- Der Käufer eines Kraftfahrzeugs darf insbesondere erwarten, dass das Fahrzeug während der Fahrt nicht aufsetzt, sondern hinreichende Bodenfreiheit hat.
- Ob ein Sachmangel eine nur unerhebliche Pflichtverletzung darstellt, die den Käufer gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, richtet sich im Wesentlichen danach, ob und in welchem Maß die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist. Danach liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung vor, wenn ein Bestattungsfahrzeug aufgrund zu geringer Bodenfreiheit aufsetzt und deshalb weder verkehrssicher noch zulassungsfähig ist. Der Erheblichkeit dieses Mangels steht nicht entgegen, dass er durch den Einbau eines automatischen Niveausausgleichs oder von Stoßdämpfern behoben werden kann.
OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2010 – 28 U 178/09
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Bestattungsfahrzeug.
Im März 2007 stieß die Klägerin bei ihrer Suche nach einem Händler, der ihr einen in ein Bestattungsfahrzeug umgebauten Neuwagen veräußern könne, auf die Beklagte. Ob sich die Klägerin von Anfang an für den Umbau des neuen Ford Mondeo, der erstmals am 08.03.2007 vorgestellt worden war, oder zunächst für einen Mercedes-Benz interessierte, ist streitig.
Nach telefonischer Kontaktaufnahme übersandte die Beklagte der Klägerin am 20.03.2007 erste Informationen. Am 24.03.2007 fanden mehrstündige Vertragsverhandlungen der Geschäftsführer der Parteien statt. Da zu diesem Zeitpunkt das neueste Modell des Ford Mondeo noch nicht verfügbar und dieses Modell noch nie zuvor in einen Bestattungswagen umgebaut worden war, orientierten sich die Parteien bezüglich der Ausstattung am Mercedes der E-Klasse sowie an einem Vorabdruck der Ausstattungsliste des neuen Mondeo, der die vorläufigen technischen Daten enthielt. Darin wurden verschiedene Ausstattungsvarianten mit Textmarker und Kugelschreiber markiert. Ob und welche Ausstattungsmerkmale dabei verbindlich vereinbart wurden, ist streitig.
Im Anschluss daran bestellte die Klägerin einen Ford Mondeo nebst Umbau zum Bestattungswagen. Ob der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Umbau des Wagens in Spanien erfolgen sollte, ist streitig. Der Kaufpreis belief sich auf 65.000 € netto. Handschriftlich vermerkt wurde in dem Kaufvertrag „Basisfahrzeug mit Stylo oder Osirisfenster nach technischer Machbarkeit“.
Der Kaufvertrag wurde von der Beklagten unter dem 25.03.2007 bestätigt.
Am 19.04.2007 schloss die Klägerin mit der M-GmbH einen Leasingvertrag über den Bestattungswagen. Grundlage waren die Leasingbedingungen der M-GmbH. Dort ist die Abtretung der Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin an die Leasingnehmerin vereinbart. Am 26.04.2007 trat die Leasinggeberin in die „Bestellung“ der Klägerin ein.
Am 16.06.2007 erwarb die Beklagte einen neuen Ford Mondeo. Unter dem 20.06.2007 bestätigte die Klägerin schriftlich die Übergabe des Wagens, allerdings ohne diesen gesehen zu haben. Am Folgetag wurde der Pkw zugelassen, wobei die Einzelheiten streitig sind. Den Fahrzeugbrief erhielt die Leasinggeberin. Diese zahlte am 22.06.2007 an die Beklagte 53.350,05 €. Die restlichen 23.800 € entrichtete die Klägerin später direkt an die Beklagte.
Der Geschäftsführer der Beklagten überführte das Fahrzeug nach Spanien. Dort baute es eine Subunternehmerin der Beklagten in einen Bestattungswagen um. Am 09.01.2008 erhielt das Fahrzeug in Spanien die Homologation. Der Geschäftsführer der Beklagten holte es aus Spanien ab und übergab es am 12.01.2008 der Klägerin. Die Übergabe fand in einem Autohaus in C. statt. Ob der Geschäftsführer der Klägerin zu diesem Zeitpunkt Mängel rügte, ist streitig.
