1. Dass ein Gebrauchtwagen einen Unfallschaden aufweist, stellt keinen Sachmangel dar, wenn und soweit der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags wahrheitsgemäß über diesen Schaden aufgeklärt wird. Ein Unfallschaden darf jedoch nicht verharmlost werden, sondern der Verkäufer muss den Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichten.
  2. Ein Kfz-Händler, der Unfallfahrzeuge kauft und verkauft, muss einen Käufer nicht ungefragt darüber aufklären, dass ein Fahrzeug einen „wirtschaftlichen Totalschaden“ erlitten hat. Eine entsprechende Frage des Käufers muss der Händler indes wahrheitsgemäß beantworten. Ebenso muss der Händler, wenn er Unfallfahrzeuge ankauft, ohne sie technisch zu überprüfen, dem Käufer jedenfalls auf Nachfrage den wesentlichen Inhalt eines Schadensgutachtens und insbesondere die darin veranschlagten Reparaturkosten mitteilen. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Käufer den Eindruck erweckt, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwands nicht interessieren.
  3. Mit „wirtschaftlicher Totalschaden“ wird nicht der Umfang eines Unfallschadens bezeichnet. Vielmehr sagt die Bezeichnung aus, dass ein Vergleich der aufzuwendenden Reparaturkosten mit dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall („Wiederbeschaffungswert“) ergibt, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Reparatur i. S. des § 251 II BGB unverhältnismäßig ist.

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2005 – 28 U 125/04

Sachverhalt: Die Beklagten betreiben einen Autohandel, der sich im Wesentlichen mit dem An- und Verkauf von Unfallwagen befasst. Sie inserierten auf der Internetseite … einen Mitsubishi L200 2.5 TD, ein Pickup-Fahrzeug, zum Kaufpreis von 14.900 €. Als Besonderheiten waren unter anderem angegeben: „Unfallfahrzeug, Jahreswagen … Überschlag bed. fahrbereit“.

Das erstmal am 16.01.2002 zugelassene Fahrzeug hatte am 21.06.2002 einen Unfallschaden erlitten, bei dem es sich mehrfach überschlug. Darüber verhält sich ein Gutachten vom 05.07.2002, das einen wirtschaftlichen Totalschaden (29.877,54 € Reparaturkosten; 23.100 € Wiederbeschaffungswert) und einen Restwert von 7.450 € feststellt.

Die Beklagten erwarben das Fahrzeug, das im Juli 2002 in einer Autobörse angeboten wurde und eine Laufleistung von 3.057 km aufwies, als unreparierten Unfallwagen für einen Gebotspreis von 7.450 €. Der Vorbesitzer hatte an dem Fahrzeug selbst keine Reparaturmaßnahmen durchgeführt. Bevor sie es zum Verkauf anboten, „richteten“ die Beklagten das Fahrzeug „vor“, wobei die Details streitig sind. Durch grobe Richt- und Ausbeularbeiten wurde die Dachkontur wiederhergestellt. Im Bereich der A-Säule bzw. des seitlichen Dachholms wurde eine blaue Farbschicht aufgebracht. Im Nahbereich der B-Säule wurden am oberen Dachholm Schweiß- und Flexarbeiten vorgenommen. Die linksseitige Tür wurde gerichtet. Auch wurden Arbeiten am Motor durchgeführt, da dieser im ursprünglichen Zustand laut Schadensgutachten nicht ansprang.

Am 16.08.2002 suchte der Kläger zusammen mit einem fachkundigen Bekannten B, der einen Abschleppdienst betreibt, das Geschäft der Beklagten auf. Es wurde mit dem Beklagten zu 2. geklärt, dass sich das Fahrzeug überschlagen habe und stark beschädigt sei. Die Einzelheiten der Verkaufsgespräche sind streitig. Auf einen wirtschaftlichen Totalschaden wurde nicht hingewiesen. Man einigte sich auf einen Kaufpreis von 13.500 €. Der Kläger wollte das Fahrzeug in Eigenregie instandsetzen bzw. instandsetzen lassen.

