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Ein Selbstbelieferungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Verkäufers ist gemäß § 308 Nr. 3 BGB gegenüber einem Verbraucher unwirksam, wenn der Vorbehalt nicht ausdrücklich auf den Fall beschränkt ist, dass der Verkäufer von seinem Lieferanten trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts im Stich gelassen wird.
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Ein Kfz-Käufer, der ein zu einem günstigen Preis gekauftes Fahrzeug vertragswidrig nicht erhält, erleidet einen Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert des Fahrzeugs und dem dafür vereinbarten Kaufpreis (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 10.03.1995 – 19 U 206/94, VersR 1996, 1119).
LG Duisburg, Urteil vom 27.04.2007 – 10 O 581/05
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Auch bei einem verschleißbedingten Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang muss der Verkäufer eines gebrauchten Kfz die gesetzliche Vermutung (§ 476 BGB) widerlegen, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war.
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Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden.
OLG Koblenz, Urteil vom 19.04.2007 – 5 U 768/06
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Nach neuem Schuldrecht ist ein Neuwagen wegen seines Kraftstoffverbrauchs zwar nicht erst dann mangelhaft, wenn sein – in einem standardisierten Verfahren unter genormten Bedingungen zu ermittelnder – Kraftstoffverbrauch um mehr als als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben abweicht (vgl. zu § 459 I BGB a.F. BGH, Urt. v. 18.06.1997 – VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94, 97 ff.). Allerdings ist mit Blick auf Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht jede noch so geringe Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben als Mangel des Fahrzeugs anzusehen.
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Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um lediglich 3,4 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, sodass dem Käufer bezogen auf eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km Mehrkosten für Kraftstoff in Höhe von insgesamt 1.000 € entstehen, liegt eine vom Verbraucher hinzunehmende Abweichung und mithin kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB vor.
LG Berlin, Urteil vom 05.04.2007 – 52 S 104/06
(vorangehend: AG Charlottenburg, Urteil vom 15.02.2006 – 207 C 332/04)
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Wird ein Fahrzeug sowohl gewerblich als auch privat genutzt (dual use), ist jedenfalls dann, wenn sich die private und die gewerbliche Nutzung in etwa die Waage halten, für die Entscheidung, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, entscheidend auf den – gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden – Inhalt des Kaufvertrags abzustellen. Entscheidend ist letztlich, wie der Käufer gegenüber seinem Vertragspartner auftritt und wie dieser das Auftreten vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der Lebens- und Berufssituation des Käufers, unter Anlegung eines objektivierten Maßstabs verstehen kann.
OLG Celle, Urteil vom 04.04.2007 – 7 U 193/06
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Nach § 476 BGB wird nicht vermutet, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der den Verkäufer auf Nacherfüllung in Anspruch nimmt, muss deshalb beweisen, dass es sich bei einem Defekt (hier: des Getriebes) um einen Mangel und nicht lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt.
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Gibt der Verkäufer nach der Beanstandung durch den Kunden eine ausgebaute Fahrzeugkomponente an den Importeur zurück, und kann der Käufer deshalb den Beweis, dass nicht lediglich eine Verschleißerscheinung gegeben ist, nicht (mehr) führen, kann dies zu einer Umkehr der Beweislast führen. In diesem Fall hat der Verkäufer zu beweisen, dass lediglich eine Verschleißerscheinung, aber kein Mangel beanstandet wurde.
AG Offenbach, Urteil vom 19.03.2007 – 340 C 23/06
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Ein Gebrauchtwagenkäufer darf regelmäßig davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn maßgebliche Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs bezieht. Ist dem Verkäufer die erhebliche Abweichung zwischen der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs und den Tachostand bekannt, muss er grundsätzlich auch ungefragt darüber aufklären.
OLG Köln, Urteil vom 13.03.2007 – 22 U 170/06
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Der Käufer eines Neuwagens kann den Verkäufer auch dann mit Erfolg wegen eines Mangels auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch nehmen, wenn er das Fahrzeug zwar nicht gemäß den Herstellervorschriften hat warten lassen, aber das Auslassen der Inspektionen weder die frühzeitige Entdeckung des Mangels noch dessen Beseitigung verhindert hat.
OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2007 – 5 U 1518/06
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Bei einem Neufahrzeug ist ein gegenüber den Prospektangaben festzustellender Kraftstoffmehrverbrauch von 3,03 % im gewichteten Gesamtverbrauch unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
LG Ravensburg, Urteil vom 06.03.2007 – 2 O 297/06
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Ein verständiger Gebrauchtwagenkäufer kann grundsätzlich nicht erwarten, dass das Fahrzeug den vom Hersteller in der Werbung genannten Kraftstoffverbrauch aufweist, da sich die entsprechenden Angaben stets auf ein Neufahrzeug beziehen und der tatsächliche Verbrauch nach Inbetriebnahme durch verschiedene Umstände (z. B. die Pflege des Fahrzeugs, das Einfahrverhalten und die Ausrüstung mit gewichtserhöhenden Sonderausstattungen) beeinflusst wird.
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Beträgt der „kombinierte“ Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs nicht, wie vom Hersteller angegeben, 5,5 l/100 km, sondern 5,79 l/100 km (= Mehrverbrauch von 5,25 %), liegt allenfalls ein unerheblicher, nicht zum Rücktritt berechtigender Sachmangel vor. Daran ändert nichts, dass der Kraftstoffverbrauch außerstädtisch nicht, wie vom Hersteller angegeben, 4,6 l/100 km, sondern 5,06 l/100 km (= Mehrverbrauch von 10 %) beträgt. Denn zum einen überschreitet auch dieser Mehrverbrauch nicht die Erheblichkeitsschwelle von 10 %, und zum anderen ist grundsätzlich auf den „kombinierten“ Kraftstoffverbrauch abzustellen.
OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.2007 – 5 U 99/06
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Die Grenze zwischen einem erheblichen und einem i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblichen Mangel ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu ziehen. Ein Ansatz zur Abgrenzung eines erheblichen Mangels von einem unerheblichen Mangel ist die Frage, ob ein durchschnittlicher Käufer das Fahrzeug in Kenntnis des Mangels zu einem niedrigeren Preis erworben oder vom Kauf Abstand genommen hätte.
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Ein Neufahrzeug, bei dem es in einer Waschanlage in der Weise zu einem Wassereintritt kommt, dass einzelne Wassertropfen an den Innenseiten der Seitenscheiben entlanglaufen, ist zwar mangelhaft. Der Mangel ist aber nur unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB und berechtigt daher für sich genommen nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Denn der Mangel würde einen potenziellen Käufer, der an sich von dem Fahrzeug überzeugt ist, nicht von dessen Erwerb abhalten.
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Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten eines Kraftfahrzeugs sind so lange kein Mangel, wie sie die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen. Denn der Stand der Technik, an dem sich ein Neufahrzeug messen lassen muss, ist nicht zwangsläufig an der optimalen technischen Lösung ausgerichtet, weil es für jedes technische Problem eine Bandbreite von (noch) vertragsgerechten Lösungsmöglichkeiten gibt. Der Hersteller ist nur verpflichtet, ungeeignete Konstruktionen und dem Stand der Technik widersprechende Materialien aus der Produktion zu nehmen. Im Übrigen bestimmt er die Konstruktion jedoch in freier Entscheidung.
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2007 – 4 U 121/06
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