Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Gebrauchtwagenhändler an einen Nichtkaufmann verstößt die umfassende Freizeichnungsklausel „gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ nicht gegen die Generalklausel des § 9 AGBG.
BGH, Urteil vom 11.06.1979 – VIII ZR 224/78
Diese Entscheidung ist zum „alten“ Schuldrecht und vor Inkrafttreten der ZPO-Reform 2002 ergangen. Sie kann nicht ohne Weiteres auf das seit dem 01.01.2002 geltende Recht übertragen werden (so ist z. B. an die Stelle der Wandelung der Rücktritt vom Kaufvertrag getreten). Die genannten Vorschriften existieren heute möglicherweise nicht mehr oder haben einen anderen Inhalt.
Sachverhalt: Die Beklagte betreibt in Berlin einen Gebrauchtwagenhandel. Für Verkäufe von Gebrauchtwagen im Einzelhandel verwendet sie regelmäßig Formulare, die zur Gewährleistung folgende Bestimmung enthalten: „gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluß jeder Gewährleistung“.
Der klagende Verein – eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände – verlangt von der Beklagten, bei Gebrauchtwagenverkäufen, sofern sie nicht mit einem Kaufmann abgeschlossen werden und zum Bereich seines Handelsgewerbes gehören, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen. Die in ihr enthaltene völlige Freizeichnung von jeder Gewährleistung stelle – so meint der Kläger – jedenfalls insoweit eine einseitige und damit unangemessene Benachteiligung des Käufers dar, als sie im nichtkaufmännischen Bereich auch Fälle der mangelnden Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit erfasse. Für derartige Mindestanforderungen, die jeder Gebrauchtwagenkäufer bei allem Risiko des Gebrauchtwagenkaufs an den zu erwerbenden Wagen stelle, treffe den Verkäufer eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abdingbare garantieähnliche Einstandspflicht. Andernfalls fehle es unter Umständen an dem Äquivalenzverhältnis zwischen Kaufpreis und Kaufsache, von dem die Vertragspartner bei Kaufabschluss als selbstverständlich ausgegangen seien.
Das Landgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg, und auch seine Revision war nicht erfolgreich.
Aus den Gründen: II. Die Klage ist … nicht begründet, weil die Verwendung der beanstandeten Klausel im Gebrauchtwagenhandel gegenüber Nichtkaufleuten nicht zu beanstanden ist.
1. Das Berufungsgericht hält eine völlige Freizeichnung von der Haftung für Mängel, auch soweit sie die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Gebrauchtwagens betreffen, deswegen für zulässig, weil beide Vertragspartner angesichts des zumeist unbekannten Umfangs der Abnutzung mit unbekannten Risiken rechneten und rechnen müssten, sodass der dem Gewährleistungsrecht (§§ 459 ff. BGB) zugrunde liegende Ausgleichsgedanke hier keine Anwendung finde. Es sei gerade nicht Vertragszweck, dem Käufer ein fahrtüchtiges und verkehrssicheres Auto zu verschaffen, denn eine solche Verpflichtung wolle und könne der Gebrauchtwagenhändler nicht übernehmen. Soweit der Käufer ihm ein besonderes Vertrauen auf seine Sachkunde entgegenbringe, habe er – allgemein zur vorherigen Untersuchung des von ihm verkauften Gebrauchtwagens nicht verpflichtet – ein solches Vertrauen jedenfalls nicht veranlasst.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die gelegentlich geäußerte Ansicht, die Klausel sei in sich widersprüchlich und damit im Hinblick auf die sogenannte Unklarheitenregel (§ 5 AGBG) unwirksam (vgl. etwa LG München I, Urt. v. 20.12.1976 – 34 S 15242/76, NJW 1977, 766), ist rechtsirrig. Zwar erfasst der Hinweis „wie besichtigt“ – nicht nur hinsichtlich der Rügepflicht, sondern auch im Zusammenhang mit einem gewährleistungsrechtlichen Haftungsausschluss – grundsätzlich nur diejenigen (sog. offenen) Mängel, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar sind (vgl. Senat, Urt. v. 18.12.1956 – VIII ZR 19/56, BB 1957, 283). Die Klausel insgesamt („unter Ausschluss jeder Gewährleistung“) bringt jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Haftung für sämtliche, auch verborgene Mängel im Rahmen der auch für Individualverträge gesetzten Grenzen (§ 476 BGB) ausgeschlossen werden soll (Senat, Urt. v. 10.10.1977 – VIII ZR 110/76, WM 1977, 1351 = NJW 1978, 261). So wird die Klausel auch von den an derartigen Rechtsgeschäften beteiligten Kreisen verstanden (Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 3. Aufl., Anh. zu §§ 9–11 Rn. 434; Eggert, NJW 1977, 2267).
