- Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam.
- Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auferlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung („Freigabe“) des Verkäufers einzuholen.
BGH, Urteil vom 14.10.2009 – VIII ZR 354/08
Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 19.04.2006 von einer Autohändlerin einen zehn Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile des Fahrzeugs eine Garantie, der die Beklagte beitrat. Die formularmäßig vereinbarten Garantiebedingungen lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Inhalt der Garantie
1. Der Verkäufer/Garantiegeber übergibt dem Käufer eine Garantie, die – je nach Vereinbarung – die Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten Baugruppen ab Garantieübernahme- bzw. Verkaufsdatum für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Sie beeinflusst und ersetzt nicht die gesetzliche Gewährleistung, soweit diese davon nicht abgedeckt wird. Diese Garantie ist durch die ihr beigetretene G-Versicherungs-Aktiengesellschaft (folgend G genannt) versichert. Sie gilt in Deutschland und bei vorübergehenden Fahrten wie Urlaubs- oder Geschäftsreisen auch im übrigen europäischen Ausland.
2. Ein Garantiefall liegt vor, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers oder Versagens nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird …
§ 4 Pflichten
1. vor dem Schadensfall
Der Käufer/Garantienehmer hat
a) an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten ausschließlich beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen und sich darüber eine Bestätigung in Form der Originalrechnung ausstellen zu lassen. Ist es z. B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar, die Wartungs- und Pflegearbeiten bei dem Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ist vorher von dem Verkäufer/Garantiegeber die Freigabe einzuholen. In diesem Fall müssen diese Arbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden …
2. nach dem Schadensfall
Der Käufer/Garantienehmer hat
a) dem Verkäufer/Garantiegeber oder der G einen garantiepflichtigen Schaden unverzüglich nach Schadeneintritt, jedenfalls vor der Reparatur, telefonisch, schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich anzuzeigen; …
d) einem Beauftragten des Verkäufers/Garantiegebers und/oder der G jederzeit die Untersuchung der beschädigten Teile zu gestatten und auf Verlagen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
e) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers/Garantiegebers und/oder der G zu befolgen, die er, wenn es die Umstände gestatten, vor Reparaturbeginn einholen muss; …
3. Folgen einer Pflichtverletzung
Wird eine der vorstehenden Pflichten verletzt, ist der Verkäufer/Garantiegeber von der Entschädigungspflicht befreit, es sei denn, die Verletzung war nachweislich unverschuldet (§§ 276, 278 BGB) und für Eintritt, Höhe und Feststellung des Schadens und der Eintrittspflicht weder kausal noch relevant.
§ 5 Kostenerstattung
Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers und garantiebedingte Materialkosten im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers erstattet … Für Fahrzeuge, die bei Schadeneintritt älter als sieben Jahre ab Erstzulassung sind, gilt pro Versicherungsfall eine Höchstregulierung von 1.000,00 € …
§ 6 Schadensregulierung, Eintrittspflicht
1. Die G übernimmt für den Verkäufer/Garantiegeber im Garantiefall die Schadenregulierung in Umfang und Leistung nach den angeführten Bedingungen. Der G ist eine Reparaturrechnung einzureichen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im einzelnen zu ersehen sein müssen …“
Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-Kilometer-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt, dessen Behebung nach einem Kostenvoranschlag vom 11.12.2006 einen Aufwand in Höhe von 1.722,91 € erfordert.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der im Kostenvoranschlag kalkulierten Lohnkosten (805,74 €) sowie von 40 % der Materialkosten (271,81 €), insgesamt 1.077,55 € nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Das Amtgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage in Höhe eines Betrags von 1.000 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: [4] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
[5] Dem Kläger stehe auf der Grundlage der zwischen den Parteien geschlossenen Reparaturversicherung ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000 € zu.
[6] Es sei unerheblich, ob der Kläger die 90.000-Kilometer-Inspektion durchgeführt habe, denn die Beklagte könne sich nicht auf eine Leistungsfreiheit nach § 4 Nr. 3 ihrer Garantiebedingungen berufen. Diese Regelung verstoße gegen § 307 I BGB, weil der Garantienehmer in unzumutbarer und sachlich nicht gerechtfertigter Weise in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt werde. Er müsse die Pflege und Wartung des Fahrzeugs ausschließlich beim Verkäufer durchführen lassen und dürfe die Arbeiten nur in Fällen besonderer Unzumutbarkeit und nach vorheriger Genehmigung des Verkäufers an eine andere Werkstatt vergeben. Ein Bedürfnis für eine solche Genehmigung sei nicht ersichtlich.
