Wechselt der Verkäufer eines fabrikneuen, zur Auslieferung an den Käufer vorgesehenen Kraftfahrzeugs neue Teile desselben durch gebrauchte Teile ohne Wissen des Käufers aus, so kann das Vertrauensverhältnis dadurch so gestört sein, dass der Käufer unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist.
BGH, Urteil vom 19.10.1977 – VIII ZR 42/76
Diese Entscheidung ist zum „alten“ Schuldrecht und vor Inkrafttreten der ZPO-Reform 2002 ergangen. Sie kann nicht ohne Weiteres auf das seit dem 01.01.2002 geltende Recht übertragen werden (so ist z. B. an die Stelle der Wandelung der Rücktritt vom Kaufvertrag getreten). Die genannten Vorschriften existieren heute möglicherweise nicht mehr oder haben einen anderen Inhalt.
Sachverhalt: Der Beklagte, dessen Porsche gestohlen worden war, bestellte bei dem Kläger am 19.09.1974 schriftlich einen Porsche Carrera mit Zusatzteilen für 43.205 DM, nachdem er von dem Kläger erfahren hatte, dass das Herstellerwerk einen Porsche Carrera verhältnismäßig kurzfristig ausliefern könne. Dieser Pkw war mit Bug- und Heckspoilern ausgestattet, und der Beklagte sollte nach einer Besichtigung des Fahrzeugs entscheiden können, ob er es mit oder ohne Spoiler haben wolle. Als unverbindliche Lieferzeit waren „ca. 4 Wochen“ angegeben. Der Kläger bestätigte die Bestellung am 24.09.1974 zum Preis von 43.490 DM. In der „Auftragsbestätigung“, der der Beklagte nicht widersprach, war keine Lieferzeit angegeben.
Am 07.10.1974 kam der Beklagte zufällig in die Werkstatt des Klägers, wo sich der für den Beklagten bestellte und vom Herstellerwerk bereits gelieferte Porsche Carrera befand. Arbeiter des Klägers waren damit beschäftigt, die Bug- und Heckspoiler von diesem abzumontieren und an einem anderen, bereits gefahrenes Porsche-Fahrzeug anzubringen und das Bugblech sowie die Heckklappe dieses anderen Fahrzeugs an dem fabrikneuen Porsche Carrera anzubringen. Das andere Fahrzeug verließ noch in Anwesenheit des Beklagten mit den fabrikneuen Spoilern die Werkstatt des Klägers. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am 08.10.1974 mit, dass er wegen des Vorfalls am Vortag vom Kaufvertrag zurücktrete. Er nahm den Porsche Carrera nicht ab und bezahlte ihn nicht.
Der Kläger erhob daher Klage und beantragte zunächst, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 45.414,13 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht sprach dem Kläger 40.155,85 DM nebst Zinsen zu und wies die weitergehende Klage ab. Nachdem der Beklagte Berufung eingelegt hatte, legte der Kläger Anschlussberufung ein und beantragte, den Beklagten zur Zahlung von Zinsen aus 40.155,85 DM für die Zeit vom 25.10.1974 bis zum 15.07.1975 sowie zur Zahlung von 6.780,75 DM nebst Zinsen seit dem 15.07.1975 zu verurteilen und im Übrigen die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Das Berufungsgericht wies die Klage ab.