b) Der BGH und insbesondere der erkennende Senat haben bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) die hier streitige Klausel und den in ihr enthaltenen vollständigen Gewährleistungsausschluss im Gebrauchtwagenhandel – und zwar auch gegenüber Nichtkaufleuten – als rechtswirksam angesehen (Senat, Urt. v. 11.02.1958 – VIII ZR 85/57, LM HGB § 346 [c] Nr. 8 = BB 1958, 283; Urt. v. 21.03.1966 – VIII ZR 44/64, WM 1966, 473 = NJW 1966, 1070; Urt. v. 08.10.1969 – VIII ZR 20/68, WM 1969, 1391 = NJW 1970, 29; Urt. v. 25.06.1975 – VIII ZR 244/73, WM 1975, 895 = NJW 1975, 1693; Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, WM 1977, 584 = NJW 1977, 1055; Urt. v. 29.06.1977 – VIII ZR 43/76, WM 1977, 1048 = NJW 1977, 1914; Urt. v. 10.10.1977 – VIII ZR 110/76, WM 1977, 1351 = NJW 1978, 261). Das Schrifttum ist dieser Ansicht, wenn auch vielfach ohne eigene nähere Stellungnahme, gefolgt (Baur, DAR 1962, 321 [326]; Schmidt, DAR 1964, 201 [202]; von Brunn, NJW 1956, 306; von Lüpke, BB 1957, 169; Kulich, Betrieb 1967, 456; Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., Anh. zu §§ 9–11 Rn. 434 und § 11 Nr. 10 Rn. 4; Stein, AGBG, § 11 Rn. 77; Koch/Stübing, AGBG, § 11 Nr. 10 Rn. 8; Schmidt-Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen, 2. Aufl., S. 204; a. A. Graba, in: Schlosser/Coester-Wältjen/Graba, AGBG, § 9 Rn. 78 ff., insbesondere Rn. 81; Hager, NJW 1975, 2276; krit. auch Löwe, in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, § 9 Rn. 47).
aa) Maßgebend für diese Rechtsprechung war einmal die Erwägung, dass es schon nach sehr kurzer Zeit häufig nicht mehr feststellbar ist, ob ein Fehler bereits bei Kaufabschluss vorhanden war oder – wenn auch bedingt durch eine schon bestehende Abnutzung – erst nach dem für die Gewährleistung maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs entstanden ist (Senat, Urt. v. 08.10.1969 – VIII ZR 20/68, WM 1969, 1391 = NJW 1970, 29).
