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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, weil der Käufer befürchten muss, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, wenn es nicht umgerüstet wird.
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Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von über einem Monat ist angemessen. Zwar ist vom VW-Abgasskandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betroffen und ist in die technische Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge das Kraftfahrt-Bundesamt involviert. Diese Besonderheiten wirken sich jedoch nicht zulasten des Käufers aus, sondern sind Folge des umfangreichen Einsatzes einer Manipulationssoftware.
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Die vorsätzliche Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften Fahrzeugs ist eine sittenwidrige Schädigung. Die Volkswagen AG kann dem Käufer eines solchen Fahrzeugs deshalb gemäß § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein. Sie trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast zu der Frage, wann welche ihrer Mitarbeiter den Einsatz der Manipulationssoftware beschlossen haben und wann ihr Vorstand vom Einsatz der Software informiert wurde (im Anschluss an LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 – 3 O 139/16).
LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, sodass der Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs hat (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB). Der Verkäufer muss dem Käufer aber anstelle eines im Juli 2010 ausgelieferten VW Tiguan („Tiguan I“) keinen VW Tiguan aus der aktuellen Serie („Tiguan II“) liefern, weil beide Fahrzeugmodelle nicht gleichartig und gleichwertig sind.
LG Aachen, Urteil vom 21.03.2017 – 10 O 177/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, sodass der Käufer grundsätzlich die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen kann (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB).
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Diese Art der Nacherfüllung ist nicht schon dann i. S. des § 275 I BGB unmöglich, wenn das in Rede stehende Fahrzeugmodell inzwischen optisch und technisch überarbeitet wurde. Vielmehr ist der Verkäufer zur Lieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serie verpflichtet, wenn die optischen und technischen Änderungen so geringfügig sind, dass Fahrzeuge aus der aktuellen Serie sich zwar von früher gebauten Fahrzeugen unterscheiden, aber gleichwohl derselben Gattung angehören. Ob dies der Fall ist, kann mit Blick darauf zu beurteilen sein, ob der Käufer die Änderungen hätte akzeptieren müssen, wenn der Fahrzeughersteller die Produktion während der Lieferzeit des ursprünglichen (mangelhaften) Fahrzeugs umgestellt hätte.
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Ob der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 III BGB verweigern darf, weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, ist unter umfassender Würdigung der in § 439 III 2 BGB genannten Gesichtspunkte zu beurteilen. Abzustellen ist dabei spätestens auf den Zeitpunkt, in dem der Verkäufer – einen durchsetzbaren Nacherfüllungsanspruch des Käufers unterstellt – mit der Nacherfüllung in Verzug geraten ist.
LG Offenburg, Urteil vom 21.03.2017 – 3 O 77/16
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Nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte – hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte – nur während eines Emissionstests auf dem Prüfstand und nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und für eine Reduzierung (insbesondere) des Stickoxidausstoßes sorgt. Ob es sich bei der Software – wie das Kraftfahrt-Bundesamt annimmt – um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt, ist insoweit ohne Belang.
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Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs jedenfalls so lange unzumutbar, wie der Käufer weder erkennen noch absehen kann, ob sein Fahrzeug binnen angemessener Frist technisch so überarbeitet werden kann, dass keine Folgemängel zu erwarten sind. Denn in dieser Situation kann der Käufer dem Verkäufer keine sinnvolle Frist zur Nacherfüllung (§ 323 I BGB) setzen, sondern lediglich „ins Ungewisse“ abwarten, was indes unzumutbar erscheint.
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Der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftende Mangel ist schon deshalb nicht geringfügig und einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag steht schon deshalb nicht § 323 V 2 BGB entgegen, weil der Käufer praktisch verpflichtet ist, das Fahrzeug, wie zwischen dessen Herstellerin und dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmt, technisch überarbeiten zu lassen, um seine Zulassung zum Straßenverkehr nicht zu gefährden.
LG Hagen, Urteil vom 16.03.2017 – 4 O 93/16
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Ein Kraftfahrzeughersteller – hier: die Volkswagen AG – ist im Verhältnis zu seinen Vertragshändlern regelmäßig Dritter i. S. von § 123 II 1 BGB. Deshalb kann der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete und gegenüber einem VW-Vertragshändler abgegebene Willenserklärung allenfalls dann wirksam wegen einer angeblich vom Fahrzeughersteller verübten arglistigen Täuschung anfechten, wenn der Vertragshändler die – behauptete – Täuschung kannte oder kennen musste.
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Das Wissen der Volkswagen AG kann einem VW-Vertragshändler auch nicht aus Billigkeitsgründen in entsprechender Anwendung von § 166 BGB zugerechnet werden. Vielmehr gilt, dass der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der gegenüber dem Käufer bestehenden Verkäuferpflichten ist. Ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft. Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt.
LG Hechingen, Urteil vom 10.03.2017 – 1 O 165/16
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – VW Caddy der dritten Generation hat keinen Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Fahrzeugs der vierten Generation. Denn wer einen Neuwagen aus einer inzwischen ausgelaufenen Serie erworben hat, kann nicht mit Erfolg Ersatzlieferung des veränderten Nachfolgemodells – also eines aliuds – verlangen. Vielmehr ist in diesem Fall eine Ersatzlieferung auch dann unmöglich (§ 275 I BGB), wenn sich der Verkäufer kaufvertraglich i. S. des § 308 Nr. 4 BGB bestimmte Änderungen oder Abweichungen „während der Lieferzeit“ vorbehalten hat.
