- Wenn der Käufer eines Neuwagens, der beim Kauf einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, wegen eines Mangels des Neuwagens vom Kaufvertrag zurücktritt, kann er nur Rückzahlung des gezahlten Geldbetrags und Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen, nicht aber die Zahlung des für den Gebrauchtwagen vereinbarten Anrechnungspreises.
- Sofern der Verkäufer den Gebrauchtwagen inzwischen weiterveräußert und deshalb dafür nach § 346 II 1 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten hat, ist für den Wertersatz der Verkehrswert des Gebrauchtwagens im Zeitpunkt der Inzahlungnahme maßgeblich.
OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2008 – 28 U 17/08
Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einem Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Audi A8 im Wesentlichen auf Rückzahlung des restlichen „Kaufpreises“ und auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in Anspruch.
Gemäß einer verbindlichen Bestellung vom 16.08.2006, die an die Stelle einer Bestellung vom 06.06.2006 trat, sollte die Beklagte der Klägerin einen Audi A8 zu einem Listenkaufpreis von 106.385 € liefern. Unter der Rubrik „Besondere Vereinbarungen“ heißt es: „Nachlass 16.385 €; Inzahlungnahme GW Porsche Cayenne zum Preis von 50.000 €. Somit beträgt die Zuzahlung 40.000 €“.
Im Rahmen der ersetzten Bestellung vom 06.10.2006 unterzeichneten die Parteien einen „Ankaufsschein“ für den Porsche zu einem Preis von 50.000 €. In diesem Ankaufsschein heißt es handschriftlich: „Inzahlungnahme in Verbindung mit Neuwagengeschäft“. Unter dem 29.08.2006 stellte die Klägerin der Beklagten für den Porsche eine Verkaufsrechnung über den Betrag von 50.000 € aus. Die Bestellung vom 06.06.2006 wurde dann so nicht ausgeführt, sondern die Beklagte zahlte an die Klägerin den im Ankaufsschein genannten Betrag aus, mit dem die Klägerin die noch laufende Finanzierung des Porsche ablöste. Im Übrigen schloss die Leasinggesellschaft mit der Beklagten einen Kaufvertrag über den Audi A8 zu einem Kaufpreis von 90.000 €. Unter dem 29.12.2006 berechnete die Beklagte der Klägerin für die Lieferung von vier Winterreifen auf Alufelgen 2.400,01 € und für die Maßanfertigung (Fremdarbeit) einer Hundedecke einen Betrag von 438,48 €.
Mit Schreiben vom 03.07.2007 erklärte die Klägerin – in Ausübung der ihr im Leasingvertrag abgetretenen Ansprüche wegen etwaiger Sachmängel des geleasten Fahrzeugs – gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 10.07.2007 mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrags einverstanden, nachdem sie das Einverständnis des Herstellers eingeholt hatte. Am 02.08.2007 stellte die Leasinggesellschaft der Beklagten einen Betrag von 81.783,00 € (Objektwert 90.000 € abzüglich 8.217 € Nutzungsentschädigung) in Rechnung, den die Beklagte ausglich.
Die Klägerin hat behauptet, in den der Bestellung vom 16.08.2006 vorausgegangenen Verhandlungen sei Einvernehmen darüber erzielt worden, dass der Ankaufpreis für den Porsche 60.000 € betrage. Nur intern sei vereinbart worden, dass dieser Betrag im schriftlichen Vertrag in einen Nachlass von 10.000 € und einen Anrechnungspreis von 50.000 € gesplittet werden sollte. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, aufgrund der Rückabwicklung des Kaufvertrags schulde die Beklagte nicht nur die Rückzahlung des leasingfinanzierten Betrages von 90.000 €, sondern auch den in den mündlichen Verhandlungen für die Inzahlungnahme des Porsche vereinbarten Mehrbetrag von 10.000 €. Abzüglich der anzurechnenden Nutzungsvergütung belaufe sich die von der Beklagten geschuldete Erstattung auf 9.087 €. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass sie zur Zahlung dieses Betrages nicht verpflichtet sei, weil bei den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin nur ein in etwa dem tatsächlichen Verkehrswert des Porsche entsprechender Ankaufspreis von 50.000 € vereinbart worden sei.
