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Die in einem Formularkaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltene Klausel
„Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von …km aufweist.“
ist jedenfalls bei einem privaten Direktgeschäft dann, wenn der (private) Verkäufer nicht zugleich der erste Halter des Fahrzeugs ist, dahin auszulegen, dass der Verkäufer dem Käufer nicht eine bestimmte Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs i. S. von § 459 II BGB a.F. zusichert. In einem solchen Fall liegt vielmehr trotz der Bezeichnung der Erklärung als „Zusicherung“ lediglich eine Wissensmitteilung vor.
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Eine Vertragsklausel, durch die der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der dieses Fahrzeug selbst gebraucht erworben und anschließend über einen längeren Zeitraum genutzt hat, seine Angaben zur Gesamtfahrleistung auf seinen Wissensstand beschränkt („soweit ihm bekannt“), ist jedenfalls bei einem privaten Direktgeschäft nicht i. S. von § 3 AGBG überraschend.
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Der private Drittverkäufer eines Gebrauchtwagens, der seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs in zulässiger Weise ausschließt, ist nicht verpflichtet, dem Käufer Schadensersatzansprüche abzutreten, die ihm möglicherweise gegen den Zweitverkäufer des Wagens zustehen. Ebenso kann der Käufer nicht mit Erfolg verlangen, dass ihm „sein“ Verkäufer – der Drittverkäufer – einen gegen den Zweitverkäufer gerichteten Anspruch auf Abtretung von Ansprüchen, die dem Zweitverkäufer möglicherweise gegen den Erstverkäufer zustehen, abtritt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2002 – 22 U 175/01
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Ein Neuwagen ist ein Kraftfahrzeug, das seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt, also noch nicht im Straßenverkehr benutzt worden ist. Dabei stellt eine vom Verkäufer veranlasste oder durchgeführte Überführungsfahrt – die Fahrt des mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeugs vom Herstellungs- zum Verkaufsort – keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch im Straßenverkehr dar.
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Ob eine die Neuwageneinschaft eines Fahrzeugs nicht beseitigende Überführungsfahrt vorliegt, kann nicht losgelöst von der zurückgelegten Fahrtstrecke beurteilt werden. Eine Fahrtstrecke von etwa 450 km ist angesichts einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung heutiger Kraftfahrzeuge von etwa 200.000 km noch im Rahmen der Entfernung, die üblicherweise bei einer Überführungsfahrt zurückgelegt wird.
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2000 – 4 U 53/00
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Zur Auslegung der in einem Formularvertrag über den Verkauf von Gebrauchtwagen enthaltenen Klausel „Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von … km aufweist“.
BGH, Urteil vom 13.05.1998 – VIII ZR 292/97
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Zur Zurechnung des Wissens, das ein sogenannter Wissensvertreter einer GmbH & Co. KG beim Ankauf eines Fahrzeugs erlangt hatte, wenn die KG wegen arglistigen Verhaltens beim Weiterverkauf des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird.
BGH, Urteil vom 31.01.1996 – VIII ZR 297/94
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Zur Frage, welche rechtliche Bedeutung die im Kaufvertrag enthaltene Angabe der Laufleistung des Fahrzeugs beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 18.02.1981 – VIII ZR 72/80).
BGH, Urteil vom 15.02.1984 – VIII ZR 327/82
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Zur Offenbarungspflicht des Verkäufers eines gebrauchten Lkw über Unfallschäden, insbesondere zur Frage der Abgrenzung nicht mitteilungspflichtiger Bagatellschäden von schwereren Beeinträchtigungen (hier: Beschädigung einer Stoßstange, des Viskolüfters und des Kühlers).
BGH, Urteil vom 03.03.1982 – VIII ZR 78/81
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Mit der Angabe einer bestimmten, nach Kilometern bezifferten Laufleistung sichert der Verkäufer eines Gebrauchtwagens zwar in erster Linie nur zu, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liegt als die angegebene. Ist der Verkäufer indes ein sachkundigen Gebrauchtwagenhändler, erschöpft sich der Inhalt der Zusicherung nicht darin. Vielmehr darf der Käufer die Angabe der Laufleistung nach Treu und Glauben als Zusicherung auffassen, dass der Motor nicht wesentlich stärker verschlissen ist, als es die angegebene Laufleistung erwarten lässt.
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Gibt ein Gebrauchtwagenhändler auf einem Verkaufsschild Hubraum und Leistung eines angebotenen Kraftfahrzeugs bezogen auf den für das Fahrzeug serienmäßigen Motor an, so sichert er zu, dass diese Angaben stimmen. Ist das Fahrzeug in Wirklichkeit mit einem anderen Motor ausgerüstet, fehlt ihm deshalb eine zugesicherte Eigenschaft i. S. der §§ 459 II, 463 BGB.
BGH, Urteil vom 18.02.1981 – VIII ZR 72/80
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe des Verkäufers sich nicht lediglich auf den – von ihm selbst jederzeit feststellbaren – Tachostand, sondern auf die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs bezieht.
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Angaben des Verkäufers auf einem Schild, das an einem zum Verkauf stehenden Fahrzeug angebracht ist, werden Inhalt des Kaufvertrages, sofern die Vertragsparteien diese Angaben nicht besonders aufgreifen.
BGH, Urteil vom 25.06.1975 – VIII ZR 244/73
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