- Der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen vereinbarte Haftungsausschluss für Sachmängel ist nicht deshalb nichtig, weil der Verkäufer auf die Frage des Käufers nach früheren Unfällen den Wagen nicht untersucht, sondern wahrheitsgemäß erklärt hat, er wisse nichts von einem Unfall.
- Den Verkäufer trifft auch dann keine weitergehende Untersuchungspflicht, wenn ein neun Jahre altes Fahrzeug verkauft wird, das mehrere Voreigentümer hatte.
BGH, Urteil vom 21.01.1981 – VIII ZR 10/80
Diese Entscheidung ist zum „alten“ Schuldrecht und vor Inkrafttreten der ZPO-Reform 2002 ergangen. Sie kann nicht ohne Weiteres auf das seit dem 01.01.2002 geltende Recht übertragen werden (so ist z. B. an die Stelle der Wandelung der Rücktritt vom Kaufvertrag getreten). Die genannten Vorschriften existieren heute möglicherweise nicht mehr oder haben einen anderen Inhalt.
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines zwischen den Parteien am 07.05.1978 geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw.
Das am 06.03.1969 erstmals zugelassene Fahrzeug hatte die Beklagte als vierte Halterin am 29.11.1976 erworben. Ihr Ehemann, ein ausgebildeter Kraftfahrzeugmechaniker, hatte im Sommer 1977 wegen altersbedingter Rostschäden die Bodenbleche des Fahrzeugs unter Verwendung von Originalersatzteilen repariert, neue Stehbleche eingeschweißt, die vorderen Stoßstangenhalter erneuert und Bitumen auf die Neuteile und die Schweißnähte aufgetragen. Der TÜV Rheinland hatte den Wagen danach geprüft und im Untersuchungsbericht vom 23.08.1977 die Spalten „ohne Beanstandung“ und „2 J. Plakette zugeteilt“ kenntlich gemacht. Kurz darauf hatte die Beklagte den Pkw der Firma Autohaus B (im Folgenden: Streithelferin) in Zahlung und in Verkaufskommission gegeben.
Den Kaufvertrag schloss die Streithelferin auf einem ihrer – handschriftlich ergänzten – Vordrucke als Vermittler namens der Beklagten. Das Formular enthält den vorgedruckten Vermerk „gebraucht, wie besichtigt, und unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ und – in der Vordruckzeile „das Fahrzeug hatte folgende Blech-/Unfallschäden“ – die handschriftliche Eintragung „TÜV 79/8, Gesamt km ca. 177.000, Motor ca. 87.000“. Im weiteren Formulartext heißt es unter anderem:
„Wandelung, Minderung und Schadensersatz sind ausgeschlossen. Neben obigen Bedingungen sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen und keine mündlichen Zusagen gemacht worden.“
Die als „gelesen und als Anlage erhalten“ bezeichneten, auf der Formularrückseite abgedruckten Geschäftsbedingungen lauten auszugsweise:
„Für den Kaufgegenstand wird keine Gewähr geleistet. Ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz besteht nicht.“
Am Tage nach dem Vertragsabschluß erklärte die Klägerin mündlich ihren Rücktritt vom Kaufvertrag und berief sich dafür auf starke Durchrostung des Unterbodens. Auf den Widerspruch des Inhabers der Streithelferin nahm sie den Wagen jedoch ab und bezahlte ihn bar mit 4.600 DM, nachdem zuvor noch einige Wartungs- und Pflegearbeiten kostenlos ausgeführt waren.
Am 17.05.1978 ließ die Klägerin den Wagen in Köln beim TÜV überprüfen. Der Untersuchungsbericht weist Markierungen bei den Spalten „Scheinwerfer: Glas/Spiegel“, „Rahmen, tragende Teile: Korrosion“ und „erhebliche Mängel“ auf, ohne jedoch die Zulässigkeit der weiteren Benutzung des Wagens – der von der Klägerin in den folgenden Monaten nahezu 10.000 km gefahren wurde – infrage zu stellen. Daraufhin ließ die Klägerin durch Rechtsanwaltsschreiben vom 08.06.1978 die Wandelung des Kaufvertrages erklären und Rückabwicklung fordern. Mit weiterem Schreiben vom 01.09.1978 wiederholte sie die Wandelungserklärung mit der Begründung, die Beklagte habe einen Unfallschaden am Vorderwagen nicht offenbart.