Das Landgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte zum größten Teil Erfolg.
Aus den Gründen: B. I. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 346 I BGB keine Zahlung von 9.087 € als Teil des von der Beklagten zu erstattenden Kaufpreises beanspruchen.
1. Aus abgetretenem Recht der Leasinggesellschaft kann die Klägerin eine solche Zahlung nicht beanspruchen. Dass die Leasinggesellschaft mit der Beklagten einen höheren Kaufpreis als den von ihr finanzierten Betrag von 90.000 € vereinbart hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Auch aus eigenem, durch die vorangegangenen Vertragsverhandlungen begründetem Recht kann die Klägerin von der Beklagten nicht beanspruchen, dass diese den im Ankaufsschein genannten Betrag um 10.000 € übersteigenden „Anrechnungspreis“ (abzüglich der anteiligen Nutzungsvergütung) an sie auskehrt.
a) Nach ständiger, erst kürzlich ausdrücklich bestätigter (BGH, Urt. v. 20.02.2008 – VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028, 2029) höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die „Inzahlungnahme“ eines gebrauchten Pkw beim Erwerb eines Neuwagens – selbst wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (vgl. insoweit (BGH, Urt. v. 20.02.2008 – VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028, 2029; Urt. 30.10.2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505, 506; Urt. v. 28.11.1994 – VIII ZR 53/94, NJW 1995, 518, 519) – nicht aufgrund zweier grundsätzlich selbstständiger Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern es liegt ein einheitlicher Kaufvertrag (über das Neufahrzeug) mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis vor (vgl. dazu grundlegend BGH, Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82, NJW 1984, 429). Diese rechtliche Klammerung leitet der BGH (weiterhin) daraus ab, „dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können“ (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2008 – VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028, 2030). Dies ergibt sich im vorliegenden Fall auch klar und deutlich aus dem von beiden Parteien unterzeichneten Ankaufschein. Dort ist unter der Rubrik „Zahlungsbedingungen und sonstige Vereinbarungen“ ausdrücklich vermerkt: „Inzahlungnahme in Verbindung mit Neuwagen-Geschäft“.
Tritt aber der Käufer – wie vorliegend die Klägerin – ausschließlich aufgrund eines Sachmangels des neuen Fahrzeugs von dem Kaufvertrag zurück, dann sind – wie nach dem alten Schuldrecht aufgrund einer wegen eines Sachmangels gemäß §§ 465, 462, 459 BGB a.F. erfolgten Wandelung – grundsätzlich die jeweiligen Leistungen zurückabzuwickeln, das heißt, der Neuwagenverkäufer hat den in bar gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug zurückzugeben, nicht aber den „vereinbarten“ Anrechnungspreis auszukehren. Bei „normaler“ Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen eines der gekauften Sache anhaftenden Sachmangels wird der Käufer nur so gestellt, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. zur Wandelung nach altem Schuldrecht BGH, Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82, NJW 1984, 429, 431; zum Rücktritt gemäß § 346 BGB n.F. MünchKomm-BGB/Gaier, 5. Aufl., vor § 346 Rn. 1; BeckOK-BGB/Grothe, § 346 Rn. 1). Ist das gebrauchte Fahrzeug nur wegen des Neuwagengeschäfts in Zahlung genommen worden, dann hat der Käufer keinen Anspruch darauf, dass ihm der durch die Inzahlungnahme zu einem den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs übersteigenden Betrages gewährte versteckte Rabatt nach dem Rücktritt erhalten bleibt. Die Geschäftsgrundlage für die Gewährung dieses Rabatts – der Kaufvertrag über ein neues Fahrzeug – ist durch die Rückabwicklung dieses Vertrags weggefallen, und es ist nicht gerechtfertigt, dem Käufer diesen Vorteil zulasten des Verkäufers zu erhalten (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82, NJW 1984, 429, 431). Die Erhaltung des tatsächlich gewährten Rabatts kann der Käufer als positives Interesse, das heißt so gestellt zu werden, als wenn der Vertrag von vornherein pflichtgemäß erfüllt worden wäre, nur im Wege des Schadensersatzes, das heißt nach altem Schuldrecht aufgrund eines Anspruchs aus § 463 BGB a.F. geltend machen (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 28.11.1994 – VIII ZR 53/94, NJW 1995, 518, 519).
