Ein Verbraucherdarlehensvertrag i. S. des § 491 I BGB a.F. muss unter anderem „klar und verständlich“ Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ enthalten (§ 492 II BGB a.F. i. V. mit Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F.). Dies bedeutet nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers, dass dem Darlehensnehmer zu verdeutlichen ist, wie er selbst den Vertrag kündigen kann und wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist. Der Darlehensnehmer muss deshalb auch darauf hingewiesen werden, dass eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB möglich ist. Fehlt dieser Hinweis, so beginnt die Frist, innerhalb der der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht ausüben kann, erst mit Nachholung dieser Angabe (§ 356b II 1 BGB a.F. i. V. mit § 492 VI BGB a.F.).
LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017 – I-2 O 45/17
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Ein Kfz-Händler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. § 312c I BGB, wenn er Fahrzeuge regelmäßig und systematisch auf einer Internetplattform (hier: „mobile.de“) bewirbt und Kaufinteressenten ermöglicht, ihn elektronisch oder telefonisch zu kontaktieren. Ein mit einem solchen Kfz-Händler unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kaufvertrag ist deshalb ein Fernabsatzvertrag, sodass dem Käufer gemäß §§ 312g I, 355 BGB ein Widerrufsrecht zusteht.
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Ein nachträglicher Verzicht des Käufers auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ist mit Blick auf § 361 II BGB allenfalls wirksam, wenn er auf der Grundlage ausreichender Informationen erklärt wird. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb zuvor zutreffend über das dem Käufer zustehende Widerrufsrecht informiert haben, damit der Käufer die Tragweite seines Verzichtserklärung abschätzen kann.
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 17.03.2017 – 2 O 522/16
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