Mit ihrer Klage fordert die Klägerin die Rückzahlung der gezahlten 4.600 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw. Das Landgericht hat zunächst Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Innerhalb der Einspruchsbegründungsfrist hat die Beklagte am 17.11.1978 nur Einspruch eingelegt, ohne ihn zu begründen. Ihre Begründung ging erst am 11.12. mit einem Schriftsatz vom 08.12.1978 ein. Im Verhandlungstermin vom 19.12.1978 beraumte das Landgericht einen Verkündungstermin auf den 05.01.1979 an, in welchem es aufgrund eines inzwischen eingegangenen weiteren Schriftsatzes der Beklagten vom 21.12.1978 die mündliche Verhandlung wieder eröffnete. In dem neuen Verhandlungstermin vom 30.01.1979 wies das Gericht die Klägerin unter anderem darauf hin, dass ihr Vorbringen möglicherweise zur Begründung des Klageanspruchs noch nicht ausreiche. Nach Widerruf eines sodann abgeschlossenen Vergleichs hob das Landgericht im Endurteil sein Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab, wobei es ergänzendes Vorbringen der Klägerin in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.02.1979 nicht berücksichtigte.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos, und auch ihre Revision hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. 1. a) Das Berufungsgericht führt aus, der Einspruch der Beklagten gegen das ihr am 03.11.1978 zugestellte Versäumnisurteil des Landgerichts habe nicht schon deshalb als unzulässig verworfen werden müssen, weil die Einspruchsbegründung entgegen § 340 III ZPO nicht innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingegangen sei.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
b) Wird nach Zustellung eines Versäumnisurteils der rechtzeitig eingelegte Einspruch nicht innerhalb der durch §§ 339 I, 340 III ZPO bestimmten zweiwöchigen Frist begründet, so wird der Einspruch damit nicht endgültig unzulässig. Vielmehr kommt es nach § 340 III 3 ZPO i. V. mit § 296 I ZPO darauf an, ob die Berücksichtigung einer nach Fristablauf eingehenden Begründung den Rechtsstreit verzögern würde oder ob die Verspätung hinreichend entschuldigt ist (BGHZ 75, 138 [140]; Senat, Urt. v. 13.02.1980 – VIII ZR 61/79, NJW 1980, 1102 = WM 1980, 555).
Die Einwendungen der Revision rechtfertigen es nicht, diese inzwischen gefestigte und der herrschenden Meinung entsprechende Rechtsprechung aufzugeben. Dass sich die Verweisung auf § 296 ZPO an § 340 III 2 ZPO (Ermächtigung des Vorsitzenden zur Fristverlängerung) und nicht an Satz 1 der Bestimmung anschließt, gestattet keine Beschränkung der Anwendung auf Fälle bereits verlängerter Fristen. Es kann nicht Sinn der Regelung sein, verspätetes Vorbringen bei Versäumung der allgemein bestimmten Frist wegen Unzulässigkeit des Einspruchs unbeachtet zu lassen, die Überschreitung einer bereits verlängerten Frist dagegen unter den Voraussetzungen des § 296 ZPO hinzunehmen.
2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision ferner, dass das Landgericht die – den Anspruch der Klägerin bestreitende – Einspruchsbegründung im Schriftsatz der Beklagten vom 08.12.1978 nicht als verspätet zurückgewiesen hat, und dass das Berufungsgericht die darin liegende Zulassung des Vorbringens für unanfechtbar hält und dieses Vorbringen deshalb auch für die zweite Instanz verwertet.