Mit Schreiben vom 19.01.2008 rügte die Klägerin, dass wesentliche Bestandteile des Kaufvertrags nicht bzw. nicht in vollem Umfang erbracht worden seien. Außerdem weise das Fahrzeug mehrere Mängel auf. Unter anderem liege der Bestattungswagen so tief, dass schon bei kleinen Unebenheiten die Gefahr des Aufsetzens bestehe. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Beseitigung dieser Mängel binnen vier Wochen auf. Mit Anwaltsschreiben vom 28.01.2008 beanstandete die Klägerin die Mängel erneut und forderte die Beklagte auf, bis zum 04.02.2008 schriftlich zu bestätigen, dass sie diese beseitige. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte die Klägerin den Rücktritt an.
Bereits mit Schreiben vom 28.01.2008 hatte die Beklagte die behaupteten Mängel zurückgewiesen.
Die Klägerin trat am 04.02.2008 vom Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte vergeblich auf, die Leasingsonderzahlung sowie die bereits geleisteten Leasingraten bis zum 07.02.2008 zurückzuzahlen. Am 12.02.2008 legte die Klägerin den Wagen still.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme überwiegen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Fahrzeug sei schon deshalb mangelhaft, weil vereinbart worden sei, dass der Bestattungswagen mit einem 140-PS-Motor ausgestattet sei. Ein solcher sei lieferbar gewesen. Unstreitig habe der Pkw jedoch nur einen 130-PS-Motor. Es sei nicht feststellbar, dass sich die Klägerin hiermit nachträglich einverstanden erklärt habe. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass sie diesen Mangel bei der Übergabe gerügt habe. Die Abweichung der Motorleistung sei bei einem Neufahrzeug auch nicht als unerheblich zu erachten.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 651 BGB i. V. mit §§ 433 I, 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB gegen die Beklagte zu.
a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
aa) In den zwischen den Parteien am 24.03.2007 geschlossenen Kaufvertrag ist die Leasinggeberin mit Schreiben vom 26.04.2007 eingetreten. Die damit der Leasinggeberin aus dem Kaufvertrag zustehenden Gewährleistungsrechte hat diese … an die Klägerin abgetreten …
b) Der Bestattungswagen weist nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme Sachmängel i. S. von § 434 I BGB auf.
aa) Der Käufer eines Kraftfahrzeugs darf insbesondere erwarten, dass es während der Fahrt nicht aufsetzt, sondern hinreichende Bodenfreiheit hat (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Dem wird der der Klägerin veräußerte Bestattungswagen nicht gerecht. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Der erfahrene Sachverständige Dipl.-Ing. V, dessen besondere Sach- und Fachkunde dem Senat seit Langem bekannt ist, hat nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass der Bestattungswagen namentlich unter diesem Gesichtspunkt mangelhaft ist.
(1) Nach den Ausführungen des Gutachters liegt das Fahrzeug zu tief. Es weist im Bereich der Hinterachse – bereits ohne Zuladung … – nur eine Bodenfreiheit von 11 cm auf. Dieser Freiraum ist unzureichend. Der Bestattungswagen ist in diesem Zustand nicht zulassungsfähig und nicht nutzbar. Als Folge der zu geringen Bodenfreiheit hat der Wagen bereits in der kurzen Zeit, in der die Klägerin ihn nutzte, mehrfach kräftig aufgesetzt. Dadurch wurde die Karosserie zu einem „U“ durchgebogen, wobei der Sachverständige eine bleibende Verformung des Wagens nicht ausschließen konnte. Als Folge des Aufsetzens und des damit verbundenen Durchbiegens des Wagens ist überdies die Windschutzscheibe gerissen. Zudem sitzen die seitlichen Laderaumtüren auf beiden Seiten des Fahrzeugs dadurch nicht mehr richtig in der Fassung.
Diesen Feststellungen steht nicht entgegen, dass die Beklagte erklärt hat, der Bestattungswagen habe bei der Überführung aus Spanien nicht aufgesetzt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. V hat überzeugend dargelegt, dass für das Aufliegen des Fahrzeugs bestimmte Faktoren – wie etwa die Fahrbahnbeschaffenheit, der Fahrbahnverlauf und die Geschwindigkeit – ausschlagend sind. Der Bestattungswagen wurde nach Angaben der Beklagten über die Autobahn zurückgefahren. Dort sind jedoch keine Unebenheiten der Fahrbahn in einem Ausmaß zu erwarten, die zu einem Aufsetzen des Fahrzeuges führen mussten.
