- Angaben zur Laufleistung eines Gebrauchtwagens, für die sich der Verkäufer – hier: durch den Zusatz „lt. Vorbesitzer“ – auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich macht, dass er kein eigenes Wissen kommuniziert, führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB. Es liegt vielmehr nur eine Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung vor, mit der Angaben (hier: des Vorbesitzers) zur Laufleistung wiedergegeben werden.
- Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Der Händler ist daher grundsätzlich nicht gehalten, die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs zu ermitteln. Hierzu kann er vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände gehalten sein, die für ihn den konkreten Verdacht begründen, dass die tatsächliche Laufleistung höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung. Solche Umstände liegen nicht schon dann vor, wenn ein Pkw, der rund zehn Jahre als Firmenwagen im Einsatz gewesen ist, lediglich rund 173.000 km zurückgelegt haben soll.
LG Berlin, Urteil vom 27.10.2021 – 46 O 262/21
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Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne Weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 II ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig erwiese, steht dem nicht entgegen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 09.10.2014 – V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465).
BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – VI ZB 76/19
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Bei einem auf Rücktritt gestützten Rückzahlungsverlangen sind zurückzugewährende Gegenforderungen bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands dann mindernd zu berücksichtigen, wenn der Rückgewährgläubiger die Rückzahlung Zug um Zug gegen Erstattung einer (bezifferten) Gegenforderung begehrt. Denn darin liegt – sofern kein Aufrechnungsverbot besteht – eine zum Erlöschen der geringeren Gegenforderung führende (konkludente) Aufrechnung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.04.2017 – XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 20).
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Entsprechendes gilt, wenn der Kläger die Höhe der von ihm dem Beklagten zugebilligten Gegenforderung – hier: Nutzungsentschädigung – zwar nicht konkret beziffert, aber in dem Berufungsverfahren die wesentlichen Parameter zu der Berechnung der Gegenforderung in seinem Berufungsangriff benennt.
BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – VIII ZR 255/20
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- Wird ein Neuwagen ohne Wasserpumpenrad und damit mit einem Sachmangel ausgeliefert und muss deshalb die erste Fahrt mehrfach wegen einer erhöhten Kühlwassertemperatur unterbrochen werden, so besteht ein hinreichend konkreter Verdacht dafür, dass durch diese erste Fahrt ein Motorschaden angelegt wurde. Dieser konkrete Verdacht ist ebenfalls unter den Begriff des Sachmangels zu subsumieren, auch wenn er bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer noch nicht gegeben war.
- Die Kosten, die der Käufer eines Neuwagens für Winterräder aufwendet, sind zwar – anders als die Kosten für die Montage der Winterräder – keine notwendigen Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB. Der Verkäufer kann diese Kosten dem Käufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag aber gemäß § 437 Nr. 3 Fall 2, § 284 BGB ersetzen müssen.
LG Schweinfurt, Urteil vom 07.10.2021 – 22 O 541/20
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Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in einem sogenannten Dieselfall.
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Auf mögliche künftige Belastungen mit Aufwendungen, die nur im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, kann der Kläger sein Feststellungsinteresse nicht stützen, wenn er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung möglich und zumutbar ist.
BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20
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- Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs, der geltend macht, eine Nachbesserung durch die Installation eines von der Volkswagen AG entwickelten Softwareupdates sei insbesondere deshalb unmöglich beziehungsweise ihm unzumutbar, weil das Softwareupdate zu einer Erhöhung der Schadstoffemissionen und des Kraftstoffverbrauchs, zu einer Verschlechterung der Motorleistung sowie zu verstärktem Verschleiß führe, und der dies unter Bezugnahme auf eine auszugsweise vorgelegte Fachpublikation unter anderem damit begründet, dass die Stickoxid(NOX)-Emissionen eines Fahrzeugs nur ohne Leistungseinbußen gesenkt werden könnten, wenn der Kraftstoffverbrauch substanziell erhöht werde, wodurch insbesondere der CO2-Ausstoß exponentiell anstiege, trägt damit ausreichend zu einer – von ihm für wahrscheinlich erachteten – nicht ordnungsgemäßen Nachbesserung durch das Softwareupdate vor. Die Angabe weiterer Einzelheiten, etwa zum Umfang, in dem sich die Motorleistung verringere und/oder die Schadstoffemissionen und der Kraftstoffverbrauch anstiegen, ist von dem Käufer nicht zu fordern. Diese Einzelheiten sind vielmehr im Rahmen einer Beweisaufnahme – durch Einholung eines von dem Käufer angebotenen Sachverständigengutachtens – zu klären.