Alsdann wurde am 19.08.2002 ein schriftlicher Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen. Darin heißt es unter anderem: „Schaden: Überschlag wie besichtigt / Unrepariertes Unfall-Kfz“, ferner (als Stempel): „Ungeprüftes Kfz, ohne jegliche Gewährleistung“. Im Kleingedruckten über den Unterschriften findet sich ein weiterer Haftungsausschluss. Der Kläger und B holten das Fahrzeug ab; es wurde bereits am 20.08.2002 auf den Kläger zugelassen.

In der Folgezeit erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, und bekam Kenntnis von dem Gutachten. Durch anwaltliches Schreiben vom 26.11.2002 forderte er von den Beklagten aus diesem Grund die Zahlung eines Schadensersatzbetrags von 6.100 € (Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem ermitteltem Restwert). Die Beklagten lehnten die geforderte Zahlung durch anwaltliches Schreiben vom 02.01.2003 unter Hinweis auf die Erkennbarkeit der Schäden ab.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass das erworbene Fahrzeug mangelhaft gewesen sei und die Beklagten ihm wahrheitswidrig Eigenschaften vorgespielt hätten. Ihm sei bekannt gewesen, dass er ein Unfallfahrzeug mit nicht unerheblichen Beschädigungen kaufe. Die Beklagten hätten nichts unternommen, um etwaige Unfallspuren zu kaschieren. Deshalb sei auch eine Täuschung des Klägers in dem Sinne, dass Unfallschäden kaschiert worden seien, oder dass ihm vorgespiegelt worden sei, dass das Fahrzeug keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, nicht anzunehmen.

Die Berufung des Klägers hatte im Wesentlichen Erfolg.

Aus den Gründen: B. … [Der Kläger] kann von den Beklagten wegen Verneinung eines wirtschaftlichen Totalschadens auf Nachfrage und wegen (teilweise) verschwiegener Vorricht- oder Teilreparaturarbeiten aus §§ 311 II Nr. 1, 241 II, 280 I BGB … Zahlung von 6.050 € verlangen.

I. Eine Sachmängelhaftung aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280 I BGB (gerichtet auf kleinen Schadensersatz) oder §§ 437 Nr. 2, 441 BGB (Minderung) kommt hingegen nicht in Betracht, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass das verkaufte Fahrzeug dem Kläger verborgen gebliebene Unfallschäden hatte. Ein Mangel kann insoweit nicht festgestellt werden. Auszugehen ist dabei von § 434 I BGB, wonach eine Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder für die gewöhnliche Verwendung eignet. Dabei geht der Senat weiterhin mit der „engen“ Auffassung davon aus, dass die Kaufsache selbst Bezugsgegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung sein muss und Umstände außerhalb der Kaufsache, die lediglich aufgrund allgemeiner Kriterien rechtliche Folgen für den Käufer auslösen, ausscheiden (vgl. Senat, Urt. v. 13.05.2003 – 28 U 150/02, NJW-RR 2003, 1360; ferner Huber, AcP 202 [2002], 179 [227 f.]; Faust, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 434, Rn. 23; Grigoleit/Herresthal, JZ 2003, 118 [124]; a. A. etwa Berger, JZ 2004, 276 ff. m. w. Nachw.).

1. Ein Unfallschaden als solcher entsprach hier der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Er kann als vertragsgemäßer Zustand vereinbart oder gemeinsam vorausgesetzt werden (BGH, NJW 1983, 2242; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. [2004], Rn. 1265). Der Kläger hat das Fahrzeug gerade als unrepariertes Unfallfahrzeug gekauft. Im Kaufvertrag war ausdrücklich festgehalten, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelte. Unstreitig war besprochen und ersichtlich, dass es stark beschädigt war und sich mehrfach überschlagen hatte. Im Umfang wahrheitsgemäßer Aufklärung ist der Unfallschaden kein Sachmangel. Auch der Umstand, dass der Wagen nur bedingt fahrbereit war, war im Hinblick auf die Angaben in der Internetanzeige und die Abholung mittels eines Hängers jedenfalls konkludent mit vereinbart.