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Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs ist nicht Gehilfe eines Kfz-Händlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten gegenüber einem Neuwagenkäufer.
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 07.03.2017 – 2 O 131/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, bei dem die Motorsteuerung so programmiert ist, dass die Stickoxidemissionen nur reduziert werden, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, weist einen Sachmangel auf.
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Dieser Mangel kann auch dann erheblich sein, wenn er sich durch ein mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand verbundenes Softwareupdate beseitigen lässt. Denn die Beurteilung, ob die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, bei der auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen ist. Im Rahmen dieser Abwägung muss zugunsten des Käufers die Arglist der Volkswagen AG ins Gewicht fallen, die (auch) ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat. Das gilt auch dann, wenn der Käufer den Kaufvertrag nicht mit der Volkswagen AG oder einem ihrer Vertragshändler geschlossen hat, weil er das Softwareupdate nur über einen VW-Vertragshändler beziehen kann.
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) trifft den Käufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag nicht die Obliegenheit, dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Vielmehr genügt es, dass der Käufer Nacherfüllung verlangt und der Verkäufer diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt.
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Für die vereinfachte Zwangsvollstreckung eines Zug-um-Zug-Leistungsurteils genügt die bloße Feststellung, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Wann Annahmeverzug eingetreten ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung und keines Ausspruchs im Tenor.
LG Köln, Urteil vom 02.03.2017 – 2 O 317/16
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Der Rücktritt des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Kaufvertrag ist gemäß § 218 I BGB unwirksam, wenn er erst erklärt wird, nachdem der Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 I BGB) des Käufers verjährt ist, und der Verkäufer sich auf die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs beruft.
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Der Nacherfüllungsanspruch, den der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den Verkäufer hat, verjährt auch dann nicht gemäß § 438 III 1 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 I BGB), wenn dem – mit dem Verkäufer nicht identischen – Fahrzeughersteller eine arglistige Täuschung zur Last fällt. Denn ein möglicherweise arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers muss sich ein rechtlich vom Hersteller unabhängiger (Vertrags-)Händler nicht zurechnen lassen. Insbesondere ist der Hersteller grundsätzlich nicht Gehilfe des (Vertrags-)Händlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten gegenüber dem Fahrzeugkäufer.
LG Krefeld, Urteil vom 01.03.2017 – 7 O 130/16
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2017 – I-22 U 52/17)
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn es gehört nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Neuwagens, dass in dem Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die eine korrekte Messung der Stickoxidemissionen verhindert, indem der Stickoxidausstoß reduziert wird, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
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Eine Frist von zwei Wochen zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist insbesondere deshalb unangemessen kurz, weil von diesem Skandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betroffen und das Kraftfahrt-Bundesamt in die technische Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge involviert ist. Angesichts dessen ist dem Verkäufer eine längere Frist zur Nachbesserung zuzugestehen als bei einem Mangel, der ohne Vorlaufzeit in jeder Vertragswerkstatt behoben werden kann. Es reicht aber jedenfalls aus, wenn dem Verkäufer für die Mangelbeseitigung ein Zeitraum von vier Monaten zur Verfügung steht.
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Ein Mangel, der nicht ohne behördliche Prüfung und Genehmigung der beabsichtigten Mangelbeseitigungsmaßnahmen beseitigt werden darf, ist nicht geringfügig. Einem auf einen solchen Mangel gestützten Rücktritt steht deshalb § 323 V 2 BGB auch dann nicht entgegen, wenn der Kostenaufwand zur Beseitigung des Mangels deutlich weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt.
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Hinsichtlich des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kostenaufwands ist bei Fahrzeugen, die vom VW-Abgasskandal betroffen sind, zu berücksichtigen, dass es keinen Marktpreis für die Entwicklung, Herstellung und Installation des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Softwareupdates gibt. Wären insoweit allein die Angaben der Volkswagen AG maßgeblich, könnte diese bestimmen, ob von ihr verursachte Mängel erheblich sind oder nicht.
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Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Tiguan CUP 2.0 TDI BMT 4MOTION (130 kW) beträgt 300.000 km.
LG Paderborn, Urteil vom 15.02.2017 – 4 O 231/16
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens, der das Fahrzeug von einem redlichen Vertragshändler erworben hat, kann seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung auch dann nicht wirksam anfechten, wenn dem Hersteller des Fahrzeugs eine arglistige Täuschung zur Last fällt. Denn der Hersteller ist im Verhältnis zum Vertragshändler Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB.
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Wissen eines in den VW-Abgasskandal involvierten Fahrzeugherstellers – hier: der AUDI AG – ist einem rechtlich selbstständigen Vertragshändler auch nicht in analoger Anwendung von § 166 I BGB zuzurechnen. Denn der Fahrzeughersteller ist nicht Gehilfe des Vertragshändlers (Verkäufers) bei der Erfüllung von gegenüber einem Fahrzeugkäufer bestehenden Verkäuferpflichten.
LG Dortmund, Urteil vom 23.01.2017 – 25 O 30/16
(nachfolgend: OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2017 und vom 19.06.2016 – 2 U 39/17)
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