- Ob bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug – ähnlich wie bei einem Unfallwagen – ein merkantiler Minderwert verbleibt, lässt sich bislang nicht allgemeingültig und abschließend sagen. Denn bislang ist weder geklärt, wie sich die bei einem solchen Fahrzeug installierte unzulässige Abschalteinrichtung beziehungsweise das zu ihrer Entfernung installierte Softwareupdate auf das Fahrzeug im Übrigen auswirkt, noch – was insoweit entscheidend ist –, ob beziehungsweise inwieweit aufgrund dessen bei weiten Teilen des Publikums wegen eines nicht auszuschließenden Verdachts verborgen gebliebener Schäden oder des Risikos höherer Schadensanfälligkeit eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines derartigen Fahrzeugs besteht, die sich in einer entsprechenden Herabsetzung des Verkehrswerts niederschlägt. Deshalb reicht es – jedenfalls derzeit – für einen substanziierten Sachvortrag aus, dass der klagende Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs behauptet, die ungewissen Auswirkungen des Softwareupdates sowie das infolge des Abgasskandals allgemein gesunkene Vertrauen in von der Volkswagen AG produzierte Dieselfahrzeuge führten dazu, dass sein Fahrzeug allein deshalb, weil es vom VW-Abgasskandal betroffen ist, auf dem freien Markt einen erheblichen Wertverlust erfahre. Ob das Fahrzeug tatsächlich von dem behaupteten Wertverlust betroffen ist und ob dieser tatsächlich auf die Betroffenheit vom VW-Abgasskandal zurückzuführen ist, ist eine Tatfrage, die durch Einholung eines zum Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens zu klären ist.
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VIII ZR 226/19
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Die Vertrauensgrundlage zwischen einem Käufer und einem Verkäufer kann auch dann gestört sein, wenn der Verkäufer sich bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß verhalten hat, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs dieses mit einer ihm bekannten und verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat und der Verkäufer nun allein eine Nachbesserung in Form eines von diesem Hersteller entwickelten Softwareupdates anbietet (Fortführung von BGH, Urt. v. 09.01.2008 – VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 19; Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 13 m. w. Nachw.). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter nicht schematisch, sondern in sorgfältiger Abwägung zu würdigen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr weiterer Täuschungsversuche des Herstellers besteht.
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Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung kann sich auch daraus ergeben, dass ein allein als Nachbesserungsmaßnahme im Raum stehendes Softwareupdate zwar die vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung beseitigen, aber nachweislich zu anderen Mängeln führen würde.
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Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist der Käufer darlegungs- und beweisbelastet (im Anschluss an Senat, Urt. v. 11.02.2009 – VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341 Rn. 15 m. w. Nachw.).
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Eine Fristsetzung ist nach § 326 V BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, ZIP 2021, 1706 = juris Rn. 82, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 39; Urt v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23).
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Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Neufahrzeugs im Rahmen der Ermittlung der gezogenen und im Falle des Rücktritts zu erstattenden Nutzungen.
BGH, Urteil vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20
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Die bloße Tatsache, dass das Emissionskontrollsystem eines Kraftfahrzeugs temperaturabhängig gesteuert wird („Thermofenster“), rechtfertigt auch dann nicht den Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB), wenn man unterstellt, dass ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist. Denn bei einer Abschalteinrichtung, die – wie das Thermofenster – im Grundsatz auf einem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und deren Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft verneint werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie in dem Bewusstsein implementiert worden sei, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und der darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden sei. Es fehlt somit bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit.
BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 286/20
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Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschl. v. 09.03.2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 28).
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Bei einer Abschalteinrichtung, die – wie hier – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Implementierung der Abschalteinrichtungen verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Es fehlt daher bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit.
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Allein aus der – hier zu unterstellenden – objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer.
BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20
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Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Im Wege der Vorteilsausgleichung ist dieser Anspruch um die Nutzungsvorteile zu kürzen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316).
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Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen.
BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20
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