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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels

  1. Ein Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag wegen eines Sachmangels ist grundsätzlich nur wirksam, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind (vgl. § 440 Satz 1 BGB). Erforderlich ist außerdem, dass der gerügte Mangel bei Abgabe der Rücktrittserklärung noch vorhanden ist.
  2. Nimmt ein Kfz-Händler bei Abschluss eines Kaufvertrags über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers in der Weise in Zahlung, dass er den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit ablöst, liegt regelmäßig kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor.

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.04.2010 – 2 U 1120/09
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2010 – 2 U 1120/09)

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Erlöschen des Rücktrittsrechts bei fristgerechter Nacherfüllung

Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte.

BGH, Urteil vom 12.03.2010 – V ZR 147/09

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Rücktritt des Mietverkäufers bei Täuschung über erfüllte Vorleistungspflicht

Täuscht bei einem Mietkauf der vorleistungspflichtige Lieferant den Mietverkäufer über eine in Wirklichkeit noch nicht erfolgte Lieferung des Mietkaufgegenstands an den Mietkäufer und veranlasst er dadurch den Mietverkäufer, an ihn den Kaufpreis in Umkehrung der vertraglichen Leistungspflichten vorzuleisten, ist der Mietverkäufer gemäß § 323 I, II Nr. 3 BGB zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 182/08

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Kein Mangel eines Neuwagens bei minimalem Eigenlenkverhalten in der Beschleunigungsphase

Ein Neuwagen ist nicht mangelhaft, wenn es nur bei einer Geschwindigkeit von über 80 km/h und nur während der Beschleunigungsphasen zu einem Eigenlenkverhalten mit einem Versatz von etwa einem Meter pro 100 Meter Fahrstrecke kommt. Eine solche Abweichung von der Geradeausfahrt ist normal und wäre selbst dann nicht erheblich, wenn der Versatz zwei Meter pro 100 Meter Fahrstrecke betrüge. Denn auch in diesem Fall wäre ein aktives Gegenlenken nicht erforderlich.

KG, Urteil vom 01.03.2010 – 12 U 126/09

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Inzahlungnahme eines gebrauchten Kraftfahrzeugs – Rücktritt des Händlers

Gibt der Käufer eines Neuwagens für einen Teil des Kaufpreises seinen Gebrauchtwagen an Erfüllungs statt in Zahlung und erweist sich das Altfahrzeug später als mangelhaft, so kann der Händler auch die Zahlung desjenigen Teils des Kaufpreises verlangen, der durch die Hingabe des gebrauchten Fahrzeugs getilgt werden sollte, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag vorliegen.

LG Bielefeld, Urteil vom 03.02.2010 – 3 O 222/09

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Keine Fristsetzung vor Rücktritt beim Verbrauchsgüterkauf

Bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer dem Verkäufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag entgegen § 323 I BGB auch dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn eine Fristsetzung nicht gemäß § 323 II BGB oder § 440 BGB entbehrlich ist.

AG Köln, Urteil vom 28.01.2010 – 137 C 436/09

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Fehlende Bodenfreiheit eines Kfz als erheblicher Sachmangel

  1. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs darf insbesondere erwarten, dass das Fahrzeug während der Fahrt nicht aufsetzt, sondern hinreichende Bodenfreiheit hat.
  2. Ob ein Sachmangel eine nur unerhebliche Pflichtverletzung darstellt, die den Käufer gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, richtet sich im Wesentlichen danach, ob und in welchem Maß die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist. Danach liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung vor, wenn ein Bestattungsfahrzeug aufgrund zu geringer Bodenfreiheit aufsetzt und deshalb weder verkehrssicher noch zulassungsfähig ist. Der Erheblichkeit dieses Mangels steht nicht entgegen, dass er durch den Einbau eines automatischen Niveausausgleichs oder von Stoßdämpfern behoben werden kann.

OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2010 – 28 U 178/09

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Aktivlegitimation des Kfz-Käufers trotz Sicherungsübereignung des Fahrzeugs

  1. Die bloße Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs (hier: an die finanzierende Bank) ändert nichts daran, dass der Käufer als Vertragspartner des Verkäufers diesem gegenüber zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten legitimiert ist. Der Käufer schuldet dem Verkäufer allerdings nach § 346 II Nr. 2 BGB Wertersatz, wenn definitiv feststeht, dass er dem Verkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht mehr das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen kann.
  2. Zeigt ein Fahrzeug während der Fahrt sporadisch ohne erkennbaren Grund und unzutreffend an, dass der Bremsflüssigkeitsstand zu niedrig sei, stellt dies auch dann einen erheblichen Sachmangel dar, wenn dieser Mangel (wahrscheinlich) durch Austausch des BSI-Steuergeräts behoben werden kann und die damit verbundenen Kosten nur 1,29 % des Fahrzeugwerts betragen.
  3. Eine Nachbesserung soll einen bestimmten Mangel beheben, den der Käufer lediglich seinen Symptomen nach beschreiben muss. Ein (ungeeigneter) Nachbesserungsversuch ist deshalb schon dann fehlgeschlagen, wenn der Verkäufer Maßnahmen ergreift, die den Mangel nicht abschließend beseitigen oder – noch gravierender – mit ihm nichts zu tun haben.
  4. Auch bei Fahrzeugen der Kleinwagen- und unteren Mittelklasse aus französischer Produktion ist – selbst wenn es sich um ein Cabrio-Fahrzeug mit Stahlklappdach handelt – von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von mindestens 180.000 km auszugehen. Sollte die zu erwartende Laufleistung niedriger sein, läge darin ohne besonderen Hinweis des Verkäufers ein Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2009 – 6 U 248/08

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei unbehebbarem Bagatellmangel

  1. Ein Mangel ist nicht schon dann „nicht unerheblich“ i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er nicht behoben werden kann. Vielmehr ist auch ein nicht behebbarer Mangel unerheblich und berechtigt deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn er nur zu einem merkantilen Minderwert der Kaufsache führt und dieser Minderwert weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
  2. Grundsätzlich muss der Käufer darlegen und beweisen, dass der Verkäufer ihn bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig getäuscht hat. Gelingt ihm dieser Beweis, ist es dem Verkäufer wegen seiner Arglist auch bei einem Bagatellmangel verwehrt, sich auf die Ausnahme des § 323 V 2 BGB zu berufen.
  3. Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern es, eine Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, zum Inhalt des Gesprächs zu vernehmen (§ 448 ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO). Die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus.

OLG Jena, Urteil vom 19.11.2009 – 1 U 389/09

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Mangelhafte Federung eines Citroën C6 als Rücktrittsgrund

  1. Ein Neuwagen, bei dem – sei es aufgrund eines Softwarefehlers, sei es wegen eines defekten Niveaugebers – die hydropneumatische Federung in unregelmäßigen Abständen nicht ordnungsgemäß funktioniert und dessen verändertes Federungsverhalten nur durch ein Unterbrechen der Zündung beseitigt werden kann, weist einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel auf.
  2. Dass der Käufer dem Verkäufer einen Mangel entgegen § 377 I, III HGB nicht unverzüglich angezeigt hat, ist unschädlich, wenn der Verkäufer auf eine (verspätete) Mängelrüge hin vorbehaltlos einen Nachbesserungsversuch unternommen hat. Insofern gelten dieselben Grundsätze wie in den Fällen, in denen der Verkäufer die beanstandete Ware vorbehaltlos zurückgenommen, vorbehaltlos die Nachbesserung zugesagt oder die Fehlerhaftigkeit der Ware vorbehaltlos anerkannt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2009 – 2 U 141/09

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