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Der Käufer eines modernen Pkw mit Dieselpartikelfilter kann erwarten, dass sich das Fahrzeug für den Einsatz im Straßenverkehr – und zwar auch für einen ausschließlichen oder überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr – eignet. Diese Eignung fehlt nicht schon dann, wenn bei einem Einsatz im Kurzstreckenverkehr Regenerationsfahrten erforderlich werden oder infolge von automatischen Regenerationen des Dieselpartikelfilters und der damit einhergehenden Motorölverdünnung ein häufigerer Motorölwechsel erforderlich wird. Ein Sachmangel liegt aber vor, wenn infolge der eingetretenen Motorölverdünnung ein Motorschaden eintritt, ohne dass der Fahrer eine Möglichkeit hatte, dies zu verhindern.
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Der Verkäufer eines Pkw mit Dieselpartikelfilter muss grundsätzlich damit rechnen, dass ein Pkw auch ausschließlich oder überwiegend im Kurzstreckenverkehr genutzt wird. Er muss deshalb im Verkaufsgespräch in der Regel auf die Besonderheiten bei einem Einsatz des Pkw im Kurzstreckenverkehr hinweisen. Eine Hinweispflicht könnte allenfalls zu verneinen sein, wenn sich für den Verkäufer Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Nutzung des Fahrzeugs im Kurzstreckenverkehr nicht stattfinden wird.
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Kommt es bei einem modernen, hochpreisigen Pkw (hier: einem Jaguar XJ 2.7D), der weniger als 10.000 km gelaufen ist, zu einem Motorschaden und sind keine Bedienungsfehler ersichtlich, so spricht alles dafür, dass die Ursache für den Motorschaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer angelegt war.
LG Bielefeld, Urteil vom 13.04.2011 – 3 O 193/09
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Zur Frage, ob es vor einem wirksamen Rücktritt auch dann einer Frist zur Nacherfüllung bedarf, wenn dem Käufer ein Montagsauto geliefert wurde, das wegen seiner – namentlich auf schlechter Verarbeitung beruhenden – Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und von dem zu erwarten steht, dass es den Zustand der Mangelfreiheit nie über längere Zeit erreichen wird.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 – I-3 U 47/10
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Weicht der tatsächliche Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um weniger als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, berechtigt dieser Mangel den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05).
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Es ist unbedenklich, wenn der Kfz-Hersteller bei der Ermittlung der Verbrauchswerte von einem Fahrzeug mit Standardausstattung ausgeht, statt den Verbrauch individuell für die eine oder andere Zusatzausstattung zu ermitteln. Dies gilt umso mehr, wenn der Hersteller im Verkaufsprospekt darauf hinweist, dass eine Sonderausstattung einen höheren Verbauch zur Folge haben kann.
LG Kassel, Urteil vom 04.02.2011 – 9 O 1559/09
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Ein Fahrzeug ist mangelhaft i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn es als Neufahrzeug verkauft wird, tatsächlich aber zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
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Bei der Auslegung der Vertragserklärungen ist eine – hier in das Portal „mobile.de“ eingestellte – Internetanzeige eines Kfz-Händlers heranzuziehen. Wird das Fahrzeug dort als „Neufahrzeug“ bezeichnet, obwohl es in Wahrheit eine Standzeit von über zwei Jahren aufweist, reicht es weder aus, dass der Verkäufer im Bestellformular auf die Eigenschaft als EU-Fahrzeug hinweist, noch dass er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemeine Angaben zu seinem Geschäftsmodell (EU-Fahrzeuge, Lagerfahrzeuge etc.) macht. Denn diese Angaben ändern nichts daran, dass er die Lieferung eines Neufahrzeugs schuldet.
LG Köln, Urteil von 20.01.2011 – 8 O 338/10
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Sind Pkw-Teile in Abweichung vom Serienstandard nicht richtig aufeinander abgestimmt, und führt das infolge einer Schwingungsdiskordanz von Motor, Antriebsstrang und Karosserie zu auffälligen Vibrationen eines Dieselfahrzeugs bei bestimmten Betriebsbedingungen, handelt es sich um einen Sachmangel.
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Erklärt der Käufer den Vertragsrücktritt, werden ihm Transport- und Zulassungskosten nicht ersetzt, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel nicht zu vertreten hat. Aufwendungen für ein Fahrzeugtuning sind ebenfalls nicht zu vergüten, wenn sie nicht zu einer Werterhöhung geführt haben.
OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2011 – 5 U 20/10
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Ein Neuwagen kann mangelhaft sein, wenn der vom Hersteller in einem Prospekt angegebene Kraftstoffverbrauch beim Betrieb des Fahrzeugs im normalen Straßenverkehr nicht erreicht werden kann. Daran ändert nichts, dass die vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerte in einem genormten Messverfahren nach der Richtlinie 80/1268/EWG – also unter extrem günstigen „Laborbedingungen“ – ermittelt wurden und darauf in einer Fußnote im Prospekt auch hingewiesen wird.
LG Wiesbaden, Urteil vom 30.12.2010 – 3 O 208/09
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Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung bindet, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam.
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Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010 – 1 U 111/10-29
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Verbraucht ein Neuwagen nicht nur mehr Kraftstoff als vom Hersteller angegeben, sondern ist auch seine CO2-Emission höher als angegeben, liegt ein einheitlicher Mangel vor. Denn der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs wird ermittelt, indem seine Abgase analysiert werden. Ein höherer CO2-Anteil führt dabei zwingend zu höheren Verbrauchswerten.
LG Essen, Urteil vom 03.12.2010 – 12 O 165/09
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2011 – I-28 U 12/11)
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Ein (hier: zu einem Kaufpreis von über 100.000 € erworbener) Neuwagen weist einen erheblichen, den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel auf, wenn die Motorleistung nicht wie vertraglich vereinbart 291 kW, sondern nur maximal 275 kW beträgt.
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Auch wenn die Motorleistung eines Fahrzeugs, die sich in Prospekten und den Fahrzeugpapieren findet, auf der Grundlage der Richtlinie 80/1269/EWG durch eine direkte Messung ermittelt wird, ist diese Richtlinie nicht zwingend heranzuziehen, wenn es um die Frage geht, ob ein Fahrzeug wegen einer verminderten Motorleistung mangelhaft ist. Insbesondere schließt die Richtlinie eine Messung der Motorleistung auf einem Rollenprüfstand nicht aus.
OLG Köln, Urteil vom 02.12.2010 – 21 U 18/10
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Ein Neuwagen ist auch dann noch „fabrikneu“, wenn er bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung von wenigen Dutzend Kilometern (hier: 57 km) aufweist, aber noch nicht im öffentlichen Verkehr bewegt wurde.
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Ein Neuwagen kann auch dann noch „fabrikneu“ sein, wenn er Mängel aufweist, denn „fabrikneu“ bedeutet nicht mangelfrei.
LG Augsburg, Urteil vom 25.11.2010 – 013 O 3460/10
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