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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Kfz-Steuer

Keine Aufklärungspflicht über Kraftfahrzeugsteuer beim Neuwagenkauf (R)

  1. Ein gewerblicher Kraftfahrzeugverkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer auf eine bevorstehende Gesetzesänderung und deren Auswirkungen auf die vom Käufer künftig zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer hinzuweisen.
  2. Ein verständiger Fahrzeugkäufer weiß, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhängt und daher nicht mit den auf einem standardisierten Messverfahren beruhenden Herstellerangaben gleichgesetzt werden kann. Der Käufer kann aber erwarten, dass die vom Hersteller mitgeteilten Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, NJW-RR 2013, 1146).

OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2023 – 12 U 137/22
(vorangehend: LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 12.08.2022 – 2 O 475/19)

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Keine Aufklärungspflicht über Kraftfahrzeugsteuer beim Neuwagenkauf

  1. Der Verkäufer eines Neuwagens ist nicht verpflichtet, den Käufer über die für das Fahrzeug zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer aufzuklären.
  2. Aus der Tatsache, dass ein höherer Kraftstoffverbrauch und höhere CO2-Emissionen angegeben werden müssen, wenn die Verbrauchs- und Emissionswerte nicht auf der Grundlage des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), sondern auf der Grundlage der Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt wurden, kann nicht auf einen tatsächlich höheren Kraftstoffverbrauch beziehungsweise höhere CO2-Emissionen eines Neuwagens geschlossen werden.

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 12.08.2022 – 2 O 475/19
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2023 – 12 U 137/22).

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Keine Minderung der Kfz-Steuer durch Verhängung von Dieselfahrverboten

Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für davon betroffene Fahrzeuge keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer.

BFH, Beschluss vom 13.08.2019 – III B 2/19

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Steuerbefreiung bei Umrüstung eines Fahrzeugs zum Elektrofahrzeug

  1. Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a.F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des Pkw. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Bei umgerüsteten Fahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen.
  2. Die unterschiedslose Anknüpfung an das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs in § 3d KraftStG a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.

BFH, Urteil vom 05.07.2018 – III R 42/17

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Kraftfahrzeugsteuer bei sogenannten Registrierzulassungen

  1. Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht auch dann, wenn ein Fahrzeug für einen Tag zugelassen und zugleich antragsgemäß wieder abgemeldet wird.
  2. Eine Abstempelung von Kennzeichen war – bei Zulassung im Juli 2008 – für die Zulassung und damit auch für die Kraftfahrzeugsteuer entbehrlich.

BFH, Urteil vom 14.06.2018 – III R 26/16

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Steuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung

Ob ein Kraftfahrzeug steuerrechtlich als Pkw oder als Lkw eingestuft wird, kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung liegt zwar nicht schon dann vor, wenn die Parteien des späteren Kaufvertrages im Rahmen der Vertragsverhandlungen lediglich allgemein darüber gesprochen haben, wie das Fahrzeug steuerrechtlich möglicherweise eingestuft wird. Ebenso wenig genügt für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug – beispielsweise im schriftlichen Kaufvertrag – als Pkw oder als Lkw bezeichnet wird. Von einer Beschaffenheitsvereinbarung ist jedoch auszugehen, wenn der Verkäufer als Voreigentümer des Fahrzeugs auf mehrfache Nachfrage erklärt, das Fahrzeug werde als Lkw besteuert und die Kfz-Steuer betrage jährlich etwa 172–176 €.

OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.2016 – 10 U 53/16

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Steuerrechtliche Einordnung eines Pick-ups (Dodge Ram 2500)

  1. Bei der kraftfahrzeugsteuerlichen Einordnung von Pick-up-Fahrzeugen mit Doppelkabine ist typisierend davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. In die Berechnung der Ladefläche oder des Laderaums sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum (z. B. für Radkästen), die aufgrund ihres Abstands zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z. B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können (im Anschluss an BFH, Urt. v. 29.08.2012 – II R 7/11, BStBl. II 2013, 93).
  2. Ist die Ladefläche eines Pick-up-Fahrzeugs nur unwesentlich größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist (im Anschluss an BFH, Urt. v. 29.08.2012 – II R 7/11, BStBl. II 2013, 93).
  3. Ein Dodge Ram 2500 mit einer rundum verglasten viertürigen Doppelkabine mit sechs Sitzplätzen, der eine Höchstgeschwindigkeit von 171 km/h erreichen kann und bei dem die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche (3,457 m2) ungefähr so groß ist wie die maximal zur Verfügung stehende offene Ladefläche (3,510 m2), ist kraftfahrzeugsteuerlich als Pkw einzuordnen.

FG München, Urteil vom 24.06.2015 – 4 K 1478/13

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Einstufung eines Nissan Navara King Cab als Lkw

  1. Ein Nissan Navara King Cab der dritten Generation (D40) ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw einstufen.
  2. Die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zu der Fläche, die für die Personenbeförderung vorgesehen ist, ist nur ein Gesichtspunkt bei der steuerrechtlichen Einordung eines Fahrzeugs als Pkw oder als Lkw. Ihm kommt umso größere Bedeutung zu, je deutlicher die Ladefläche die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche überwiegt. Ist die Ladefläche nur unwesentlich größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche, spricht dies eher dafür, dass ein Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist (im Anschluss an FG Dessau, Urt. v. 04.12.2013 – 5 K 510/10, juris).

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – 8 K 1038/13 Verk

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Steuerrechtliche Einordnung eines umgebauten Dodge Ram 2500

Ein Dodge Ram 2500, bei dem insbesondere die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs, ist steuerrechtlich auch dann ein Pkw und kein Lkw oder eine Zugmaschine, wenn das Fahrzeug zu einem „Mini-Sattelzug“ umgebaut worden ist.

FG Münster, Urteil vom 27.08.2013 – 13 K 1889/12 Kfz
(nachfolgend: BFH, Beschluss vom 22.10.2014 – II B 111/13)

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Steuerrechtliche Behandlung eines Hummer HMC4

  1. Bei einem Pickup, also einem Fahrzeugen mit geschlossener Fahrgastkabine und offener Ladefläche, kommt es für die steuerrechtliche Einordnung insbesondere, aber nicht ausschließlich auf die Größe der Ladefläche an. Macht die Ladefläche des Fahrzeugs nicht mehr als die Hälfte seiner gesamten Nutzfläche aus, angenommen werden, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung geeignet und bestimmt ist. Ist dagegen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche, muss unter Berücksichtigung aller Merkmale des Fahrzeugs beurteilt werden, ob es sich um einen Pkw oder um einen Lkw handelt. Dabei ist die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zur Fläche für die Personenbeförderung nur ein Gesichtspunkt; ihm kommt allerdings umso größere Bedeutung zu, je deutlicher die Ladefläche die Fläche für die Personenbeförderung überwiegt.
  2. Ein nachträglich mit einer Trennwand zur Ladefläche, einem beladungsfähigen Metalldach und festen Türen versehener Hummer HMC4, der über vier Sitze verfügt und bei dem die Ladefläche (2,38 m2) kleiner ist als die Fläche der Personenkabine (3,78 m2), ist steuerrechtlich ein Pkw. Daran ändern die spartanische Innenausstattung des Fahrzeugs und der außerordentlich geringe Fahrkomfort nichts. Denn ein – hier im Auftrag der US-Streitkräfte entwickelten – Militärfahrzeug ist bereits seiner Natur nach regelmäßig wenig komfortabel ausgestattet. Vielmehr stehen bei einem solchen Fahrzeug Zweckmäßigkeit und Effizienz im Vordergrund.

FG Münster, Urteil vom 13.06.2013 – 13 K 3612/09 Kfz

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