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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Zu hoher Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens

Ein Neuwagen kann mangelhaft sein, wenn der vom Hersteller in einem Prospekt angegebene Kraftstoffverbrauch beim Betrieb des Fahrzeugs im normalen Straßenverkehr nicht erreicht werden kann. Daran ändert nichts, dass die vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerte in einem genormten Messverfahren nach der Richtlinie 80/1268/EWG  – also unter extrem günstigen „Laborbedingungen“ – ermittelt wurden und darauf in einer Fußnote im Prospekt auch hingewiesen wird.

LG Wiesbaden, Urteil vom 30.12.2010 – 3 O 208/09

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Unwirksame Bindungsfrist in den Geschäftsbedingungen eines Nutzfahrzeug-Verkäufers

  1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung bindet, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam.
  2. Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010 – 1 U 111/10-29

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Erhöhte CO2-Emission eines Neuwagens kein eigenständiger Mangel

Verbraucht ein Neuwagen nicht nur mehr Kraftstoff als vom Hersteller angegeben, sondern ist auch seine CO2-Emission höher als angegeben, liegt ein einheitlicher Mangel vor. Denn der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs wird ermittelt, indem seine Abgase analysiert werden. Ein höherer CO2-Anteil führt dabei zwingend zu höheren Verbrauchswerten.

LG Essen, Urteil vom 03.12.2010 – 12 O 165/09
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2011 – I-28 U 12/11)

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Erheblicher Mangel bei Motorleistung von maximal 275 kW statt 291 kW

  1. Ein (hier: zu einem Kaufpreis von über 100.000 € erworbener) Neuwagen weist einen erheblichen, den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel auf, wenn die Motorleistung nicht wie vertraglich vereinbart 291 kW, sondern nur maximal 275 kW beträgt.
  2. Auch wenn die Motorleistung eines Fahrzeugs, die sich in Prospekten und den Fahrzeugpapieren findet, auf der Grundlage der Richtlinie 80/1269/EWG durch eine direkte Messung ermittelt wird, ist diese Richtlinie nicht zwingend heranzuziehen, wenn es um die Frage geht, ob ein Fahrzeug wegen einer verminderten Motorleistung mangelhaft ist. Insbesondere schließt die Richtlinie eine Messung der Motorleistung auf einem Rollenprüfstand nicht aus.

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2010 – 21 U 18/10

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Fabrikneuheit eines Neuwagens trotz Laufleistung von 57 Kilometern

  1. Ein Neuwagen ist auch dann noch „fabrikneu“, wenn er bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung von wenigen Dutzend Kilometern (hier: 57 km) aufweist, aber noch nicht im öffentlichen Verkehr bewegt wurde.
  2. Ein Neuwagen kann auch dann noch „fabrikneu“ sein, wenn er Mängel aufweist, denn „fabrikneu“ bedeutet nicht mangelfrei.

LG Augsburg, Urteil vom 25.11.2010 – 013 O 3460/10

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Rücktrittsrecht des Käufers bei um 8,09 % verminderter Motorleistung

  1. Der Käufer eines Neuwagens (Audi RS4 Avant 4,2 quattro) ist nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn das Fahrzeug nicht die vertraglich vereinbarte Motorleistung von 309 kW/420 PS, sondern allenfalls eine Leistung von 283,9 kW/386 PS erreicht.
  2. Eine Nachbesserung gilt nicht erst dann als fehlgeschlagen i. S. von § 440 Satz 2 BGB, wenn der Verkäufer zuvor vergeblich umfangreiche Aktivitäten entfaltet hat. Ein erfolgloser Nachbesserungsversuch liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Verkäufer praktisch nichts unternimmt, bevor er den Kaufgegenstand mit dem Mangel wieder an den Käufer zurückgibt. Nur dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, die zuvörderst dem Schutz des Käufers dient.

LG Wuppertal, Urteil vom 16.11.2010 – 16 O 134/08

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Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens – Herstellerangaben

Die Herstellerangaben zum durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens müssen mit dem tatsächlichen Durchschnittsverbrauch, der auch von der Fahrweise des jeweiligen Fahrers abhängt, nicht übereinstimmen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2010 – 2 U 1487/09

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund Abbildung im Verkaufsprospekt – automatische Fahrlichtsteuerung

  1. Dass in einem Verkaufsprospekt, der der Bestellung eines Neuwagens zugrunde liegt, ein auf „Auto“ positionierter Lichtschalter abgebildet ist, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine automatische Fahrlichtsteuerung zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehöre.
  2. Für eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB genügt eine einseitige Beschreibung der Kaufsache durch den Verkäufer, auf die der Käufer nicht wenigstens konkludent eingegangen ist, nicht.

LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2010 – 21 O 390/09
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2012 – 6 U 178/10)

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Rücktritt bei sich während der Fahrt selbst verstellendem Fahrersitz

Ein Neuwagen zum Preis von über 50.000 € weist einen Mangel auf, der den Käufer nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen zum Rücktritt berechtigt, wenn sich während der Fahrt der elektrisch einstellbare Fahrersitz immer wieder selbstständig verstellt.

LG Coburg, Urteil vom 25.08.2010 – 13 O 637/08

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„Serienfehler“ eines Kfz als Sachmangel – Einfrieren der Türen und Seitenscheiben

  1. Es stellt einen Sachmangel dar, der den Käufer eines neuen VW Golf VI zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen kann, wenn in den Türbereich des Fahrzeugs Wasser eindringt und dies bei Frost dazu führen kann, dass die Türen und Seitenscheiben einfrieren und sich allenfalls schwer öffnen lassen.
  2. Auch fahrzeugtypische Konstruktionsmängel („Serienfehler“) sind Sachmängel, wenn das Fahrzeug durch diese konstruktive Schwäche dem Qualitätsstandard vergleichbarer Fahrzeuge und damit der Markterwartung nicht entspricht. Vergleichsmaßstab ist der herstellerübergreifende Entwicklungsstand aller vergleichbaren Fahrzeuge.

LG Kassel, Urteil vom 04.08.2010 – 6 O 778/10

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