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Tag: VW-Abgasskandal

Kfz-Händler und Volkswagen AG als passive Streitgenossen im VW-Abgasskandal

Verklagt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sowohl den Kfz-Händler, von dem er das Fahrzeug erworben hat, als auch die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs, weil er festgestellt haben will, dass er gegenüber dem Händler zur Minderung des Kaufpreises berechtigt ist und ihm die Volkswagen AG Schadensersatz leisten muss, so sind der Kfz-Händler und die Volkswagen AG Streitgenossen i. S. des § 60 ZPO.

OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2017 – 8 AR 25/17

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Unmöglichkeit der Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein Audi Q3 2.0 TDI) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, da er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer darf nämlich davon ausgehen, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug keine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug einen Emissionstest absolviert, und (nur) in diesem Fall für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt.
  2. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens durch die Installation eines Softwareupdates ist unmöglich. Denn zum einen kann ein Softwareupdate nicht dazu führen, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch beim regulären Betrieb im Straßenverkehr einhält. Hierfür bedürfte es vielmehr einer Hardwarelösung. Zum anderen verbliebe selbst dann, wenn sich der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen ließe, offensichtlich ein merkantiler Minderwert, nachdem der flächendeckende Betrug der Volkswagen AG zu einem erheblichen Vertrauensverlust gegenüber VW-Dieselmotoren geführt hat.
  3. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftet, wäre auch dann nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er sich durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen ließe und diese mit einem Kostenaufwand von rund 100 € verbunden wäre. Das gilt schon deshalb, weil nicht lediglich auf die Kosten abgestellt werden kann, die für die tatsächliche Installation des Softwareupdates in einer VW-Vertragswerkstatt anfallen. Vielmehr muss auch der erhebliche Kostenaufwand berücksichtigt werden, der mit der Entwicklung des Softwareupdates verbunden war.
  4. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Audi Q3 2.0 TDI beträgt 250.000 km.

LG Heilbronn, Urteil vom 15.08.2017 – 9 O 111/16

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Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung seitens des Fahrzeugherstellers – VW-Abgasskandal

  1. Ein Fahrzeughersteller – hier: die Volkswagen AG – ist im Verhältnis zu einem rechtlich selbstständigen Vertragshändler „Dritter“ i. S. von § 123 II 1 BGB. Deshalb berechtigt ein (möglicherweise) arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal einen Käufer, der ein von diesem Skandal betroffenes Fahrzeug von einem VW-Vertragshändler erworben hat, nur dann zur Anfechtung, wenn der Vertragshändler das Verhalten der Fahrzeugherstellerin kannte oder fahrlässig nicht kannte.
  2. Das Wissen der Volkswagen AG, dass in bestimmten Fahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt, kann einem rechtlich selbstständigen VW-Vertragshändler, der ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkauft hat, schon mangels vertreterähnlicher Stellung nicht analog § 166 II BGB zugerechnet werden.
  3. Eine Anfechtungserklärung kann nicht gemäß § 140 BGB in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden, wenn der Anfechtende ausdrücklich klarstellt, dass er „keinerlei Gewährleistungsansprüche“ geltend mache.

OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2017 – 28 U 65/17

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Kein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag trotz arglistiger Täuschung – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. der Art. 3 Nr. 10, 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zum Einsatz kommt. Der dem Fahrzeug anhaftende Mangel kann indes durch die Installation eines Softwareupdates beseitigt werden, ohne dass sich diese Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nachteilig auf den Kraftstoffverbrauch, den CO2-Ausstoß oder die Motorleistung des Fahrzeugs auswirkt.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens kann deshalb grundsätzlich erst wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 I BGB). Eine Frist zur Nacherfüllung von nur zwei Wochen ist angesichts des Umstands, dass der VW-Abgasskandal viele Fahrzeuge betrifft und diese in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt umgerüstet werden müssen, eindeutig zu kurz.
  3. Eine Fristsetzung i. S. des § 323 I BGB ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Käufer das vom VW-Abgasskandal betroffene – mangelhafte – Fahrzeug von der Volkswagen AG erworben und diese den Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages möglicherweise arglistig getäuscht hat. Zwar ist „im Regelfall“ anzunehmen, dass der Käufer ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse i. S. des § 323 II Nr. 3 BGB hat, wenn ihm der Verkäufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. Die Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs findet indes in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt und damit unter Aufsicht einer unabhängigen Bundesbehörde statt. Es liegt deshalb ein Sonderfall vor, in dem sich der Käufer nicht vor einem neuerlichen Täuschungsversuch des Verkäufers schützen muss.
  4. Auch die bloße Möglichkeit, dass der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, durch die Installation eines Softwareupdates nicht vollständig und nachhaltig beseitigt wird oder dass das Update zu neuen Mängeln führt, rechtfertigt keinen sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr ergibt sich aus § 440 Satz 2 BGB, dass der Käufer das Risiko, dass zwei Nachbesserungsversuche keinen Erfolg haben, hinnehmen muss.
  5. Die Volkswagen AG als Verkäuferin müsste den Käufer eines Neuwagens zwar dann darüber aufklären, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt, wenn deshalb die EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs erloschen wäre oder deren Entziehung drohte. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr erlischt die EG-Typgenehmigung durch die Vornahme der in § 19 II 2 StVZO genannten Änderungen nur, wenn diese Änderungen nach Abschluss des Produktionsprozesses vorgenommen werden (§§ 19 II 2, VII StVZO). Außerdem hat das Kraftfahrt-Bundesamt das ihm gemäß § 25 III EG-FGV zustehende Ermessen gerade nicht dahin gehend ausgeübt, dass es eine Entziehung der EG-Typgenehmigung in die Wege geleitet hat. Es ist vielmehr nach § 25 II EG-FVG vorgegangen und hat Nebenbestimmungen zur bestehenden Typgenehmigung angeordnet.

LG Braunschweig, Urteil vom 10.08.2017 – 3 O 1483/16

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nach Generationswechsel – VW-Abgasskandal

  1. Eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) ist nicht i. S. von § 275 I BGB unmöglich, wenn dem Käufer eines mangelhaften Neuwagens zwar kein völlig identisch ausgestattetes, wohl aber ein gleichartiges und gleichwertiges mangelfreies Fahrzeug geliefert werden kann. Daran fehlt es, wenn zwischenzeitlich ein Generationswechsel stattgefunden hat und sich Neufahrzeuge der aktuellen Generation unter anderem hinsichtlich ihrer Motorleistung von Fahrzeugen der Generation unterscheiden, denen das mangelhafte Fahrzeug angehört.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften VW Tiguan der ersten Generation (VW Tiguan I) kann weder mit Erfolg die Ersatzlieferung eines mangelfreien VW Tiguan I verlangen, noch hat er gemäß § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien VW Tiguan der zweiten Generation (VW Tiguan II). Vielmehr ist eine Ersatzlieferung infolge des Generationswechsels unmöglich i. S. des § 275 I BGB, da ein VW Tiguan II kein einem Fahrzeug der ersten Generation gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug ist.

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2017 – 6 U 5/17
(vorangehend: LG Bayreuth, Urteil vom 20.12.2016 – 21 O 34/16; nachfolgend: OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 6 U 5/17BGH, Beschluss vom 16.10.2018 – VIII ZR 225/17BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 255/17)

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Kein Feststellungsinteresse nach Erfüllung der Klageforderung „aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ – VW-Abgasskandal

Dass der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der den Verkäufer gerichtlich auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch genommen hat, in Erfahrung bringen will, wie das Gericht entschieden hätte, wenn der Verkäufer die Klageforderung nicht „aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfüllt und erklärt hätte, er übernehme die Kosten des Rechtsstreits, begründet kein rechtliches Interesse i. S. des § 256 I ZPO an der Feststellung, dass der Verkäufer zur Erfüllung der Klageforderung verpflichtet war.

OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2017 – 28 U 182/16
(vorangehend: LG Bochum, Urteil vom 11.08.2016 – I-2 O 423/15)

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Beihilfe zum Betrug im VW-Abgasskandal durch Volkswagen AG – Feststellungsklage

  1. Ein Vertragshändler haftet nicht für das arglistige Verhalten des Fahrzeugherstellers im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal. Auch findet im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller keine Wissenszurechnung analog § 166 BGB statt. Denn der Hersteller ist nicht Gehilfe (§ 278 BGB) des Vertragshändlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten.
  2. Im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal hat die Volkswagen AG der AUDI AG Beihilfe zum Betrug geleistet. Sie muss dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Audi Q5 deshalb gemäß § 823 II BGB i. V. mit §§ 263 I, 27 I StGB – und auch nach § 826 BGB – Schadensersatz leisten. Der Schaden des Käufers besteht darin, dass er einen Kaufvertrag geschlossen hat, den er ohne die Täuschung über die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs nicht geschlossen hätte.
  3. Eine auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage ist gemäß § 256 I ZPO zulässig, wenn der Käufer darlegen kann, dass der Eintritt weiterer Schäden – etwa steuerlicher Art – wahrscheinlich ist. Insoweit kann der – nicht bestrittene – Vortrag des Käufers beachtlich sein, dass beim VG Gelsenkirchen eine Klage anhängig ist, mit der die dortigen Kläger die Stilllegung aller vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge erreichen wollen. Denn diese Klage kann dazu führen, dass der Käufer zu einem späteren Zeitpunkt als Handlungsstörer in Anspruch genommen wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist im Übrigen nicht mehr ausgeschlossen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung von Genehmigungen für vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge gegen EU-Recht verstoßen hat und auch deshalb Nutzungsuntersagungen drohen.

LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017 – 7 O 147/16

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) im VW-Abgasskandal – VW Sharan

  1. Ein von VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, dessen Schadstoffemissionen softwaregesteuert (nur) reduziert werden, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 II, 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet. Das Fahrzeug ist deshalb mangelhaft i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
  2. Der Käufer eines Ende 2014 ausgelieferten, vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften VW Sharan 2.0 TDI kann vom – nicht mit der Volkswagen AG identischen – Verkäufer nicht erfolgreich die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen. Vielmehr ist eine Ersatzlieferung i. S. von § 275 I BGB unmöglich, weil der VW Sharan seit Mitte 2015 nicht mehr mit einem EA189-Dieselmotor, sondern mit einem leistungsstärkeren EA288-Dieselmotor hergestellt wird und etwa noch verfügbare Fahrzeuge mit einem EA189-Dieselmotor sämtlich mangelhaft sind.
  3. Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften VW Sharan mit einem EA189-Dieselmotor ist auch dann nicht verpflichtet, dem Käufer ersatzweise ein aktuelles Fahrzeug mit einem leistungsstärkeren EA288-Dieselmotor zu liefern, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. von § 308 Nr. 4 BGB enthält. Denn eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) erfordert – lediglich – eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 I 1 und I 2 BGB verpflichtet ist. Der Verkäufer hat deshalb ersatzweise eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern – nicht weniger, aber auch nicht mehr.
  4. Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens handelt nicht treuwidrig, wenn er sich einerseits i. S. von § 308 Nr. 4 BGB Änderungen des Fahrzeugs bis zur (erstmaligen) Auslieferung an den Käufer vorbehält und andererseits geltend macht, dass er nicht zur Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines aktuellen Neufahrzeugs mit einem geringfügig leistungsstärkeren Motor verpflichtet sei.
  5. Bei der Beurteilung, ob der Verkäufer eines mangelhaften Neuwagens eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) gemäß § 439 III BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern darf, kann zulasten des Käufers zu berücksichtigen sein, dass er als Verbraucher keine Nutzungsentschädigung für die mit dem zurückzugebenden mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten Kilometer schuldet (§ 474 V 1 BGB i. V. mit § 439 IV BGB).
  6. Die EG-Typgenehmigung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist nicht gemäß § 19 II 2, VII StVZO automatisch erloschen (im Anschluss an LG Braunschweig, Urt. v. 25.04.2017 – 11 O 4/17, juris Rn. 29).

