Tag: gutgläubiger Erwerb
Es gehört regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs nach §§ 929, 935 BGB, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, so treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 16). Nichts anderes kann für die Vorlage einer gefälschte Vollmachtsurkunde gelten; allerdings schützt § 932 BGB nicht den guten Glauben an die Vertretungsmacht des Veräußerers.
LG Itzehoe, Urteil vom 13.06.2024 – 6 O 7/24
Mehr lesen »
Der Besitzer eines Kraftfahrzeugs war beim Erwerb des Besitzes dann nicht in gutem Glauben i. S. von § 990 I 1 BGB, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass er gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist. Grob fahrlässige Unkenntnis erfordert dabei, dass der Besitzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was sich im gegebenen Fall jedem hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 11 [zu § 932 II BGB]). Für ihn musste also auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung das Fehlen eines Besitzrechts zu erkennen gewesen sein. Insoweit ist ein objektiver Maßstab anzulegen, doch können individuelle Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten des Besitzerwerbers zu einer Verschärfung der Anforderungen an die gebotene Sorgfalt führen.
LG Halle, Urteil vom 12.12.2023 – 4 O 92/23
Mehr lesen »
-
Es gehört regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kraftfahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 13 f.; ebenso BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 16).
-
Der Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs „auf der Straße“ gebietet für den Käufer besondere Vorsicht, weil er – für den Käufer erkennbar – erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert. Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten des Käufers, wenn er sich für ihn als nicht weiter auffällig darstellt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 15 m. w. Nachw.).
-
Die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden guten Glauben des Erwerbers trägt derjenige, der den Eigentumserwerb bestreitet. Der Gesetzgeber hat die fehlende Gutgläubigkeit im Verkehrsinteresse bewusst als Ausschließungsgrund ausgestaltet. Deshalb muss derjenige, der sich auf einen gutgläubigen Erwerb beruft, die Erwerbsvoraussetzungen des § 929 BGB beweisen, nicht aber seine Gutgläubigkeit (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 14).
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2023 – 9 U 52/22
Mehr lesen »
- Ein Kraftfahrzeug kommt dem Eigentümer nicht i. S. von § 935 I 1 BGB abhanden, wenn er es einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine einstündige unbegleitete Probefahrt auf öffentlichen Straßen überlässt und das Fahrzeug nicht durch einer Begleitung vergleichbare technische Vorkehrungen gesichert ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, juris Rn. 10).
- Die durch die Implementierung von SIM-Karten eröffnete Möglichkeit, das Fahrzeug zu orten, ist jedenfalls dann keine einer Begleitung vergleichbare technische Vorrichtung zur Sicherung des Fahrzeugs, wenn nicht der Fahrzeugeigentümer selbst das Fahrzeug orten kann, sondern dies nur der Polizei im Zusammenwirken mit dem Fahrzeughersteller möglich ist.
- Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erwerber eines Kraftfahrzeugs nicht in gutem Glauben (§ 935 II BGB) war, trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Allerdings hat der Erwerber regelmäßig eine sogenannte sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): Er muss vortragen, wann, wo und durch wen ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde und dass er sie überprüft hat. Es ist dann Sache des Gegners zu beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen.
OLG Celle, Urteil vom 12.10.2022 – 7 U 974/21
Mehr lesen »
Beruft sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb, trägt derjenige, der den guten Glauben in Abrede stellt, die Beweislast dafür, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Prüfung der Berechtigung des Veräußerers nicht hat vorlegen lassen. Den Erwerber trifft allerdings regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II.
BGH, Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 9 U 90/21)
Mehr lesen »
-
Der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist allenfalls dann gutgläubig, wenn er sich wenigstens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Denn kann der Veräußerer eines Gebrauchtwagens die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen, ist jedenfalls ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass er Eigentümer des Fahrzeugs oder sonst berechtigt sei, darüber zu verfügen, nicht gerechtfertigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023; Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 2226, 2227). Das gilt auch, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Kraftfahrzeughändler im Rahmen seines Geschäftsbetriebs veräußert wird. In einem solchen Fall ist der Erwerber aber wohl nicht schon deshalb bösgläubig (§ 932 II BGB), weil der Händler nicht als Halter des Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456, 1457).
-
Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens kommt die Vermutung, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei (§ 1006 I 1 BGB), schon dann zugute, wenn er seinen unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, dessen Eigentümer zu sein. Der Erwerber ist grundsätzlich nicht verpflichtet darzulegen, wie er den Eigenbesitz und das Eigentum an dem Fahrzeug konkret erlangt hat. Ihn kann allenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre abgespielt hat.