2. Ebenso wenig ergibt sich eine Fehlerhaftigkeit des Fahrzeugs daraus, dass es bereits „vorgerichtet“ oder teilrepariert war. Während der Kläger zunächst uneingeschränkt geltend gemacht hatte, die vor dem Verkauf getätigten Arbeiten seien insgesamt verdeckt gewesen, und der Beklagte habe erklärt, der Wagen sei – unrepariert – so bei ihm reingekommen, räumt er … nunmehr ein, dass sowohl das Dach als auch die Außenflächen der Türen sichtbare Spuren eines Ausbeulversuchs gezeigt hätten, und dass die Arbeiten insoweit von außen sichtbar gewesen seien. Demgemäß war Vertragsgegenstand ein bereits teilweise vorgerichtetes bzw. repariertes Fahrzeug, wobei rechtlich irrelevant ist, ob diese Arbeiten zuvor von den Beklagten oder vom Vorbesitzer durchgeführt worden sind.

3. Allein die dem Kläger objektiv verborgen gebliebenen weiteren Unfallschäden und Teilreparaturmaßnahmen rechtfertigen die Annahme eines Mangels nicht.

a) Soweit der Kläger zunächst geltend gemacht hatte, der Beklagte zu 2. habe auf Nachfrage einen schwerwiegenden Rahmenschaden verneint, und das Fehlen eines Rahmenschadens sei so Gegenstand der Vertragsvereinbarung geworden, hat er diesen Vortrag im Rahmen seiner persönlichen Anhörung insofern nicht mehr aufrechterhalten, als er ausdrücklich nur noch angegeben hat, dass man bei den Vertragsverhandlungen über den Schaden gesprochen habe, wobei er gefragt habe, wie hoch der Schaden sei. Zu letzterem habe der Beklagte zu 2. gesagt, dass er das nicht sagen könne, weil sein Bruder das Fahrzeug gekauft habe. Die Behauptung der ausdrücklichen Verneinung von Rahmenschaden wurde nicht mehr aufrechterhalten, sodass ein fehlender Rahmenschaden angesichts der bekannten Überschlagsituation des schweren Rahmenfahrzeugs vom Kläger als Käufer nicht mehr vorausgesetzt werden konnte. Er hatte einen erheblich beschädigten Unfallwagen erworben, bei dem man, wie auch der Sachverständige ausgeführt hat, mit einem Rahmenschaden rechnen musste. Die Erwartung eines nur geringfügigen oder nur geringfügigeren Schadens in den Karosserieblechteilen, der nur noch „restliche Ausbeul- und Einstellarbeiten“ erfordert hätte, war in dieser Form vom Vertragsinhalt nicht erfasst. Eine Vereinbarung, schwerwiegende Schäden seien nicht vorhanden und das Fahrzeug sei nur (noch) leicht beschädigt gewesen, lässt sich den Vertragserklärungen weder ausdrücklich noch aus den Umständen hergeleitet entnehmen.

b) Soweit die Beklagten bereits bestimmte Arbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen hatten, resultiert hieraus ein Mangel im Sinne der Sachmängelvorschriften ebenfalls nicht. Denn dass diese Arbeiten zu Verschlechterungen oder zu weiteren technischen Mängeln gegenüber dem (vereinbarten) Unfallzustand geführt haben, ist nicht feststellbar. Der Kläger hat konkrete nachteilige Folgen, die dem Fahrzeug infolge dieser Arbeiten anhaften, das heißt bestimmte daraus resultierende technische Einbußen, nicht vorgetragen. Diese Arbeiten mögen für die Höhe des Sachschadens neutral gewesen sein. Dass diese aber zu einer negativen Abweichung von dem vereinbarten Unfallzustand führten, ist nicht feststellbar. Ebenso wenig hat der Sachverständige P derartiges mitgeteilt. Eine Teilreparatur, die die Beschaffenheit des Fahrzeugs in technischer Hinsicht negativ beeinflusst oder den Schaden in irgendeiner Form vergrößert hat, liegt nicht vor. Es lagen keine abgrenzbaren Schäden am Fahrzeug vor, die der Kläger wegen der Vertragsabsprachen nicht erwarten durfte. Soweit er geltend macht, die Beklagten hätten über den Umfang der vorhandenen Schäden, die diese gekannt hätten und für ihn, den Kläger, nicht erkennbar gewesen seien, nicht aufgeklärt und ihr Ausmaß kaschiert, handelt es sich – wie unten weiter auszuführen ist – um eine nach § 311 II BGB zu beurteilende vorvertragliche Vertragspflichtverletzung.

