Tag: Kaufvertrag
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Durch die Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist beim Neuwagenkauf wird zwar noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Überschreitung der Verkäufer – wie etwa im Fall des § 286 II Nr. 1 BGB – ohne Weiteres in Verzug gerät. Ist aber – etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers – vorgesehen, dass der Käufer den Verkäufer erst mahnen kann, wenn nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist beziehungsweise nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine (weitere) Frist (sog. unechte Nachfrist) verstrichen ist, so wird die vom Verkäufer geschuldete Leistung spätestens mit Ablauf dieser (weiteren) Frist fällig, sodass er nunmehr durch eine einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2000 – VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203 = juris Rn. 46).
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Die Übermittlung einer Textnachricht per WhatsApp erfüllt die Voraussetzungen der gewillkürten Schriftform i. S. des § 127 II 1 BGB. Gleiches gilt für die Übermittlung eines Attachments in Form einer Textverarbeitungs- oder PDF-Datei oder eines hinreichend guten Fotos, nicht jedoch für eine WhatsApp-Sprachnachricht oder ein Attachment in Form einer Video- oder Audiodatei.
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Werden in einer Textnachricht Emojis verwendet, sind diese bei der Auslegung der Erklärung grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei ist – wie sonst auch – darauf abzustellen, wie ein verständiger Empfänger der Nachricht diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (§§&nbbsp;133, 157 BGB). Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts von Emojis kann der Rechtsanwender Emoji-Lexika zurate ziehen; Anhaltspunkte für das Verständnis eines Emojis können sich auch aus dem Begleittext ergeben.
OLG München, Urteil vom 11.11.2024 – 19 U 200/24 e
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- Einem Verbraucher, der von einem Unternehmer ein – hier neuwertiges – Kraftfahrzeug kauft, steht grundsätzlich ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (§§ 312g I, 355 BGB) zu, wenn die Parteien für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel i. S. des § 312c II BGB verwendet haben. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde.
- Der Verkäufer hat zu beweisen, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde. Gegen das Bestehen eines solchen Systems spricht nicht, dass der Käufer das gekaufte Fahrzeuge bei dem Händler abholen muss. Denn ein nach Vertragsschluss stattfindender persönlicher Kontakt ist für die Frage, ob ein Fernabsatzvertrag i. S. des § 312c I BGB vorliegt, irrelevant.
LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2024 – 314 O 10/24
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- Die Übergabe der Kaufsache ist als Realakt nicht anfechtbar.
- Nimmt der Käufer den Verkäufer klageweise nicht nur auf Rückzahlung des Kaufpreises, sondern – gestützt auf § 823 I BGB i. V. mit § 263 I StGB oder § 826 BGB – auch auf Ersatz vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenkosten in Anspruch, so handelt es sich insoweit nicht um eine streitwertneutrale Nebenforderung i. S. von § 4 I Halbsatz 2 ZPO, § 43 I GKG.
OLG Rostock, Urteil vom 21.05.2024 – 7 U 92/22
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Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 IV GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer – „sale and rent back“ (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.05.2009 – I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff.; BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 8 C 28/20, BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).
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Die Auslegung und Anwendung der bußgeldbewehrten Verbotsnorm des § 34 IV GewO muss sich an den aus Art. 103 II GG, § 3 OWiG ergebenden Grenzen einer zulässigen richterlichen Interpretation ausrichten.
BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 221/21
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Zur Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des (gewerbsmäßigen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sogenannten „sale and rent back“.
BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 436/21
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Wird die schriftliche Bestellung eines Gebrauchtwagens nicht nur von dem das Fahrzeug bestellenden potenziellen Käufer, sondern auch von dem die Bestellung entgegennehmenden Mitarbeiter eines Autohauses unterzeichnet, liegt darin nicht zwingend die Annahme des in der Bestellung liegenden Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB). Insbesondere verbietet sich eine Auslegung der Unterschrift als eine den Antrag annehmende Willenserklärung, wenn ein Kaufvertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers erst dadurch zustande kommen soll, wenn er die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von zehn Tagen in Textform bestätigt oder das bestellte Fahrzeug liefert.