bb) Wesentlicher ist jedoch der Umstand, dass der Gebrauchtwagenverkäufer nur beschränkte Möglichkeiten hat, sich über den Zustand des von ihm zu verkaufenden Kraftfahrzeugs zu informieren (vgl. dazu Senat, Urt. v. 10.10.1977 – VIII ZR 110/76, WM 1977, 1351 = NJW 1978, 261). Das gilt nicht nur, wenn das Fahrzeug vorher bereits durch verschiedene Hände gegangen ist und auf Personen zugelassen war, zu denen es dem Gebrauchtwagenhändler an jeglichem Kontakt fehlt. Auch derjenige, von dem er das Fahrzeug erwirbt oder für den er es verkaufen soll, ist, um einen möglichst hohen Erlös zu erzielen, verständlicherweise geneigt, den Zustand des Fahrzeugs als möglichst gut darzustellen und Mängel – insbesondere etwaige Unfallfolgen – zu verschweigen. Der äußere Zustand des Fahrzeugs gibt häufig keine verlässliche Auskunft über den Wert und den Umfang der Abnutzung; auch ein noch so gepflegter Wagen kann durch unsachgemäße Fahrweise oder die besonderen Umstände der Vorbenutzung – etwa als Taxe oder ganz allgemein, weil verschiedene Personen in Betrieb oder Familie ihn gefahren haben – mit konkreten Mängeln behaftet oder doch jedenfalls stark abgenutzt sein. Auch das Alter des Fahrzeuges (Erstzulassung) und der Tachometerstand, sofern dieser überhaupt die tatsächliche Fahrleistung wiedergibt, lassen häufig keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf die Mängelfreiheit des Wagens zu. Das gilt insbesondere für etwaige Folgen eines bei einem der Vorbesitzer eingetretenen Unfalls, die – häufig nicht äußerlich erkennbar – vom Verkäufer verschwiegen, nicht selten durch Manipulationen am Fahrzeug verschleiert werden oder dem Vertragspartner des Gebrauchtwagenhändlers selbst nicht bekannt sind. Bei diesen vielfältigen Schwierigkeiten, den tatsächlichen Zustand und damit den Wert des Gebrauchtwagens verlässlich zu erfahren, erscheint es nicht unangemessen, wenn der Gebrauchtwagenhändler versucht, die im Wesentlichen verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Gewährleistungsrechts abzubedingen und so das Risiko dem Käufer aufzuerlegen.
c) Diese Interessenlage ist dem Käufer eines Gebrauchtwagens bekannt. Er sieht, dass in zunehmendem Maße Gebrauchtwagenhändler die von ihnen angebotenen Fahrzeuge ausdrücklich als „werkstattüberprüft“ anbieten, in bestimmtem Umfang eine „Garantie“ übernehmen oder sich doch jedenfalls verpflichten, für einzelne näher aufgeführte Umstände (Fahrleistung, Zustand von Motor, Bremsen oder Bereifung u. a.) einzustehen. Fehlt eine solche Zusage, die dem Gebrauchtwagenhändler einen Wettbewerbsvorsprung vor anderen verschafft, so weiß heute der Käufer, daß besondere Vorsicht am Platze und das Risiko, ein nicht nur abgenutztes, sondern mit konkreten Mängeln behaftetes Fahrzeug zu erhalten, besonders groß ist. Es ist daher auch verfehlt, mit der Revision ganz allgemein entscheidend darauf abzustellen, daß der Gebrauchtwagenkäufer dem Gebrauchtwagenhändler ein bestimmtes schutzwürdiges Vertrauen entgegenbringt; maßgebend ist vielmehr, ob der Händler durch besondere Angaben ein solches Vertrauen erweckt oder durch ein bloßes Anbieten ohne Übernahme einer Einstandspflicht zu einem derartigen Vertrauen gerade keinen rechtfertigenden Anlass gibt.
d) Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn den Gebrauchtwagenhändler – als Voraussetzung und Rechtfertigung für eine verschuldensunabhängige Gewährleistungspflicht – eine durch Allgemeine Geschäfts- und Formularbedingungen nicht abdingbare allgemeine Untersuchungspflicht treffen würde. Eine solche Untersuchungspflicht hat jedoch der Senat nicht nur ganz allgemein für den Zwischenhändler (vgl. Senat, Urt. v. 25.09.1968 – VIII ZR 108/66, WM 1968, 1249 = NJW 1968, 2238, das einen Treibstoffhändler betraf), sondern gerade auch für den Gebrauchtwagenhändler verneint (vgl. Senat, Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, WM 1977, 584 = NJW 1977, 1055). Mit seinem gegenteiligen Hinweis auf BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382 (386), verkennt Graba (in: Schlosser/Coester-Wältjen/Graba, a. a. O., § 9 Rn. 81 Fn. 230), dass dort eine Untersuchungspflicht für einen Fall bejaht worden ist, in dem der Verkäufer handgreifliche Anhaltspunkte für einen Unfall und damit bereits Zweifel an der Mangelfreiheit hatte oder doch um die Möglichkeit des Vorhandenseins von Mängeln wußte. Für einen solchen Fall ist auch in dem Senatsurteil vom 16.03.1977 (VIII ZR 283/75, WM 1977, 584 = NJW 1977, 1055 [unter III 1 a ee]) eine Untersuchungspflicht bejaht worden. Mit einer allgemeinen Untersuchungspflicht würde man dagegen die Anforderungen an einen Gebrauchtwagenhändler – insbesondere wenn er über keine eigene Werkstatt verfügt – überspannen. Wer eine solche Untersuchung vornimmt, mag und wird sie werbewirksam zur Erzielung eines Wettbewerbsvorteils nutzen; fehlt eine solche Erklärung, so weiß der Käufer um das erhöhte Risiko.
Besteht aber keine allgemeine Untersuchungspflicht, so kann von dem Gebrauchtwagenhändler auch nicht verlangt werden, daß er ungefragt jeweils darauf hinweist, er habe den zum Verkauf angebotenen Wagen nicht untersucht und überprüft (Senat, Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, WM 1977, 584 = NJW 1977, 1055).
e) Der von der Revision – ersichtlich im Anschluss an die Ausführungen von Hager (NJW 1975, 2276) und Graba (in: Schlosser/Coester-Wältjen/Graba, a. a O., § 9 Rn. 78 ff., insbesondere Rn. 81; vgl. auch LG Augsburg, Urt. v. 17.05.1977 – 4 S 635/76, NJW 1977, 1543) – vertretenen Ansicht, eine Untersuchungspflicht und damit eine Grenze für die Zulässigkeit einer formularmäßigen Freizeichnung bestehe jedenfalls hinsichtlich der Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit des Gebrauchtwagens im Zeitpunkt des Gefahrüberganges, vermag der Senat nicht zu folgen; denn eine mit dem Gebot der Rechtssicherheit zu vereinbarende Abgrenzung zwischen derartigen besonderen und sonstigen allgemeinen Mängeln läßt sich nicht treffen. Sieht man von den Fällen der rein äußerlichen Mängel (Schönheitsfehler, Verschleiß der Bereifung u. a.), für die eine Sachmängelhaftung des Verkäufers zumeist schon nach § 460 BGB kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, ab, so berührt im Regelfall ein Sachmangel in irgendeiner Form auch die Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit des Kraftwagens. Häufig handelt es sich dabei um verdeckte Mängel (vgl. § 377 II HGB), deren Vorhandensein oft nur durch eine intensive, dem Gebrauchtwagenhändler allgemein nicht zumutbare Untersuchung festzustellen ist. Man denke etwa an einen weit fortgeschrittenen Verschleiß des Motors, des Getriebes und der Bremsen oder ganz allgemein an nur oberflächlich beseitigte Unfallfolgen (Verziehen des Rahmens und der Achse; Abweichungen im Radstand). Der Vorschlag, eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unabdingbare Einstandspflicht auf solche Beeinträchtigungen der Fahrsicherheit und Verkehrstüchtigkeit zu beschränken, die für den Gebrauchtwagenhändler leicht feststellbar sind, würde, worauf Hensen (in: Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., Anh. zu §§ 9–11 Rn. 434) überzeugend hingewiesen hat, zu unüberwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen (vgl. dazu auch Eggert, NJW 1977, 2267).
