-
Sind Pkw-Teile in Abweichung vom Serienstandard nicht richtig aufeinander abgestimmt, und führt das infolge einer Schwingungsdiskordanz von Motor, Antriebsstrang und Karosserie zu auffälligen Vibrationen eines Dieselfahrzeugs bei bestimmten Betriebsbedingungen, handelt es sich um einen Sachmangel.
-
Erklärt der Käufer den Vertragsrücktritt, werden ihm Transport- und Zulassungskosten nicht ersetzt, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel nicht zu vertreten hat. Aufwendungen für ein Fahrzeugtuning sind ebenfalls nicht zu vergüten, wenn sie nicht zu einer Werterhöhung geführt haben.
OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2011 – 5 U 20/10
Mehr lesen »
-
Die für eine Inspektion aufgewendeten Kosten sind einem Kfz-Käufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 347 II BGB als notwendige Verwendungen zu ersetzen. Daran ändert nichts, dass es sich bei Inspektionskosten um gewöhnliche Erhaltungskosten handelt.
-
Nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag hat der Verkäufer nicht nur den Kaufpreis zurückzugewähren, sondern muss er auch die aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen herausgeben bzw. deren Wert ersetzen. In welcher Höhe der Verkäufer durch Verwendung des Kaufpreises Zinserträge erzielt oder Schuldzinsen erspart hat, muss er dem Käufer auf verlangen mitteilen. Ein entsprechender Auskunftsanspruch des Käufers ergibt sich aus § 242 BGB.
-
Bei einem Fahrzeug der oberen Mittelklasse ist eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten.
LG Leipzig, Teilurteil vom 10.01.2011 – 08 O 1214/09
Mehr lesen »
-
Dass ein Gebrauchtwagen einen Unfall erlitten hat, bei dem (nur) der Flankenschutz beschädigt wurde, berechtigt den Käufer des Fahrzeugs dann nicht zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Schaden – anders als bei einem „echten“ Unfallwagen – vollständig und fachgerecht beseitigt werden kann, ohne dass ein merkantiler Minderwert verbleibt. In diesem Fall kommt ein Rücktritt vielmehr allenfalls in Betracht, nachdem der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat.
-
Die Pflichtverletzung eines Kfz-Verkäufers, der dem Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug geliefert hat, ist i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn der – nicht behebbare – Mangel in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, er sich jedoch allein in einem unbedeutenden merkantilen Minderwert auswirkt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2010 – I-18 U 103/10
Mehr lesen »
Der Käufer eines Motorboots kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn das Boot keinen Mangel aufweist. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ursprünglich eine Probefahrt vereinbart worden, diese letztlich aber nicht durchgeführten worden sei; denn das stellt lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.
LG Stralsund, Urteil von 20.12.2010 – 6 O 290/10
Mehr lesen »
-
Eine Nachbesserung – hier: wegen eines in bestimmten Fahrsituationen auftretenden Bremsenquietschens bei einem Sportwagen – ist im Regelfall fehlgeschlagen (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB), wenn der Verkäufer zwei Versuche unternommen hat, die Kaufsache zu reparieren, und diese Versuche unzulänglich geblieben sind, weil der vom Käufer beanstandete Mangel nicht nachhaltig beseitigt wurde.
-
Ein Nachbesserungsversuch ist nicht schon dann erfolglos i. S. des § 440 Satz 2 BGB, wenn der Verkäufer – noch bevor er dem Käufer die Kaufsache zurückgibt – von sich aus weitere Reparaturmaßnahmen vornimmt und sich deshalb die ursprünglich prognostizierte Reparaturdauer verlängert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Reparaturdauer insgesamt noch angemessen ist.
OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2010 – I-28 U 103/10
Mehr lesen »
-
Ein (hier: zu einem Kaufpreis von über 100.000 € erworbener) Neuwagen weist einen erheblichen, den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel auf, wenn die Motorleistung nicht wie vertraglich vereinbart 291 kW, sondern nur maximal 275 kW beträgt.
-
Auch wenn die Motorleistung eines Fahrzeugs, die sich in Prospekten und den Fahrzeugpapieren findet, auf der Grundlage der Richtlinie 80/1269/EWG durch eine direkte Messung ermittelt wird, ist diese Richtlinie nicht zwingend heranzuziehen, wenn es um die Frage geht, ob ein Fahrzeug wegen einer verminderten Motorleistung mangelhaft ist. Insbesondere schließt die Richtlinie eine Messung der Motorleistung auf einem Rollenprüfstand nicht aus.
OLG Köln, Urteil vom 02.12.2010 – 21 U 18/10
Mehr lesen »
-
Der Käufer eines Neuwagens (Audi RS4 Avant 4,2 quattro) ist nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn das Fahrzeug nicht die vertraglich vereinbarte Motorleistung von 309 kW/420 PS, sondern allenfalls eine Leistung von 283,9 kW/386 PS erreicht.