4. Der Preis als solcher, den der Kläger beanstandet, weil er das Fahrzeug für 13.500 € eingekauft hat, während die Beklagten dafür nur 7.450 € bezahlt hatten, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da er nicht den Zustand der Sache verkörpert und ihr nicht auch auf eine gewisse Dauer anhaftet (vgl. BGHZ 114, 263 [zu § 459 BGB a.F.]; Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl. [2005], § 434 Rn. 11).

5. Der Umstand, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelte, begründet als solcher ebenfalls keinen Sachmangel i. S. von § 434 I BGB. Es handelt sich dabei nicht um ein Merkmal, das in der Beschaffenheit des Fahrzeugs selbst wurzelt und ihm unmittelbar auf eine gewisse Dauer anhaftet. Bei der Bewertung oder Einstufung als wirtschaftlicher Totalschaden handelt es sich vielmehr um eine versicherungs- und schadensrechtliche Kalkulationsgrundlage, aufgrund derer regelmäßig die haftpflichtversicherungsrechtliche Abwicklung eines Schadensfalls erfolgt (OLG Celle, NJW-RR 1988, 1136; OLG Schleswig, Urt. v. 28.09.2001 – 14 U 71/010, OLGR 2002, 113; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1678 f.; s. auch BGH, NJW 1983, 2242). Der Begriff bezeichnet selbst nicht den Umfang des Unfallschadens, der sich aus einzelnen Schadenspositionen zusammensetzt, sondern die Frage des Schadensersatzes (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1402). Im Kern ist die Qualifizierung als wirtschaftlicher Totalschaden nur eine Schlussfolgerung aus dem Vergleich der ermittelten Reparaturkosten mit dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall (sog. Wiederbeschaffungswert) dahin, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Reparatur unverhältnismäßig i. S. des § 251 II BGB ist. Auch die Höhe der Reparaturkosten und des Restwerts als solche sind nicht als Beschaffenheitselemente anzusehen, da diese der Sache selbst nicht anhaften. Als maßgebend für die Beurteilung der Beschaffenheit sind lediglich die konkreten dem Fahrzeug anhaftenden technischen Schäden anzusehen.

II. Die Klage ist demgegenüber begründet infolge Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 311 II Nr. 1, 241 II, 280 I BGB (culpa in contrahendo)

Soweit der Verkäufer den Käufer durch Angaben, die nicht die Beschaffenheit der Kaufsache betreffen, zum Vertragsschluss veranlasst oder er im Zuge der Erfüllung von Nebenpflichten den Grund dafür gesetzt hat, dass der Käufer eine seine Interessen absichernde Beschaffenheitsvereinbarung oder Verwendungszweckabrede nicht getroffen hat, ist die Rechtslage nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht zu beurteilen (vgl. MünchKomm-BGB/H. P. Westermann, BGB, 4. Aufl. [2004], § 437 Rn. 59 m. w. Nachw.). Die Anwendbarkeit der culpa in contrahendo ist nicht ausgeschlossen. Überdies sind in bestimmten Fallgestaltungen Ausnahmen von dem prinzipiellen Vorrang des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts … gerechtfertigt, wenn der Verkäufer über Beschaffenheitsmerkmale des Kaufobjekts i. S. des § 434 I BGB vorsätzlich täuscht (vgl. Gigoleit/Herresthal, JZ 2003, 118; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1766, 1770; … s. auch weitergehend Häublein, NJW 2003, 388 [391 f.]; a. A.; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. [2005], § 311 Rn. 25 f., und Palandt/Putzo, a. a. O., § 437 Rn. 51b [abweichend von der 63. Aufl.]).

1. Eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung ist hier zunächst dadurch erfolgt, dass der Beklagte zu 2. auf Nachfrage wahrheitswidrig das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens verneint hat.

a) Zwar ist – wie ausgeführt – ein wirtschaftlicher Totalschaden als solcher grundsätzlich nicht offenbarungspflichtig (Rspr. des Senats; ferner OLG Hamm, DAR 1994, 401; OLG Celle, NJW-RR 1988, 1136; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1402; OLG Schleswig, Urt. v. 28.09.2001 – 14 U 71/010, OLGR 2002, 113 f.; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1678 f.). Anders ist dies jedoch bei entsprechender Nachfrage zu beurteilen. Gerade beim Kauf eines nicht reparierten oder nur vorgerichteten Fahrzeugs darf der Käufer auf seine Nachfrage, auch wenn der Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens weiterhin nur von zweifelhaftem Informationswert ist, eine richtige Auskunft hierüber erwarten, um sich dann im Hinblick auf die Kaufentscheidung ein eigenes Bild über den nötigen Reparaturaufwand machen und um einen Irrtum über noch erforderliche Reparaturmaßnahmen vermeiden zu können. In gleicher Weise muss ein Händler, der ohne eigene technische Überprüfung Unfallfahrzeuge kauft und verkauft, jedenfalls bei Nachfrage, dem Käufer bei Vorliegen eines Schadensgutachtens dessen wesentlichen Inhalt, insbesondere auch die veranschlagten Reparaturkosten, mitteilen, es sei denn … der Käufer erweckt den Eindruck, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwands nicht interessieren (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 689).

b) Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht im Streitfall fest, dass der Beklagte zu 2., der die maßgeblichen Verkaufsgespräche geführt hat, tatsächlich nach einem wirtschaftlichen Totalschaden gefragt worden ist und einen solchen wahrheitswidrig verneint hat. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen B und G. Der Zeuge B, der als Inhaber eines Abschleppunternehmens bei den maßgeblichen Verkaufsgesprächen anwesend war, hat überzeugend bekundet, der Kläger habe konkret auch nach der Schadenshöhe gefragt. Der Beklagte zu 2. habe die Schadenshöhe nach dessen Äußerung nicht gewusst. Er, der Zeuge, habe den Beklagten zu 2. selbst gefragt, dass es sich um einen Totalschaden ja wohl nicht handele. Der Beklagte zu 2. habe geantwortet, dass es kein Totalschaden sei; man müsste noch ein paar Ausbesserungsarbeiten machen. Die Aussage des Zeugen ist in sich widerspruchsfrei und plausibel. Sie lässt keinerlei Belastungstendenz gegen die Beklagten erkennen. Sie war in der Sache detailreich und überaus glaubhaft, zumal der Zeuge kein eigenes Interesse an dem Ausgang des Prozesses hatte. Hierdurch ist die gegenteilige Behauptung der Beklagten, dass über die Höhe des Schadens nicht gesprochen worden sei, eindeutig widerlegt. Hinzu kommt, dass auch der Zeuge G ebenfalls bei den Beklagten als Kaufinteressent angerufen und nach der Schadenshöhe gefragt hatte. Diese habe man ihm dort nach seiner Aussage nicht sagen können. Auf Frage, ob es sich um einen Total- oder Rahmenschaden handele, sei geantwortet worden, dass auf keinen Fall ein Schaden im Bereich des wirtschaftlichen Totalschadens, sondern nur ein Blechschaden vorliege. Diese Auskunft betrifft zwar nicht die direkten Verkaufsverhandlungen zwischen den hiesigen Vertrags- und Prozessparteien, indiziert aber ebenfalls, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden gezielt und bewusst verschwiegen worden ist.

Die Kenntnis der Beklagten gerade auch vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens ebenso wie von der Höhe der veranschlagten Reparaturkosten ergibt sich – was das Landgericht verkannt hat – daraus, dass sich genau diese Daten klar und umfänglich aus der Kfz-Detailbeschreibung [in der Autobörse] ergaben, wo die Beklagten das Fahrzeug ausfindiggemacht und auf deren Basis sie ihr Angebot abgegeben hatten. Damit ist die Kenntnis der Beklagten über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens zweifelsfrei belegt. Dementsprechend hat der Beklagte zu 2. nunmehr im Senatstermin auch eingeräumt, dass das Schadensgutachten jedenfalls seinem Bruder, der den Einkauf gemacht habe, bekannt war. Die Beklagten müssen sich diese Kenntnis entsprechend § 166 I BGB zurechnen lassen …