Daran hat sich auch nach dem neuen Schuldrecht nichts geändert. Zwar schuldet ein Verkäufer nach dem neuen Kaufrecht die Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Lieferung einer mangelhaften Sache stellt aber nur dann eine den Verkäufer gemäß §§ 280, 281 BGB zum Schadensersatz auf das positive Interesse verpflichtende schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn er den Mangel selbst verursacht hat, ihn kannte oder kennen musste und insoweit seiner Aufklärungspflicht nicht genügt hat (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 437 Rn. 37). Da die Beklagte das Fahrzeug nicht selbst produziert, sondern verkauft hat, hat sie den von der Klägerin reklamierten Mangel in der Elektrik des Fahrzeugs nicht selbst verursacht. Da der Mangel erst längere Zeit nach der Übergabe in Erscheinung getreten ist, ist auch nicht ersichtlich, warum die Beklagte ihn bei Abschluss des Kaufvertrags positiv gekannt hat oder etwa hätte kennen müssen. Nach weiterhin geltender herrschender Meinung trifft den Zwischenhändler insbesondere einer neu hergestellten Sache keine Untersuchungspflicht auf Mängel (vgl. OLG Köln, Urt. v 21.12.2005 – 11 U 46/05, NJW-RR 2006, 677 [unter II 2 b]; BGH, Urt. v. 25.09.1968 – VIII ZR 108/66, NJW 1968, 2238; Urt. v. 18.02.1981 – VIII ZR 14/80, NJW 1981, 1269, 1270; MünchKomm-BGB/Westermann, 5. Aufl., § 437 Rn. 28; Jauernig/Berger, BGB, 12. Aufl., § 433 Rn. 25; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 280 Rn. 19; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 433 Rn. 31).
b) Ein Anspruch auf Auszahlung des versteckten Rabatts ergibt sich auch nicht etwa aus § 346 II 2 BGB. Ist statt der infolge einer Veräußerung des empfangenen Gegenstandes nicht mehr möglichen Rückgewähr Wertersatz zu leisten, dann richtet sich dieser gemäß § 346 II 2 BGB zwar grundsätzlich nach einer im Vertrag bestimmten Gegenleistung. Unabhängig von der Frage, ob § 346 II 2 BGB insoweit nur eine widerlegliche oder gar eine zwingende Äquivalenzvermutung enthält (vgl. insoweit MünchKomm-BGB/Gaier, a. a. O., § 346 Rn. 21; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 346 Rn. 104), findet er aber vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil der „Anrechnungspreis“ keine i. S. des § 346 II 2 BGB im Vertrag bestimmte Gegenleistung darstellt, sondern lediglich eine Ersetzungsbefugnis des Käufers beinhaltet, die keine als Hauptpflicht (vgl. insoweit MünchKomm-BGB/Gaier, a. a. O., § 346 Rn. 20) zu erbringende Gegenleistung des Käufers für die Übereignung des Fahrzeugs darstellt. Insoweit hat der BGH (Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82, NJW 1984, 429, 431) ausdrücklich ausgeführt:
„Die von der Beklagten … ‚empfangene Leistung‘ (§ 346 Satz 1 BGB a.F.) ist neben dem teilweise bar gezahlten Betrag die Ersatzleistung, nicht der volle ‚nominelle‘ Kaufpreis, den die Beklagte nicht erhalten hat. Anstelle oder neben der Rückgewähr der tatsächlich empfangenen Leistungen ist ein Geldersatz oder eine Vergütung in Geld nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen von dem Wandelungsverpflichteten geschuldet (§ 346 Satz 2, § 347 BGB).“
§ 346 II 2 BGB n.F. übernimmt lediglich die schon in § 346 Satz 2 BGB a.F. enthaltene – vom BGH als für die Inzahlungnahme nicht eingreifend erachtete – Regelung, dass, falls im Vertrag eine in Geld bestimmte Gegenleistung bestimmt ist, diese zu entrichten ist (vgl. insoweit MünchKomm-BGB/Gaier, a. a. O., § 346 Rn. 20; Staudinger/Kaiser, a. a. O., § 346 Rn. 155).
