1. Bei der im Rahmen des § 323 V 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 16, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, juris Rn. 23).
  2. Ein Wohnmobil, dessen Bodenfreiheit sich durch den Einbau einer elektrisch ausfahrbaren Trittstufe derart verringert hat, dass das Fahrzeug beim Überfahren von Bodenunebenheiten aufsetzt, ist zwar mangelhaft. Es ist dem Käufer indes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, Rechte wegen dieses Mangels geltend zu machen, wenn er auf dem Einbau der Trittstufe bestanden und das Fahrzeug mit eingebauter Trittstufe entgegengenommen hat, obwohl der Verkäufer mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass und warum der Einbau einer Trittstufe problematisch sei.
  3. Wo der Nacherfüllungsanspruch eines Käufers zu erfüllen ist, richtet sich nach § 269 I BGB, sodass es in erster Linie darauf ankommt, ob die Kaufvertragsparteien einen bestimmten Erfüllungsort der Nacherfüllung vertraglich vereinbart haben (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29; Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21 ff.).
  4. Ein Fahrzeugkäufer hat keinen Anspruch darauf, dass der Verkäufer ihm einen Vorschuss auf die in § 439 II BGB genannten Transportkosten gewährt, damit das Fahrzeug zum Zwecke der Nachbesserung zum Verkäufer verbracht werden kann, wenn er den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt hat und voraussichtlich die Transportkosten den noch ausstehenden Betrag nicht übersteigen.

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2018 – 16 U 133/15

Sachverhalt: Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in K. hat, verlangt von dem Beklagten im Wesentlichen die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil.

Sie bestellte unter dem 12.08.2013 bei der in O. ansässigen C-KG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte ist, ein Wohnmobil zum Preis von 53.234 €. Die C-KG nahm diese Bestellung mit Auftragsbestätigung vom 15.08.2013 an und bestätigte der Klägerin, dass sie das bisherige Wohnmobil der Klägerin für 40.000 € in Zahlung nehmen werde. Nachdem die Parteien auf Wunsch der Klägerin weitere Gespräche über die Sonderausstattung des bestellten Fahrzeug geführt hatten, erhielt die Klägerin unter dem 01.10.2013 eine geringfügig modifizierte Auftragsbestätigung der C-KG. Ausweislich dieser Bestätigung haben sich die Parteien letztlich auf einen Kaufpreis von 58.747 € geeinigt, auch weil das von der Klägerin bestellte Fahrzeug als Sonderausstattung über eine „elektrische Einstiegstufe, ausfahrbar“ verfügen sollte.

Der Beklagte lieferte das bestellte Fahrzeug am 09.04.2014 in K. an die Klägerin aus. Diese beglich den Kaufpreis bis auf einen Restbetrag von 747 €, der zunächst unbezahlt blieb.

Mit Schreiben vom 30.07.2014, vom 23.09.2014 und vom 15.10.2014 machte die anwaltlich vertretene Klägerin Nachbesserungsansprüche wegen verschiedener Mängel geltend. Der Beklagte trat den Rügen der Klägerin

  • Satellitenanlage bzw. Fernseher und Receiver funktionieren nicht,
  • seitliche Eingangstür schließt nicht plan zur Seitenwand,
  • Hubbett klappert während der Fahrt und
  • Tür des Badezimmers schließt nicht richtig

nicht entgegen. Er wies aber hinsichtlich der Beanstandung der Klägerin, die elektrische Einstiegsstufe setze beim Befahren von Bodenunebenheiten auf, mit Schreiben vom 20.10.2014 darauf hin, dass die Stufe auf Wunsch der Klägerin montiert worden sei, damit deren Hund das Wohnmobil betreten und verlassen könne. Der Beklagte erklärte sich grundsätzlich zur Nachbesserung bereit; zu einer Nachbesserung kam es jedoch nicht, weil die Parteien uneins darüber waren, wo die Nachbesserung zu erfolgen habe und wer gegebenenfalls die Kosten für die Verbringung des Wohnmobils tragen müsse.

Die Klägerin erklärte schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2014 gegenüber der C-KG den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten – erfolglos – zur Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises auf. Die Nutzungsentschädigung bezifferte die Klägerin mit 1.968,02 €; sie verlangte deshalb mit Blick darauf, dass sie den Kaufpreis für das Wohnmobil nicht vollständig gezahlt hatte, die Rückzahlung von (58.747 € − 747 € − 1.968,02 € =) 56.031,98 €.

Das Landgericht hat die anschließend erhobene, im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht wirksam vom Kaufvertrag über das Wohnmobil zurückgetreten, weil der Beklagte sein Nachbesserungsrecht im Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht verloren gehabt habe.