Die Revision des Klägers, mit der er ein seinem mit der Anschlussberufung gestellten Antrag entsprechendes Urteil begehrte, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne schon zweifelhaft sein, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Doch bedürfe dies keiner Entscheidung, weil der Beklagte von einem etwa zustande gekommenen Vertrag wirksam zurückgetreten sei. Der Kläger sei zwar möglicherweise nicht gehalten gewesen, die Spoiler an dem vom Herstellerwerk gelieferten und für den Beklagten vorgesehenen Pkw zu belassen, weil dessen Entschließung, ob er das Fahrzeug mit oder ohne Spoiler haben wolle, noch ausgestanden habe. Da der Beklagte aber an einer möglichst schnellen Lieferung des Pkw interessiert gewesen sei, hätte es nahegelegen, vor anderweiter Verwendung der Spoiler die ausstehende Entschließung des Beklagten herbeizuführen. Wenn der Kläger es dennoch in Kauf genommen habe, dass durch die Abmontierung der Spoiler an dem für den Beklagten bestimmten Fahrzeug unter Umständen dessen Auslieferung verzögert wurde, so habe er schon insoweit gegen das ihm bekannte Interesse des Beklagten gehandelt. In jedem Falle habe das für diesen vorgesehene Fahrzeug nicht mit gebrauchten Teilen versehen werden dürfen. Dass der Kläger dies getan habe, habe bei jedem Unbefangenen den Verdacht erregen müssen, dass die gebrauchten Teile nicht durch fabrikneue Teile ersetzt würden, zumal der Kläger für den Vorfall am 07.10.1974 eine diesen Verdacht beseitigende Begründung nicht gegeben habe. Wer einen solchen Verdacht provoziere, handle vertragsschädigend. Ein derartiges Verhalten sei als positive Vertragsverletzung zu werten, weil es zu einem Vertrauensschwund bei dem Beklagten geführt habe, sodass diesem ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten sei, zumal es sich um den Kauf eines ausgesprochen aufwendigen und teuren Fahrzeugs gehandelt habe.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob ein Vertrag zustande gekommen war, ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers das Zustandekommen eines Vertrags zu unterstellen.
2. a) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Leistung des Klägers am 07.10.1974, als der Beklagte den Porsche Carrera in der Werkstatt des Klägers vorfand, noch nicht konkretisiert war. Gegen diesen ihr günstigen Ausgangspunkt wendet sich die Revision nicht.
b) Dennoch kann bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte den Porsche Carrera erst bestellt hatte, nachdem ihm mitgeteilt worden war, das Herstellerwerk könne einen derartigen Wagen kurzfristig ausliefern, dass der Kläger dieses Fahrzeug dem Beklagten demnächst zur Vertragserfüllung anbieten wollte und dass der Beklagte aufgrund dieser Umstände den Porsche Carrera bereits als „sein Fahrzeug“ angesehen hatte.
3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass dem Kläger eine den Beklagten zum Rücktritt berechtigende positive Vertragsverletzung zur Last fällt.
a) Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkt fallen nach seit RGZ 54, 88 (100 ff.) gefestigter Rechtsprechung wie nach allgemeiner Meinung im Schrifttum alle schuldhaften Vertragsverletzungen, die weder Unmöglichkeit der Leistung noch Verzug zur Folge haben. Zur Erfüllung einer Vertragsverbindlichkeit gehört nämlich alles, was aus dem Vertrage vom Schuldner verlangt werden kann. Positive Vertragsverletzungen sind daher alle Handlungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, also auch die Verletzung von sich aus dem Vertrag ergebenden Nebenpflichten, wie Vorbereitungs- und Obhutspflichten, Auskunfts- und Anzeigepflichten, Mitwirkungspflichten usw., wenn infolgedessen dem anderen Teile die Fortsetzung des Vertrages nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 13.11.1953 – I ZR 140/52, BGHZ 11, 80 [83]; Urt. v. 30.06.1972 – V ZR 118/70, BGHZ 59, 104 [105]; Urt. v. 25.03.1958 – VIII ZR 62/57, LM § 276 (H) Nr. 3; Urt. v. 19.02.1969 – VIII ZR 58/67, WM 1969, 499; Staudinger/Werner, BGB, 11./12. Aufl., Vorbem. 52 ff. vor § 276 m. w. Nachw. aus dem Schrifttum). Zu diesen Nebenpflichten, die Ausprägungen einer dem Schuldverhältnis immanenten gegenseitigen Treupflicht sind, gehört auch die Leistungstreuepflicht, das heißt die generelle Verpflichtung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen (vgl. insbesondere Palandt/Heinrichs, BGB, 36. Aufl. § 242 Anm. 4 B a und § 276 Anm. 7 c aa; Stoll, Die Lehre von den Leistungsstörungen, 1936, S. 26 ff.). Es genügt demnach schon eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Vertragspartners, um eine positive Vertragsverletzung anzunehmen, wenn diesem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 13.11.1953 – I ZR 140/52, BGHZ 11, 80 [86]; Urt. v. 30.06.1972 – V ZR 118/70, BGHZ 59, 104 [105]; Urt. v. 25.03.1958 – VIII ZR 62/57, LM § 276 (H) Nr. 3; Urt. v. 19.02.1969 – VIII ZR 58/67, WM 1969, 499). Als positive Vertragsverletzung ist daher auch eine Unzuverlässigkeit des Schuldners zu werten, die so schwerwiegend ist, dass ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann (RGRK-BGB/Ballhaus, 12. Aufl., § 326 Rn. 45).