Gerade in Hinblick auf den durch die Inzahlungnahme dem Käufer gewährten (versteckten) Rabatt kann dieser beim Rücktritt nur im Wege des auf das positive Interesse gerichteten Schadensersatzanspruchs die Erfüllung des „Rabattversprechens“ beanspruchen. Würde dies auch im Wege des Wertersatzes gemäß § 346 II 2 BGB geschuldet sein, dann ergäbe sich ein ungerechtfertigter Wertungswiderspruch. Ist das in Zahlung genommene Fahrzeug noch vorhanden, dann hat es der Verkäufer des Neufahrzeugs lediglich herauszugeben, ohne dass dem Käufer der Rabatt erhalten bliebe. Warum dies anders sein sollte, nur weil der Verkäufer das Fahrzeug zwischenzeitlich bestimmungsgemäß und nicht etwa pflichtwidrig schuldhaft weiterveräußert hat und es nicht in Natur herausgeben kann, erhellt sich angesichts der heutigen tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht (mehr). Dies mag früher unter der Geltung des mit Wirkung zum 25.07.2001 aufgehobenen Rabattgesetzes anders gewesen sein: Damals konnte der Käufer nur durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs einen (wegen des Rabattgesetzes versteckten) erhöhten Rabatt erreichen. Erhielt er bei einer Wandlung das Fahrzeug in Natur zurück, dann konnte er es bei einem anschließenden neuen Kauf wieder zu einem erhöhten Preis in Zahlung geben, der deutlich über dem objektiven Verkehrswert des Fahrzeugs lag. Dieser Vorteil wurde tatsächlich infrage gestellt, wenn er bei einer zwischenzeitlich erfolgten Weiterveräußerung nur den objektiven Wert des Fahrzeugs zurückerhielt, der nicht dem höheren „Anrechungspreis“ bei einer Inzahlungnahme entsprach. Nach dem Wegfall des Rabattgesetzes ist der Käufer aber nicht mehr darauf angewiesen, zur Erzielung eines mehr als dreiprozentigen Rabatts ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung zu geben.
Angesichts des gemäß § 475 BGB seit Januar 2002 geltenden Verbots eines generellen Gewährleistungsausschlusses im Verbrauchsgüterkaufrecht dürften Händler heute sogar eher geneigt sein, einem Barzahler einen höheren offenen Rabatt als einem sein altes Fahrzeug in Zahlung gebenden Käufer einen entsprechenden versteckten Rabatt durch einen den realen Ankaufswert übersteigenden Anrechnungspreis zu gewähren und auch noch das erhöhte Vermarktungsrisiko zu übernehmen. Insoweit stellt die Inzahlunggabe eines gebrauchten Fahrzeugs keine gegenüber einer Barzahlung günstigere Finanzierungsmöglichkeit (mehr) dar, die dem Käufer im Falle des Rücktritts und der durch die Weiterveräußerung unmöglich gewordenen Rückgabe des Fahrzeugs dadurch erhalten werden müsste, dass er über den tatsächlichen Ankaufswert seines alten Fahrzeugs hinaus auch die Differenz zu dem höheren Anrechungspreis erhält, die er früher benötigte, um bei einem anschließenden neuen Kaufvertrag eine dem rückabgewickelten alten Vertrag entsprechende günstige Finanzierung zu erlangen. Die Auszahlung des versteckten Rabattes an den Käufer würde daher nicht der Vermeidung finanzieller Nachteile dienen, sondern zu einer von der Interessenlage her nicht gerechtfertigten Bereicherung des Käufers zum Nachteil des Händlers führen, der ihm durch die Inzahlungnahme des alten Fahrzeugs schon die Anstrengungen und Risiken einer eigenen Vermarktung abgenommen hat.
