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Probleme beim Autokauf?

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Bagatellisierung eines Unfallschadens – Wirtschaftlicher Totalschaden

  1. Dass ein Gebrauchtwagen einen Unfallschaden aufweist, stellt keinen Sachmangel dar, wenn und soweit der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags wahrheitsgemäß über diesen Schaden aufgeklärt wird. Ein Unfallschaden darf jedoch nicht verharmlost werden, sondern der Verkäufer muss den Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichten.
  2. Ein Kfz-Händler, der Unfallfahrzeuge kauft und verkauft, muss einen Käufer nicht ungefragt darüber aufklären, dass ein Fahrzeug einen „wirtschaftlichen Totalschaden“ erlitten hat. Eine entsprechende Frage des Käufers muss der Händler indes wahrheitsgemäß beantworten. Ebenso muss der Händler, wenn er Unfallfahrzeuge ankauft, ohne sie technisch zu überprüfen, dem Käufer jedenfalls auf Nachfrage den wesentlichen Inhalt eines Schadensgutachtens und insbesondere die darin veranschlagten Reparaturkosten mitteilen. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Käufer den Eindruck erweckt, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwands nicht interessieren.
  3. Mit „wirtschaftlicher Totalschaden“ wird nicht der Umfang eines Unfallschadens bezeichnet. Vielmehr sagt die Bezeichnung aus, dass ein Vergleich der aufzuwendenden Reparaturkosten mit dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall („Wiederbeschaffungswert“) ergibt, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Reparatur i. S. des § 251 II BGB unverhältnismäßig ist.

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2005 – 28 U 125/04

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Zum Kostenerstattungsanspruch des Autokäufers bei Selbstbeseitigung eines Mangels

  1. Sowohl das Recht des Käufers, gemäß § 437 Nr. 2, § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB setzen – wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift – voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
  2. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 II 2, IV BGB (analog) die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.

BGH, Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 100/04

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Unwirksamer Haftungsausschluss bei Privatverkauf eines Kfz

Ein formularmäßig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag („Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“) verstößt auch bei einem Privatverkauf gegen § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB und ist deshalb unwirksam.

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 – 28 U 147/04

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Lkw durch eine gewerbliche Leasinggesellschaft

Eine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler den Kraftfahrzeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte weiß oder wissen müsste, dass sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbehält, dass er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und dass er den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhänder überlässt.

BGH, Urteil vom 09.02.2005 – VIII ZR 82/03

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Zur Auslegung der Angabe „unfallfrei“ im Kfz-Kaufvertrag

  1. Ein Fahrzeug ist unfallfrei, wenn es keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler stehen einer Unfallfreiheit nicht entgegen.
  2. Auch wenn das Wort „Garantie“ oder das Wort „Zusicherung“ nicht verwendet wird, kann eine Beschaffenheitsgarantie vorliegen, wenn ein Kfz-Händler gegenüber einem Privatkunden die Beschaffenheit eines Fahrzeugs näher bestimmt und es sich dabei um eine Beschaffenheit handelt, die – wie die Unfallfreiheit des Fahrzeugs – für den Kunden nach der Verkehrsauffassung und für den Händler erkennbar von großer Bedeutung ist. Erst recht ist in diesem Fall von einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB auszugehen.

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2005 – 8 O 614/04

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Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf – Beweislastumkehr

  1. Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Denn § 476 BGB betrifft nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift enthält nur eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang zeigt schon bei Gefahrübergang vorlag.
  2. Eine Verschleißerscheinung, die nicht über das hinausgeht, was bei einem Gebrauchtwagen mit einem bestimmten Alter und einer bestimmten Laufleistung üblich ist, ist kein Mangel im Rechtssinne. Das gilt auch, wenn innerhalb der Sechs-Monats-Frist, die bei einem Verbrauchsgüterkauf für die Beweislastumkehr gilt, ein technischer Defekt auftritt. Auch in diesem Fall bedarf es der Feststellung, dass es sich bei dem Defekt nicht um eine verschleißbedingte und damit zu erwartende Erscheinung handelt.
  3. Die Vermutung des § 476 BGB dafür, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang auftritt, bereits bei Gefahrübergang vorlag, ist mit der Art des Mangels unvereinbar und gilt daher nicht, wenn eine der möglichen Mangelursachen typischerweise jederzeit und plötzlich auftreten kann und die der Vorschrift zugrunde liegende Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang angelegt war, erschüttert ist.

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2005 – 5 U 153/04
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05)

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Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel

Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.

BGH, Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 175/04
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2004 – 3 U 12/04)

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Mangelhaftigkeit eines EU-Neuwagens wegen zu langer Standzeit

  1. Ein als „EU-Neufahrzeug“ angebotener Pkw ist mangelhaft, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags (deutlich) mehr als zwölf Monate – Standzeit hier: 16 Monate – liegen.
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein im Kaufvertrag als „neu“ deklariertes EU-Fahrzeug ein „Gebrauchtwagen nach deutschem Recht“ ist, ist als überraschende Klausel gemäß § 305c I BGB unwirksam.

LG Essen, Urteil vom 21.01.2005 – 8 O 759/04

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Keine Fabrikneuheit eines Neuwagens bei Vergrößerung des Tankvolumens (R)

Ein als Neuwagen verkauftes Kraftfahrzeug ist entgegen der darin liegenden konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) nicht fabrikneu und deshalb mangelhaft, wenn das betreffende Fahrzeugmodell bei Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr unverändert weitergebaut wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 m. w. Nachw.). „Unverändert“ bedeutet, dass das Modell des Fahrzeugs keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018). Daran fehlt es, wenn – und sei es auch nur im Rahmen einer „Modellpflege“ – das Tankvolumen erheblich vergrößert wird.

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2005 – 22 U 180/04
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 12.10.2004 – 27 O 78/04)

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Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens als Mietwagen – Minderung

  1. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen „Fahrzeug ist kein Mietwagen“, so ist dies aus Sicht des Käufers (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu keiner Zeit als Mietwagen verwendet wurde. Die Aussage lässt sich dagegen nicht darauf reduzieren, dass der letzte Halter das Fahrzeug nicht als Mietwagen verwendet habe.
  2. Dass ein Gebrauchtwagen entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung in der Vergangenheit überwiegend als Mietwagen verwendet wurde, kann eine Minderung des Kaufpreises um 10 % auch dann rechtfertigen, wenn es sich um einen Unfallwagen handelt.

AG Bergheim, Urteil vom 14.01.2005 – 28 C 260/03

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