b) Was im Einzelnen als Verstoß gegen die Leistungstreuepflicht anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei einem einfachen Austauschgeschäft ist die Leistungstreuepflicht in der Regel schwächer als bei einem Dauerschuldverhältnis (Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 242 Anm. 4 B f). Indessen kann auch bei einem einfachen Austauschgeschäft ein Verstoß gegen die Leistungstreuepflicht gegeben sein. Bei einem derartigen Geschäft sind jedenfalls dann strenge Anforderungen an die Leistungstreuepflicht des Schuldners zu stellen, wenn es sich nicht um einen alltäglichen Kauf, sondern wie hier um den Kauf eines Luxuswagens handelt, den sich nur ein an einem derartigen Wagen besonders interessierter Käufer leistet. In diesem Fall können Verstöße gegen die Leistungstreuepflicht, die unter anderen Umständen möglicherweise nicht allzu schwer ins Gewicht fielen, erheblich sein.
aa) Hier hat das Berufungsgericht zunächst offengelassen, ob der Kläger gehalten war, die Spoiler an dem Pkw zu belassen, weil noch nicht feststand, ob der Beklagte das Fahrzeug mit Spoilern haben wollte. Es kann indessen schon fraglich sein, ob der Kläger berechtigt war, die Spoiler ungefragt abmontieren zu lassen und ob er befugt gewesen wäre, den für den Beklagten bestellten Porsche Carrera anschließend wieder mit fabrikneuen Ersatzteilen zu versehen. Doch kann dies dahingestellt bleiben.
bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht der Meinung, dass dem Kläger anzusinnen war, unmittelbar nach Eintreffen des Porsche Carrera zu versuchen, eine Entschließung des Beklagten herbeizuführen, ob er den Pkw mit oder ohne Spoiler haben wolle.
Zwar war, wie die Revision zutreffend bemerkt, in dem Bestellschreiben des Beklagten als unverbindliche Lieferzeit eine Frist von „ca. 4 Wochen“ ab Bestellung vereinbart, die erst am 20.10.1974 abgelaufen wäre. Jedoch war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, dem Kläger bekannt, dass der Beklagte an einer möglichst schnellen Lieferung des Pkw interessiert war. Denn er hatte, wie der Kläger bzw. sein Erfüllungsgehilfe wusste, das Kraftfahrzeug erst bestellt, nachdem er erfahren hatte, daß das Herstellerwerk einen Porsche Carrera kurzfristig ausliefern könne.
Dass andere Spoilerteile bereits bestellt waren und, wie die Revision geltend macht, nach der Behauptung des Klägers in der folgenden Woche eintrafen, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat aber mit Recht darauf hingewiesen, dass nicht sämtliche zur Komplettierung des fabrikneuen Porsche Carrera erforderlichen Teile bestellt worden waren. Das Berufungsgericht hat daher der Auffassung sein können, dass der Kläger mit der Abmontierung der Spoilerteile an dem für den Beklagten vorgesehenen Porsche Carrera eine Verzögerung der Auslieferung in Kauf genommen hatte und dass er damit gegen das erkennbare Interesse des Beklagten an einer möglichst schnellen Lieferung verstoßen hatte. Ob dieser Verstoß so schwerwiegend war, dass allein deswegen dem Beklagten ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden konnte, mag dahinstehen.
cc) Jedoch kommt hinzu, dass, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, die Anbringung gebrauchter Teile an dem fabrikneuen Porsche Carrera beim Beklagten den Verdacht wecken musste, es sei beabsichtigt, das Fahrzeug mit gebrauchten Teilen auszuliefern.
Diesem Verdacht steht nicht entgegen, dass, wie der Kläger vorgetragen hat, bei der Heckklappe der Gebrauchtzustand sofort aufgefallen wäre. Abgesehen davon, dass der Kläger für diese bestrittene Behauptung keinen Beweis angetreten hatte, lässt sich nicht ausschließen, dass dem Beklagten etwaige beim Waschen des Wagens verursachte kleine „Verkratzungen“ an der Heckklappe entgangen wären.