Die Berücksichtigung der Einspruchsbegründung im Berufungsrechtszug kann die Klägerin in der Revisionsinstanz selbst dann nicht mit Erfolg angreifen, wenn das Vorbringen in erster Instanz nicht hätte zugelassen werden dürfen.
a) Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob das Berufungsgericht an eine Entscheidung des erstinstanzlichen Richters, Vorbringen einer Partei nicht als verspätet zu behandeln, gebunden ist. § 528 III ZPO bestimmt nur, dass die Nichtzulassung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln der rechtlichen Nachprüfung durch das Berufungsgericht unterliegt, weil das in erster Instanz mit Recht nicht zugelassene Vorbringen auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen bleiben soll (BGH, Urt. v. 10.07.1979 – VI ZR 223/78, NJW 1979, 2109; Senat, Urt. v. 13.02.1980 – VIII ZR 61/79, NJW 1980, 1102 = WM 1980, 555 [unter II 3b aa und 4]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 – 1 BvL 50/79, NJW 1981, 271). Ein Prüfungsrecht gegenüber zugelassenem Vorbringen könnte sich deshalb nur aus allgemeinen Verfahrensvorschriften und aus der Erwägung ergeben, einen Missbrauch oder die Überschreitung der Grenzen des dem Richter in § 296 ZPO eingeräumten Ermessens zu verhindern … Dem steht jedoch der auf die Beschleunigung des Verfahrens beschränkte Zweck des § 296 ZPO gegenüber: Hat das erstinstanzliche Gericht nachträgliches Vorbringen einer Partei verwertet, so kann die ursprünglich durch eine Zurückweisung erreichbare Beschleunigung endgültig nicht mehr verwirklicht werden …
b) Der Angriff der Revision bleibt auch aus einem weiteren Grunde ohne Erfolg. Indem das Berufungsgericht die Zulassung als unanfechtbar behandelt, hat es gleichzeitig den Inhalt des Vorbringens bei seiner Würdigung des Sachverhalts berücksichtigt. Selbst wenn das aber zu Unrecht geschehen wäre, könnte sich die Klägerin mit Rücksicht auf den Zweck der „Verspätungsvorschriften“ mit der Revision nicht dagegen wehren (vgl. für den vor dem 01.07.1977 geltenden Rechtszustand BGH, Urt. v. 21.05.1954 – V ZR 1/54, LM PreisÜberwVO § 4 Nr. 3; Urt. v. 12.11.1959 – II ZR 40/58, NJW 1960, 100).
3. Soweit das Landgericht ergänzenden Sachvortrag der Klägerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.02.1979 nach § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen hat und das Berufungsgericht dies für unzulässig hält und das Vorbringen in seine Erwägungen einbezieht, wendet sich die Revision nicht gegen diese für die Klägerin günstige Verfahrensbehandlung.
II. Das Berufungsgericht verneint einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin, weil diese kein Recht auf Wandelung des am 07.05.1978 abgeschlossenen Kaufvertrages habe. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Die Gewährleistung für Sachmängel des verkauften Pkw haben die Parteien im Formulartext des Vertrages ausdrücklich ausgeschlossen und diese Regelung durch den Ausschluss jedes Wandelungs-, Minderungs- und Schadensersatzanspruchs in Nr. VIII der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt. Ein solcher Ausschluss ist – wie das Berufungsgericht mit Recht und ohne Widerspruch der Revision annimmt – auch unter der Geltung des auf den vorliegenden Fall anwendbaren AGB-Gesetzes in den vom Gesetz (§ 476 BGB) gezogenen und von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen wirksam (BGHZ 74, 383 [386 ff., 392] m. w. Nachw.).
Soweit in besonders gelagerten Fällen Zweifel daran bestehen könnten, ob ein derartiger allgemeiner Gewährleistungsausschluss nicht nur zugunsten eines Gebrauchtwagenhändlers, sondern auch für den als Verkäufer auftretenden bisherigen Fahrzeugeigentümer wirken kann (BGHZ 74, 383 [390]), greifen diese Zweifel jedenfalls im vorliegenden Fall nicht durch. Denn die Beklagte hatte nach drei Voreigentümern den Wagen selbst nur wenige Monate gefahren. Fehlte ihr damit eine sichere Grundlage, um etwaige Anhaltspunkte für Mängel zu erkennen, so ist ihr Interesse an der formularmäßigen Haftungsbeschränkung ebenso berechtigt wie dasjenige eines Gebrauchtwagenhändlers.
