- Die Angabe eines Kfz-Verkäufers im Rahmen einer eBay-Auktion, das Fahrzeug verfüge über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung – führt zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer von dieser Angabe vor Abschluss des Kaufvertrags nicht abrückt. Das gilt auch dann, wenn die Parteien nach dem Abschluss des bereits mit dem Ende der eBay-Auktion zustande gekommenen Kaufvertrag einen weiteren Kaufvertrag schließen, in dem das Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt wird, und anzunehmen ist, dass der zweite Kaufvertrag den ersten nicht vollständig ersetzen, sondern lediglich punktuell modifizieren soll.
- Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass das Fahrzeug nicht die i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit hat. Deshalb kann der Verkäufer nicht einerseits angeben, dass das Fahrzeug über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung – verfüge, und sich andererseits mit Erfolg auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn das zugesagte Ausstattungsmerkmal tatsächlich fehlt.
- Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel dann nicht unerheblich i.S. von § 323 V 2 BGB, wenn dem Verkäufer bezüglich des Mangels Arglist zur Last fällt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 = NJW 2006, 1960 Rn. 11). Dafür genügt es, dass ein Kfz-Verkäufer „ins Blaue hinein“ angibt, das Fahrzeug verfüge über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung –, obwohl diese tatsächlich nicht vorhanden ist. In einem solchen Fall muss der Käufer dem Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB regelmäßig keine Frist zur Nacherfüllung setzen; vielmehr ist ihm eine Nacherfüllung durch denjenigen, der ihn zuvor arglistig getäuscht hat, unzumutbar.
- Auch bei einem vergleichsweise alten Gebrauchtwagen ist das Fehlen einer zugesagten Sitzheizung ein Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, der einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag und die Rückabwicklung dieses Vertrags rechtfertigt.
LG Bielefeld, Urteil vom 31.10.2007 – 21 S 170/07
Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten, dem er eine arglistige Täuschung vorwirft, auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags in Anspruch.
Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Gebrauchtwagen (BMW 318tds) unter Ausschluss der Gewährleistung zum Kauf gegen Höchstgebot an. In der Beschreibung des Fahrzeugs war unter anderem angegeben, dass der Pkw drei Vorbesitzer gehabt habe. Der Kläger, der an der Auktion teilgenommen und dafür das eBay-Mitgliedskonto seines Sohns S genutzt hatte, war bei Ende der Auktion mit einem Gebot von 3.360 € Höstbietender.
Am 01.12.2006 begab sich der Kläger zusammen mit S zu dem Beklagten, um das ersteigerte Fahrzeug abzuholen. S unternahm eine Probefahrt, und er und der Beklagte unterzeichneten anschließend einen schriftlichen Kaufvertrag, der einen Gewährleistungsausschluss enthält. Dabei wurde der Kaufpreis wegen Kratzern und Dellen an dem BMW 318tds um 60 € auf 3.300 € reduziert. Schließlich überführten der Kläger und sein Sohn das Fahrzeug nach Bielefeld.
Der Kläger behauptet, schon bei der Übergabe des Pkw am 01.12.2006 sei dessen Einspritzanlage defekt gewesen; eine Reparatur würde 2.000 bis 2.200 € kosten. Außerdem sei ein Scheinwerfer undicht. Die Reifen seien entgegen der Beschreibung des Fahrzeugs im eBay-Angebot des Beklagten abgenutzt und beschädigt, und die in der Fahrzeugbeschreibung als „neu“ bezeichneten Bremsklötze müssten erneuert werden. Schließlich habe der Beklagte die Anzahl der Vorbesitzer des BMW 318tds falsch angegeben, und das Fahrzeug sei entgegen der Beschreibung des Beklagten nicht mit einer Sitzheizung ausgestattet.
Der Beklagte hat das Vorliegen von Mängeln bestritten und sich auf den im schriftlichen Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss berufen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (AG Bielefeld, Urt. v. 06.06.2007 – 4 C 59/07).
Es hat seine örtliche Zuständigkeit gestützt auf § 29 I ZPO bejaht und ausgeführt, dass nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen einer Leistungsstörung nach herrschender Meinung sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich dort zu erfüllen seien, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befinde. Die an dieser Auffassung geäußerte Kritik von Stöber (NJW 2006, 2661) teile das Gericht nicht mehr.
Die Klage sei jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags habe.