c) Soweit sich Reinking/Eggert (Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 665 unter wortwörtlicher Übernahme der Rn. 347 aus vor der Aufhebung des Rabattgesetzes im Jahre 2000 erschienenen 7. Aufl.) und das OLG Saarbrücken (Urt. v. 22.06.2005 – 1 U 567/04, OLGR 2005, 698, 701 und Urt. v. 26.07.2007 – 8 U 255/06, NJOZ 2007, 5025, 5037) auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das OLG Saarbrücken hat sich ohne jegliche Auseinandersetzung mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH zu der Natur der Inzahlungnahme und den daraus unter den heutigen Rahmenbedingungen abzuleitenden Rechtsfolgen in seinem Urteil vom 22.06.2005 auf die schlichte Wiedergabe des Gesetzestextes des § 346 II 2 BGB beschränkt und sich im Urteil vom 26.07.2007 neben einer Auseinandersetzung mit der im Schrifttum generell an der an den Äquivalenzvorstellungen der Parteien ausgerichteten Regelung des § 346 II 2 BGB geäußerten Kritik im Wesentlichen auf die Ausführungen von Reinking/Eggert (a. a. O., Rn. 658) gestützt. Diese Autoren vertreten aber gerade in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung die Ansicht, dass die Inzahlungnahme einen Mischvertrag aus Kauf und Tausch darstellt, und dies mit dem ausgesprochenen – unter der Geltung des Rabattgesetzes noch verständlichen Ziel (vgl. insoweit Rn. 650) – dem Käufer den Vorteil des ausgehandelten versteckten Rabattes zu erhalten. Dieses Schutzes bedarf der Käufer nicht (mehr). Auch Gaier (a. a. O., Rn. 17 Fn. 57) und Kaiser (a. a. O., Rn. 155) begründen ihre eher en passant geäußerte Auffassung, dass bei der Weiterveräußerung des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs als Wertersatz der Anrechnungspreis zu erstatten sei, ohne weitere Vertiefung der Problematik mit einem Verweis auf das Urteil des BGH vom 30.11.1983 – VIII ZR 190/82, NJW 1984, 429, 431. Diese Rechtsfolge kann dem Urteil aber gerade nicht entnommen werden. Vielmehr geht es nur im Falle eines Kommissionsgeschäfts davon aus, dass der vereinbarte Mindestverkaufspreis zu zahlen sei. Dementsprechend hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 24.04.1998 – 22 U 205/97, NZV 1998, 466 f.) gerade unter Berufung auf diese Entscheidung des BGH dem Käufer lediglich den Verkehrswert im Zeitpunkt der Inzahlungnahme zugebilligt.
d) Nur dessen Erstattung kann die Klägerin beanspruchen (vgl. insoweit auch MünchKomm-BGB/Westermann, a. a. O., § 433 Rn. 28 Fn. 127). Insoweit hat die Beklagte aber unwidersprochen vorgetragen, dass der Verkehrswert des Porsche sogar noch unter dem im Ankaufsschein ausgewiesenen Betrag von 50.000 € gelegen habe, und das Fahrzeug von ihr auch nur zu einem geringeren Preis zu verkaufen gewesen sei. Den vereinbarten Ankaufpreis hat die Klägerin aber unstreitig erhalten.