2. Eine von der Haftungsfreizeichnung nicht erfasste Zusicherung besonderer Eigenschaften (Senat, Urt. v. 10.10.1977 – VIII ZR 110/76, LM BGB § 476 Nr. 11 = NJW 1978, 261 = WM 1977, 1351) hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder persönlich noch durch den beim Vertragsabschluss für sie handelnden Inhaber der Streithelferin, H, abgegeben. Zu Unrecht rügt die Revision insoweit unvollständige Sachaufklärung und Nichtberücksichtigung vorgetragenen Prozessstoffs (§§ 139, 286 ZPO).
a) Dass die Klägerin entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts die ausdrückliche Zusicherung von Rostfreiheit vor oder bei Vertragsabschluss behauptet hätte, macht die Revision nicht geltend. Für die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung besteht schon deshalb kein Anlass, weil es auf der Hand liegt, dass der Verkäufer eines neun Jahre alten Pkw durch bloße Nichterwähnung von Rosteinwirkungen keine zusätzliche Haftung für Rostfreiheit übernehmen will. Auch die tatrichterliche Würdigung der am Tage nach dem Vertragsabschluss bei der Abwehr des Rücktrittsversuchs abgegebenen Erklärung Hs, der Wagen sei völlig in Ordnung, als einer nur allgemeinen Anpreisung ohne den Willen zur nachträglichen Übernahme zusätzlicher Haftung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
b) Das Berufungsgericht verneint weiterhin auch eine Zusicherung der Unfallfreiheit und führt dazu aus, die Klägerin behaupte selbst nicht, von der Beklagten oder H eine ausdrückliche Erklärung hierzu erhalten zu haben; vielmehr habe sie auch in der Berufungsinstanz die Feststellung des Landgerichts unbeanstandet gelassen, dass sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht einmal nach der Unfallfreiheit gefragt habe; auch aus dem im Vertragstext enthaltenen vorgedruckten Satz „Das Fahrzeug hatte folgende Blech-/Unfallschäden:“ und den dahinter handschriftlich eingetragenen Angaben über den Kilometerstand und nächsten Termin zur Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) lasse sich eine Zusicherung für Unfallfreiheit nicht herleiten.
aa) Die von der Revision gegen die zitierten tatsächlichen Feststellungen erhobenen und auf § 139 ZPO und § 286 ZPO gestützten Verfahrensrügen sind im Ergebnis unbegründet. Zwar ist mit der Revision davon auszugehen, dass die Klägerin vor Vertragsabschluss nach Unfallschäden gefragt und dies im Prozess auch vorgetragen hat. Mit der Klageschrift hat sie nämlich ein Schreiben ihres Rechtsanwalts an die Beklagte vom 01.09.1978 vorgelegt, in welchem es hinsichtlich des jetzt von ihr behaupteten Vorschadens unter anderem heißt: „Auf ausdrückliche Frage wurde dieser Vorschaden nicht offenbart …“ Die Beklagte hat darauf in ihrem ebenfalls vorgelegten Schreiben vom 07.09.1978 geantwortet: „Die Frage Ihrer Mandantin nach Unfallschäden ist nach bestem Wissen beantwortet worden …“ Auch die Streithelferin hat in ihrem in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz vom 24.09.1979 unwidersprochen vorgetragen, ihr Inhaber H habe auf Frage der Klägerin erklärt, von einem Unfall sei weder ihm noch der Beklagten etwas bekannt, jedoch könne angesichts des Alters des Pkw ein Vorschaden auch nicht ausgeschlossen werden.
Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Klägerin habe eine Zusicherung der Unfallfreiheit durch die Beklagte oder H nicht behauptet. Den oben zitierten Schreiben vom 01.09. und 07.09.1978 ist nicht zu entnehmen, welchen Inhalt die Antwort Hs auf die Frage nach dem Unfall gehabt haben soll. Auch nach dem Schriftsatz der Streithelferin ist nicht etwa Unfallfreiheit zugesichert, sondern nur erklärt worden, die Beklagte wisse nichts von einem Unfall. Aus Rechtsgründen ist ferner nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die handschriftlichen Eintragungen in der Vordruckspalte „Blech-/Unfallschäden“ nicht als Zusicherung der Unfallfreiheit gewürdigt hat.
bb) Ist danach hinsichtlich einer ausdrücklichen Zusicherung von den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen, so begegnet auch dessen tatsächliche und rechtliche Würdigung, aus den Umständen lasse sich nicht auf eine stillschweigende Zusicherung schließen, keinen Bedenken.
3. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist auch nicht nach § 476 BGB wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln nichtig.
a) Sind dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens Mängel des Fahrzeugs bekannt oder hält er aufgrund konkreter Anhaltspunkte solche Mängel wenigstens für möglich, so hat er dies dem Käufer auch ungefragt mitzuteilen. Mit der Verletzung dieser Verpflichtung verschweigt er den Mangel arglistig (st. Rspr.; vgl. BGHZ 63, 382 [386]; 74, 383 [391 f.], jeweils m. w. Nachw.). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin aber weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass der Beklagten oder dem als ihr Vertreter handelnden Fahrzeughändler H ein früherer Unfallschaden am Vorderwagen oder die behauptete starke Durchrostung positiv bekannt waren oder dass sie mit diesen Mängeln wenigstens rechneten.
b) Die Revision will arglistiges Verschweigen von Mängeln daraus herleiten, dass H auf die Frage nach Unfallschäden den Pkw nicht überprüft, sondern „ins Blaue hinein“ eine unrichtige Antwort erteilt habe (vgl. BGHZ 74, 383 [392] m. w. Nachw.). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
aa) Der Gebrauchtwagenverkäufer, der nicht generell den von ihm angebotenen Wagen überprüfen muss (BGHZ 74, 383 [388]; Senat, Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 = WM 1977, 584), kann dazu allenfalls aufgrund handgreiflicher Anhaltspunkte verpflichtet sein, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen (BGHZ 74, 383 [388]; Senat, Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 = WM 1977, 584, ferner BGHZ 63, 382 [386]; Senat, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 139/79, NJW 1980, 2184 = WM 1980, 1070 [unter II 1]). Unter welchen Voraussetzungen er sich von dieser Verpflichtung durch ausführliche Aufklärung des Käufers über die Verdachtsgründe befreien kann (Senat, Urt. v. 14.03.1979 – VIII ZR 129/78, LM BGB § 276 (A) Nr. 15 = NJW 1979, 1707 = WM 1979, 672 [unter I 2c]; Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 139/79, NJW 1980, 2184 = WM 1980, 1070 [unter II 1]), bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Klägerin – wie das Berufungsgericht mit Recht feststellt – greifbare Anhaltspunkte für Mängel und damit einen konkreten Anlass für eine Fahrzeuguntersuchung nicht dargetan hat. Die zwei von ihr vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen S sprechen nur von Hinweisen auf Reparaturen an einem Radkasten und am rechten Längsträger. Dass diese Hinweise schon äußerlich ohne nähere Untersuchung auffielen, ist weder den Gutachten noch den Schriftsätzen der Klägerin zu entnehmen. Dann aber hatten weder die Beklagte noch H ohne vorherige Prüfung Anlass, mit Unfallschäden zu rechnen.
Die Frage des Käufers nach Unfallschäden löst keine weitergehende Untersuchungspflicht aus. Sie begründet nur die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Beantwortung (Senat, Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 = WM 1977, 584 [unter III 1a ee a. E.]; BGHZ 74, 383 [391 f.]).
bb) Dass im vorliegenden Fall die Antwort Hs unrichtig oder unvollständig gewesen wäre, hat die Klägerin nicht dargetan oder unter Beweis gestellt. Sie hat nicht vorgetragen, welchen Inhalt die Antwort Hs hatte (vgl. oben zu 2b aa). Geht man insoweit von dem Schriftsatz der Streithelferin vom 24.09.1979 aus, so wäre jedenfalls weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte entgegen der Erklärung Hs – zum Beispiel durch Information seitens ihres Ehemannes – etwas von einem früheren Unfall gewusst oder damit gerechnet habe. Die etwaige bei den Reparaturarbeiten erlangte Kenntnis ihres Ehemannes könnte – wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt – der Beklagten nicht ohne Weiteres zugerechnet werden.