Der Aussage seines Vaters, des Zeugen V, der angegeben hat, dass über die Schäden „nichts“ gesprochen worden sei, kann demgegenüber nicht gefolgt werden, denn sie ist nicht nur inplausibel und detailarm, sondern auch gemessen an dem unstreitigen Tatsachenvortrag teilweise widersprüchlich. So war von den Beklagten selbst vorgetragen, dass – wie es sich auch aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag ergibt – der Kläger zumindest darüber informiert worden ist, dass ein erheblicher Unfallschaden vorlag, und dass sich das Fahrzeug überschlagen hatte …

Die Schadensersatzhaftung der Beklagten ist schon aus diesem Grunde begründet. Sie mussten damit rechnen, dass der Käufer den Kaufvertrag zu den ausgehandelten Bedingungen und dem betreffenden Preis nicht abschließen würde.

2. Ferner steht nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagten das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens vorsätzlich im Sinne einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß §§ 311 II, 280 I BGB verschleiert haben und dadurch insoweit eine unzulässige Bagatellisierung erfolgt ist.

a) Ein Unfallschaden darf nicht verharmlost werden. Der Verkäufer muss den Käufer vielmehr über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.1986 – VIII ZR 345/85, NJW-RR 1987, 436; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1661 ff., 1675 m. w. Nachw.). Daran hat sich durch das neue Schuldrecht nichts verändert. Auch wenn sich allein nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen P eine solche Verharmlosung der Unfallschäden nicht feststellen ließ, ist eine solche aufgrund der nach § 529 I Nr. 1 ZPO erforderlich gewordenen Vernehmung der Zeugen und einer erneuten Begutachtung zu bejahen. Wesentliche Unfallschäden waren teilweise kaschiert, sodass der Kläger sie nicht mehr ohne vorherige Demontage der betreffenden Teile hat erkennen können. Die Arbeiten dienten nicht nur, wie die Beklagten behaupten, dazu, das Fahrzeug in einen transportfähigen oder bedingt fahrbereiten Zustand zu versetzen, sondern konkret der Täuschung. Dass gerade auch der Beklagte zu 2. die Einzelheiten der Beschädigungen bestens kannte, ergibt sich daraus, dass er mit seinem Bruder die sogenannten Vorrichtarbeiten durchgeführt hat.

b) Zunächst hatte der Sachverständige P, der das Fahrzeug nicht mehr in unrepariertem Zustand hat untersuchen können, erstinstanzlich zwar ausgeführt, dass eine Kaschierung der Schäden bzw. der vorgenommenen Richtarbeiten anhand des vorliegenden Materials nicht nachvollzogen werden könne. Die Ausbeularbeiten seien äußerlich erkennbar gewesen. Das Aufbringen der blauen Farbe im Bereich der oberen A-Säule und des Dachholms könne schon aufgrund des starken Farbkontrastes zur ursprünglichen Lackierung nicht zur Kaschierung eines Schadens dienen. Darüber hinaus wären diese Maßnahmen durch bloßes Abziehen der Türdichtung sichtbar gewesen. Die Schweiß- und Flexarbeiten könnten wegen der Brandbeschädigungen auf dem Teppich einem Interessenten nicht verborgen geblieben sein. Auch seien die Wiederanbringung der Innenverkleidung der A-Säule, der Dachhimmel sowie der Türverkleidung aus technischer Sicht der Herstellung eines fahrbereiten Zustands des Fahrzeugs zuzurechnen, da ohne die Verkleidungsteile für einen Fahrzeuginsassen aufgrund der teilweise scharfkantigen Metallkonturen eine erhebliche Verletzungsgefahr bestehe. Jedoch hat die weitere Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben, dass die Arbeiten in ganz erheblichem Umfang gerade nicht zur Herbeiführung eines fahrbereiten Zustands erforderlich und als solche für den Kläger als Käufer ohne Demontage nicht erkennbar waren. Letzteres gilt auch, soweit der Sachverständige zunächst im Ansatz dabei verblieb, dass das Fahrzeug fahrbereit gemacht worden sei, damit man damit in den Osten komme, und dass ein Normalbürger hinsichtlich der Veränderung des Unfallzustands hätte erkennen müssen, dass das keine Situation aus einem Unfall gewesen sei; es sei nichts richtig vertuscht worden; die Schäden seien mit Technikeraugen zu erkennen gewesen.

