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Tag: Kaufvertrag

Inanspruchnahme einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung in einem „Dieselfall“

Lässt sich den vereinbarten Klauseln einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (hier u. a. §§ 21 II und VIII, 23 III 4 VRB 1994) nicht eindeutig entnehmen, dass der versprochene Deckungsschutz auch im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf Versicherungsfälle begrenzt werden soll, die nach Zulassung dieses Fahrzeugs eintreten, sondern ist auch eine Auslegung möglich, dass in diesem Fall Deckungsschutz ebenfalls für Versicherungsfälle gewährt wird, die vor Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer eingetreten sind (hier: Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs), sind die Klauseln unklar (§ 305c II BGB).

BGH, Urteil vom 15.10.2025 – IV ZR 86/24

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Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern ohne Telefaxnummer

  1. Ein Unternehmer, der beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, muss dort nicht seine Telefaxnummer mitteilen, wenn er in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (Fortführung von Senat, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 6 ff., 16 ff. [zur Telefonnummer des Unternehmers]).
  2. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher würde von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs selbst im Falle einer Unrichtigkeit oder Nichterreichbarkeit der im Impressum der Internetseite des Unternehmers angegebenen Telefaxnummer nicht abgehalten, wenn in der Widerrufsbelehrung beispielhaft sowohl die Postanschrift als auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers mitgeteilt sind.
  3. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.11.2011 – I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).
  4. Es hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 II 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EGBGB jedoch keine zumindest schätzungsweise Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 28).

BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25

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Angemessene Frist zur Lieferung eines Neuwagens bei NWVB-„Schonfrist“ von sechs Wochen

  1. Eine Frist von zwei Wochen zur Lieferung eines Neuwagens ist jedenfalls dann angemessen, wenn der Käufer den Verkäufer gemäß dessen Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB) erst sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist zur Lieferung auffordern und ihn so in Verzug setzen kann und wenn ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gemäß den Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Verkäufers erst möglich ist, nachdem der Käufer dem Verkäufer nach dem erfolglosen Ablauf der Sechs-Wochen-Frist erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  2. Anfechtung und Rücktritt können gleichzeitig erklärt werden. Aufgrund der stärkeren, das Schuldverhältnis vernichtenden Wirkung der Anfechtung ist jedoch zunächst über deren Wirksamkeit zu entscheiden. Die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung ist daher nur dann relevant, wenn die Anfechtung nicht durchdringt.
  3. Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann auch hilfsweise für den Fall erklärt werden, dass die erklärte Anfechtung unwirksam ist. Zwar vertragen Gestaltungsrechte wie der Rücktritt keine Bedingung, doch wird die Ausübung des Rücktrittsrechts in einem solchen Fall nicht unter eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB gestellt. Der Eintritt der Gestaltungswirkung des Rücktritts hängt vielmehr von einem objektiv bereits feststehenden, für den Erklärenden nur subjektiv ungewissen Ereignis – der Unwirksamkeit der Anfechtung – ab.
  4. Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann nicht erst dann wirksam erklärt werden, wenn die Frist zur Leistung beziehungsweise zur Nacherfüllung, die der Käufer dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB grundsätzlich setzen muss, erfolglos abgelaufen ist. Nichts spricht dagegen, dass der Käufer den Rücktritt bereits bei Fristsetzung für den Fall erklärt, dass die Frist fruchtlos abläuft (zulässige Potestativbedingung).

LG Hanau, Urteil vom 11.03.2025 – 1 O 1185/24

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Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen Neuwagenkaufvertrag

  1. Bei einem im Fernabsatz geschlossenen Neuwagenkaufvertrag führen weder die Möglichkeit, das Fahrzeug hinsichtlich der Motorisierung, der Farbe, der (Sonder-)Ausstattung etc. zu konfigurieren, noch die Erstzulassung des Fahrzeugs zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers nach § 312g II Nr. 1 BGB.
  2. Eine Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzvertrag entspricht nicht den Vorgaben des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB und ist daher nicht ordnungsgemäß, wenn sie dem Käufer überlässt zu beurteilen, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts im konkreten Fall erfüllt sind („Falls Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln [wie z. B. über das Internet oder per Telefon] geschlossen haben, können Sie … widerrufen.“).
  3. Dem Verbraucher muss beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung die – auf der Internetseite des Unternehmers zugängliche – Telefonnummer des Unternehmers nicht mitgeteilt werden, wenn in der Widerrufsbelehrung die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers als Kommunikationsmittel beispielhaft genannt werden (im Anschluss an BGH, Beschl. vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 5 ff.).

