Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.
BGH, Urteil vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04
Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.
BGH, Urteil vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04
Für einen Verbrauchsgüterkauf i. S. der §§ 474 ff. BGB bedarf es neben der Unternehmereigenschaft des Verkäufers auch einer kausalen Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Diese Verknüpfung fehlt, wenn eine Zahnärztin einen Gebrauchtwagen veräußert, der aus steuerlichen Gründen ihrer Praxis zugeordnet war.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.04.2004 – 16 S 236/03
Ein Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen ist nicht schon dann ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB, wenn das Fahrzeug von einem Angehörigen eines Freien Berufs – hier: einer Zahnärztin – an einen Verbraucher (§ 13 BGB) verkauft wird. Denn eine verschärfte Haftung des Verkäufers ist zwar angemessen, wenn dieser aufgrund seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit über eine besonderen Sachkunde vefügt, aber nicht, wenn der Verkäufer in Bezug auf Kraftfahrzeuge – ebenso wie der Käufer – ein „Laie“ ist.
AG Bad Homburg, Urteil vom 14.11.2003 – 2 C 182/03
Wird ein zum gängigen Marktpreis veräußerter und tatsächlich verkehrstauglicher Gebrauchtwagen im Kaufvertrag als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet, weil sich der Händler nach eigenem Bekunden außerstande sieht, die Mangelfreiheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, liegt kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vor.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2003 – 9 W 30/03
OLG Bremen, Urteil vom 10.09.2003 – 1 U 12/03
Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Verbraucher einen Gebrauchtwagen durch Vermittlung eines Händlers von einem anderen Verbraucher kauft, ist nicht generell als unzulässiges Umgehungsgeschäft i. S. von § 475 I 2 BGB zu qualifizieren. Vielmehr kann es für einen Kraftfahrzeughändler legitime Gründe geben, ein Gebrauchtfahrzeug nicht anzukaufen, sondern seinen Weiterverkauf nur zu vermitteln.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 04.09.2003 – 317 C 145/03
Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer, das Fahrzeug habe, soweit ihm bekannt, zwei Vorbesitzer (Fahrzeughalter) gehabt, so kann er sich wegen Arglist dann nicht auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er sich der Erkenntnis, dass das Fahrzeug tatsächlich mehr als nur zwei Vorbesitzer gehabt hat, bewusst verschlossen hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2002 – 22 U 13/02
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2002 – 3 U 11/01
Weist der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer auf einen Unfallschaden des Fahrzeugs hin und schließt er zugleich seine Haftung für Mängel aus, dann liegt in dem Hinweis auf den Unfallschaden nicht die stillschweigende Zusicherung, das Fahrzeug sei im Übrigen unfallfrei, es habe also auch außerhalb der Besitzzeit des Verkäufers keinen (erheblichen) Unfallschaden erlitten.
OLG Köln, Urteil vom 22.03.1999 – 8 U 70/98
Zur Frage der Eigenschaftszusicherung (§ 459 II BGB) durch die Bezeichnung des Fahrzeugtyps beim Verkauf eines Gebrauchtwagens.
BGH, Urteil vom 17.04.1991 – VIII ZR 114/90