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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

Ersatz von Anwaltskosten bei Rücktritt vom Kaufvertrag

Gegenstand eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs sind auch die zu dessen Durchsetzung erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat allerdings nicht schlechthin alle durch die Vertragsverletzung adäquat verursachten Kosten zu ersetzen, sondern nur diejenigen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2005 – 1 W 17/05

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen vom nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen Veräußerer

Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der sich vom privaten Verkäufer den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Tei II) vorlegen lässt, muss an sich weitere Nachforschungen anstellen, wenn der Verkäufer nicht mit dem im Fahrzeugbrief eingetragenen letzten Halter identisch ist. Unterlässt der Käufer dies, muss er sich grundsätzlich den Vorwurf des Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB) gefallen lassen. Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn dem Käufer neben dem (gefälschten) Fahrzeugbrief, der selbst bei der Zulassungsstelle nicht als Fälschung erkannt wurde, eine echte Abmeldebescheinigung vorgelegt wird und weitere Nachforschungen des Käufers ohnehin keinen Erfolg gehabt hätten.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.08.2005 – 2 O 36/05

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Zurechnung des Wissens nicht unmittelbar am Vertragsschluss Beteiligter

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens wird über dessen Unfallfreiheit arglistig getäuscht, wenn der für die Verkäuferin im Rahmen der Vertragsverhandlungen auftretende Mitarbeiter die Unfallfreiheit behauptet, obwohl in einer anderen Niederlassung der Verkäuferin das Wissen über einen Unfallvorschaden vorhanden ist (Wissenszurechnung).
  2. Durch eine Nachbesserung lässt sich die Tatsache, dass ein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen ist, nicht korrigieren. Die Lieferung eines anderen, funktionell und vertragsmäßig gleichwertigen Gebrauchtwagens scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil der Gebrauchtwagenkauf ein Stückkauf ist. Zu fordern ist aber jedenfalls, dass das Fahrzeug nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Beteiligten austauschbar ist. Davon kann man nicht ausgehen, wenn die Kaufentscheidung nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Käufers getroffen wurde.

OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2005 – 5 U 11/05

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Arglistige Täuschung über Anzahl der Vorbesitzer – „Karlsruher Formel“

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der die Anzahl der Vorbesitzer des Fahrzeugs unter ausdrücklichem Verweis auf den Fahrzeugbrief („lt. Fahrzeugbrief“) angibt, muss sich, wenn seine Angabe falsch ist, den Vorwurf der Arglist auch dann gefallen lassen, wenn er den Fahrzeugbrief gar nicht eingesehen hat. Denn ein Verkäufer handelt schon dann arglistig, wenn er zu einem Gesichtspunkt, der erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Käufer hat, „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht.
  2. Zwar ist die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, nach der Formel \(\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Restlaufleistung}}}\) zu berechnen. Abzustellen ist also nicht auf die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs, sondern davon sind die Kilometer abzuziehen, die das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer bereits zurückgelegt hatte. Eine bei der Übergabe für einen Gebrauchtwagen ungewöhnlich geringe Laufleistung von nur 3.850 km darf aber vernachlässigt und die Nutzungsentschädigung wie bei einem Neuwagen berechnet werden.
  3. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines (neuen) Kleinwagens beträgt 150.000 km.
  4. Es ist zur Vermeidung von Problemen bei der Zwangsvollstreckung zulässig und allein sinnvoll, dass die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), in der Klageschrift und im Urteil nicht exakt beziffert, sondern lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, NJW 2003, 1950, 1951 – „Karlsruher Formel“).

LG Köln, Urteil vom 26.07.2005 – 28 O 70/05

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Keine Einschränkung eines formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses durch handschriftlichen Zusatz

Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluss jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen“ nicht eingeschränkt (Bestätigung von BGH, Urt. v. 24.04.1996 – VIII ZR 114/95, NJW 1996, 2025).

BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2005 – VIII ZR 136/04

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Kein Garantieanspruch bei Fremdinspektion

  1. Eine Klausel in Garantiebedingungen, wonach ein Gebrauchtwagenkäufer nur dann einen Garantieanspruch hat, wenn er Inspektionen in den vom Hersteller vorgeschriebenen Intervallen und durch eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt durchführen lässt, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Denn eine solche Klausel schränkt nicht etwa einen einmal entstandenen Anspruch wieder ein, sondern lässt einen Anspruch gar nicht erst entstehen („negative Leistungsbeschreibung“).
  2. Es ist für den Handel mit Kraftfahrzeugen typisch, im Geschäftsverkehr allgemein üblich und für einen Durchschnittskunden erkennbar, dass Garantieleistungen davon abhängig gemacht werden, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungsmaßnahmen durch einen autorisierten Vertragshändler durchgeführt werden. Diese Bindung des Käufers an autorisierte Vertragshändler ist nicht rechtsmissbräuchlich.

LG Freiburg, Urteil vom 27.05.2005 – 1 O 153/04

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Erwerb eines „scheckheftgepflegten“ Fahrzeugs

  1. Bei Gebrauchtfahrzeugen sind übliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen kein Sachmangel. Nur Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen deutlich über das übliche Maß hinaus können die Annahme eines Sachmangels begründen.
  2. Wer ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug erwirbt, kann erwarten, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft („Scheckheft“) dokumentiert worden sind. Es genügt, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind. Eine lückenlose Kette wird mit dem Hinweis „scheckheftgepflegt“ ebenso wenig versprochen wie das Fehlen technischer Mängel. Das gilt selbst dann, wenn die letzte Inspektion nur kurze Zeit bzw. wenige Kilometer zurückliegt.

LG Wuppertal, Urteil vom 23.05.2005 – 17 O 394/04

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen umfangreicher Lackier- und Spachtelarbeiten

Sind an einem Gebrauchtwagen umfangreiche Lackier- und Spachtelarbeiten vorgenommen worden, so muss der – hier gewerbliche – Verkäufer des Fahrzeugs diesen Umstand dem Käufer auch dann ungefragt offenbaren, wenn den Lackier- und Spachtelarbeiten nicht der Beseitigung eines Unfallschadens dienten. Denn bei einem Weiterverkauf des Pkw durch den Käufer könnte ein Kaufinteressent angesichts der Lackier- und Spachtelarbeiten den – letztlich unbegründeten – Verdacht hegen, das Fahrzeug sei ein Unfallwagen, und deshalb allenfalls bereit sein, für das Fahrzeug einen erheblich verminderten Kaufpreis zu zahlen, sofern er nicht sogar vom Kauf Abstand nimmt.

OLG Bamberg, Urteil vom 03.05.2005 – 5 U 99/04
(vorangehend: LG Coburg, Urteil vom 24.03.2004 – 22 O 673/03)

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Neulackierung eines sechs Jahre alten Gebrauchtwagens

Ein knapp sechs Jahre alter Gebrauchtwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil er aus Anlass seines Verkaufs fachmännisch neu lackiert wurde.

LG Oldenburg, Urteil vom 05.04.2005 – 8 O 51/05

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(Keine) sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Verschweigen eines erheblichen Mangels – Käuferkette (R)

Verschweigt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs dem privaten Käufer einen zu offenbarenden Mangel des Fahrzeugs und veräußert der Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Kfz-Händler, der es seinerseits an einen privaten Käufer weiterveräußert, dann muss der Erstverkäufer dem letzten Käufer nicht wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz leisten. Denn der Erstverkäufer musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass der private Erstkäufer das Fahrzeug an einen Kfz-Händler veräußern wird.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2005 – 8 U 3720/04
(vorangehend: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.10.2004 – 12 O 2803/04; nachfolgend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2005 – 8 U 3720/04)

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