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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Zur Sofortberatung

Keine Haftung des zum Rücktritt berechtigten Käufers für leicht fahrlässig verursachten Schaden

  1. Wer aufgrund eines Sachmangels zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, hat nicht für eine Verschlechterung der zurückzugebenden Sache einzustehen, wenn er diese Verschlechterung leicht fahrlässig noch vor Kenntnis des gesetzlichen Rücktrittsgrunds verursacht hat.
  2. Macht ein Kfz-Händler als Rücktrittsgegner keine näheren Angaben dazu, wie er den Kaufpreis angelegt oder sonst mit ihm Gewinne erzielt hat, kann nach § 287 II ZPO geschätzt werden, dass der Händler entgegen den Regeln ordnungsgemäßen Wirtschaftens aus dem Nettokaufpreis jedenfalls den gesetzlichen Zinssatz von 4 % nicht gezogen hat.
  3. Zur Berechnung des Nutzungswertersatzes bei gebrauchten Kraftfahrzeugen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.06.2010 – 4 W 12/10

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Zahlung der Leasingraten trotz mangelhafter Leasingsache

Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (im Anschluss an BGHZ 97, 135).

BGH, Urteil vom 16.06.2010 – VIII ZR 317/09

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Anforderungen an eine Erfüllungsverweigerung des Schuldners

  1. Eine Fristsetzung nach § 323 I BGB muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten und einen Endtermin für die Erbringung der Leistung angeben. Dem genügt ein Schreiben des Gläubigers, in dem er den Schuldner lediglich auffordert, sich binnen einer bestimmten Frist über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, nicht.
  2. Eine Erfüllungsverweigerung des Schuldners – die nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden darf – muss als sein letztes Wort aufzufassen sein, die Leistung endgültig nicht erbringen zu wollen. Es muss deutlich sein, dass sich der Schuldner über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers klar ist und seine Weigerung ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen zum Ausdruck bringt. Nicht ausreichend sind das Nichteinhalten zugesagter Termine oder Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt.

OLG München, Urteil vom 16.06.2010 – 7 U 4884/09

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Rücktritt des Kfz-Händlers vom Kaufvertrag mit einem privaten Verkäufer

  1. Verkauft eine Privatperson ein (angeblich) grundlegend restauriertes und von einem Meisterbetrieb lackiertes Fahrzeug an einen Kfz-Händler, so ist der Händler zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Fahrzeugkarosserie innerhalb weniger Monate an zahlreichen Stellen „Lackaufblühungen“ und Rostansätze aufweist und der Verkäufer eine Nachbesserung verweigert.
  2. Kauft ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler ein Gebrauchtfahrzeug von einer Privatperson an, so ist die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nicht generell (stillschweigend) ausgeschlossen.
  3. Hinsichtlich des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit kann sich ein Kfz-Verkäufer nicht wirksam auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, weil die Beschaffenheitsvereinbarung andernfalls für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert wäre.

LG Dresden, Urteil vom 14.06.2010 – 9 O 2425/09
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2011 – 10 U 1048/10)

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens bei normalen Verschleiß- und Alterungs­er­schei­nungen

  1. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen bei einem Gebrauchtwagen sind kein Sachmangel. Ein Verschleißgrad, der den normalen Fahrzeugnutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteils veranlasst, stellt jedoch einen Mangel dar, wenn das Fahrzeug mit dem verschlissenen Teil und ohne Hinweis auf seine Erneuerungsbedürftigkeit verkauft wird.
  2. Eine Abnutzung der Zahnflanken stellt bei einer Laufleistung von 178.928 km keinen Verschleißgrad dar, der den gewöhnlichen Fahrzeugnutzer zum Austausch der verschlissenen Zahnräder veranlasst. Denn durch die unvermeidliche Abnutzung der Zahnflanken der Zahnräder und das damit einhergehende feine Pfeifen im lastfreien Betrieb des Fahrzeugs wird die Funktionsfähigkeit des Getriebes nicht beeinträchtigt. Auch kann mit einem Getriebe, das einen durch ein solches Lagerpfeifen gekennzeichneten Verschleißgrad aufweist, durchaus noch eine Fahrtstrecke von 50.000 km zurückgelegt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2010 – I-28 U 15/10
(vorangehend: LG Paderborn, Urteil vom 25.11.2009 – 4 O 188/09)