Die Frage, ob der Kläger oder S das Fahrzeug gekauft habe, stelle sich nicht, weil S dem Kläger mögliche Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten habe. Maßgeblich für die Rechtspositionen der Parteien sei der am 01.12.2006 schriftlich geschlossene Kaufvertrag. Bedenken gegen die Wirksamkeit des darin enthaltenen Gewährleistungsausschlusses bestünden angesichts des Umstands, dass beide Parteien diesen Vertrag als Verbraucher geschlossen hätten, nicht. Bei der Auslegung des Kaufvertrags müssten allerdings die Angaben des Beklagten in seinem eBay-Angebot berücksichtigt werden, und zwar jedenfalls die Angaben, die der Beklagte in dem schriftlichen Kaufvertrag nicht berichtigt habe.
Der Kläger könne deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Beklagte die Anzahl der Vorbesitzer falsch angegeben habe; insoweit komme es darauf an, wie viele Vorbesitzer in den Fahrzeugpapieren eingetragen seien. Hinsichtlich der Reifen habe sich der Beklagte auf eine allgemeine Anpreisung beschränkt, und dem Sachvortrag des Klägers bezüglich der Bremsklötze, des Scheinwerfers und der Einspritzanlage lasse sich nichts für eine Arglist des Beklagten entnehmen.
Dass der streitgegenständliche BMW 318tds – entgegen der Beschreibung des Beklagten – nicht mit einer Sitzheizung ausgestattet sei, sei zwar ein Mangel. Das Gericht habe indes „schon wegen der Offensichtlichkeit und Dummheit“ der entsprechenden Angabe des Beklagten Bedenken anzunehmen, das der Beklagte arglistig gehandelt habe.
Jedenfalls könne der Kläger einen Rücktritt vom Kaufvertrag deshalb nicht auf das Fehlen einer Sitzheizung oder einen anderen Mangel stützen, weil er den Beklagten nicht zur Nachbesserung aufgefordert habe, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen sei. Die von dem Kläger behaupteten Mängel seien nicht so wesentlich, dass sie einen sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigten.
Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.
Aus den Gründen: II. … 1. Der Kläger hat – aus von seinem Sohn S an ihn gemäß § 398 BGB abgetretenem Recht – gemäß §§ 433 I, 434 I 1, § 437 Nr. 2 Fall 1, § 440 Satz 1 Fall 3, §§ 323, 346, 348 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.300 €, Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs BMW 318tds. Der zwischen dem Sohn des Klägers und dem Beklagten geschlossene Kaufvertrag ist infolge des wirksamen Rücktritts der Klägerseite rückabzuwickeln.
a) Das streitgegenständliche Fahrzeug weist einen Mangel i. S. des § 434 I 1 BGB auf, da es – was unstreitig ist – nicht über eine Sitzheizung verfügt. Eine solche war jedoch nach dem Inhalt des Kaufvertrags geschuldet.
aa) In der von dem Beklagten verfassten eBay-Beschreibung ist unter anderem davon die Rede, dass das Fahrzeug über eine Vollausstattung und insbesondere über eine Sitzheizung verfügt. Der Sohn des Klägers hat mit dem Beklagten über die eBay-Plattform einen wirksamen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Mit dem „Zuschlag“ bei ebay – wobei dies kein Zuschlag i. S. des § 156 BGB ist – schließen der Freischaltende des Angebots und der Höchstbietende einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag i. S. des § 433 BGB ab (BGH, Urt. v. 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129 = NJW 2002, 363, 364; Urt. v. 03.11.2004 – VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53, 54). Da das Höchstgebot über den Account des Sohns des Klägers abgegeben wurde, ist dieser – und nicht der Kläger – nach Maßgabe des Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) als Käufer aufgetreten.
