Kategorie: Steuerrecht
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Ein Nissan Navara King Cab der dritten Generation (D40) ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw einstufen.
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Die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zu der Fläche, die für die Personenbeförderung vorgesehen ist, ist nur ein Gesichtspunkt bei der steuerrechtlichen Einordung eines Fahrzeugs als Pkw oder als Lkw. Ihm kommt umso größere Bedeutung zu, je deutlicher die Ladefläche die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche überwiegt. Ist die Ladefläche nur unwesentlich größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche, spricht dies eher dafür, dass ein Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist (im Anschluss an FG Dessau, Urt. v. 04.12.2013 – 5 K 510/10, juris).
FG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – 8 K 1038/13 Verk
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Ein Dodge Ram 2500, bei dem insbesondere die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs, ist steuerrechtlich auch dann ein Pkw und kein Lkw oder eine Zugmaschine, wenn das Fahrzeug zu einem „Mini-Sattelzug“ umgebaut worden ist.
FG Münster, Urteil vom 27.08.2013 – 13 K 1889/12 Kfz
(nachfolgend: BFH, Beschluss vom 22.10.2014 – II B 111/13)
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Bei einem Pickup, also einem Fahrzeugen mit geschlossener Fahrgastkabine und offener Ladefläche, kommt es für die steuerrechtliche Einordnung insbesondere, aber nicht ausschließlich auf die Größe der Ladefläche an. Macht die Ladefläche des Fahrzeugs nicht mehr als die Hälfte seiner gesamten Nutzfläche aus, angenommen werden, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung geeignet und bestimmt ist. Ist dagegen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche, muss unter Berücksichtigung aller Merkmale des Fahrzeugs beurteilt werden, ob es sich um einen Pkw oder um einen Lkw handelt. Dabei ist die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zur Fläche für die Personenbeförderung nur ein Gesichtspunkt; ihm kommt allerdings umso größere Bedeutung zu, je deutlicher die Ladefläche die Fläche für die Personenbeförderung überwiegt.
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Ein nachträglich mit einer Trennwand zur Ladefläche, einem beladungsfähigen Metalldach und festen Türen versehener Hummer HMC4, der über vier Sitze verfügt und bei dem die Ladefläche (2,38 m2) kleiner ist als die Fläche der Personenkabine (3,78 m2), ist steuerrechtlich ein Pkw. Daran ändern die spartanische Innenausstattung des Fahrzeugs und der außerordentlich geringe Fahrkomfort nichts. Denn ein – hier im Auftrag der US-Streitkräfte entwickelten – Militärfahrzeug ist bereits seiner Natur nach regelmäßig wenig komfortabel ausgestattet. Vielmehr stehen bei einem solchen Fahrzeug Zweckmäßigkeit und Effizienz im Vordergrund.
FG Münster, Urteil vom 13.06.2013 – 13 K 3612/09 Kfz
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Dass der Verkäufer eines regelbesteuerten Gebrauchtwagens stillschweigend die Verpflichtung übernommen hat, im Falle einer Umsatzsteuerbefreiung wegen des Exports des Fahrzeugs (§ 4 Nr. 1a, § 6 I Nr. 2 UStG) den auf die Umsatzsteuer entfallenden Kaufpreisanteil an den Käufer zurückzuzahlen, kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Verkäufer weiß, dass der Käufer das Fahrzeug in das nichteuropäische Ausland exportieren will.
LG Gießen, Beschluss vom 27.05.2013 – 1 S 105/13
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Die 1 %-Regelung begegnet insbesondere im Hinblick auf die dem Steuerpflichtigen zur Wahl gestellte Möglichkeit, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil auch nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
BFH, Urteil vom 13.12.2012 – VI R 51/11
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Bei Pickup-Fahrzeugen mit Doppelkabine ist typisierend davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.
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Bei Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, erfolgt die Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien. Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist.
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In die Berechnung der Ladefläche sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum (z. B. für Radkästen), die aufgrund ihres Abstands zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z. B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können.
BFH, Urteil vom 29.08.2012 – II R 7/11
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„Endpreis“ i. S. des § 8 III EStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte.
BFH, Urteil vom 26.07.2012 – VI R 30/09
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Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nach § 8 II EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 III EStG bewerten lassen.
BFH, Urteil vom 26.07.2012 – VI R 27/11
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Der Tatbestand des § 1 I Nr. 1 KraftStG ist verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen worden ist, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf.
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Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt.
BFH, Urteil vom 18.04.2012 – II R 32/10
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Fahrzeuge, deren Ladefläche die der Personenbeförderung dienende Fläche übersteigt, sind hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich als Lkw zu qualifizieren.
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Zur Ladefläche zählt auch der hintere Teil der Doppelkabine eines Pick-up, wenn das Fahrzeug lediglich über zwei zugelassene Sitzplätze (einschließlich des Fahrersitzes) verfügt und der hintere Kabinenteil ausschließlich für den Gütertransport genutzt werden kann. Daran ändert sich nichts, wenn sich zwischen den Sitzen und dem hinteren Teil der Doppelkabine keine feste Trennwand befindet und die hinteren Seitenfenster nicht verblecht sind.
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2011 – 2 K 786/09
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