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Ein – hier fabrikneues – Motorrad, bei dem der zweite Gang in den Leerlauf springt, wenn mithilfe der Motorbremse, insbesondere beim Einfahren in eine Kurve, ein Gangwechsel vorgenommen werden soll, ist mangelhaft i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. Das Fahrzeug eignet sich nämlich weder für die gewöhnliche Verwendung, das heißt die problemlose Nutzung im Straßenverkehr, noch weist es eine übliche und deshalb von einem Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf.
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Die Lieferung eines mangelhaften Motorrads stellt keine nur unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB dar, wenn der Mangel die Fahrsicherheit des Motorrads beeinträchtigt und deshalb als erheblich anzusehen ist.
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Bei der Berechnung des Nutzungswertersatzes, den der Käufer eines fabrikneuen Motorrads dem Verkäufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, ist von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 100.000 km auszugehen. Die Annahme einer zu erwartenden Laufleistung von 250.000 bis 300.000 km wie bei Pkw kommt nicht in Betracht, da Motorräder einen geringeren Hubraum als Pkw haben.
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Waren Aufwendungen (§ 284 BGB) eines Fahrzeugkäufers, der wegen eines Mangels wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, nicht vollständig vergeblich, weil er das Fahrzeug – gegebenenfalls mit mangelbedingten Einschränkungen – tatsächlich genutzt hat, so ist die Höhe der vom Verkäufer zu ersetzenden Aufwendungen nach der Formel erstattungsfähige Aufwendungen = gesamte Aufwendungen − (gesamte Aufwendungen × \(x\)) zu berechnen. Dabei ist \(x = \frac{\text{gefahrene Kikometer}}{\text{erwartete Gesamtlaufleistung}}.\)
LG Münster, Urteil vom 24.05.2024 – 10 O 94/21
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- Die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Gebrauchtwagens liegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, der Mangel also geringfügig ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung anhand der Umstände des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass ein Mangel – hier: eine Fehlfunktion des linken Frontscheinwerfers – sicherheitsrelevant ist und nur sporadisch auftritt, sodass der Mangel nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden kann und die Ursache des Mangels nicht ohne Weiteres feststellbar ist.
- Nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag hat der Verkäufer das Fahrzeug regelmäßig beim Käufer abzuholen. Denn nach wirksamer Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts sind die Rückgewährpflichten dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, regelmäßig also am Wohnsitz des Käufers. Zur Begründung des Annahmeverzugs des Verkäufers genügt daher in der Regel ein wörtliches Angebot (§ 295 Satz 1 Fall 2 BGB).
LG Flensburg, Urteil vom 03.05.2024 – 2 O 263/20
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- Das Eindringen von Feuchtigkeit stellt nicht nur bei einem Pkw, sondern auch bei einem Wohnmobil regelmäßig einen nicht nur unerheblichen Mangel dar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Wohnmobil auch dem Wohnen dient und ein Feuchtigkeitseintritt und/oder Feuchtigkeitsschäden den Komfort mindestens ebenso beeinträchtigen können wie bei einem Pkw.
- Dichtet der Verkäufer eines undichten Wohnmobils dieses auf eine Mängelrüge des Käufers hin nur unzureichend ab, kann der Käufer im Einzelfall berechtigt sein, vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem Verkäufer einen zweiten Nachbesserungsversuch ermöglichen zu müssen. Denn ein zweiter Nachbesserungsversuch kann dem Käufer unzumutbar i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen sind oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine dauerhafte, sondern nur eine provisorische Mangelbeseitigung angelegt war (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 10.03.2011 – I-28 U 131/10, juris Rn. 34).
- Bei der Beurteilung, ob ein mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist, weil die in der Lieferung der mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich, der (behebbare) Mangel also geringfügig ist, sind auch Arbeitsschritte zu berücksichtigen, die für eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung nicht erforderlich sein müssen, aber erforderlich sein können.
OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2023 – 34 U 300/22
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- Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendachs selbst den Sachmangel.
- Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstücks den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.
BGH, Urteil vom 27.10.2023 – V ZR 43/23
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- Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich erwarten, dass er von dem gewerblichen Verkäufer des Fahrzeugs so viele Fahrzeugschlüssel erhält, wie ausweislich des Infotainmentsystems für das Fahrzeug „angelernt“ wurden. Denn das Fehlen eines Schlüssels kann für den Käufer unabhängig davon, ob es sich um einen Funk- beziehungsweise Komfortschlüssel oder einen mechanischen Notschlüssel handelt, versicherungsrechtlich nachteilig sein.
- Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer ist verpflichtet, vor dem Verkauf eines Fahrzeugs in dessen Infotainmentsystem abzufragen, wie viele Fahrzeugschlüssel für das Fahrzeug „angelernt“ wurden.
AG Schöneberg, Urteil vom 24.10.2023 – 17 C 79/23
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- An die Annahme eines konkludenten Verzichts (hier: auf Gewährleistungsrechte) sind strenge Anforderungen zu stellen; der dahin gehende Wille muss unzweifelhaft und eindeutig nach außen treten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.06.1995 – VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237).
- Ein bei Gefahrübergang vorliegender, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender „normaler“ – dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender – Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Gebrauchtwagens begründet im Grundsatz keinen Sachmangel des Fahrzeugs. Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit, insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung, ein Erneuerungsbedarf ergibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 23 m. w. Nachw.).
- Die Partei, die sich auf außerhalb einer Urkunde liegende Umstände beruft, um einen vom Text der Urkunde abweichenden übereinstimmenden Willen der Beteiligten nachzuweisen oder den Inhalt des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) zu deuten, trifft die Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände (im Anschluss an BGH, Urt. v. 05.07.2002 – V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165).
- Die rechtsgeschäftliche Behandlung einer „Vertragsumschreibung“ richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Dabei kann § 151 Satz 1 Fall 2 BGB und § 267 I 1 BGB Bedeutung zukommen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2023 – 19 U 15/22
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Dass der Käufer das Verhalten eines Kraftfahrzeugs bei einer sogenannten Gefahrbremsung subjektiv als „unangenehm“ empfindet, stellt dann keinen Sachmangel dar, wenn die Assistenzsysteme des Fahrzeugs technisch ordnungsgemäß arbeiten und das Fahrzeug tatsächlich kurs- und bremsstabil halten.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.11.2022 – 4 U 187/21
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- Macht der Käufer eines Tesla Model 3 geltend, das Fahrzeug sei gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es zu „Phantombremsungen“ komme, die ihre Ursache in den Besonderheiten des GPS-unterstützten Abstandsgeschwindigkeitsreglers hätten, dann können als Vergleichsmaßstab nicht Fahrzeuge anderer Hersteller herangezogen werden, die mit Abstandsgeschwindigkeitsreglern ohne GPS-Unterstützung ausgestattet sind. Ob das Fahrzeug „eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“, kann vielmehr nur mit Blick auf Fahrzeuge beurteilt werden, die ebenfalls mit einem GPS-unterstützten Abstandsgeschwindigkeitsregler ausgestattet sind.
- Ein Kraftfahrzeug, das dem Stand der Technik gleichartiger Fahrzeuge entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 11).
- Auch ein mit einem „Autopiloten“ ausgestatteter Pkw darf nicht ohne zwingenden Grund automatisch „stark bremsen“ i. S. von § 4 I 2 StVO. Ein „starkes Bremsen“ in diesem Sinne liegt vor, wenn es durch heftiges Bremsen zu einer hohen Bremsverzögerung kommt, wie es etwa bei einer „Vollbremsung“ der Fall ist.
OLG München, Beschluss vom 04.10.2022 – 8 U 1627/22
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Ein nicht behebbarer Mangel, mit dem der Käufer dauerhaft leben muss, ist zwar grundsätzlich nicht geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB. Beeinträchtigt der Mangel nicht die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache, sondern führt er lediglich zu einem Minderwert, kommt eine Geringfügigkeit aber gleichwohl in Betracht, nämlich dann, wenn die Mangelbetroffenheit des Käufers hinreichend ausgeglichen werden kann, indem der Käufer den Kaufpreis mindert oder „kleinen“ Schadensersatz verlangt.
LG Hagen, Urteil vom 27.07.2022 – 21 O 37/19
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- Art. 2 II lit. d der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass ein Kraftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge fällt, nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn es, obwohl es über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden kann, mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet ist, deren Verwendung nach Art. 5 II dieser Verordnung verboten ist.
- Art. 5 II lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die insbesondere die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 °C liegt, nach dieser Bestimmung allein unter der Voraussetzung zulässig sein kann, dass nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann jedenfalls nicht unter die in Art. 5 II lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen.
- Art. 3 VI der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass ein Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, deren Verwendung nach Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verboten ist, nicht als „geringfügig“ eingestuft werden kann, selbst wenn der Verbraucher – falls er von der Existenz und dem Betrieb dieser Einrichtung Kenntnis gehabt hätte – dieses Fahrzeug dennoch gekauft hätte.
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 14.07.2022 – C-145/20 (DS/Porsche Inter Auto GmbH & Co. KG, Volkswagen AG)
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