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Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages wegen Verharmlosung eines Unfallschadens

  1. Verharmlost der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Unfallschaden des Fahrzeugs, indem er „ins Blaue hinein“ unzutreffende Angaben zu diesem Schaden macht, begründet dies zum einen einen Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB, da das Fahrzeug nicht die von den Kaufvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit hat. Zum anderen muss sich der Verkäufer den Vorwurf gefallen lassen, er habe den Käufer hinsichtlich des Unfallschadens arglistig getäuscht.
  2. Tritt der Käufer eines Gebrauchtwagens wegen eines Mangels wirksam vom Kaufvertrag zurück, und bilden der Kaufvertrag und ein zur Finanzierung des Kaufpreises geschlossener Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. von § 358 III 1 und 2 BGB, so kann der Käufer von dem Verkäufer die Rückzahlung der bereits an die Bank entrichteten Darlehensraten sowie die Freistellung von künftig fällig werdenden Raten verlangen. Hinsichtlich vergeblich aufgewendeter Finanzierungskosten hat der Käufer außerdem gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
  3. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.04.2007 – XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35).

LG Frankenthal, Urteil vom 04.06.2010 – 4 O 460/09

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Keine Berufung des Verkäufers auf Gewährleistungsausschluss bei Arglist – CISG

  1. Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung ist auch unter dem Regime der CISG grundsätzlich zulässig. Hierdurch kann sich jedoch der Verkäufer – wie nach § 444 Fall 1 BGB – nicht von eigenem arglistigen Verhalten freizeichnen.
  2. Ist dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Ausmaß eines Unfallschadens, den das Fahrzeug erlitten hat, nicht bekannt, muss er dies dem Käufer mitteilen und etwa darauf hinweisen, dass er das Fahrzeug nicht selbst untersucht habe. Der Verkäufer darf den Schaden aber nicht bagatellisieren oder sonst „ins Blaue hinein“ – ohne zuverlässige Erkenntnisgrundlage – unrichtige Angaben über den Zustand des Fahrzeugs machen.

OLG Dresden, Urteil vom 27.05.2010 – 10 U 450/09

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Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel – Umgehungsgeschäft

  1. Weist ein schriftlicher, in den Geschäftsräumen einer Kfz-Händlerin (GmbH) geschlossener Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen als Verkäufer ausschließlich eine natürliche Person aus und unterschreibt ein Verkaufsmitarbeiter der Händlerin den Vertrag auf Verkäuferseite mit dem Zusatz „i. A.“, dann liegt eindeutig ein Agenturgeschäft vor. Es bedarf deshalb keines (weiteren) Hinweises darauf, dass nicht die Kfz-Händlerin, sondern eine Privatperson Vertragspartner des Käufers ist.
  2. Davon, dass ein Agenturgeschäft missbräuchlich eingesetzt wird, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft eines Kfz-Händlers zu verschleiern (Umgehungsgeschäft), ist insbesondere dann auszugehen, wenn nicht der im Kaufvertrag genannte Verkäufer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt.

KG, Beschluss vom 05.05.2010 – 12 U 140/09
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 16.06.2009 – 14 O 341/08)

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Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens bei gravierendem Fehler einer Kfz-Werkstatt

Unterlaufen einem Kfz-Fachbetrieb bei der Reparatur besonders gravierende, elementare Ausführungs- und Beratungsfehler, kann das eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich machen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.05.2010 – 5 U 290/10

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Kein Mangel bei typischer Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens

Ein Gebrauchtwagen, der laut Vorbesitzer weder als Taxi noch als Fahrschul- oder Mietwagen eingesetzt wurde, ist jedenfalls dann nicht mangelhaft, wenn er von wechselnden Fahrern für Einsatzfahrten zur Betreuung pflegebedürftiger Personen eingesetzt wurde und sich die Nutzung mit einer Laufleistung von ca. 27.000 km innerhalb von 2,5 Jahren in einem üblichen Rahmen bewegte.

LG Kassel, Urteil vom 27.04.2010 – 7 O 2091/08

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