[7] Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass gemäß § 6 I der Garantiebedingungen eine Reparaturrechnung einzureichen sei, denn diese Klausel sei gleichfalls nach § 307 I, II BGB unwirksam. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 11 VVG abweiche. Nach § 11 VVG komme es für die Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht auf die Instandsetzung an. Vielmehr sei eine Geldleistung des Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungen erforderlichen Erhebungen fällig. Die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege darin, dass er Reparaturen in Auftrag geben und vorfinanzieren müsse, ohne zu wissen, ob er einen adäquaten Ausgleich durch den Versicherer erhalte.
[8] Der Versicherungsfall sei auch eingetreten, da es zu einem Defekt am Motor gekommen sei, der gemäß § 2 Nr. 1 der Garantiebedingungen zu den versicherten Bauteilen gehöre. Angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs habe die Beklagte nach den Garantiebedingungen die Lohnkosten voll und die Materialkosten zu 40 % zu tragen. Da sich daraus ein über 1.000 € liegender Betrag ergebe, die Höchstsumme der Versicherung angesichts des Alters des Fahrzeugs aber auf 1.000 € beschränkt sei, habe die Beklagte diesen Betrag zu zahlen.
[9] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist.
[10] 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass bereits mit dem Motorschaden – und nicht, wie die Revision meint, erst mit Abschluss der Reparatur – der Garantiefall nach § 1 Nr. 1, § 2 der Garantiebedingungen eingetreten ist. Die Beklagte ist der vom Verkäufer gewährten Garantie gemäß § 1 Nr. 1 Satz 3 der Garantiebedingungen beigetreten und daher passivlegitimiert.
[11] 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte nicht deswegen gemäß § 4 Nr. 3 der Garantiebedingungen von der Entschädigungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-Kilometer-Inspektion nicht hat durchführen lassen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Bestimmung des § 4 Nr. 1 der Garantiebedingungen, die dem Kläger eine entsprechende Obliegenheit auferlegt, den Käufer unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 307 I BGB unwirksam ist.
[12] a) Die in § 4 Nr. 1 und Nr. 2 des Formularvertrags getroffene Regelung der „Pflichten“ des Käufers/Garantienehmers unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 I, II BGB. Diese Klauseln stellen verschiedene Obliegenheiten des Käufers auf, deren Verletzung nach Nr. 3 unter bestimmten Voraussetzungen zur Befreiung des Garantiegebers von der Leistungspflicht führt. Damit betreffen diese Klauseln nicht den engen Bereich der einer AGB-rechtlichen Kontrolle gemäß § 307 III 1 BGB entzogenen Leistungsbeschreibung (vgl. Senat, Urt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214), sondern stellen eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des in §§ 1, 2 des Garantievertrages gegebenen Leistungsversprechens dar.
[13] b) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung in § 4 Nr. 1 lit. a der Garantiebedingungen, die dem Käufer aufgibt, die vom Hersteller empfohlenen Inspektionen ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, nicht stand. Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des BGH unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280 [284]; 120, 108 [118]; 143, 103 [113]). Dies trifft auf die hier verwendete Inspektionsklausel zu. Zwar mag dem Verkäufer, der gleichzeitig eine eigene Werkstatt betreibt, ein Interesse daran, Kunden an die eigene Werkstatt zu binden, um auf diese Weise die Auslastung seiner Werkstatt zu fördern, nicht abzusprechen sein. Dem Kunden ist es hingegen in vielen Fällen nicht zumutbar, die Wartungen ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, etwa wenn eine Wartung während einer Reise fällig wird oder der Wohnort des Kunden von der Werkstatt so weit entfernt ist, dass der mit der Fahrt dorthin verbundene, vom Kunden selbst zu tragende Aufwand unverhältnismäßig ist. Diesen offenkundigen Interessen des Kunden trägt § 4 der Garantiebedingungen nicht angemessen Rechnung, weil dem Kunden darin lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, im Falle der Unzumutbarkeit nach vorheriger Genehmigung des Verkäufers („Freigabe“) die Inspektion in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass ein Bedürfnis für eine derartige Genehmigung nicht ersichtlich ist und dem Käufer damit ein unnötiger Aufwand auferlegt wird. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein Bedürfnis des Verkäufers oder Garantiegebers für eine derartige Freigabe nicht damit begründen, dass es dem Verkäufer auf diese Weise ermöglicht werde, den Käufer auf sachliche Bedenken bezüglich der in Aussicht genommenen Werkstatt hinzuweisen oder das Fahrzeug zum Zweck der Durchführung der Inspektion auf eigene Kosten in seine Werkstatt zu holen.
[14] c) Vergeblich wendet die Revision ein, dass es sich bei der Bestimmung über die vorherige Einholung einer Freigabe des Verkäufers/Garantiegebers um eine selbständige Klausel in der Weise handele, dass sie – sofern sie wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers unwirksam sei – entfallen könne, und als wirksame Regelung die Verpflichtung des Käufers bestehen bleibe, die Wartungsarbeiten entweder beim Verkäufer/Garantiegeber oder bei einer anderen vom Hersteller anerkannten Werkstatt auszuführen.
