Ein Motorrad, das als auf den Händler zugelassenes Vorführfahrzeug eine Laufleistung von 35 km aufweist, ist eine „gebrauchte Sache“ i. S. des § 475 II BGB. Die Gewährleistungsfrist kann deshalb im Kaufvertrag wirksam auf ein Jahr abgekürzt werden.
LG Bremen, Urteil vom 19.06.2008 – 6 O 1308/07
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Ohne gegenteilige Anhaltspunkte darf ein durchschnittlicher Gebrauchtwagenkäufer davon ausgehen, dass das Fahrzeug so alt ist, wie das im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragene und im Kaufvertrag in Bezug genommene Datum der Erstzulassung vermuten lässt. Der Durchschnittskäufer darf erwarten, dass das Fahrzeug in demjenigen Jahr gebaut worden ist, auf das der Zeitpunkt der mitgeteilten Erstzulassung schließen lässt. Eine längere Spanne als zwölf Monate zwischen Produktion und dem Zeitpunkt der Erstzulassung muss er in der Regel nicht einkalkulieren.
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Erklärungen, die ein Kraftfahrzeughändler unter Einschränkungen wie „laut Fahrzeugbrief“ oder „laut Vorbesitzer“ abgibt, sind weder Zusicherungen noch Beschaffenheitsgarantien.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – I-1 U 231/07
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Die Angabe des Kilometerstands in einer – hier im Internet veröffentlichten – Verkaufsanzeige für einen Gebrauchtwagen ist (zumindest) dann eine einfache Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn der Verkäufer die Angabe vor Vertragsschluss nicht klar und erkennbar widerruft. Dem steht wegen des fehlenden Formzwangs nicht entgegen, dass die Laufleistung in einem schriftlichen Kaufvertrag keine Erwähnung findet.
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Bei der Anschaffung von Winterreifen handelt es sich um eine nützliche und sinnvolle, wenn nicht sogar notwendige Investition in ein Fahrzeug, weil dadurch seine Verkehrssicherheit erheblich verbessert wird.
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Die Kosten der Rechtsverfolgung können auch dann als Schaden erstattungsfähig sein, wenn der Schädiger sich nicht in Verzug befindet. Es reicht aus, wenn die – insbesondere durch die Beauftragung eines Anwalts entstandenen – Kosten aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
LG Ellwangen, Urteil vom 13.06.2008 – 5 O 60/08
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Ein Dieselfahrzeug ist mangelhaft, wenn es sich wegen eines Partikelfilters nicht für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb eignet.
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.06.2008 – 3 U 236/07
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 04.03.2009 – VIII ZR 160/08)
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Das Recht des Käufers, wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurückzutreten, setzt – wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle eingreift – voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
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Hat der Käufer das ihm nach § 439 I BGB zustehende Wahlrecht dahin ausgeübt, dass er Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) verlangt hat, ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, den Verkäufer ohne sachlich gerechtfertigten Grund mit einer veränderten Wahl (Nachlieferung) zu konfrontieren.
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Der Käufer ist nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung berechtigt, wenn er den Rücktritt erklärt, ohne den Erfolg eines dem Verkäufer zuvor eingeräumten Nachbesserungsversuchs abzuwarten.
OLG Saarbrücken, Urteil von 29.05.2008 – 8 U 494/07
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Nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag sind die gegenseitigen Rückgewährpflichten entgegen der herrschenden Meinung nicht einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befand. Vielmehr ist der Erfüllungsort für jede einzelne Pflicht des Rückgewährschuldverhältnisses gesondert zu bestimmen, was regelmäßig dazu führt, dass die Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen ist, wo der Verkäufer seinen (Wohn-)Sitz hat.
AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 21.05.2008 – 62 C 267/07
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Für die Frage, ob ein Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist auf den – objektiv berechtigten – Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers abzustellen. Vergleichsmaßstab ist dabei die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art, also auch bei Sachen anderer Hersteller mit demselben Qualitätsstandard (z. B. Material, Fahrzeugklasse).
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Den Maßstab für die technische Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Fahrzeugs bildet ein Vergleich mit anderen typgleichen Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik.
OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2008 – 28 U 145/07
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Der Begriff „Neuwagen“ in einem Kfz-Kaufvertrag ist regelmäßig so zu verstehen, dass es sich um einen fabrikneuen Wagen handeln soll. Denn ein Käufer der einen „Neuwagen“ erwirbt, geht selbstverständlich davon aus, dass das zu liefernde Fahrzeug „fabrikneu“ ist. Der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs „fabrikneu“ im Kaufvertrag bedarf es nicht.
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Ein Fahrzeug ist nicht mehr (fabrik-)neu, wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate vergangen sind.
LG Köln, Urteil vom 15.05.2008 – 37 O 1054/07
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Der Käufer eines hochwertigen Neuwagens muss nicht damit rechnen, dass aufgrund der heute modernen Karosserieform Wasser in den Fahrgastraum läuft. Auf dieses Problem muss der Verkäufer ihn zumindest hinweisen.
LG Aurich, Urteil vom 09.05.2008 – 1 S 60/08
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Der Niederlassungsleiter eines Autohauses gilt nach § 56 HGB grundsätzlich als ermächtigt, Barzahlungen von Kunden in Empfang zu nehmen. Beschränkungen dieser Ladenvollmacht muss ein Kunde nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste. Das ist nicht ohne Weiteres deshalb der Fall, weil es „im Kleingedruckten“ einer Auftragsbestätigung ohne drucktechnische Hervorhebung heißt, „Verkaufsangestellte“ seien „nur bei schriftlicher Ermächtigung zur Annahme von Zahlungen befugt“.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008 – I-1 U 239/07
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