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24

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Emojis in einer WhatsApp-Textnachricht – Auslegung

  1. Durch die Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist beim Neuwagenkauf wird zwar noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Überschreitung der Verkäufer – wie etwa im Fall des § 286 II Nr. 1 BGB – ohne Weiteres in Verzug gerät. Ist aber – etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers – vorgesehen, dass der Käufer den Verkäufer erst mahnen kann, wenn nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist beziehungsweise nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine (weitere) Frist (sog. unechte Nachfrist) verstrichen ist, so wird die vom Verkäufer geschuldete Leistung spätestens mit Ablauf dieser (weiteren) Frist fällig, sodass er nunmehr durch eine einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2000 – VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203 = juris Rn. 46).
  2. Die Übermittlung einer Textnachricht per WhatsApp erfüllt die Voraussetzungen der gewillkürten Schriftform i. S. des §  127 II 1 BGB. Gleiches gilt für die Übermittlung eines Attachments in Form einer Textverarbeitungs- oder PDF-Datei oder eines hinreichend guten Fotos, nicht jedoch für eine WhatsApp-Sprachnachricht oder ein Attachment in Form einer Video- oder Audiodatei.
  3. Werden in einer Textnachricht Emojis verwendet, sind diese bei der Auslegung der Erklärung grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei ist – wie sonst auch – darauf abzustellen, wie ein verständiger Empfänger der Nachricht diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (§§&nbbsp;133, 157 BGB). Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts von Emojis kann der Rechtsanwender Emoji-Lexika zurate ziehen; Anhaltspunkte für das Verständnis eines Emojis können sich auch aus dem Begleittext ergeben.

OLG München, Urteil vom 11.11.2024 – 19 U 200/24 e

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Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht trotz persönlicher Abholung eines Fahrzeugs beim Händler

  1. Einem Verbraucher, der von einem Unternehmer ein – hier neuwertiges – Kraftfahrzeug kauft, steht grundsätzlich ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (§§ 312g I, 355 BGB) zu, wenn die Parteien für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c II BGB verwendet haben. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde.
  2. Der Verkäufer hat zu beweisen, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde. Gegen das Bestehen eines solchen Systems spricht nicht, dass der Käufer das gekaufte Fahrzeuge bei dem Händler abholen muss. Denn ein nach Vertragsschluss stattfindender persönlicher Kontakt ist für die Frage, ob ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c I BGB vorliegt, irrelevant.

LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2024 – 314 O 10/24

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Keine Anfechtung der Übergabe der Kaufsache wegen arglistiger Täuschung

  1. Die Übergabe der Kaufsache ist als Realakt nicht anfechtbar.
  2. Nimmt der Käufer den Verkäufer klageweise nicht nur auf Rückzahlung des Kaufpreises, sondern – gestützt auf § 823 I BGB i. V. mit § 263 I StGB oder § 826 BGB – auch auf Ersatz vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenkosten in Anspruch, so handelt es sich insoweit nicht um eine streitwertneutrale Nebenforderung im Sinne von § 4 I Halbsatz 2 ZPO, § 43 I GKG.

OLG Rostock, Urteil vom 21.05.2024 – 7 U 92/22

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„Sale and rent back“ kein nach § 34 IV GewO verbotener Rückkaufshandel

  1. Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 IV GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer – „sale and rent back“ (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.05.2009 – I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff.; BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 8 C 28/20, BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).
  2. Die Auslegung und Anwendung der bußgeldbewehrten Verbotsnorm des § 34 IV GewO muss sich an den aus Art. 103 II GG, § 3 OWiG ergebenden Grenzen einer zulässigen richterlichen Interpretation ausrichten.

BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 221/21

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Wucherähnliches Rechtsgeschäft durch „sale and rent back“ eines Kraftfahrzeugs

Zur Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des (gewerbsmäßigen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sogenannten „sale and rent back“.

BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 436/21

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Bestellung eines Gebrauchtwagens – Annahme und Bindungsfrist

  1. Wird die schriftliche Bestellung eines Gebrauchtwagens nicht nur von dem das Fahrzeug bestellenden potenziellen Käufer, sondern auch von dem die Bestellung entgegennehmenden Mitarbeiter eines Autohauses unterzeichnet, liegt darin nicht zwingend die Annahme des in der Bestellung liegenden Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB). Insbesondere verbietet sich eine Auslegung der Unterschrift als eine den Antrag annehmende Willenserklärung, wenn ein Kaufvertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers erst dadurch zustande kommen soll, wenn er die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von zehn Tagen in Textform bestätigt oder das bestellte Fahrzeug liefert.
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers, wonach der Käufer an die verbindliche Bestellung eines Fahrzeugs höchstens zehn Tage gebunden ist, ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB (im Anschluss an LG Saarbrücken, Urt. v. 14.11.2014 – 10 S 128/13).

LG Darmstadt, Urteil vom 25.05.2022 – 4 O 51/21

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