-
Eine Nachbesserung gilt nicht erst dann als fehlgeschlagen i. S. von § 440 Satz 2 BGB, wenn der Verkäufer zuvor vergeblich umfangreiche Aktivitäten entfaltet hat. Ein erfolgloser Nachbesserungsversuch liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Verkäufer praktisch nichts unternimmt, bevor er den Kaufgegenstand mit dem Mangel wieder an den Käufer zurückgibt. Nur dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, die zuvörderst dem Schutz des Käufers dient.
LG Wuppertal, Urteil vom 16.11.2010 – 16 O 134/08
Mehr lesen »
-
Verlangt der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der das Fahrzeug mangelbedingt nicht nutzen konnte, vom Verkäufer den Ersatz des Nutzungsausfallschadens, so spricht bei einem zur privaten Nutzung angeschafften Pkw die Lebenserfahrung dafür, dass der Käufer das Fahrzeug genutzt hätte, wenn es ihm zur Verfügung gestanden hätte (Nutzungswille).
-
Einem Kfz-Käufer, dem ein mangelhaftes und deshalb nicht nutzbares Fahrzeug geliefert wurde und der finanziell nicht zur Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs in der Lage ist, ist im Regelfall nicht zuzumuten, ein geringerwertiges Ersatzfahrzeug anzuschaffen und so den zu ersetzenden Nutzungsausfall zugunsten des Verkäufers zu begrenzen.
-
Der Käufer ist regelmäßig auch nicht gehalten, einen Kredit aufzunehmen, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwerben zu können. Eine entsprechende Obliegenheit kann vielmehr nur unter besonderen Umständen angenommen werden, nämlich dann, wenn sich der Käufer einen Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und ihn die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet.
KG, Urteil vom 11.10.2010 – 12 U 241/07
(vorangehend: BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09)
Mehr lesen »
-
Aus einer zunächst wirksamen Rücktrittserklärung lassen sich keine Rechte mehr herleiten, wenn die Parteien den Vertrag nach Abgabe der Rücktrittserklärung vollzogen haben, indem sie einvernehmlich wechselseitige Erfüllungshandlungen (hier: die Lieferung der Kaufsache einerseits, die Zahlung des Kaufpreises andererseits) vorgenommen haben. Denn damit haben die Parteien den Vertrag – was jederzeit möglich ist – durch übereinstimmende Erklärungen wieder hergestellt.
-
§ 440 BGB räumt dem Verkäufer kein Recht zur zweimaligen Nachbesserung ein. Der Zweck der Vorschrift besteht vielmehr darin, die Entbehrlichkeit der Fristsetzung über § 281 II BGB (für den Schadensersatz) und § 323 II BGB (für den Rücktritt) hinaus auf die Nacherfüllung zu erstrecken. Auf § 440 BGB kommt es daher nur dann an, wenn es an der grundsätzlich erforderlichen Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung fehlt.
-
Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft ist der Käufer zur Erhaltung seiner Sachmängelrechte nach Abschluss eventueller Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder neue Mängel unverzüglich zu rügen. Mit dem Abschluss der Nachbesserungsarbeiten und der Aushändigung der nachgebesserten Ware an den Käufer beginnt die Untersuchungs- und Rügefrist erneut zu laufen.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2010 – 8 U 367/09-92
Mehr lesen »
-
Notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB, § 994 BGB sind Vermögensaufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der (zurückzugebenden) Sache objektiv erforderlich sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.11.1995 – V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, 222 f. [zu § 994 BGB]). Der Anspruch des Rückgewährschuldners auf Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 II 1 BGB) erstreckt sich auch auf gewöhnliche Erhaltungskosten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 41); einen Ausschluss entsprechend § 994 I 2 BGB sieht das Rücktrittsrecht nicht vor.
-
Kosten, die ein zum Rücktritt berechtigter Kfz-Käufer für eine Garage oder einen Stellplatz aufwenden muss, um das zurückzugebende (mangelhafte) Fahrzeug bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verwahren, sind notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB, weil sie objektiv erforderlich sind, um den Wert des Fahrzeugs zu erhalten. Darauf, ob der Verkäufer ein Interesse daran hat, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird, kommt es insoweit nicht an.
-
Verwahrt der Käufer das zurückzugebende Fahrzeug nicht in einer eigens dafür angemieteten Garage, sondern nutzt er eine ihm gehörende oder eine bereits zuvor angemietete Garage, so muss er nur die Vermögensaufwendungen tätigen, die er auch hätte tätigen müssen, wenn er nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten wäre. In diesem Fall hat der Käufer deshalb nur einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 II 1 BGB), wenn er die Garage ansonsten gegen Entgelt verwertet, das heißt an einen Dritten vermietet hätte.
LG Bonn, Urteil vom 02.09.2010 – 8 S 126/10
Mehr lesen »