LG Aachen, Urteil vom 10.07.2017 – 11 O 312/16
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2018 – 16 U 110/17)

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn auch der durchschnittliche Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug nicht mit einer Software ausgestattet ist, die eine Reduzierung insbesondere der Stickoxid(NOX)-Emissionen bewirkt, sobald sie erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert. Diese Erwartung ist jedenfalls dann berechtigt, wenn das Fahrzeug von einem Vertragshändler veräußert wurde und dieser damit geworben hat, dass es die Euro-5-Emissionsgrenzwerte einhalte.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen weist auch deshalb keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche und daher vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf, weil das Fahrzeug zwingend ein Softwareupdate erhalten muss und eine Betriebsuntersagung (§ 5 I FZV) droht, wenn der Käufer das Update nicht installieren lässt.
  3. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und somit mangelhaften Fahrzeugs liegt, ist schon deshalb nicht i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, weil die Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels der umfassenden behördlichen Prüfung und Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt bedurften. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung, ob der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, geringfügig ist, zu berücksichtigen, dass selbst nach einer Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ein merkantiler Minderwert allein deshalb verbleiben könnte, weil das Fahrzeug zu den vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen gehört(e).
  4. Setzt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung, so muss er bei der Bemessung der Frist zwar die Dimension des VW-Abgasskandals und den technischen Aufwand für die Entwicklung eines Softwareupdates, das für eine Nachbesserung erforderlich ist, berücksichtigen. Es ist dem Käufer aber nicht ohne Weiteres zuzumuten, auf die Freigabe des Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu warten. Dementsprechend ist eine Frist von deutlich über einem Jahr nicht mehr angemessen i. S. des § 323 I BGB, sondern unangemessen lang.
  5. Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang des Anspruchs auf Nutzungswertersatz, den der Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages gegen den Käufer hat (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), trifft den Nutzungswertersatz verlangenden Verkäufer.

LG Aachen, Urteil vom 07.07.2017 – 8 O 12/16
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17)

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Erforderlichkeit eines Nachbesserungsverlangens im VW-Abgasskandal

  1. Ein rechtlich vom Volkswagen-Konzern unabhängiger Kfz-Händler, der gutgläubig einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen verkauft, muss sich eine mögliche arglistige Täuschung des Käufers durch den Fahrzeughersteller nicht zurechnen lassen. Der Hersteller ist im Verhältnis zum Händler vielmehr Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, der entgegen einer kaufvertraglichen Vereinbarung die Euro-5-Emissionsgrenzwerte nicht einhält, ist zwar im rechtlichen Sinne mangelhaft. Grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer jedoch erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, bevor er wegen dieses Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten darf. Die pauschale Behauptung des Käufers, eine Nachbesserung durch die Installation eines Softwareupdates habe einen Anstieg des Kraftstoffverbrauchs und eine Verringerung der Motorleistung zur Folge, rechtfertigt es nicht, etwa mit Blick auf § 440 Satz 1 Fall 3 BGB eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen.
  3. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Gebrauchtwagens liegt, ist i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates vollständig beseitigt werden kann und die Mangelbeseitigung mit rund 100 € einen Kostenaufwand von weniger als einem Prozent des Kaufpreises erfordert.

OLG München, Urteil vom 03.07.2017 – 21 U 4818/16

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