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Tag: Beschaffenheitsvereinbarung

Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund von Angaben des Verkäufers in einem „mobile.de“-Inserat

  1. Angaben, die ein privater Kfz-Verkäufer in einem Internetinserat zur Ausstattung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs macht, führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrags nicht distanziert.
  2. Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 I BGB) umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.

AG Staufen, Urteil vom 09.09.2016 – 2 C 490/14

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens bei offenbartem Unfallschaden

Ein Gebrauchtwagen ist nicht wegen eines Unfallschadens sachmangelhaft, wenn auf diesen Unfallschaden im auch vom Käufer unterzeichneten schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich hingewiesen wird („fachgerecht behobenen Frontschaden“).

LG Berlin, Urteil vom 08.09.2016 – 33 O 405/14

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Auslegung einer von einem privaten Verkäufer stammenden „TÜV neu“-Erklärung

Ein privater Gebrauchtwagenverkäufer, der angibt, das Fahrzeug habe „neuen TÜV“, erklärt damit nicht zugleich stillschweigend, die „TÜV-Plakette“ sei dem Fahrzeug zu Recht zugeteilt worden und das Fahrzeug sei bei der Übergabe an den Käufer verkehrssicher.

LG Heidelberg, Urteil vom 19.08.2016 – 3 S 1/16

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Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund von Angaben in einem „mobile.de“-Inserat

  1. Angaben, die der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs in einem Internetinserat (hier: bei „mobile.de“) macht und die er vor Abschluss des Kaufvertrages nicht berichtigt, führen grundsätzlich auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr „auftauchen“. Für eine Berichtigung ist erforderlich, dass der Käufer, der im Regelfall technischer Laie ist, aufgrund eines Gesprächs mit dem Verkäufer oder einer Besichtigung des Fahrzeugs mit zumutbarem Aufwand erkennen kann, inwieweit die Angaben im Internetinserat nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
  2. Ein Hinweis auf mögliche Irrtümer in einem Internetinserat („Trotz größter Sorgfalt sind Fehler nicht ausgeschlossen!“) besagt lediglich, dass die Angaben im Inserat insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor Abschluss des Kaufvertrages noch korrigiert werden können. Er führt mithin nicht zu einer Beschränkung der der Sachmängelhaftung des Verkäufers.
  3. Einem Käufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt. Grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB handelt ein Käufer vielmehr erst, wenn die ihm bekannten Tatsachen den Schluss auf mögliche Mängel so nahe legen, dass es unverständlich erscheint, dem entsprechenden Verdacht nicht weiter nachzugehen.
  4. Nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewähransprüche einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.
  5. Die Kosten für Winterreifen sind jedenfalls dann notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB, wenn die Winterreifen konkret angeschafft werden, um gesetzlichen Vorschriften – insbesondere § 2 IIIa StVO – zu genügen. In diesem Fall sind dem Käufer die aufgewendeten Kosten vollständig zu ersetzen; dass er die Winterreifen genutzt hat, rechtfertigt – anders als bei einem Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) – keinen Abzug.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2016 – I-3 U 20/15

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Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Neuwagenkauf

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB setzt keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus, sondern kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Deshalb genügt es beispielsweise, dass der Verkäufer die Eigenschaften der Kaufsache bei Vertragsschluss in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft oder dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und der Verkäufer zustimmt.
  2. Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB). Ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel vielmehr die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).

LG Coburg, Urteil vom 02.08.2016 – 23 O 25/16

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Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund von „Vorfelderklärungen“ des Verkäufers in einem „mobile.de“-Inserat

  1. Angaben, die ein Kfz-Händler in einem Internetinserat zur Ausstattung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs macht, führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrages nicht eindeutig distanziert. Der Hinweis „Irrtümer vorbehalten“ in dem Inserat ändert daran nichts.
  2. An einer eindeutigen Distanzierung oder Richtigstellung fehlt es, wenn ein im Vorfeld des Vertragsschlusses (z. B. in einem Inserat) genanntes Ausstattungsmerkmal im schriftlichen Kaufvertrag schlicht nicht mehr erwähnt wird.

OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 2/16

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Korrosion als typische Alterungserscheinung eines Gebrauchtwagens

  1. Korrosion kann bei einem Gebrauchtwagen angesichts des Alters (hier: zwölf Jahre) und der Laufleistung (hier: rund 278.000 km) des Fahrzeugs eine typische Alterungserscheinung sein. In diesem Fall trifft den Verkäufer nur dann eine Sachmängelhaftung, wenn er mit dem Käufer eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts getroffen hat, dass das Fahrzeug rostfrei sei.
  2. Korrosion ist bei einem Gebrauchtwagen nur dann ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn sie angesichts des Alters und die Laufleistung des Fahrzeugs ungewöhnlich stark ist und das Fahrzeug deshalb keine Beschaffenheit aufweist, die bei einem vergleichbaren Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer deshalb erwarten kann.

AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 11.07.2016 – 4 C 101/16

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Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des Stickoxid-Ausstoßes – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug weist einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel auf, wenn die Kaufvertragsparteien hinsichtlich seiner Stickoxid-Emissionen eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) getroffen haben und das Fahrzeug die vereinbarten „Laborwerte“ nur deshalb einhält, weil eine Software die Abgasaufbereitung optimiert, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzt, muss hinsichtlich der Länge dieser Frist zwar insbesondere berücksichtigen, dass der Verkäufer ohne die Hilfe der Volkswagen AG zu einer Nachbesserung gar nicht in der Lage ist. Es kann dem Käufer aber nicht zum Nachteil gereichen, dass die Volkswagen AG millionenfach Fahrzeuge manipuliert hat und es mehr als ein Jahr dauert, die Manipulationen rückgängig zu machen. Eine Nachbesserungsfrist von zwei Monaten ist deshalb ausreichend.
  3. Bei der Beurteilung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, erheblich ist, kann nicht nur darauf abgestellt werden, dass die eigentliche Mangelbeseitigung einen Zeitaufwand von rund einer Stunde und einen Kostenaufwand von weniger als 100 € erfordert. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung fast ein Jahr beansprucht und das Kraftfahrt-Bundesamt die beabsichtigten Maßnahmen genehmigen muss.
  4. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Dieselfahrzeugs eines namhaften Herstellers (hier: Volkswagen) beträgt mindestens 250.000 km.

LG Lüneburg, Urteil vom 02.06.2016 – 4 O 3/16

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Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Anzahl der Vorbesitzer eines Gebrauchtwagens

Einem – als aus „1. Hand“ stammend beschriebenen – Gebrauchtwagen fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), wenn im Kaufvertrag die Anzahl der Vorbesitzer mit „0“ angegeben ist, während in der Zulassungsbescheinigung Teil II zwei Halter, die Verkäuferin und ihre Tochter, eingetragen sind. Daran ändert nichts, dass die Angabe der Anzahl der Vorbesitzer mit dem Zusatz „soweit bekannt“ eingeschränkt ist; dieser Zusatz macht die Angabe nicht zur bloßen Wissensmitteilung.

AG Weiden, Urteil vom 11.05.2016 – 2 C 70/16

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Beschaffenheitsvereinbarung vs. Gewährleistungsausschluss bei einem Rechtslenker (R)

Enthält ein Kaufvertrag über einen – hier für den Linksverkehr ausgelegten – Gebrauchtwagen zugleich eine – hier die Scheinwerfer betreffende – Beschaffenheitsvereinbarung und einen pauschalen Gewährleistungsausschluss, so kann dies nur so verstanden werden, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB gelten soll (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).

LG München II, Urteil vom 18.03.2016 – 8 S 5531/15
(vorangehend: AG Starnberg, Urteil vom 18.11.2015 – 2 C 1339/15)

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