verlegung eines Termins veranlasst, die dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen. Bei der Verlegung eines vom Sachverständigen anberaumten Termins findet die Vorschrift entsprechend Anwendung (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 95 Rn. 2; OLG Schleswig, SchlHA 1975, 135). Dass der vom Sachverständigen zur Begutachtung angesetzte Termin am 03.03.2010 deshalb verlegt werden musste, weil das Fahrzeug durch die Beklagte – anders als zugesagt – an den Sachverständigen nicht herausgegeben wurde, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Anders als die Klägerin meint, sind die Mehrkosten indessen nicht mit dem in diesem Zusammenhang angeforderten – weiteren – Kostenvorschuss in Höhe von 500 € gleichzusetzen. Vielmehr ist im Kostenausspruch allein das kostenverursachende Verhalten der Parteien zu bezeichnen. Die konkrete Ermittlung der Kosten muss dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben.

Der Senat ist berechtigt, bei richtiger erstinstanzlicher Entscheidung in der Hauptsache die erstinstanzliche Kostenentscheidung im Rahmen des Verfahrens nach § 522 II ZPO zu korrigieren (Schellenberg, MDR 2005, 610 [613]). Dafür spricht neben dem Rechtsgedanke des § 99 I ZPO auch der Umstand, dass sich die Berufungssumme ausschließlich aus der Beschwer in der Hauptsache errechnet (OLG München, Beschl. v. 09.08.2011 – 1 U 1571/11, juris) …“

Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.

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