f) Das alles gilt ohne Unterschied, ob der Gebrauchtwagenhändler das Fahrzeug gekauft und im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung weiterverkauft hat oder ob er lediglich „im Kundenauftrag“ als dessen Sachwalter tätig wird (BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382 m. w. Nachw.). Ob die Rechtslage dann anders ist, wenn der Fahrzeugeigentümer selbst unter Verwendung eines für diesen Zweck erstellten und auch die hier streitige Klausel enthaltenden Vertragsformulars sein Fahrzeug an einen Abnehmer veräußert, mag im Hinblick darauf zweifelhaft erscheinen, dass er den Zustand und das Schicksal des Fahrzeuges jedenfalls für den Zeitraum, in dem er selbst Eigentümer bzw. Halter war, aus eigener Anschauung kennt; diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung (vgl. dazu Senat, Urt. v. 21.03.1966 – VIII ZR 44/64, WM 1966, 473 = NJW 1966, 1070).
g) Es entspricht dem Grundsatz der richterlichen Inhaltskontrolle, dass derjenige, der Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge verwendet und damit die Vertragsfreiheit allein für sich in Anspruch nimmt, gehalten ist, die Interessen seines diesen Bedingungen unterworfenen Vertragspartners von vornherein angemessen zu berücksichtigen. Er darf ihn daher vor allem – und danach bemessen sich allgemein die Grenzen der Zumutbarkeit für Freizeichnungen – nicht rechtlos stellen. Das ist aber bei der hier umstrittenen Klausel nicht der Fall.
aa) Regelmäßig wird der Interessent den Gebrauchtwagen nicht ohne eine Probefahrt, die ihm über die offensichtlichsten Mängel der Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit Aufschluss gibt, kaufen; wird sie ihm vom Händler – mit welcher Begründung auch immer – verweigert, so ist besondere Vorsicht geboten. Fehlt dem Käufer eigene Erfahrung, so kann er sich sachverständiger Hilfe bedienen. Bei zahlreichen Fabrikaten ist er schließlich, worauf Hensen (in: Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., Anh. zu §§ 9–11 Rn. 434) zutreffend hinweist, in der Lage, durch eine – wenn auch Kosten verursachende – „Diagnose“ den Zustand des Fahrzeugs klären zu lassen.
bb) Der Käufer ist weiterhin in der Lage, sich bestimmte Eigenschaften, die den Erhaltungszustand des Gebrauchtwagens betreffen, ausdrücklich – und zwar tunlichst unter Einhaltung der zumeist formularmäßig vorgeschriebenen Schriftform – zusichern zu lassen (§ 459 II BGB). Der Senat hat angesichts der Signalwirkung, die einige im Gebrauchtwagenhandel übliche Angaben (Kilometerstand, Art der Vorbenutzung pp.) für den Kaufabschluss haben, an das Vorliegen auch einer nur stillschweigenden Zusicherung keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. etwa Senat, Urt. 25.06.1975 – VIII ZR 244/73, WM 1975, 895 = NJW 1975, 1693; Urt. v. 10.10.1977 – VIII ZR 110/76, WM 1977, 1351 = NJW 1978, 261; Urt. v. 05.07.1978 – VIII ZR 172/77, WM 1978, 1172 = NJW 1978, 2241). Liegt eine solche Zusicherung vor, so kann sich der Verkäufer – unbeschadet der umstrittenen Frage, ob bei Eigenschaftszusicherungen ein formularmäßiger Haftungsausschluss nicht nur gegenüber Schadensersatzansprüchen (§§ 463, 480 II BGB i. V. mit § 11 Nr. 11 AGBG; vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.05.1968 – VIII ZR 77/66, BGHZ 50, 200 [207]), sondern auch gegenüber einem etwaigen Wandlungs- bzw. Minderungsbegehren des Käufers unwirksam ist (vgl. dazu Urt. v. 10.10.1977 – VIII ZR 110/76, WM 1977, 1351 = NJW 1978, 261) – im Regelfall jedenfalls auf die in dieser Zusicherung liegende Individualabrede berufen, die von der formularmäßigen Freizeichnung nicht erfasst wird (§ 4 AGBG; vgl. Senat, Urt. v. 25.06.1975 – VIII ZR 244/73, WM 1975, 895 = NJW 1975, 1693).
