- Ein Gebrauchtwagen, bei dem eine – hier mittels einer Tuningbox vorgenommene – Leistungssteigerung (Tuning) zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens geführt hat und dessen Betriebserlaubnis deshalb gemäß § 19 II 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist, leidet an einem Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Denn ein gebrauchter Pkw eignet sich grundsätzlich nur dann für die gewöhnliche Verwendung im Sinne dieser Vorschrift, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die seine Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 18; Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12).
- Eines Gebrauchtwagen, dessen Motor einer Leistungssteigerung (Tuning) unterzogen wurde, kann unabhängig davon auch deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft sein, weil der begründete Verdacht besteht, dass es stärker verschlissen ist als ein vergleichbares Fahrzeug, das nicht mit einer Leistungssteigerung betrieben wurde (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2012 – I-28 U 186/10, MDR 2012, 761).
- Die Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) eines – mangelhaften – Fahrzeugs, dessen Motor einer Leistungssteigerung (Tuning) unterzogen und das in der Vergangenheit mit den entsprechenden Veränderungen betrieben wurde, ist dann unmöglich i. S. von § 275 I BGB, wenn der Verkäufer den Verdacht, dass das Fahrzeug infolge des Tunings übermäßig verschlissen ist, nicht ausräumen kann. In einem solchen Fall reicht es nicht aus, die Leistungssteigerung (hier: durch Ausbau der Tuningbox) rückgängig zu machen und gegebenenfalls die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis herbeizuführen.
LG Tübingen, Urteil vom 27.09.2019 – 3 O 195/17
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Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen darf sich nicht auf eine eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung beschränken, sondern muss die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache (hier: einen Gebrauchtwagen) am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer insbesondere prüfen kann, ob der behauptete Mangel besteht und ob er gegebenenfalls bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung der Kaufsache gegeben hat.
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Für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Nacherfüllung gilt im Kaufrecht mangels einer speziellen Regelung die allgemeine Vorschrift des § 269 I, II BGB. Danach ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung bei einem Autokauf, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben und das angeblich mangelhafte Fahrzeug ohne Schwierigkeiten transportiert werden kann, regelmäßig am Betriebssitz des Händlers anzusiedeln, weil dieser dort auf seine materiellen und personellen Ressourcen zurückgreifen und sie sinnvoll nutzen kann.
LG Berlin, Urteil vom 08.03.2018 – 10 O 248/15
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Heißt es im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen „Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal“, so haben die Vertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts getroffen, dass der Käufer ein (noch) chipgetuntes Fahrzeug erhält. Diese Beschaffenheitsvereinbarung ist auch dann wirksam, wenn der Verkäufer den Käufer nur darauf hinweist, dass es beim Betrieb des getunten Fahrzeugs zu einem Motorschaden kommen kann, und ihn nicht zugleich über die genaue Art des Tunings und dessen zulassungs- und versicherungsrechtlichen Folgen aufklärt.
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.02.2016 – 10 U 490/15
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer über Veränderungen, die an dem Fahrzeug vorgenommen wurden, jedenfalls dann von sich aus aufklären, wenn aufgrund der Veränderungen das Risiko besteht, dass Garantieleistungen des Fahrzeugherstellers nicht mehr (problemlos) in Anspruch genommen werden können.
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Über Veränderungen, die an der Software des Motorsteuergeräts vorgenommen wurden, muss ein Gebrauchtwagenverkäufer jedenfalls dann ungefragt aufklären, wenn durch die Veränderungen die Leistung des Motors gesteigert wurde und nicht etwa lediglich die Motorsteuerung optimiert wurde, um Kraftstoff zu sparen. Denn mit einer Leistungssteigerung des Motors geht das Risiko eines höheren Verschleißes des Motors und anderer Bauteile (z. B. Getriebe, Antriebsstrang) einher.
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Nach den Garantiebedingungen deutscher Kfz-Hersteller sind Garantieleistungen üblicherweise insoweit ausgeschlossen, als ein Mangel dadurch entstanden ist, dass das Fahrzeug in einer vom Hersteller „nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z. B. Tuning)“. Der (offene) Begriff „Tuning“ umfasst nicht nur Maßnahmen zur Leistungssteigerung des Motors, sondern grundsätzlich auch zur Optimierung der Motorsteuerung vorgenommene Änderungen an der Software des Motorsteuergeräts.
OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015 – 16 U 23/15
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Eine herstellerfremde Leistungssteigerung durch Chiptuning führt auch dann zu einer übermäßigen, nicht vertragsgemäßen Abnutzung eines Leasingfahrzeugs, wenn das Fahrzeug nur vorübergehend mit einem leistungsgesteigerten Motor betrieben und die Leistungssteigerung vor der Rückgabe des Fahrzeugs wieder aufgehoben wird. Denn mit herstellerfremden Eingriffen in die Motorelektronik ist die Gefahr eines übermäßigen und vorzeitigen Verschleißes der Antriebseinheit verbunden. Ein potenzieller Erwerber des Fahrzeugs wird deshalb, wenn er Kenntnis von einer auch nur zeitweiligen Leistungssteigerung hat, nur einen geringeren Kaufpreis zu zahlen bereit sein oder aufgrund der unsicheren technischen Auswirkungen des Chiptuning von einem Erwerb ganz Abstand nehmen.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.12.2014 – 12 U 137/13
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