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers, wonach der Käufer an die verbindliche Bestellung eines Fahrzeugs höchstens zehn Tage gebunden ist, ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB (im Anschluss an LG Saarbrücken, Urt. v. 14.11.2014 – 10 S 128/13).
LG Darmstadt, Urteil vom 25.05.2022 – 4 O 51/21
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Wird der Käufer bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten, kommt es für seine Kenntnis vom Mangel i. S. von § 442 I 1 BGB auf den Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung an; solange er die Genehmigungserklärung nicht in den Verkehr gebracht hat, muss er neu gewonnene Kenntnisse über Mängel der Kaufsache gegen sich gelten lassen.
BGH, Urteil vom 06.05.2022 – V ZR 282/20
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Weist die Kaufsache einen behebbaren Mangel auf, ist der Käufer grundsätzlich selbst dann berechtigt, gemäß § 320 I BGB die Zahlung des Kaufpreises insgesamt zu verweigern, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt (Bestätigung von Senat, Urt. v. 14.02.2020 – V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 53).
BGH, Urteil vom 19.11.2021 – V ZR 104/20
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Für jeden durchschnittlichen Käufer eines Neuwagens ist ohne Weiteres erkennbar, dass eine Umweltprämie („Verschrottungsprämie“), die er vom Hersteller des Neufahrzeugs für die Verschrottung eines älteren (Diesel-)Fahrzeugs erhält, nur den Sinn haben kann, die Umwelt vor Schadstoffemissionen alter Fahrzeuge zu schützen, indem diese aus dem Verkehr gezogen werden. Ebenso ist für den Käufer eines Neuwagens ohne Weiteres erkennbar, dass dieses Ziel nicht erreicht werden kann, wenn er dem Fahrzeughersteller ein zwar noch rollfähiges, aber völlig ausgeschlachtetes Altfahrzeug überlässt, das insbesondere nicht mehr über einen Motor verfügt, sodass in diesem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie nicht erfüllt sind.
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Der Käufer eines Neuwagens, dem eine Umweltprämie für die Verschrottung eines älteren (Diesel-)Fahrzeugs gewährt wird, hat das Recht, einen Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug dadurch zu tilgen, dass er dem Verkäufer beziehungsweise dem Hersteller des Neuwagens sein Altfahrzug zum Zwecke der Verschrottung überlässt (Ersetzungsbefugnis). Die Parteien des Kaufvertrags einigen sich mithin regelmäßig nicht auf eine Gegenleistung des Käufers, die zum einen Teil in der Zahlung von Geld und zum anderen Teil in der Überlassung des zu verschrottenden Fahrzeugs bestehen soll. Vielmehr bleibt im Regelfall die vom Käufer geschuldete Gegenleistung in voller Höhe eine Geldschuld.
OLG Nürnberg, Urteil vom 29.07.2021 – 13 U 236/21
(vorangehend: LG Regensburg, Urteil vom 18.12.2020 – 33 O 1091/20)
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Das Verhalten eines Bieters auf der Internetplattform eBay ist rechtsmissbräuchlich, wenn es dem Bieter als „Abbruchjäger“ von vornherein nicht um den Erwerb der Waren, sondern allein darum geht, nach einer unberechtigt abgebrochenen Auktion Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 I BGB) verlangen zu können. Abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss darauf zulassen, dass ein Bieter im Sinne eines rechtlich zu missbilligenden Verhaltens als „Abbruchjäger“ vorgeht, lassen sich indes nicht aufstellen. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen als „Abbruchjäger“ tragen.
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Ein Indiz dafür, dass ein Bieter rechtsmissbräuchlich als „Abbruchjäger“ vorgeht, kann vorliegen, wenn der Bieter nach einem unberechtigten Auktionsabbruch mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zunächst in der Annahme zuwartet, der Verkäufer werde die Ware zwischenzeitlich anderweitig veräußern, um anschließend anstelle der – nun nicht mehr verfügbaren – Ware Schadensersatz verlangen zu können. Ein solches Verhalten kann insbesondere dann für einen Rechtsmissbrauch sprechen, wenn dem Bieter bekannt war, dass der Verkäufer die Ware unmittelbar nach dem Auktionsabbruch ein weiteres Mal bei eBay zum Kauf angeboten hat.
BGH, Beschluss vom 20.07.2021 – VIII ZR 91/19
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