c) Abgesehen davon, dass die Beklagten hierzu sehr widersprüchlich vortragen, … existierte, wie sich aus den Aussagen der Zeugen F und G ergibt, eine Vielzahl weiterer durchgeführter Arbeiten, die zur Überzeugung des Senats allein dazu dienten, den Käufer über die Schwere der Unfallschäden zu täuschen, und die nicht erforderlich waren, um das Fahrzeug bedingt fahrtauglich zu machen. Der Zeuge F, der zunächst die Reparaturarbeiten hat durchführen sollen, hat glaubhaft angegeben, dass bei der Demontage Sachen zum Vorschein gekommen seien, die man vorher nicht gesehen habe. So hätten sich – neben anderen Arbeiten – beim auslaufenden Längsträger Bearbeitungsspuren gefunden, um den Kotflügel wieder aufzubauen. Auf diese Reparaturarbeiten, so an der Tür, habe man nicht aufbauen können. So einen Pfusch habe er, so der Zeuge, noch nicht gesehen. Ebenso bekundete der Zeuge G, der dann die Reparatur durchgeführt hat, dass an dem Fahrzeug „viel mehr dran“ gewesen sei, als man habe erkennen können. Das Dach habe erneuert werden müssen ebenso wie die A-Säule. Der Rahmenlängsträger sei deformiert gewesen. Das Fahrzeug habe Rückverformungsspuren aufgewiesen. Auch hätten sich Arbeiten an dem Rahmen gezeigt. Am Längsträger rechts sei geschweißt worden. Die Bleche seien dort wieder angedeckelt worden. Die Türbereiche seien erheblich beschädigt gewesen. Nach seinem Eindruck habe der Wagen besser aussehen sollen, als er tatsächlich gewesen sei. Die Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen, um den Wagen wieder fahrbereit zu machen. Beim Dach sei erst, als die Verkleidung abgenommen worden sei, zu erkennen gewesen, dass der Winkel habe erneuert werden müssen. Das Bild über die zu erwartenden Reparaturen sei verfälscht gewesen. Am Längsträger und an der A-Säule sei „dran rummontiert“ worden.

Danach und in Verbindung mit der weiteren Anhörung des Sachverständigen haben sich folgende nicht für die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs erforderliche und insofern kaschierte Schäden herausgestellt: Die durchgeführten Arbeiten an der A-Säule hatten, wie der Sachverständige nunmehr herausgearbeitet hat, nicht mehr den Sinn einer Vorreparatur. Die Erneuerungsarbeiten waren erst dann genau abzuschätzen, „wenn man das dort demontiert“. Vor allem waren die Schweißarbeiten am Längsträger, über die der Beklagte zu 2. ebenfalls nicht aufgeklärt hatte, nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu machen, um mit dem Fahrzeug fahren zu können. Diese Arbeiten waren von außen wiederum nicht zu erkennen. Die Verformung sei, so der Sachverständige, für die Fahrsicherheit des Fahrzeugs uninteressant gewesen. Sodann gab es weitere nicht erkennbare Flexarbeiten am Seitenteil hinten links, deren Zweck selbst der Beklagte zu 2. nicht mehr wusste oder wissen wollte, obwohl er die Arbeiten mit seinem Bruder selbst durchgeführt hatte. Schließlich konnte man die Heckklappe, die deutlich verzogen war, beim Kauf wieder einwandfrei auf- und zumachen. Auch dies war von der vermeintlichen Notwendigkeit, das Fahrzeug fahrtauglich zu machen, nicht gedeckt. Im Übrigen befand sich das Fahrzeug nach wie vor insofern nicht in einem transportfähigen Zustand, als man – gemäß Anhörung des Sachverständigen vom 28.04.2004 – mit der noch defekten Scheibe nicht am Straßenverkehr teilnehmen durfte, und das Fahrzeug dann auch mit einem Hänger abtransportiert werden musste.