bb) Dem steht nicht entgegen, dass die Sitzheizung in dem schriftlichen Kaufvertragsformular vom 01.12.2006, das von dem Sohn des Klägers und dem Beklagten unterzeichnet worden ist, keine Erwähnung gefunden hat. Die Kaufvertragsparteien haben insoweit keinen neuen Kaufvertrag mit ausschließlich dem in dem Formular niedergelegten Inhalt mit der Folge geschlossen, dass der im Rahmen der ebay-Auktion geschlossene Kaufvertrag nebst den darin enthaltenen Beschaffenheitsangaben gegenstandlos werden sollte. Vielmehr änderte diese Erklärung lediglich den zuvor geschlossenen Kaufvertrag ab, soweit dort abweichende Angaben enthalten waren, was jedoch in Bezug auf die Sitzheizung nicht der Fall war.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kaufvertragsparteien den Inhalt des Kaufvertrags nach Maßgabe der ebay-Beschreibung durch die Vereinbarung vom 01.12.2006 in einem derart gravierenden Maße abändern wollten. Statt dessen sollten die grundsätzlichen Eckdaten und Rahmenbedingungen des bei ebay geschlossenen Kaufvertrags beibehalten und lediglich modifiziert werden.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Preis nahezu unverändert geblieben ist; die geringfügige Preisreduzierung von 3.360 € auf 3.300 € beruht nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers darauf, dass das Fahrzeug entgegen der ebay-Beschreibung einige Dellen und Kratzer aufwies. Sofern sich der Beklagte von den weiteren oben genannten Beschaffenheitsangaben hätte lossagen wollen und der Sohn des Klägers damit einverstanden gewesen wäre, hätte es nahe gelegen, dass die Kaufvertragsparteien eine deutlichere Preisreduzierung vereinbart hätten.
Dagegen spricht auch nicht, dass die Kaufvertragsparteien in dem Feld für Garantien keine Eintragung gemacht haben. Insoweit weicht der Inhalt der Vereinbarung nicht vom Inhalt des Kaufvertrags nach Maßgabe der eBay-Beschreibung ab, da dort keine Garantien abgegeben, sondern lediglich Beschaffenheitsangaben gemacht wurden. Der Beklagte, der nicht als gewerblicher Verkäufer aufgetreten ist, wollte mit den Angaben in der eBay-Beschreibung nicht für das Vorhandensein dieser Merkmale und für die Folgen ihres Fehlens die Gewähr übernehmen, sondern lediglich die Beschaffenheit des Fahrzeugs beschreiben.
Auch der in der schriftlichen Vereinbarung enthaltene – im Hinblick auf § 309 Nr. 7 BGB etwas enger gefasste – Gewährleistungssausschluss spricht nicht dafür, dass die Kaufvertragsparteien die Beschaffenheitsangaben in der eBay-Beschreibung als obsolet angesehen haben. Ein Gewährleistungsausschluss befindet sich bereits in der eBay-Beschreibung; gleichwohl hat der Beklagte ungeachtet dieses Gewährleistungsausschlusses dort weitere Beschaffenheitsangaben gemacht.
Bei der vorliegenden Sachlage sollte die Vereinbarung vielmehr lediglich Beweiszwecken dienen und dem Beklagten Gelegenheit geben, die Anzahl der Vorbesitzer (vermeintlich) klarzustellen und weitere Angaben schriftlich festzuhalten, wie zum Beispiel, dass ihm ein Unfallschaden nicht bekannt ist und dass der Sohn des Klägers eine Probefahrt gemacht hat.
b) Die Gewährleistungsrechte des Klägers bzw. seines Sohns sind auch nicht aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen geworden. Zwar findet sich sowohl in der eBay-Beschreibung als auch in der schriftlichen Vereinbarung vom 01.12.2006 ein Gewährleistungsausschluss. Dieser Gewährleistungsausschluss bezog sich jedoch ersichtlich nicht auf die vom Beklagten in der eBay-Beschreibung bzw. der schriftlichen Vereinbarung vom 01.12.2006 ausdrücklich gemachten Beschaffenheitsangaben, wozu insbesondere das Vorhandensein einer Sitzheizung gehört. Es kann nicht einerseits eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs explizit angegeben werden, andererseits jedoch für den Fall des Nichtvorliegens dieser Beschaffenheit die Haftung ausgeschlossen werden.
Außerdem handelte der Beklagte hinsichtlich dieser Angabe arglistig, sodass der Gewährleistungsausschluss ohnehin nach § 444 Fall 1 BGB unwirksam ist. Der Beklagte hat sich nicht dazu erklärt, warum er in die eBay-Beschreibung eine Sitzheizung als Fahrzeugausstattung aufgenommen hat, obwohl eine solche ersichtlich nicht vorhanden ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass ihm die Unrichtigkeit seiner Angaben bekannt war; zumindest hat er sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen bzw. diesbezüglich Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht, was ausreichend ist, um Arglist anzunehmen.
c) Die Gewährleistungsrechte des Klägers bzw. seines Sohns sind auch nicht nach § 442 I BGB ausgeschlossen.
Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn des Klägers bezüglich des Fehlens der Sitzheizung positive Kenntnis hatte. Keinesfalls wusste er im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bei eBay davon; auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dies bei der Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung vom 01.12.2006 bekannt war.
Der Vortrag des Beklagten, dass der Sohn des Klägers das Fahrzeug in Augenschein genommen und eine Probefahrt gemacht habe, zielt nur darauf ab, dass ihm dieser Mangel in grob fahrlässiger Weise unbekannt geblieben sei. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass dem Sohn des Klägers das Fehlen der Sitzheizung dabei tatsächlich aufgefallen ist. Eine grob fahrlässige Unkenntnis bewirkt aber keinen Gewährleistungsausschluss nach § 442 I 2 BGB, da dem Beklagten hinsichtlich dieses Mangels Arglist zur Last fällt.
d) Der Mangel in Gestalt der fehlenden Sitzheizung ist auch erheblich i. S. des § 323 V 2 BGB. Bei der Frage der Erheblichkeit eines Mangels kommt es auf eine umfassende Interessenabwägung an, wobei im Falle der Arglist des Verkäufers eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen ist (BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 = NJW 2006, 1960 Rn. 11). Umstände, die den arglistig handelnden Beklagten entlasten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil stellt auch bei einem vergleichsweise altem Fahrzeug das Fehlen einer Sitzheizung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung dar, die es rechtfertigt, den Kaufvertrag in seiner Gesamtheit rückabzuwickeln.
e) Der Umstand, dass der Kläger bzw. sein Sohn dem Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, ist unschädlich, da die Nachfristsetzung nach § 440 Satz 1 Fall 3 BGB entbehrlich war. Einem Käufer ist es nicht zuzumuten, dem Verkäufer, der ihn zuvor hinsichtlich eines Mangels des Kaufgegenstands arglistig getäuscht hat, die Gelegenheit zu geben, diesen Mangel nunmehr zu beseitigen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. [2007], § 440 Rn. 8). Das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien ist durch das Verhalten des Verkäufers irreparabel gestört, sodass ein sofortiger Rücktritt mangels Schutzwürdigkeit des Verkäufers gerechtfertigt ist.
f) Eine Rücktrittserklärung liegt vor. Unstreitig hat der Sohn des Klägers den Beklagten in einem Telefonat im Dezember 2006 unter Hinweis auf die streitgegenständlichen Mängel aufgefordert, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Sohn des Klägers sich aufgrund der Abweichung der Angaben in der eBay-Beschreibung von der tatsächlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht mehr an dem Kaufvertrag festhalten lassen will.
g) Als Rechtsfolge ist der Vertrag gemäß §§ 433 I, 434 I 1, § 437 Nr. 2 Fall 1, § 440 Satz 1 Fall 3, §§ 323, 346, 348 BGB rückabzuwickeln. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht die Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 3.300 €verlangen, gemäß § 348 BGB jedoch nur Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
Etwaige Nutzungsvorteile muss er sich nicht anrechnen lassen, da er unwidersprochen behauptet hat, dass das Fahrzeug nicht genutzt, sondern unmittelbar nach Erwerb und Feststellung der Schäden abgemeldet wurde.
2. Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2006 ist gemäß §§ 280 I, II, 286 I 1, § 288 I BGB begründet, da der Kläger dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2006 eine Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 22.12.2006 gesetzt hat.
3. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist ebenfalls begründet. Der Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 293 ff. BGB im Annahmeverzug, da ihn der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2006 aufgefordert hat, das Fahrzeug bis zum 29.12.2006 abzuholen.
4. Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der von ihm geforderten vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 186,82 € aus §§ 280 I, II, 286 I 1, II Nr. 3 BGB. Der Beklagte befand sich mit der Rückzahlung des Kaufpreises im Verzug, bevor der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch die Anfertigung des Schreibens vom 13.12.2006 erstmals tätig geworden ist und das Entstehen der Geschäftsgebühr ausgelöst hat. Der Sohn des Klägers hat im Rahmen des Telefonats Anfang Dezember 2006 den Rücktritt erklärt und die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt, was der Beklagte ernsthaft und endgültig zurückgewiesen hat (§ 286 I, II Nr. 3 BGB). …