Da der Beklagte lediglich zufällig in dem Zeitpunkt in die Werkstatt des Klägers gekommen war, in dem die Spoilerteile an dem fabrikneuen Porsche Carrera abmontiert und an dem gefahrenen Porsche angebracht wurden, räumte seine Anwesenheit bei diesen Arbeiten nicht den Verdacht aus, dass der für den Beklagten vorgesehene Wagen später mit gebrauchten Teilen ausgeliefert werde. Das gilt umso mehr, als nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Kläger für die Auswechslung der Fahrzeugteile eine jeden Verdacht aufhebende Begründung nicht zu geben vermochte.
dd) Der Kläger hat daher nicht nur das Interesse des Beklagten an einer möglichst schnellen Lieferung des Porsche Carrera missachtet, sondern nach der zutreffenden Feststellung des Berufungsgerichts auch den berechtigten Verdacht erweckt, dass der Porsche Carrera mit gebrauchten Teilen ausgeliefert werden würde. Dieses Verhalten musste beim Beklagten zu erheblichen Zweifeln an der Leistungstreue des Klägers führen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht berücksichtigt hat, es handle sich bei dem Porsche Carrera um ein ausgesprochen aufwendiges und teures Kraftfahrzeug, das über 40.000 DM kosten sollte. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs kann und darf nämlich erwarten, dass der Verkäufer seine Interessen in jeder Hinsicht wahrt und an dem Pkw nicht fragwürdige Manipulationen vornimmt. Das Verhalten des Klägers musste daher beim Beklagten erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertragstreue seines Vertragspartners wecken. Das Berufungsgericht hat daher annehmen dürfen, der Vorfall vom 07.10.1974 habe beim Beklagten zu einem derartigen Vertrauensschwund geführt, dass er unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung vom Vertrag zurücktreten konnte.
4. Die Rüge der Revision, der Beklagte habe allenfalls nach § 326 BGB vorgehen dürfen, ist gleichfalls unbegründet.
a) Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich erörtert, ob hier ein Vorgehen nach § 326 BGB entbehrlich war. Den Urteilsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass es eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, die auch vor Verzugseintritt hätte erfolgen können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.12.1975 – VIII ZR 147/74, NJW 76, 326 = WM 1976, 75), nicht für erforderlich hielt.
b) Das lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
aa) Nach der genannten Entscheidung hat zwar bei einer als positiver Vertragsverletzung zu wertenden Erfüllungsverweigerung der Gläubiger den Schuldner, der sein „letztes Wort“ noch nicht gesprochen hatte, in rechtsähnlicher Anwendung des § 326 BGB zur Erklärung aufzufordern, ob er fristgemäß leisten werde. Das wird mit der Erwägung gerechtfertigt, dass dem Gläubiger in dem Fall, dass eine fristgemäße Leistung fraglich ist, nicht zugemutet werden kann, bis zur Fälligkeit der Leistung zuzuwarten und erst dann nach § 326 BGB vorzugehen, und dass andererseits der Schuldner, der die Leistung nicht endgültig verweigert hatte, nicht durch den Rücktritt des Gläubigers überrascht werden darf.
bb) Das gilt indessen nicht, wenn infolge Verstoßes des Schuldners gegen die Leistungstreuepflicht das Vertrauen des Gläubigers in eine vertragsgemäße Erfüllung zerstört ist. Denn dieser Vertrauensschwund kann auch durch eine Nachfristsetzung nicht behoben werden. In einem derartigen Fall darf sich daher der Gläubiger in der Regel ohne Einhaltung des in § 326 BGB vorgesehenen Weges vom Vertrag lösen (BGH, Urt. v. 13.11.1953 – I ZR 140/52, BGHZ 11, 80 [86]; Urt. v. 25.03.1958 – VIII ZR 62/57, LM § 276 (H) Nr. 3; Urt. v. 19.02.1969 – VIII ZR 58/67, WM 1969, 499).
5. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten, weil der Beklagte schließlich bereit gewesen wäre, den Porsche Carrera nach Wiederanbringung der ursprünglich vorhandenen Spoiler und bei Gewährung eines erheblichen Preisnachlasses abzunehmen. Da es nach dem wirksamen Rücktritt des Beklagten eines neuen Vertragsschlusses bedurft hätte, zu dem es nicht kam, war der Beklagte nicht verpflichtet, den Porsche Carrera abzunehmen. …