Die verschwiegenen Veränderungen waren geeignet und haben dazu geführt, den Kaufentschluss des Klägers zu beeinflussen, und haben ihn Glauben gemacht, auf den vermeintlichen Vorreparaturen aufbauen und mit vergleichsweise geringem Aufwand das Fahrzeug wieder instandsetzen zu können.

d) Jedenfalls aufgrund der erwiesenen Frage des Klägers nach der Höhe des Schadens (vgl. dazu oben 1b) war – selbst wenn er sich das Fahrzeug mit fachkundiger Hilfe angeschaut hat, zudem auch ohne spezifizierte Frage danach – eine Offenbarung der gravierenden Rahmenschäden geboten. Die Beklagten hatten aufgrund der Fahrzeugbeschreibung … detaillierte Angaben zu erheblichen Schäden der A-Säule, der Seitenrahmen, der Querträger usw … Sie konnten sich angesichts dessen nicht darauf zurückziehen, dass der Wagen von ihnen ungeprüft geblieben sei. Anders als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall (NJW-RR 1995, 689), hatte der Kläger nach dem Beweisergebnis auch nicht etwa den Eindruck erweckt, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwands überhaupt nicht interessierten, sondern sich im Gegenteil selbst bzw. über seinen Begleiter, den Zeugen B, hiernach erkundigt.

III. 1. Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatzleistungen von 6.050 € verlangen (wobei die Klage in Höhe von weiteren 50 € nach eigener Berechnung des Klägers unbegründet ist, sodass seine Berufung in diesem Umfang zurückzuweisen ist). Der Geschädigte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Kaufentschluss maßgeblichen Umstände stünde (BGH, NJW-RR 1994, 76 [77]; NJW 1981, 1673; 2001, 2875 [2876]; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 311 Rn. 56). Wenn er – wie hier der Kläger – an dem Vertrag festhalten will, obwohl dieser infolge der Pflichtverletzung zu für ihn ungünstigen Bedingungen zustande gekommen ist, so ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen (BGHZ 69, 53 [58]; BGH, NJW 1999, 2032 [2034]). Schaden ist danach der Betrag, um den der Kläger im Streitfall wegen der fehlenden Unterrichtung über den wirtschaftlichen Totalschaden und den Umfang der durchgeführten vermeintlichen Vorrichtarbeiten an dem Fahrzeug zu teuer erworben hat (vgl. BGHZ 114, 87 [94]; BGH, NJW-RR 1988, 10 [11]; 1989, 150 [151]; NJW 1981, 2050 [2051]; 1993, 1323 [1325]; 2001, 2875 [2877]). Dies erfordert – im Unterschied zur Geltendmachung des Erfüllungsinteresses – nicht den Nachweis, dass sich der Vertragsgegner auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte (vgl. BGHZ 69, 53 [58]; 114, 87 [94]; BGH, NJW-RR 1996, 690; 2001, 2875 [2877]). Entscheidend ist allein, wie sich der Getäuschte bei Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände verhalten hätte. Verbleibende Unklarheiten gehen zulasten des aufklärungspflichtigen Verkäufers (vgl. BGHZ 114, 87 [94]).

Der Wert der Sache entspricht, auch wenn der Sachverständige P diesen ziffernmäßig nicht objektivieren konnte, dem Einkaufspreis von 7.450 €. Dass der vom Kläger gezahlte Preis weit überhöht war, hat der Sachverständige P durch die Formulierung erklärt, dass der Wagen, wenn ein Techniker dabei gewesen wäre, nicht für 13.500 € verkauft worden wäre. Da der Preis im Rahmen der Begutachtung nicht objektivierbar war, kann der Fahrzeugwert hier nur durch die konkrete Marktsituation festgestellt werden, die sich daraus ergibt, dass die Beklagten das Fahrzeug für ein Höchstgebot eben zu diesem Preis erworben haben, und dieser Preis auch in dem Gutachten vom 05.07.2002 seinen Niederschlag gefunden hat. Ein höherer Wert kann nicht festgestellt werden, zumal auch die Vorrichtarbeiten der Beklagten nicht zu einer Werterhöhung geführt haben, was wiederum dadurch deutlich wird, dass der Beklagte zu 2. selbst mitgeteilt hat, dass insbesondere das Dach ganz ausgetauscht werden musste, ebenso wie die Tür … Der Kläger hätte das Fahrzeug bei Kenntnis der aufklärungspflichtigen Umstände nur zu einem entsprechend niedrigeren Preis erworben …

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