3. Die Klägerin kann schließlich auch nicht gemäß §§ 280, 281 BGB im Wege des Schadensersatzes den vollen ursprünglichen „Anrechnungspreis“ für den Porsche beanspruchen. Zwar trifft es zu, dass die Lieferung einer mangelhaften Sache nach neuem Schuldrecht eine Pflichtverletzung i. S. des § 280 I BGB darstellt, die einerseits die verschuldensunabhängigen Rechtsfolgen des § 437 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und gemäß § 437 Nr. 3 BGB verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche gemäß § 281 BGB auslöst. Ein solches Verschulden legt die Klägerin aber nicht dar. Das von ihr zitierte Urteil des 19. Zivilsenats des OLG Hamm (Urt. v. 10.03.1995 – 19 U 206/94, VersR 1996, 1119) ist nicht einschlägig. Dies betraf keine Rückabwicklung aufgrund erklärter Wandelung, sondern einen echten Schadensersatzanspruch aus § 325 BGB a.F. wegen schuldhafter Nichterfüllung der der Verkäuferin gemäß § 433 I BGB obliegenden Hauptleistungspflicht zur Übereignung der verkauften Sache. Allein die Lieferung einer mangelhaften Sache stellt aber (wie schon ausgeführt) noch keine schuldhafte Pflichtverletzung dar, aufgrund der die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin so zu stellen, als wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (positives Interesse).
II. Ersatz für die Winterreifen nebst Felgen und die Hundedecke kann die Klägerin nur in Höhe von 1.000 € beanspruchen.
1. Wegen dieser Aufwendungen kann die Klägerin keinen Ersatz gemäß § 284 BGB fordern. § 284 BGB gibt nur dann einen Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen, wenn die Voraussetzungen eines verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs vorliegen. Diese sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Lieferung einer mangelhaften Sache stellt keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Dass die Beklagte schuldhaft eine Nachbesserung der von der Klägerin gerügten Mängel abgelehnt hat oder sich mit einer solchen Nachbesserung in Verzug befunden hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dass die Beklagte ihre Pflichten bei der Behebung der von der Klägerin in ihrem Rücktrittsschreiben vom 03.07.2007 geschilderten Problemen mit der Batterie und der Elektronik des Fahrzeugs … schuldhaft verletzt hätte, vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen wie eine Pflichtverletzung der Beklagten bei der anschließenden Untersuchung der Fehlerursachen und ihrer Behebung in ihrer Werkstatt. Dass es sich um einen – bei fachkundiger Überprüfung in der Werkstatt eines Audi-Vertragshändlers – unschwer erkennbaren und behebbaren Mangel gehandelt hat (vgl. insoweit OLG Hamm, Urt. v. 18.06.2007 – 2 U 220/06, NJOZ 2008, 1152, 1156), ist nicht ersichtlich. Das Fahrzeug musste vielmehr nach eigenen Angaben der Klägerin in das Herstellerwerk zur … Untersuchung der Fehlerursachen in der Elektrik verbracht werden, das dann einer Rückabwicklung des Kaufvertrags zugestimmt hat. Dass die Beklagte einen solchen äußerst schwierig festzustellenden Konstruktions- oder Produktionsmangel nicht erkannt und behoben hat, kann ihr nicht als schuldhafte Verletzung ihrer Nacherfüllungspflicht angelastet werden.
2. Die Klägerin kann lediglich gemäß §§ 347 II 2, 812 BGB Wertersatz für die Winterreifen nebst Felgen in Höhe von 1.000 € beanspruchen.
a) Weder die Winterreifen nebst Felgen noch die Hundedecke stellen gemäß § 347 II 1 BGB ersatzfähige notwendige Verwendungen dar. Eine Entschädigung kann die Klägerin daher nur insoweit verlangen, als die Beklagte durch diese Gegenstände bereichert ist. Dies kann für die speziell für die Bedürfnisse … der Klägerin angefertigte Hundedecke ausgeschlossen werden. Dass die Beklagte ohne Weiteres einen Käufer für das von der Klägerin zurückgegebene Fahrzeug finden könnte, der auch an dem Erwerb einer solchen Decke interessiert wäre, liegt eher fern. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht dargelegt.