[15] Die Revision verkennt, dass die Verpflichtung zur Einholung der Freigabe lediglich in § 4 Nr. 1 lit. a Satz 2 geregelt ist. Dieser Satz lässt sich schon sprachlich nicht sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil trennen. Wird (nur) der zweite Satzteil mit dem Freigabeerfordernis gestrichen, ist die verbleibende Regelung unverständlich; wird hingegen der gesamte Satz 2 gestrichen, hat der Käufer gemäß Satz 1 die Wartungsarbeiten ausschließlich beim Verkäufer/Garantiegeber durchzuführen. Die in Satz 3 getroffene Regelung zur Einschaltung einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt nimmt auf Satz 2 Bezug und ist ohne diesen gleichfalls unverständlich.
[16] Eine (angemessene) Einschränkung der Verpflichtung des Käufers, die Wartungsarbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ließe sich allenfalls durch Umgestaltung der gesamten Regelung in § 4 Nr. 1 lit. a erreichen. Das wäre der Sache nach indessen eine geltungserhaltende Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer unzulässigen Klausel, die nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig ist (st. Rspr., z. B. BGHZ 143, 103 [118 ff.]; Senat, Urt. v. 06.04.2005 – VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574 [unter II 3]). Aus demselben Grund kann die Verpflichtung des Kunden in § 4 Nr. 1 lit. a nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass sie keine Geltung für die Fälle beansprucht, in denen es dem Käufer nicht zumutbar ist, die Werkstatt des Verkäufers zwecks Vornahme der Inspektion aufzusuchen.
[17] 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Zahlungsanspruch aus der Garantie fällig ist, obwohl der Kläger die Reparatur noch nicht durchgeführt und der Beklagten deshalb auch noch keine Reparaturrechnung vorgelegt hat. Ohne Erfolg macht die Revision insoweit unter Berufung auf die in § 6 Nr. 1 Satz 2 der Garantiebedingungen vorgesehene Vorlage einer Reparaturrechnung geltend, der Verkäufer/Garantiegeber sei erst nach Durchführung der Reparatur und Vorlage der Rechnung zu Leistungen aus der Garantie verpflichtet.
[18] a) Nach § 6 Nr. 1 Satz 2 der Garantiebedingungen hat der Kunde eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteile und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen zu ersehen sind. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Rechnung vorzulegen ist, findet sich in den Garantiebedingungen nicht. Für die von der Revision bevorzugte Auslegung, dass die Beklagte erst nach Vorlage einer Rechnung über die durchgeführte Reparatur leisten müsse, spricht allerdings der in § 5 der Garantiebedingungen verwendete Begriff der Kostenerstattung. Diese Auslegung ist daher zumindest möglich.
[19] b) In dieser – kundenfeindlichsten – Auslegung ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 I BGB unwirksam. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte nicht schon deshalb ein unabweisbares Interesse an der vorherigen Durchführung der Reparatur, weil bei einer Abrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlags über die voraussichtlichen Reparaturkosten eine erheblich höhere „Manipulationsgefahr“ bestünde. Dem berechtigten Interesse des Verkäufers/Garantiegebers an einer verlässlichen Feststellung des erforderlichen Reparaturaufwandes wird durch die in § 4 Nr. 2 der Garantiebedingungen geregelten Pflichten des Käufers im Schadensfall hinreichend Rechnung getragen. Die darin vorgesehenen Klauseln geben dem Käufer unter anderem auf, den Schadensfall unverzüglich anzuzeigen, dem Beauftragten des Garantiegebers die Untersuchung der beschädigten Teile zu gestatten und seinen Weisungen Folge zu leisten. Die Beklagte ist deshalb nicht darauf angewiesen, die Schadensregulierung allein auf der Basis eines Kostenvoranschlags einer ihr unbekannten Werkstatt vorzunehmen, sondern kann eigene Feststellungen, etwa durch die Werkstatt des Verkäufers, treffen.
[20] Der Käufer/Garantienehmer hingegen würde in mehrfacher Hinsicht benachteiligt, wenn die Beklagte Leistungen aus der Garantie erst nach Durchführung der Reparatur und Vorlage der Rechnung erbringen müsste. Er müsste zum einen die Reparaturkosten regelmäßig vorfinanzieren und damit das Risiko tragen, dass die Beklagte nach durchgeführter Reparatur ihre Einstandspflicht verneint. Soweit er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage ist, könnte er trotz Vorliegens eines Garantiefalls nach §§ 1, 2 der Garantiebedingungen von der Beklagten überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste der Käufer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, deren Kosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gemäß § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 €) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Hierdurch würde er in seiner Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt, ohne dass dies durch legitime Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Die in §§ 1, 2 der Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.
[21] 4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Zahlungsanspruchs aus der Garantie werden von der Revision nicht angegriffen und lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.