Tag: Gewährleistungsausschluss
Zwar genügt alleine die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ nicht, um eine negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts anzunehmen, dass das Fahrzeug reparaturbedürftig sei. Vom Vorliegen einer entsprechenden (negativen) Beschaffenheitsvereinbarung kann aber mit Rücksicht auf das Alter (hier: 15 Jahre) und die Laufleistung (hier: ca. 125.000 km) sowie dann auszugehen sein, wenn der Verkäufer – hier: durch den Hinweis auf die mit einer Hauptuntersuchung verbundenen Kosten – zu erkennen gibt, dass er das Fahrzeug für reparaturbedürftig hält.
AG Nordhorn, Urteil vom 09.01.2018 – 3 C 622/17
(nachfolgend: LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2018 – 2 S 57/18)
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Zwar ist eine Vereinbarung, die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausschließt oder einschränkt, bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) nur dann gemäß § 475 I BGB a.F. (§ 476 I BGB n.F.) unwirksam, wenn sie vor der Mitteilung eines Mangels durch den Verbraucher an den Unternehmer getroffen wird. Indes darf sich der Verkäufer auf eine nach der Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung, die die Mängelrechte des Käufers ausschließt oder einschränkt, nur dann berufen, wenn sich der Käufer bei Abschluss der Vereinbarung darüber im Klaren war, dass zu seinem Nachteil von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften abgewichen wird. Daran fehlt es, wenn der Käufer sich nur deshalb bereit erklärt hat, einen Teil der (zu erwartenden) Reparaturkosten zu tragen, weil er glaubte, hierzu aufgrund einer kaufvertraglichen Regelung verpflichtet zu sein.
LG Heidelberg, Urteil vom 20.12.2017 – 1 S 28/17
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Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 I 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
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Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 24.02.2005 – III ZB 36/04, BGHZ 162, 253 [256 f.]; Urt. v. 15.11.2007 – III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32; Urt. v. 03.09.2015 – C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss, an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 34–45).
BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16
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In der – objektiv unrichtigen – Erklärung des privaten Verkäufers eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug weise keinen Rost auf, liegt dann keine arglistige Täuschung durch „ins Blaue hinein“ gemachte Angaben, wenn der Verkäufer keine äußerlichen Rostspuren wahrgenommen hat und er auch nicht von Dritten, zum Beispiel anlässlich einer Hauptuntersuchung oder einer Reparatur des Fahrzeugs, auf Rost hingewiesen wurde.
LG Limburg, Urteil vom 15.09.2017 – 2 O 407/15
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.05.2018 – 8 U 198/17)
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Durch die Klausel „gekauft wie gesehen“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag wird die Haftung des Verkäufers für Sachmängel des Fahrzeugs nicht vollständig ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluss erstreckt sich vielmehr lediglich auf solche Mängel, die für einen Laien bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung des Fahrzeugs ohne die Hilfe eines Sachverständigen wahrnehmbar sind. Das benachteiligt einen privaten Kfz-Verkäufer schon deshalb nicht, weil es ihm in den Grenzen des § 444 BGB freisteht, seine Haftung für Mängel vertraglich umfassend auszuschließen. Namentlich kann sich ein privater Verkäufer durch einen umfassenden Gewährleistungsausschluss seiner Haftung für ihm unbekannte Mängel des Fahrzeugs entledigen.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.08.2017 – 9 U 29/17
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017 – 9 U 29/17; vorangehend: LG Aurich, Urteil vom 24.04.2017 – 5 O 161/16)
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Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen uneingeschränkt, das Fahrzeug sei unfallfrei, liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als bloßen Bagatellschäden gekommen ist.
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Nehmen die Vertragsparteien in den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen auf, dass das Fahrzeug keine Nachlackierungen aufweise, treffen sie damit eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) und schuldet der Verkäufer die Lieferung eines Fahrzeugs, das noch die Originallackierung aufweist.
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Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt regelmäßig nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 28 ff.; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15).
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Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß des Käufers gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Daran fehlt es mangels einer entsprechenden Obliegenheit grundsätzlich, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug nicht gründlich auf (Unfall-)Schäden und Mängel untersucht. Denn der Käufer darf sich im Regelfall selbst dann, wenn er gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, auf die Angaben des Verkäufers (z. B. zur Unfallfreiheit) verlassen und sich auf eine Sichtprüfung beschränken. Hat er danach oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Verkäufers unzutreffend sind, kann es allerdings grob fahrlässig sein, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht genauer untersucht.
OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2017 – 28 U 101/16
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Haben die Vertragsparteien in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht, gilt der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gemäß § 435 BGB, sondern ausschließlich für Sachmängel gemäß § 434 BGB (Fortführung von BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15; Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19; Urt. v. 06.11.2015 – V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9; Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
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Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (Bestätigung von Senat, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, juris Rn. 22 ff.).
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Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs ist redlicherweise gehalten, einen potenziellen Käufer über das Bestehen einer Eintragung des Fahrzeugs in dem Schengener Informationssystem aufzuklären (Bestätigung von Senat, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, juris Rn. 27).
BGH, Urteil vom 26.04.2017 – VIII ZR 233/15
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Durch die Klausel „gekauft wie gesehen“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag wird die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nicht vollständig ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluss erfasst vielmehr nur Mängel, die – wie etwa Dellen, Rost oder Kratzer – für den Käufer als Laien bei einer Besichtigung des Fahrzeugs ohne sachverständige Hilfe wahrnehmbar sind.
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Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung eines Pkw der Mittelklasse beträgt 150.000 km (im Anschluss an OLG Koblenz, Urt. v. 16.04.2009 – 6 U 574/08).
LG Aurich, Urteil vom 24.04.2017 – 5 O 161/16
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 02.08.2017 – 9 U 29/17 ⇒ OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017 – 9 U 29/17)
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Der private Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (hier: eines Motorrades), der Angaben zur Motorleistung macht, teilt regelmäßig keine eigenen Erkenntnis mit. Vielmehr gibt er auch dann, wenn er das Fahrzeug zuvor selbst genutzt hat und daher dessen Fahrverhalten kennt, in aller Regel – für den Käufer ohne Weiteres erkennbar und nachvollziehbar – lediglich die entsprechenden Angaben in den Fahrzeugpapieren ungeprüft wieder. Angaben eines privaten Kfz-Verkäufers zur Motorleistung führen daher regelmäßig auch dann nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er die Angaben den Fahrzeugpapieren entnommen habe. Auch in diesem Fall liegt vielmehr in der Regel eine reine Wissensmitteilung vor.
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Die Kosten, die der Käufer eines gebrauchten Motorrads für neue Reifen aufwendet, hat ihm der Verkäufer im Falle eines wirksamen Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag nicht als nützliche Verwendungen i. S. des § 347 II 2 BGB zu ersetzen.
LG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2017 – 13 O 551/16
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Die Anforderungen an eine i. S. von § 377 I HGB ordnungsgemäße Untersuchung der Kaufsache (hier: eines Neuwagens) dürfen zwar nicht überspannt werden. Selbst von einem Kaufmann (hier: einer Handelsgesellschaft i. S. von § 13 III GmbHG i. V. mit § 6 I HGB), der nicht regelmäßig Fahrzeuge ankauft, kann aber erwartet werden, dass er ein gekauftes Fahrzeug unverzüglich oberflächlich auf optische Mängel untersucht und eine intensivere Untersuchung durchführt, sobald Anhaltspunkte für einen Mangel („Mangelverdacht“) gegeben sind.
LG Heilbronn, Urteil vom 30.11.2016 – II 3 O 309/14
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