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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Fehlendes ESP als Sachmangel eines reimportierten Fahrzeugs

Dass Fahrzeuge ab der Kompaktklasse mit ESP ausgestattet sind, ist in Deutschland derart selbstverständlich, dass ein Käufer ohne besonderen Hinweis nicht damit rechnen muss, bei einem reimportierten Fahrzeug könnte dies nicht der Fall sein. Dies gilt umso mehr, wenn das Fahrzeug einer besonderen Ausstattungslinie angehört, die auch in Deutschland vertrieben wird. Denn der Kunde braucht nicht damit zu rechnen, dass innerhalb ein- und derselben Ausstattungslinie je nach Vertriebsland differenziert wird.

LG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2010 – 5 O 97/10

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Mangelhaftigkeit eines nur für Kurzstrecken verwendbaren Fahrzeugs mit Dieselpartikelfilter

  1. Ansprüche wegen der Verletzung vorvertraglichter Aufklärungspflichten sind wegen des Vorrangs der kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln (§§ 434 ff. BGB) nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.03.2009 – V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 ff.).
  2. Auch wenn die von den Fahrzeugherstellern derzeit verwendeten Rußpartikelfilter regelmäßige Regenerationsfahrten erfordern und eine Regeneration im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht möglich ist, stellt es doch einen Mangel dar, wenn das Fahrzeug gar nicht im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden kann, weil die Warnleuchte, die das Erfordernis einer Regenerationsfahrt anzeigen soll, nicht funktioniert.

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2010 – 3 U 82/09

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Ruckeln des Getriebes als Sachmangel

  1. Für die Beurteilung, ob ein Mangel i. S. von § 434 I BGB vorliegt, ist unerheblich, ob eine Fehlererscheinung bei allen Fahrzeugen desselben Typs auftritt. Es ist vielmehr ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen und dabei auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers abzustellen. Maßstab ist das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht wird und das der Markterwartung entspricht.
  2. Ein Käufer darf erwarten, dass ein zum allgemeinen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse eines deutschen Herstellers nicht mit einem Getriebe ausgestattet ist, das beim automatischen Herabschalten von der zweiten in die erste Stufe ruckelt.

OLG Köln, Urteil vom 27.04.2010 – 15 U 185/09

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Nicht funktionierender Kilometerzähler als Mangel eines Neu- oder Gebrauchtwagens

  1. Zur üblichen Beschaffenheit eines – neuen oder gebrauchten – Fahrzeugs, die der Käufer erwarten kann, gehört unabhängig vom Alter des Fahrzeugs ein funktionsfähiger Kilometerzähler. Ein nicht funktionierender Kilometerzähler stellt bereits für sich genommen einen Sachmangel dar. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug (möglicherweise) eine viel höhere Laufleistung aufweist, als der Kilometerzähler anzeigt.
  2. Hat der Verkäufer mit dem Fahrzeug eine längerer Überführungsfahrt (hier: von Großbritannien nach Deutschland) unternommen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er die Funktionsuntüchtigkeit des Kilometerzählers kannte.
  3. Wird ein Fahrzeug – hier: im Rahmen der Internetplattform eBay – einerseits als „Bastlerfahrzeug“ und andererseits als „gut gepflegt“ bezeichnet, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern ein versuchter Gewährleistungsausschluss vor.

LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010 – 322 O 222/09

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Kein Mangel eines Neuwagens bei minimalem Eigenlenkverhalten in der Beschleunigungsphase

Ein Neuwagen ist nicht mangelhaft, wenn es nur bei einer Geschwindigkeit von über 80 km/h und nur während der Beschleunigungsphasen zu einem Eigenlenkverhalten mit einem Versatz von etwa einem Meter pro 100 Meter Fahrstrecke kommt. Eine solche Abweichung von der Geradeausfahrt ist normal und wäre selbst dann nicht erheblich, wenn der Versatz zwei Meter pro 100 Meter Fahrstrecke betrüge. Denn auch in diesem Fall wäre ein aktives Gegenlenken nicht erforderlich.

KG, Urteil vom 01.03.2010 – 12 U 126/09

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Erheblicher Sachmangel bei Lieferung eines Kfz in einer anderen als der bestellten Farbe

  1. Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.
  2. Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen über den Inhalt eines Telefonats, das er ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.02.2003 – XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727, und Urt. v. 12.01.2005 – XII ZR 227/03, BGHZ 162, 1).

BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 70/07

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Mangelhafte Federung eines Citroën C6 als Rücktrittsgrund

  1. Ein Neuwagen, bei dem – sei es aufgrund eines Softwarefehlers, sei es wegen eines defekten Niveaugebers – die hydropneumatische Federung in unregelmäßigen Abständen nicht ordnungsgemäß funktioniert und dessen verändertes Federungsverhalten nur durch ein Unterbrechen der Zündung beseitigt werden kann, weist einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel auf.
  2. Dass der Käufer dem Verkäufer einen Mangel entgegen § 377 I, III HGB nicht unverzüglich angezeigt hat, ist unschädlich, wenn der Verkäufer auf eine (verspätete) Mängelrüge hin vorbehaltlos einen Nachbesserungsversuch unternommen hat. Insofern gelten dieselben Grundsätze wie in den Fällen, in denen der Verkäufer die beanstandete Ware vorbehaltlos zurückgenommen, vorbehaltlos die Nachbesserung zugesagt oder die Fehlerhaftigkeit der Ware vorbehaltlos anerkannt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2009 – 2 U 141/09

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Pflicht des Kfz-Händlers zum Hinweis auf Tageszulassung

Der Verkäufer eines Neufahrzeugs muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug vor Übergabe zunächst auf sich zulassen wird, wenn sich der Verkauf des Fahrzeugs mit Tageszulassung nicht aus anderen Umständen aufdrängt.

LG Bonn, Urteil vom 13.11.2009 – 2 O 225/09

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Gummi-Brandgeruch bei Neuwagen der gehobenen Mittelklasse

Ein Neufahrzeug der gehobenen Mittelklasse weist einen Sachmangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) auf, wenn sich – ohne dass tatsächlich eine Brandgefahr besteht – nach dem Anhalten des Fahrzeugs in unregelmäßigen Abständen ein starker Gummi-Brandgeruch, teils verbunden mit dem Geräusch eines Knisterns von langsam abkühlenden Metall, entwickelt.

LG München I, Urteil vom 14.09.2009 – 15 O 10266/08

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Keine Vereinbarung der Eigenschaft „gebraucht“ beim Verbrauchsgüterkauf

Ein Fahrzeug, das dem Käufer mit einer Laufleistung von 10 km übergeben wird und etwa einen Monat vor Übergabe erstmals zugelassen wurde, ist auch dann keine gebrauchte Sache i. S. des § 475 II BGB, wenn es im Kaufvertrag als „Gebrauchtfahrzeug“ bezeichnet wird.

AG Goslar, Urteil vom 11.08.2009 – 8 C 399/08

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