Nach Erlass des landgerichtlichen Urteils korrespondierten die Parteien mit Blick auf die Rügen der Klägerin

  • Fernseher funktioniert nur zeitweise
  • elektrische Trittstufe setzt in eingefahrenem Zustand auf,
  • seitliche Eingangstür schließt nicht plan zur Bordwand des Fahrzeugs und
  • Hubbett klappert während der Fahrt

weiter über eine Nachbesserung. Hinsichtlich der elektrischen Trittstufe, welche – unstreitig – bei der Fahrt über Bodenunebenheiten oder Kanten aufsetzt, lehnte der Beklagte eine Nachbesserung ausdrücklich ab. Dies begründete er damit, dass die Klägerin vor dem von ihr gewünschten Einbau der Trittstufe darüber aufgeklärt worden sei, dass das Wohnmobil durch eine Montage der Trittstufe an Bodenfreiheit verliere. Gleichwohl habe die Klägerin den Einbau der Trittstufe ausdrücklich gewünscht. Im Laufe des Schriftverkehrs setzte die Klägerin dem Beklagten erneut eine Frist zur Nachbesserung. Schließlich erklärte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2015 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin das streitgegenständliche Wohnmobil am 08.07.2016 an einen Dritten für 35.000 € veräußert. Mit Blick darauf hat sie mit Berufung zuletzt im Wesentlichen erreichen wollen, dass der Beklagte zur Zahlung von (56.031,98 € − 35.000 € =) 21.031,98 € nebst Zinsen verurteilt wird. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Die Berufung ist … unbegründet.

A. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nach §§ 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323 BGB, weil ihr kein Rücktrittsrecht zustand.

Der Einwand des Beklagten, ihm fehle bereits die Passivlegitimation, weil die Klägerin das Fahrzeug bei der C-KG erworben habe, greift demgegenüber nicht durch. Denn nach den insoweit in der Berufungsinstanz maßgeblichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts ist der Beklagte der persönlich haftende Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haftet nach §§ 161, 128 HGB unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.

1. Der von der Klägerin gerügte Zustand der ausfahrbaren elektrischen Einstiegsstufe begründete kein Rücktrittsrecht der Klägerin nach §§ 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323 BGB.

a) Die zwischen den Parteien unstreitige zu geringe Bodenfreiheit des Fahrzeugs bei eingezogener Trittstufe, welche ebenso unstreitig zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs bzw. der Trittstufe während der Fahrt bei Bodenunebenheiten sowie beim Überfahren kleiner Kanten wie Bordsteinen führt, stellt zwar einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB dar. Denn die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs weicht insoweit von der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Fahrzeugs ab.

Wenngleich die ursprüngliche Bestellung des Fahrzeugs sowie die entsprechende Auftragsbestätigung noch keine Vereinbarung über eine elektrische Trittstufe enthielten, haben die Parteien unstreitig nachträglich über Sonderausstattungen des Fahrzeugs verhandelt, und die Klägerin wünschte ausdrücklich den Einbau einer elektrischen Einstiegsstufe.

Dabei versteht sich ohne Weiteres die Vereinbarung des Einbaus einer elektrischen Trittstufe dahin gehend, dass eine solche auch bei der Fahrt über Bodenunebenheiten oder Bordsteine nicht aufsetzen soll. Die Bestellung der Trittstufe wurde in der Auftragsbestätigung vom 01.10.2013 vorbehaltslos bestätigt. Aus dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sowie aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich, dass die Klägerin dieser Ausstattung Bedeutung beimaß und dies auch dem Beklagten bekannt war. Dabei ist unerheblich, ob – entsprechend dem Vortrag des Beklagten – eine elektrische, ausfahrbare Einstiegstufe in das von der Klägerin gewünschte Wohnmobilmodell nicht eingebaut werden kann, ohne dass es zu einer kritischen Verringerung der Bodenfreiheit des Fahrzeugs kommt, die zu regelmäßigem „Aufsetzen“ beim Überfahren von Höhenunterschieden führt. Denn ausweislich der Auftragsbestätigung vom 01.10.2013 wurde die Bestellung der Klägerin ohne Hinweis auf derartige Einschränkungen bestätigt.