b) Anders verhält es sich allerdings mit den auf Aluminiumfelgen gezogenen Winterreifen. In Hinblick auf § 2 IIIa 2 StVO ist es für einen Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs interessant, vorhandene (gebrauchte) Winterreifen auf Felgen mitzuerwerben, wenn diese den Zulassungsbestimmungen entsprechen. Insoweit floss der Beklagten ein bei einer Weiterveräußerung des zurückgenommenen Audi zu erzielender Wert zu, den sie der Klägerin nach Bereicherungsrecht auszukehren hat. Dieser Wert bestimmt sich allerdings nicht nach dem Neupreis der Felgen und Reifen abzüglich der von der Klägerin gezogenen und anhand der im Rahmen des § 346 BGB verwandten Berechnungsmethoden ermittelten Nutzungen. Bei einer solchen Weiterveräußerung stellen die Reifen vielmehr eine Sonderausstattung dar, für die nach der Erfahrung des Senats erhebliche Preisabschläge hinzunehmen ist. Insoweit schätzt der Senat den Wert der zudem einen Verschleiß durch Gebrauch unterliegenden Felgen und Reifen gemäß § 287 ZPO auf 1.000 €.
III. Schließlich kann die Klägerin den geltend gemachten Zinsbetrag von 596,77 € gemäß § 346 I BGB als Herausgabe gezogener Nutzungen beanspruchen.
Grundsätzlich kann die Klägerin von der Beklagten die von dieser durch den Empfang des Kaufpreises gezogenen oder ihr möglichen Nutzungen gemäß § 346 I BGB ab dem Zeitpunkt des Empfangs herausverlangen. Insoweit ist allerdings nur auf den Zuzahlungsbetrag von 40.000 € abzustellen. Von dem durch die Leasinggeberin gezahlten Betrag von 90.000 € sind sogleich wieder 50.000 € als Ankaufspreis für den Porsche an die Klägerin abgeflossen. Soweit dieser als Sache in das Vermögen der Beklagten übergegangen ist, löst dies keine Verzinsungspflicht aus. Zu verzinsen sind ausschließlich Geldempfänge (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 346 Rn. 6). Insoweit ergibt sich keine Veränderung gegenüber § 347 Satz 3 BGB a.F. Da rund ein Jahr zwischen dem Empfang des Geldes am 22.08.2006 und der am 16.08.2007 erfolgten Rückzahlung liegt, ergibt sich der geltend gemachte Zinsbetrag von 596,77 € schon dann, wenn die Beklagte nur eine Kapitalmarktverzinsung von 1,5 % erzielen konnte. Davon geht der Senat gemäß § 287 ZPO aus.
IV. Eine Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten gemäß §§ 280 I, 286 BGB kann die Klägerin nicht beanspruchen. Sie behauptet selbst nicht einmal, den von ihr konkret geltend gemachten Klageanspruch in einer verzugbegründenden Weise angemahnt zu haben, sodass einerseits die Beklagte ihren daraus folgenden Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen wäre und andererseits nunmehr die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung der Ansprüche gerechtfertigt war. Im Übrigen kann die Klägerin ohnehin die Kosten einer eine mögliche Schadensersatzpflicht aus § 280 I BGB erst auslösenden Mahnung nicht erstattet verlangen (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2004, § 286 Rn. 212; MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 286 Rn. 156). Schließlich wäre die Beklagte, die einen von ihr grundsätzlich geschuldeten Wertersatz für die Felgen und Winterreifen sogar eingeräumt hat, angesichts der außergewöhnlich hohen Zuvielforderung der Klägerin auch nicht in einen sie zur Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtenden Verzug geraten (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 286 Rn. 20; Staudinger/Löwisch, a. a. O., § 286 Rn. 36; MünchKomm-BGB/Ernst, a. a. O., § 286 Rn. 50). …