Kategorie: Gebrauchtwagen
-
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er auf Fragen, deren Beantwortung für den Kaufentschluss seines Vertragspartners erkennbar maßgebliche Bedeutung hat, ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ Angaben über den Zustand des Fahrzeugs macht, die sich als unrichtig erweisen.
-
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen früheren Unfall des Fahrzeugs, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, dem Käufer grundsätzlich auch ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unfall so geringfügig war, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen konnte. Die Grenze für derartige nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen und jedenfalls beim Austausch eines Kotflügels, der nicht nur wegen einer kleinen „Delle“ vorgenommen zu werden pflegt, überschritten.
BGH, Urteil vom 03.12.1986 – VIII ZR 345/85
Mehr lesen »
Zur Zulässigkeit und zum Umfang des formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses beim nicht gewerbsmäßigen Verkauf eines Gebrauchtwagens.
BGH, Urteil vom 22.02.1984 – VIII ZR 238/82
Mehr lesen »
Zur Frage, welche rechtliche Bedeutung die im Kaufvertrag enthaltene Angabe der Laufleistung des Fahrzeugs beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 18.02.1981 – VIII ZR 72/80).
BGH, Urteil vom 15.02.1984 – VIII ZR 327/82
Mehr lesen »
Zur Verwendung des Begriffs „werkstattgeprüft“ im Gebrauchtwagenhandel.
BGH, Urteil vom 25.05.1983 – VIII ZR 55/82
Mehr lesen »
-
Mit der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltenen Marken- und Typenbezeichnung (hier: „BMW 1602“) sichert der Verkäufer dem Käufer zu, dass das Fahrzeug mit einem von seinem Hersteller vorgesehenen – typgerechten – Motor ausgestattet ist.
-
Zur Frage der Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers im Zusammenhang mit seiner Haftung als Sachwalter für Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
BGH, Urteil vom 03.11.1982 – VIII ZR 282/81
Mehr lesen »
Nimmt der gewerbliche Verkäufer eines Neuwagens den Gebrauchtwagen des Käufers derart „in Zahlung“, dass über das Altfahrzeug ein besonderer Kaufvertrag abgeschlossen und der Kaufpreis mit dem für den Neuwagen verrechnet wird, so ist die Gewährleistung des Neuwagenkäufers für sogenannte Verschleißmängel stillschweigend ausgeschlossen, sofern nicht eine eindeutige andere Regelung vereinbart wird oder Mängel arglistig verschwiegen worden sind.
BGH, Urteil vom 21.04.1982 – VIII ZR 26/81
Mehr lesen »
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler, der ein Fahrzeug verkauft und den Gebrauchtwagen des Käufers „in Zahlung nimmt“, den zu diesem Zweck abgeschlossenen Agenturvertrag mit dem Käufer kündigen kann.
BGH, Urteil vom 31.03.1982 – VIII ZR 65/81
Mehr lesen »
Zur Offenbarungspflicht des Verkäufers eines gebrauchten Lkw über Unfallschäden, insbesondere zur Frage der Abgrenzung nicht mitteilungspflichtiger Bagatellschäden von schwereren Beeinträchtigungen (hier: Beschädigung einer Stoßstange, des Viskolüfters und des Kühlers).
BGH, Urteil vom 03.03.1982 – VIII ZR 78/81
Mehr lesen »
Ein Gebrauchtwagenverkäufer handelt schon dann arglistig, wenn er ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – unrichtige Angaben zur Mangelfreiheit oder zu wesentlichen Eigenschaften des Fahrzeugs macht (hier: „nur kleine Blechschäden“), die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers zu beeinflussen. Der die Arglist begründende Vorwurf liegt in einem solchen Fall in dem Umstand, dass der Käufer davon ausgehen darf, der Verkäufer werde keine Erklärungen „ins Blaue hinein“ abgeben, und der Verkäufer diese für ihn erkennbare Vorstellung ausnutzt.
BGH, Urteil vom 18.03.1981 – VIII ZR 44/80
Mehr lesen »
-
Mit der Angabe einer bestimmten, nach Kilometern bezifferten Laufleistung sichert der Verkäufer eines Gebrauchtwagens zwar in erster Linie nur zu, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liegt als die angegebene. Ist der Verkäufer indes ein sachkundigen Gebrauchtwagenhändler, erschöpft sich der Inhalt der Zusicherung nicht darin. Vielmehr darf der Käufer die Angabe der Laufleistung nach Treu und Glauben als Zusicherung auffassen, dass der Motor nicht wesentlich stärker verschlissen ist, als es die angegebene Laufleistung erwarten lässt.
-
Gibt ein Gebrauchtwagenhändler auf einem Verkaufsschild Hubraum und Leistung eines angebotenen Kraftfahrzeugs bezogen auf den für das Fahrzeug serienmäßigen Motor an, so sichert er zu, dass diese Angaben stimmen. Ist das Fahrzeug in Wirklichkeit mit einem anderen Motor ausgerüstet, fehlt ihm deshalb eine zugesicherte Eigenschaft i. S. der §§ 459 II, 463 BGB.
BGH, Urteil vom 18.02.1981 – VIII ZR 72/80
Mehr lesen »