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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Vertragsschluss

Auftreten des Veräußerers eines Gebrauchtwagens unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen

  1. Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen auftritt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Kaufvertrag sei mit dem Namensträger zustande gekommen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 9).
  2. Der Umstand, dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens in der Regel bösgläubig i. S. von § 932 II BGB ist, wenn er nicht einmal in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Einsicht nimmt, gibt für die Frage, mit wem der Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen ist, nichts her. Denn dass der Name des Veräußerers mit dem in der Zulassungsbescheinigung Teil II angegebenen Namen übereinstimmt, ist zwar mit Blick auf einen gutgläubigen Erwerb relevant, aber nicht entscheidend für den Rechtsgeschäftsverkehr, wenn es darum geht, wer mit wem kontrahiert.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.11.2020 – 26 U 64/20

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Übliche Vergütung für die Inspektion eines Kraftfahrzeugs

  1. Für die Inspektion eines Kraftfahrzeugs gilt in Ermangelung einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung die übliche Vergütung als stillschweigend vereinbart, weil die Durchführung einer Inspektion nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 632 I, II BGB). Üblich i. S. von § 632 II BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind.
  2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Vergütung für die Inspektion eines Kraftfahrzeugs vom Fahrzeughersteller vorgegebene Zeiteinheiten zugrunde gelegt werden und nicht auf den tatsächlichen Zeitaufwand abgestellt wird.
  3. Macht der Besteller keine Vorgaben zum Umfang einer Kfz-Inspektion, so ist es Sache des Werkunternehmers, nach billigem Ermessen unter Beachtung der Vorgaben des Fahrzeugherstellers zu bestimmen, welche Arbeiten durchgeführt werden.

AG Köln, Urteil vom 13.11.2020 – 112 C 251/19

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Umfang der Ladenvollmacht (§ 56 HGB) eines Autohaus-Verkaufsmitarbeiters

Ein Verkaufsmitarbeiter in einem Autohaus gilt nach § 56 HGB grundsätzlich als ermächtigt, Barzahlungen von Kunden in Empfang zu nehmen und übliche Preisnachlässe zu gewähren.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2020 – 10 U 3/20

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Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen

  1. Ein Kfz-Händler, der Fahrzeuge systematisch auf Internetplattformen wie „mobile.de“ und „AutoScout24“ bewirbt, nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. von § 312c I BGB, wenn er personell und sachlich so organisiert ist, dass er elektronische und telefonische Anfragen potenzieller Kunden bearbeiten und Kaufverträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln schließen kann. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Mehrzahl der Kfz-Kaufverträge, die der Händler schließt, nicht um Fernabsatzverträge handelt. Ebenso ist unerheblich, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kfz-Kaufvertrag nicht elektronisch durchgeführt wird, sondern es bei der Fahrzeugübergabe zu einem persönlichen Kontakt der Vertragsparteien kommt.
  2. Ein Gebrauchtwagen ist nicht deshalb i. S. von § 312g II Nr. 1 BGB auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten, weil der Verkäufer das Fahrzeug aufgrund eines ihm von dem Käufer erteilten, verschiedene Kriterien umfassenden Suchauftrags von einem Dritten erworben hat.

OLG Celle, Urteil vom 03.06.2020 – 7 U 1903/19

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Kein Fernabsatz-Widerrufsrecht bei nur ausnahmsweise mithilfe von Fernkommunikationsmitteln geschlossenem Kfz-Kaufvertrag

  1. Ein Kfz-Kaufvertrag ist nicht schon dann ein Fernabsatzvertrag i. S. § 312c I BGB, wenn er unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden ist (§ 312c I Halbsatz 2 BGB). Ein solches System besteht, wenn der Kfz-Händler als Verkäufer mit – nicht notwendig aufwendiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen; nur bei Geschäften, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, soll kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bestehen.
  2. Dementsprechend besteht mangels eines für den den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, wenn sich ein Kfz-Händler nur ausnahmsweise darauf einlässt, einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen mit einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu schließen, während er üblicherweise solche Verträge im Anschluss an eine Fahrzeugbesichtigung „vor Ort“ schließt. Daran ändert nichts, dass der Händler das verkaufte Fahrzeug auf seiner eigenen Internetseite oder auf einer Internetplattform wie „mobile.de“ beworben hat.
  3. Indem ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten nach Erhalt einer Fahrzeugbestellung den Kaufpreis in Rechnung stellt, nimmt er regelmäßig den in der Bestellung liegenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) an. Denn die Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises ist aus der maßgeblichen Sicht des Kaufinteressenten (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass der Verkäufer den ihm angetragenen Kaufvertrag schließen will, zumal er andernfalls die Zahlung des Kaufpreises gar nicht verlangen dürfte.
  4. Händigt ein Kfz-Händler einem Kunden, der ein Fahrzeug bestellt und – auf Aufforderung in Gestalt einer Rechnung – den Kaufpreis für dieses Fahrzeug gezahlt hat, die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II aus, damit der Kunde das Fahrzeug schon vor der Übergabe zulassen kann, so nimmt er spätestens damit den in der Bestellung des Kunden liegenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) an. Denn durch die Übergabe der Fahrzeugpapiere erfüllt der Händler kaufvertragliche Pflichten (§ 433 I BGB). Damit bringt er aus der maßgeblichen Sicht des Kunden (§§ 133, 157 BGB) eindeutig zum Ausdruck, dass er den ihm angetragenen Kaufvertrag schließen will.

OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2020 – 14 U 284/19
(vorangehend: LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019 – 2 O 683/19)

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Kein fernabsatzrechtlicher Widerruf eines Kfz-Kaufvertrags bei Abholung des Fahrzeugs

Ein Kfz-Kaufvertrag ist nicht schon deshalb ein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312c I BGB, weil der Käufer das im Internet beworbene Fahrzeug unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels bestellt und der Verkäufer die Bestellung unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels annimmt. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. An einem solchen System fehlt es, wenn gekaufte Fahrzeuge in der Regel bei dem Verkäufer abgeholt werden müssen und allenfalls ausnahmsweise beim Käufer angeliefert werden.

LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019 – 2 O 683/19
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2020 – 14 U 284/19)

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Abbruch einer eBay-Auktion über einen Gebrauchtwagen – Gewährleistungsausschluss

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von privat ist die Haftung des privaten Verkäufers für Mängel des Fahrzeugs nicht automatisch deshalb ausgeschlossen, weil es sich um ein älteres Fahrzeug handelt. Grundsätzlich hat der Käufer vielmehr auch in diesem Fall wegen eines Mangels die in § 437 BGB genannten Rechte.

AG Essen-Borbeck, Urteil vom 22.08.2019 – 14 C 26/18
(nachfolgend: LG Essen, Hinweisbeschluss vom 10.06.2020 – 13 S 85/19)

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Sekundäre Darlegungslast bei behauptetem „Hackerangriff“ auf eBay-Mitgliedskonto

  1. Zwar trägt derjenige, der einen Artikel – hier: ein Wohnmobil – auf der Internetplattform eBay zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten hat und sich zur Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs auf das Zustandekommen eines Kaufvertrags beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er mit dem auf Zahlung in Anspruch genommenen eBay-Mitglied einen Kaufvertrag geschlossen hat. Insoweit gibt es keinen Anscheinsbeweis dahin, dass ein über ein eBay-Mitgliedskonto abgegebenes Höchstgebot vom Inhaber dieses Mitgliedskontos abgegeben wurde. Den Kontoinhaber trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, wenn er behauptet, sein eBay-Mitgliedskonto sei „gehackt“ und von dem Hacker missbräuchlich genutzt worden.
  2. Der Schuldner eines Rückgewähranspruchs hat zwar mit Blick auf § 756 I ZPO und § 765 Nr. 1 ZPO sowie § 300 BGB ohne Weiteres ein rechtliches Interesse (§ 256 I ZPO) an der Feststellung, dass der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Er kann aber in der Regel nicht mit Erfolg die Feststellung verlangen, wann Annahmeverzug eingetreten ist. Dafür bedarf es vielmehr der Darlegung, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine Rechtsfolge des Annahmeverzugs eingetreten ist.

LG Ravensburg, Urteil vom 31.07.2019 – 5 O 13/19

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Kaufvertrag über ein gebrauchtes Wohnmobil als Fernabsatzvertrag

  1. Ein Kfz-Händler unterhält ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. von § 312c I BGB, wenn er Fahrzeuge (auch) auf seiner Internetseite zum Kauf anbietet und einem Kaufinteressenten, der ihn unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c II BGB) kontaktiert, nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig ein vorausgefülltes Kaufvertragsformular übersendet, das der Interessent unterschrieben an den Händler zurücksenden kann. Daran, dass der so geschlossene Kaufvertrag ein Fernabsatzvertrag ist und dem Käufer deshalb ein Widerrufsrecht zusteht, ändert nichts, dass der Händler Kaufverträge ganz überwiegend nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln schließt. Ebenso ist unerheblich, dass das gekaufte Fahrzeug bei dem Händler abgeholt werden muss.
  2. Der Antrag, den Annahmeverzug eines Gläubigers festzustellen, ist mangels eines rechtlichen Interesses i. S. von § 256 I ZPO insoweit unzulässig, als der Schuldner die Feststellung begehrt, dass der Gläubiger zu einem bestimmten Zeitpunkt in Annahmeverzug geraten sei. Denn für eine mit Blick auf § 756 I, § 756 Nr. 1 ZPO erleichterte Zwangsvollstreckung genügt die Feststellung, dass sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet; dieser muss also nur für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2019 – 13 U 13/18

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(Keine) Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf – „HU neu“ oder „TÜV neu“

  1. Angaben zum Fahrzeug, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Inserat – hier: auf der Internetplattform „AutoScout24.de“ – macht, führen zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer sie nicht bei Abschluss des Kaufvertrags berichtigt. Stellen sich die Angaben nach Abschluss des Kaufvertrags als falsch heraus, haftet der Verkäufer, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
  2. Die Angabe „HU neu“ oder „TÜV neu“ eines Gebrauchtwagenverkäufers beinhaltet die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde. An einer solchen Bechaffenheitsvereinbarung fehlt es aber, wenn der Verkäufer dem Käufer lediglich anbietet, das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, und der Käufer dieses Angebot nicht annimmt.

OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2019 – 7 U 385/18
(vorangehend: LG Verden, Urteil vom 26.09.2018 – 5 O 220/17)

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