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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Aufwendungsersatz

Keine Tenorierung der Nutzungsentschädigung nach der „Karlsruher Formel“

  1. Die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer bei einer – hier nach Bereicherungsrecht vorzunehmenden – Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, darf im Urteilstenor nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird („Karlsruher Formel“).
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er die Frage des Käufers nach der Unfallfreiheit des Fahrzeugs ohne tatsächliche Anhaltspunkte und damit „ins Blaue hinein“ falsch beantwortet, anstatt deutlich zu machen, dass sein Kenntnisstand begrenzt ist.
  3. Zum Ersatz von Aufwendungen in Gestalt gewöhnlicher Erhaltungskosten bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags.

KG, Urteil vom 18.12.2006 – 2 U 13/06
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 3 O 52/05

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Ersatzansprüche bei Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags

  1. Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.
  2. § 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke.
  3. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.
  4. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen i. S. des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.

BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 275/04
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2004 – 3 U 78/04)

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Schadensersatz für Aufwendungen nach Rücktritt vom Autokauf

Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag kann ein Kfz-Käufer Aufwendungen, die er bezüglich des Fahrzeugs getätigt hat, auch dann ersetzt verlangen, wenn das Fahrzeug dadurch keine Wertsteigerung erfahren hat und der Verkäufer durch die Aufwendungen nicht bereichert wird.

LG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2004 – 8 O 540/03
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2004 – 3 U 78/04)

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Beschaffenheitsvereinbarung über die Anzahl der Vorbesitzer/Vorhalter eines Kraftfahrzeugs – „scheckheftgepflegt“

  1. Die Anzahl der Vorbesitzer/​Vorhalter eines Kraftfahrzeugs kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein.
  2. Ob ein Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ ist, obwohl es nicht sämtlichen vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen unterzogen wurde, ist eine Frage der Auslegung. Dabei ist zu berücksichtigen, wie viele Vorbesitzer/​Vorhalter das Fahrzeug angeblich hatte und wie alt das Fahrzeug ist. Denn bei einem jungen Fahrzeug mit nur einem Vorbesitzer/​Vorhalter lässt die Angabe „scheckheftgepflegt“ eher auf eine vollständige und rechtzeitige Durchführung sämtlicher Inspektionen schließen als bei einem älteren Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern/​Vorhaltern.
  3. Nach einer wirksamen Anfechtung (hier: wegen arglistiger Täuschung) kommt ein Rücktritt vom – durch die Anfechtung vernichteten – Kaufvertrag nicht mehr in Betracht.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2003 – I-1 W 45/03

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Haftung des Kfz-Händlers für Angaben zur Ausstattung eines Gebrauchtwagens in einem (Internet-)Inserat

  1. Fehlt einem Gebrauchtwagen ein in einem (Inernet-)Inserat angepriesenes Ausstattungsmerkmal – hier: eine Antriebsschlupfregelung/Traktionskontrolle –, ist das Fahrzeug grundsätzlich mit einem Fehler i. S. des §459 I BGB a.F. behaftet.
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler, der sich nicht dem Vorwurf der arglistigen Täuschung aussetzen will, muss sich über die Ausstattung eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs vergewissern, bevor er dazu – etwa in einem (Internet-)Inserat – Angaben macht. Denn Arglist liegt nicht nur vor, wenn der Händler ein Ausstattungsmerkmal anpreist, von dem er weiß, dass es nicht vorhanden ist. Vielmehr handelt der Händler grundsätzlich auch dann arglistig, wenn er zur Ausstattung des Fahrzeugs „ins Blaue hinein“ Angaben macht, die sich später als unzutreffend erweisen.

LG Köln, Urteil vom 10.01.2002 – 15 O 237/01

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