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Kategorie: Neuwagen

Kein Verlust der Neuwageneigenschaft durch Überführungsfahrt

  1. Ein Neuwagen ist ein Kraftfahrzeug, das seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt, also noch nicht im Straßenverkehr benutzt worden ist. Dabei stellt eine vom Verkäufer veranlasste oder durchgeführte Überführungsfahrt – die Fahrt des mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeugs vom Herstellungs- zum Verkaufsort – keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch im Straßenverkehr dar.
  2. Ob eine die Neuwageneinschaft eines Fahrzeugs nicht beseitigende Überführungsfahrt vorliegt, kann nicht losgelöst von der zurückgelegten Fahrtstrecke beurteilt werden. Eine Fahrtstrecke von etwa 450 km ist angesichts einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung heutiger Kraftfahrzeuge von etwa 200.000 km noch im Rahmen der Entfernung, die üblicherweise bei einer Überführungsfahrt zurückgelegt wird.

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2000 – 4 U 53/00

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Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs

  1. Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (Bestätigung von Senat, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79, WM 1980, 1068 = NJW 1980, 2127).
  2. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr „fabrikneu“, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von Senat, Urt. v. 06.02.1980 – VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097 und Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79, WM 1980, 1068 = NJW 1980, 2127).

BGH, Urteil vom 22.03.2000 – VIII ZR 325/98

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Darlegungs- und Beweislast bei Schadenspauschalierung

Ein Kfz-Händler, der gestützt auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Käufer wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises verlangt, muss auch unter dem Gesichtspunkt einer sekundären Darlegungslast nicht seine Kalkulation offenlegen, um den Käufer den Nachweis zu ermöglichen, dass ein Schaden gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.

OLG Naumburg, Urteil vom 19.03.1999 – 6 U 13/98

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Alter eines Lagerfahrzeugs als zugesicherte Eigenschaft – „fabrikneu“

  1. Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist nur „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert hergestellt wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.1980 – VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097 f.). Deshalb fehlt einem Fahrzeug, das so nicht mehr hergestellt wird und im Gegensatz zu Fahrzeugen aus der aktuellen Serienproduktion weder mit einer Wegfahrsperre noch mit einem Antiblockiersystem (ABS) ausgestattet ist, die Eigenschaft, „fabrikneu“ zu sein. Ein solches – nicht „fabrikneues“ – Fahrzeug kann aber in dem Sinne „neu“ sein, dass es aus neuen Materialien hergestellt und unbenutzt ist; denn die Bezeichnungen „fabrikneu“ und „neu“ sind nicht synonym.
  2. Der Verkäufer eines unbenutzten und aus neuen Materialien hergestellten Lagerfahrzeugs, das nicht als „fabrikneu“ angeboten wird und für den Käufer erkennbar nicht fabrikneu ist, muss den Käufer dann nicht ungefragt über das Alter des Fahrzeugs aufklären, wenn durch das Alter die Eignung des Fahrzeugs zum gewöhnlichen Gebrauch nicht eingeschränkt wird.
  3. Besonders günstige Konditionen beim Kauf eines (Lager-)Fahrzeugs – hier: ein überdurchschnittlicher Preisnachlass bei gleichzeitiger Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs – können ein Hinweis darauf sein, dass der Verkäufer das Alter des Fahrzeugs nicht zusichern will.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.05.1998 – 5 U 28/97

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Wandelung eines Neuwagenkaufvertrages – Verschrottungsprämie

Der Käufer eines Neuwagens, der im Rahmen einer „Verschrottungsaktion“ sein Altfahrzeug in Zahlung gibt, kann, wenn nach Wandelung des Kaufvertrags die Rückgabe des Altfahrzeugs nicht mehr möglich ist, Schadenersatz nicht in Höhe der Verschrottungsprämie, sondern nur in Höhe des – geringeren – Verkehrswertes verlangen, den das Altfahrzeug zur Zeit des Wandelungsbegehrens hatte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.1998 – 22 U 205/97

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Kraftstoffmehrverbrauch eines Neuwagens – Erheblichkeitsgrenze

  1. Weicht der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben ab, so stellt dies eine nur unerhebliche Minderung des Fahrzeugwertes i. S. des § 459 I 2 BGB dar (Fortführung von BGH, Urt. v. 14.02.1996 – VIII ZR 65/95, BGHZ 132, 55).
  2. Beziehen sich die Herstellerangaben auf den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs in den Fahrbereichen „Stadtzyklus“, „konstante Geschwindigkeit von 90 km/h“ und „konstante Geschwindigkeit von 120 km/h“ sowie auf den „Euro- Mix“ als den Durchschnittswert dieser drei Fahrzyklen, so ist für die Erheblichkeit einer Abweichung von den Herstellerangaben grundsätzlich allein der Verbrauch im „Euro-Mix“ maßgeblich.

BGH, Urteil vom 18.06.1997 – VIII ZR 52/96

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Bezeichnung eines reimportierten Kfz als „Neufahrzeug“ – Ferrari Testarossa 512 TR

Zur kaufrechtlichen Bedeutung der Bezeichnung eines Pkw als „Neufahrzeug“ im Kfz-Handel.

BGH, Urteil vom 26.03.1997 – VIII ZR 115/96

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Wertminderung eines Neuwagens wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs

Zur Frage der Unerheblichkeit einer Minderung des Wertes (§ 459 I 2 BGB) eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs.

BGH, Urteil vom 14.02.1996 – VIII ZR 65/95

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Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb eines Neuwagens von privat

Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs von fabrikfremden Neuwagen durch die Niederlassung eines Kraftfahrzeugherstellers, wenn eine veräußernde Privatperson Fahrzeugbriefe ohne Haltereintragung vorlegt.

BGH, Urteil vom 30.10.1995 – II ZR 254/94

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Inzahlungnahme eines Altwagens beim Kfz-Kauf

  1. Zur Frage der Zusicherung von Eigenschaften beim Kauf eines beim Händler stehenden, vom Käufer besichtigten Neuwagens.
  2. Gibt der Käufer eines Kraftfahrzeugs für einen Teil des Kaufpreises seinen Gebrauchtwagen in Zahlung, so kann er bei Geltendmachung des „großen Schadensersatzes“ nach § 463 BGB außer dem bar gezahlten Kaufpreisteil auch den für seinen Altwagen auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag verlangen.

BGH, Urteil vom 28.11.1994 – VIII ZR 53/94

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