cc) Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist ein Haftungsausschluss unwirksam (§ 476 BGB). Unfallschäden, die dem Verkäufer bekannt sind oder mit deren Möglichkeit er rechnet, muss er in jedem Fall offenbaren; die Entscheidung darüber, ob es sich um einen noch hinzunehmenden Bagatellschaden handelt, steht allein dem Käufer zu (vgl. Senat, Urt. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, WM 1977, 584 = NJW 1977, 1055; Urt. v. 29.06.1977 – VIII ZR 43/76, WM 1977, 1048 = NJW 1977, 1914; vgl. allerdings auch Senat, Urt. v. 21.10.1964 – VIII ZR 151/63, NJW 1965, 35 = LM BGB § 463 Nr. 11; Urt. v. 28.02.1973 – VIII ZR 192/71, WM 1973, 490). – Wird der Verkäufer, wie es an sich beim Kauf eines Gebrauchtwagens zu erwarten ist, nach Unfällen oder sonstigen Mängeln gefragt, so muss die Antwort richtig und vollständig sein; wer Erklärungen „ins Blaue hinein“ abgibt, handelt, wenn sie falsch sind, arglistig (BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382 [388] m. w. Nachw.; Senat, Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, WM 1977, 584 = NJW 1977, 1055).
dd) Schließlich kann sich aus den Umständen des Einzelfalls – und zwar als eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abdingbare kaufvertragliche Nebenpflicht – eine Untersuchungspflicht des Verkäufers ergeben; so etwa dann, wenn der Verkäufer bei einem bestimmten Fahrzeugtyp mit der naheliegenden Möglichkeit eines durch Verschleiß entstandenen erheblichen Mangels rechnen muss (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14.03.1979 – VIII ZR 129/78, WM 1979, 672) oder sich ihm sonst angesichts seiner Erfahrung und Sachkunde der Verdacht des Vorliegens eines Mangels aufdrängen muss, mit dem der Käufer seinerseits (vgl. dazu § 460 Satz 2 BGB) nicht zu rechnen braucht (BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382 [386]).
Berücksichtigt man insgesamt diese dem Gebrauchtwagenkäufer tatsächlich und rechtlich zu Gebote stehenden Möglichkeiten, so lässt sich nicht sagen, dass er durch den hier streitigen formularmäßigen Haftungsausschluss in unzumutbarer Weise rechtlos gestellt wird.
3. An dieser Sach- und Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nichts geändert. Der Gesetzgeber hat bereits durch die in § 11 Nr. 10 lit. b AGBG auf den Verkauf neu hergestellter Sachen beschränkte Regelung zum Ausdruck gebracht, dass bei Gebrauchtwaren – und dabei standen die Besonderheiten des Gebrauchtwagenhandels im Vordergrund der Beratungen – ein vollständiger Gewährleistungsausschluss nicht schlechthin unzulässig ist. Das entbindet zwar nicht von der Verpflichtung, im Einzelfall zu prüfen, ob ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluß – hier etwa hinsichtlich solcher Mängel, die die Fahrsicherheit und Verkehrstüchtigkeit betreffen – gegen die in § 9 AGBG normierte Generalklausel verstößt (BT-Drs. 7/5422, S. 8). Das ist jedoch beim Gebrauchtwagenverkauf durch einen Gebrauchtwagenhändler – und damit bei einem durch die Praxis entwickelten Vertragstyp, zu dessen Leitbild der umfassende Gewährleistungsausschluss gehört – nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Soweit die Revision darauf abstellen will, bei fehlender Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit sei das Äquivalenzverhältnis zwischen Kaufpreis und Kaufsache deswegen aufgehoben, weil der Käufer ersichtlich an den Kauf die Erwartung vom Erwerb eines fahrtüchtigen Kraftfahrzeuges geknüpft habe, verkennt sie, dass dem Gebrauchtwagenkauf – wie der Käufer weiß – grundsätzlich ein gewisses Risiko anhaftet. Verwirklicht sich dieses Risiko im Einzelfall, so muss dies der Käufer hinnehmen.
III. Die Revision war daher … zurückzuweisen.