Die Aussage des vom Senat ergänzend vernommenen Zeugen M steht den Feststellungen des Gutachters ebenfalls nicht entgegen. Der Zeuge M hat zwar den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass der Wagen während der Fahrt von dem Autohaus, in dem am 12.01.2008 die Übergabe stattfand, zu einer externen Waschanlage und auch in der Waschanlage nicht aufgesetzt hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. V hat jedoch überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der Schilderung des Zeugen zur Ausstattung der Waschanlage es dort nicht zu einem Aufsetzen gekommen sein muss. Die Schienen, auf denen das Fahrzeug durch die betreffende Waschstraße gezogen wird, haben nur eine Höhe von 7–8 cm. Dass der Wagen auf dem Weg zur Waschanlage bei der Überquerung von Schienen bzw. beim Einbiegen auf das etwas unterhalb des Straßenniveaus liegenden Firmengelände des Autohauses nicht aufgesetzt hat, hat der Sachverständige nachvollziehbar damit erklärt, dass auch die Geschwindigkeit des Fahrzeugs eine Rolle dafür spielt, ob es aufsetzt oder nicht. Bei den vorgenannten Gelegenheiten muss es deshalb bei entsprechend langsamer Geschwindigkeit nicht zwingend zu einem Aufsetzen des Bestattungswagens gekommen sein.
(2) Der Gutachter hat weiterhin festgestellt, dass die Schließanlage der Heckklappe nicht ordnungsgemäß funktioniert, da der Bestattungswagen von innen völlig gasdicht ist. Der dadurch jeweils beim Schließen der Heckklappe verursachte Druck hat dazu geführt, dass die Heckscheibe hinausgedrückt wurde und die kleine Seitenscheibe hinten gewandert ist. Außerdem ist es in diesem Bereich wegen des erforderlichen „Zuschlagens“ der Heckklappe zu Lackabplatzungen gekommen.
bb) Unbeschadet dessen wies der Bestattungswagen bei Übergabe auch nicht in vollem Umfang die vereinbarte Beschaffenheit auf (§ 434 I 1 BGB).
(1) Die Beklagte schuldete jedenfalls den Einbau eines Navigationsgeräts. Dies ergibt sich – unabhängig von der Frage der Einbeziehung des Inhalts der Ausstattungsliste in den Kaufvertrag – aus der Übernahmebestätigung vom 20.04.2007. Dort hat die Beklagte bestätigt, dass der Ford Mondeo mit einem Navigationssystem nachgerüstet werde. Auf den im Kaufvertrag sowohl handschriftlich als auch formularmäßig vereinbarten Vorbehalt der technischen Machbarkeit vermag sich die Beklagte insofern nicht mit Erfolg zu berufen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V ist die Nachrüstung eines Navigationssystems technisch möglich.
(2) Ob darüber hinaus weitere Ausstattungsmerkmale verbindlich vereinbart waren, deren Fehlen weitere Sachmängel begründet, kann vor dem Hintergrund der bereits festgestellten Mängel offenbleiben.
c) Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht wegen Verletzung ihrer Rügeobliegenheit aus § 377 HGB erloschen.
aa) Zwar lag ein Handelskauf vor, sodass es der Klägerin gemäß § 377 I HGB oblag, den Bestattungswagen unverzüglich nach der Übergabe zu untersuchen und etwaige dabei entdeckte Mängel unverzüglich zu rügen. Ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ist die Klägerin indes gerecht geworden. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges am 12.01.2008 rügte, dass der Bestattungswagen zu tief liege und die Heckklappenautomatik sowie das Navigationsgerät fehlten.
Dies haben die erstinstanzlich vernommenen Zeugen M, Q, N und O übereinstimmend bestätigt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit ihrer Bekundungen zu zweifeln. Sämtliche Zeugen haben das Geschehen glaubhaft, nämlich nachvollziehbar, in sich schlüssig und lebensnah geschildert. Dass die Zeugen nicht mehr alle Details erinnern konnten, ist aufgrund der zeitlichen Distanz nachvollziehbar … Die auf den Aussagen der vorstehend genannten Zeugen gegründete Überzeugung des Senats von einer rechtzeitigen Mängelrüge wird durch die Bekundungen der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, der Zeugin I, nicht erschüttert. Die Zeugin hat selbst eingeräumt, nicht alle Einzelheiten des Übergabegesprächs mitbekommen zu haben.