-
Derjenige, der einen gutgläubigen Eigentumserwerb bestreitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erwerber bösgläubig war. Deshalb muss nicht der Erwerber eines Gebrauchtwagens darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er sich vom Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II hat vorlegen lassen, sondern derjenige, der einen gutgläubigen Erwerb in Abrede stellt, muss darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II unterblieben ist (im Anschluss an OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.01.2019 – 9 U 32/18, BeckRS 2019, 814 Rn. 40 f.; a. A. KG, Beschl. v. 22.05.2014 – 8 U 114/13, juris Rn. 18). Der Erwerber hat insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast.
-
Obwohl der Veräußerer eines Gebrauchtwagens im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, kann der Erwerber bösgläubig (§ 932 II BGB) sein, nämlich dann, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 = juris Rn. 10). Für solche Umstände trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der einen gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs in Abrede stellt. Sie liegen jedenfalls beim Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Kraftfahrzeughändler nicht per se deshalb vor, weil dem Erwerber eine (hier: gefälschte) Zulassungsbescheinigung Teil II zwar vorgelegt, aber nicht ausgehändigt wird.
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 9 U 90/21
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21)
Mehr lesen »
Der Erwerber eines Kraftfahrzeugs ist nach niederländischem Recht nicht in gutem Glauben, wenn er sich zwar die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, aber zahlreiche besondere Umstände, die seinen Verdacht erregen mussten (u. a. Höhe des Kaufpreises, Übergabe nur eines Fahrzeugschlüssels), unbeachtet lässt.
OLG Hamburg, Urteil vom 15.01.2021 – 8 U 129/19
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2019 – 326 O 156/18)
Mehr lesen »
- Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen auftritt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Kaufvertrag sei mit dem Namensträger zustande gekommen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 9).
- Der Umstand, dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens in der Regel bösgläubig i. S. von § 932 II BGB ist, wenn er nicht einmal in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Einsicht nimmt, gibt für die Frage, mit wem der Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen ist, nichts her. Denn dass der Name des Veräußerers mit dem in der Zulassungsbescheinigung Teil II angegebenen Namen übereinstimmt, ist zwar mit Blick auf einen gutgläubigen Erwerb relevant, aber nicht entscheidend für den Rechtsgeschäftsverkehr, wenn es darum geht, wer mit wem kontrahiert.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.11.2020 – 26 U 64/20
Mehr lesen »
- Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.
- Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier: eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust.
- Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen i. S. des § 935 BGB vor.
BGH, Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19
(vorangehend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2018 – 15 U 84/18)
Mehr lesen »
- Um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) zu entgehen, muss sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens zwar mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und mit ihrer Hilfe die Berechtigung des Veräußerers prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, steht das indes seinem guten Glauben dann nicht entgegen, wenn die Fälschung nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen ist, etwa weil zu ihrer Herstellung echte Blankoformulare verwendet wurden und daher das gefälschte Dokument optisch und haptisch einem echten entspricht. Einzelne Schreibfehler in der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II (hier: „stadt B.“, „weis“) ändern daran nichts (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, BeckRS 2012, 6482).
- Jedenfalls einem ortsfremden Erwerber eines Gebrauchtwagens muss nicht ohne Weiters auffallen, dass in den ihm vorgelegten Fahrzeugpapieren das Wappen der Zulassungsbehörde und deren Bezeichnung nicht zusammenpassen. Das gilt umso mehr, wenn der Erwerber seine Aufmerksamkeit in erster Linie den Angaben zum Halter des Fahrzeugs und der eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer widmet.
- Dass er nur einen Fahrzeugschlüssel erhält, ist muss den Erwerber eines Gebrauchtwagens dann nicht misstrauisch machen, wenn der Veräußerer vorgibt, über einen zweiten Schlüssel zu verfügen und diesen dem Erwerber nachzuliefern. Anders kann es liegen, wenn der Veräußerer angibt, er habe keinen zweiten Fahrzeugschlüssel.
- Wer einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (hier: nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) bestreitet, hat die tatsächlichen Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die die Bösgläubigkeit des Erwerbers begründen. Der Bestreitende darf sich deshalb hinsichtlich des Erwerbsvorgangs nicht gemäß § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären.
LG Bonn, Urteil vom 30.08.2019 – 10 O 448/18
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2020 – 16 U 233/19)
Mehr lesen »