c) Eine weitergehende Untersuchungs- und Aufklärungspflicht der Beklagten oder Hs ergibt sich auch nicht aus anderen, für H aufgrund seiner Sachkunde den Verdacht von Mängeln aufdrängenden Umständen (BGHZ 74, 383 [392]). Das Berufungsgericht hat erwogen (und wegen dieser Frage die Revision zugelassen), ob die auch für die Vertragsanbahnung geltenden Grundsätze von Treu und Glauben bei sehr alten Fahrzeugen mit mehreren Voreigentümern verschärfte Verpflichtungen begründen könnten, weil bei solchen Fahrzeugen die Gefahr schwerwiegender Verschleißerscheinungen oder nicht mitgeteilter Unfälle erfahrungsgemäß größer und das Risiko des Kaufentschlusses für den über den Fahrzeugzustand nicht unterrichteten Käufer ungleich schwieriger zu beurteilen sei als für den mit entsprechender Erfahrung und Werkstatteinrichtung ausgestatteten Händler.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass eine so weitgefasste Prüfungspflicht die Anforderungen an den Verkäufer überspannen würde; sie wäre zudem auch kaum sachgerecht abzugrenzen.
aa) Alter und höhere Anzahl der Voreigentümer geben für sich allein keinen brauchbaren Hinweis auf den Fahrzeugzustand. Auch ein neun Jahre alter, von mehreren Haltern gefahrener Wagen mit längerer Fahrstrecke kann bei guter Pflege noch in annehmbarem, nicht durchgerostetem und technisch einwandfreiem Zustand sein, während etwa ein fünf Jahre alter schlecht gepflegter Wagen mit nur einem Voreigentümer erhebliche Mängel aufweisen kann.
bb) Die Pflicht, das Fahrzeug zu prüfen und den fachlich meist unerfahrenen Käufer zu unterrichten, findet ihre Rechtfertigung nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 63, 382 ff.; Senat, Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 = WM 1977, 584; BGHZ 74, 383 ff.) in der Erwägung, dass dem fachlich geschulten Verkäufer konkrete Anzeichen für Mängel eher auffallen als dem Käufer und dass er die Erwerbsrisiken damit ungleich besser überblickt. Das gilt jedoch in wesentlich geringerem Maße für die Folgen normaler Alterserscheinungen, zu denen auch die hier streitige An- und Durchrostung gehört. Um die allgemeine Gefahr derartiger Zustandsverschlechterungen bei zunehmendem Fahrzeugalter weiß der Käufer ebenso wie der Verkäufer. Deshalb besteht kein Anlass, den Verkäufer wegen seiner Kenntnis solcher Abnutzungsprozesse zu besonderer Prüfung oder Unterrichtung des Käufers zu zwingen. Vielmehr bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der konkrete, gerade durch das zu verkaufende Fahrzeug veranlasste und für den Käufer nicht ohne Weiteres erkennbare Umstände vorliegen müssen, die einen Verdacht auf besondere, nicht nur im Rahmen gewöhnlicher Abnutzung zu erwartende Mängel begründen.
Dieser Abgrenzung trägt auch das Senatsurteil vom 14.03.1979 (VIII ZR 129/78, LM BGB § 276 (A) Nr. 15 = NJW 1979, 1707 = WM 1979, 672) Rechnung. Anlass für die dort geforderte Prüfung oder Unterrichtung war nicht das Alter des Wagens, sondern die ungewöhnliche Rostanfälligkeit des betreffenden Fahrzeugtyps – ein nur einer kleinen Anzahl von Fahrzeugen eigentümlicher Umstand, der zwar dem Verkäufer, für diesen erkennbar, aber nicht jedem Käufer bekannt war.
cc) Die von der Klägerin behauptete Durchrostung der Bodengruppe war für H nur aufgrund seiner allgemeinen Erfahrung, nicht aber wegen besonderer, durch den verkauften Pkw begründeter Umstände zu vermuten. Zu einer Untersuchung des Wagens oder zur Information der Klägerin waren daher weder er noch die Beklagte verpflichtet. Dasselbe gilt auch hinsichtlich einer nur allgemein zu vermutenden Unfallbeschädigung, nachdem – wie oben bereits erörtert ;– konkrete Anhaltspunkte ohne Untersuchung des Wagens nicht vorlagen.
II. Die Revision war unter diesen Umständen … zurückzuweisen.