bb) Die Mängelanzeige der Klägerin erstreckte sich auf alle vom Senat festgestellten Mängel. Der Käufer genügt seiner Pflicht zur Mängelanzeige, wenn er das Erscheinungsbild des Mangels hinreichend genau beschreibt, sodass eine Überprüfung seiner Angaben – auch im Hinblick auf etwaige Fahr- oder Bedienungsfehler – möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1987 – VIII ZR 324/86, BGHR HGB § 377 I Mängelrüge 1; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 349). Danach hat die Klägerin mit der hinreichend konkreten Beanstandung, dass das Fahrzeug zu tief liege, sowie der Rüge des Fehlens der automatischen Schließanlage alle dem Fahrzeug insofern anhaftenden Fehler, auf welche die beanstandeten äußeren Erscheinungen zurückzuführen sind, sowie die durch sie verursachten Folgeschäden zum Gegenstand dieser Erklärung gemacht.
d) Die Klägerin hat der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt (§ 323 I BGB). Die ihr mit Schreiben der Klägerin vom 19.01.2008 sowie mit Anwaltsschreiben vom 28.01.2008 gesetzten Fristen zur Beseitigung der gerügten Mängel hat die Beklagte verstreichen lassen.
e) Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, denn die vorliegenden Pflichtverletzungen sind nicht unerheblich.
Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er – i. S. von § 459 I 2 BGB a.F. – den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert (BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111). Damit sind die nach dem früheren Kaufrecht maßgebenden Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsstörung bei der Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit heranzuziehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2008 – I-1 U 152/07, juris). Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob und in welchem Maße die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist. Daher ist bei technischen Mängeln, auch wenn sie behebbar sind, nicht allein auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen; dies ist nur einer von mehreren maßgeblichen Gesichtspunkten.
Zwar verursacht der Einbau eines automatischen Niveauausgleichs nach den Feststellungen des Sachverständigen Kosten in Höhe von nur etwa 2.000 €; beim alternativ möglichen Einbau von Stoßdämpfern würden Kosten in Höhe von nur 1.000 € entstehen. Die Kosten des nachträgliches Einbaus eines Navigationsgeräts hat der Sachverständige mit bis zu 2.500 € veranschlagt. Durch die Reparatur der weiteren Mängel würden nach den Ausführungen des Sachverständigen insgesamt – einschließlich der vorgenannten Summen – Kosten von nicht über 5.000 € entstehen. Darauf kommt es im vorliegenden Fall indes nicht allein an. Ohnehin ist bei Neufahrzeugen – jedenfalls im vorliegenden Preissegment – die Bagatellgrenze tendenziell enger zu ziehen als bei Gebrauchtwagen.
Maßgeblich ist hier folgender Gesichtspunkt: Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Fahrzeug nach dem Umbau keine Zulassung erhalten hat und – namentlich wegen des zu geringen Freiraums – auch keine Zulassung erhalten würde. Als Folge der vorhandenen Mängel war der Bestattungswagen nicht verkehrssicher und zulassungsfähig. Die Klägerin war dadurch in der Fahrzeugnutzung nachhaltig beeinträchtigt. Es war von Anfang an zur beabsichtigten Verwendung ungeeignet. Die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs in ihrem Gewerbebetrieb war für die Klägerin jedoch von zentraler Bedeutung für die Kaufentscheidung.
f) Da die Klägerin somit wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, ist die Beklagte gemäß § 346 I BGB verpflichtet, den Kaufpreis zurückzugewähren. Sie hat daher der Leasinggeberin 53.350,05 € zu erstatten und der Klägerin den von dieser selbst an die Beklagte gezahlten Teil des Kaufpreises in Höhe von 23.800 € zurückzuzahlen.
2. Den vom Landgericht zutreffend festgestellten Annahmeverzug (§§ 293, 295 BGB) greift die Berufung mit dem Vortrag, die Klägerin habe ihr das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wegen des Risses in der Frontscheibe nicht im ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben können, vergeblich an. Der Riss in der Windschutzscheibe beruht – wie bereits ausgeführt – auf einem zum Rücktritt berechtigenden Mangel. Er steht mithin dem Eintritt des Annahmeverzugs nicht entgegen …