Die tatsächlich vorhandene, in der Werkstatt des Unternehmens des Beklagten eingebaute Trittstufe entspricht indes nicht derjenigen Beschaffenheit, welche nach der Vereinbarung der Parteien, wie sie in der Auftragsbestätigung vom 01.10.2013 ihren Niederschlag gefunden hat, zu erwarten war. Denn die in der Werkstatt des Beklagten eingebaute Trittstufe setzt – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – während der Fahrt bei Bodenunebenheiten auf, weil ihr Einbau zu einer Verringerung der Bodenfreiheit des Fahrzeugs an dieser Stelle geführt hat. Ob dies zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs führt, kann dahinstehen, weil jedenfalls die Gefahr einer Beschädigung der Stufe besteht und eine immer wiederkehrende Kollision eines Fahrzeugs mit dem Untergrund im normalen öffentlichen Straßenverkehr störend ist.

b) Ein Rücktrittsrecht der Klägerin war auch nicht bereits gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, weil das Aufsetzen der Trittstufe oder die Unmöglichkeit des Einbaus einer elektrischen ausfahrbaren Trittstufe ohne Verringerung der Bodenfreiheit eine nur unerhebliche Pflichtverletzung darstellen könnte.

Denn die Parteien haben mit der Vereinbarung einer solchen Sonderausstattung eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel eine Erheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB im Rahmen der bei der Beurteilung der Erheblichkeit vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 16, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, juris Rn. 23 [zu einer Farbwahl beim Autokauf]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2008 – I-1 U 273/07, BeckRS 2008, 22412). Da eine zusätzliche Einstiegstrittstufe die Nutzbarkeit des Fahrzeugs für einzelne Fahrgäste (unabhängig ob Mensch oder Haustier) maßgeblich bestimmen kann, bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unerheblichkeit.

Der Klägerin ist es auch nicht bereits nach § 442 I 2 BGB verwehrt, sich auf die zu geringe Bodenfreiheit und das Aufsetzen der Trittstufe zu berufen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin diesen Mangel bereits bei Vertragsschluss kannte.

Für eine allgemeine Kenntnis der Klägerin – unabhängig vom Inhalt der Gespräche mit dem Beklagten oder seinen Mitarbeitern – bestehen keine Anhaltspunkte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht außerdem nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin bereits bei Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Wohnmobil mit elektrisch ausfahrbarer Trittstufe darüber aufgeklärt worden ist, dass ein Einbau einer elektrischen Trittstufe bei dem in Rede stehenden Modell zu einer erheblich verringerten Bodenfreiheit führen würde. Keiner der Zeugen bekundete, dass entsprechende Hinweise vonseiten des Beklagten oder seiner Mitarbeiter bereits vor Vertragsschluss oder vor der Bestellung dieser Sonderausstattung ergangen sein könnten.

Soweit die Klägerin später, vor oder nach Übernahme des Fahrzeugs, von der Problematik Kenntnis erlangt haben könnte, greift der Haftungsausschluss nach § 442 I 1 BGB nicht ein. Denn spätere Kenntnis schadet dem Käufer im Rahmen dieser Vorschrift nicht (vgl. z. B. Jauernig/Berger, BGB, 16. Aufl. [2015], § 442 Rn. 4; Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl. [2017], § 442 Rn. 7 m. w. Nachw.).

c) Der Klägerin ist es jedoch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf das Aufsetzen der Trittstufe als Mangel des Fahrzeugs zur Begründung eines Rücktrittsrechts zu berufen, weil die Mitarbeiter des Unternehmens des Beklagten sie vor Einbau und Auslieferung des Fahrzeugs mehrfach auf dieses Risiko hingewiesen haben und die Klägerin gleichwohl auf dem Einbau der ausfahrbaren elektrischen Trittstufe bestand.

Ein Ausschluss eines Rücktrittsrechts bei erwiesener Mangelhaftigkeit der Kaufsache ist ohne diesbezügliche Vereinbarungen der Parteien oder Kenntnis des Käufers bei Vertragsschluss zwar angesichts der gesetzgeberischen Wertung in § 442 I BGB sowie der Ausgestaltung der kaufrechtlichen Gewährsleistungsansprüche nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. z. B. OLG Celle, Urt. v. 04.08.2004 – 7 U 18/04, BeckRS 2004, 09444; Erman/Grunewald, a. a. O., § 442 Rn. 7). Es ist indes anerkannt, dass ein Rücktrittsrecht zum Beispiel infolge eines konkludent erklärten Verzichts oder unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung, insbesondere nach Verwirkung des Rücktrittsrechts, entfallen kann (OLG Celle, Urt. v. 04.08.2004 – 7 U 18/04, BeckRS 2004, 09444; Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2015, § 323 Rn. E 23; Olzen/Looschelders, in: Staudinger, Neubearb. 2015, § 242 Rn. 674 ff.; Jauernig/Berger, a. a. O., § 442 Rn. 4; Erman/Grunewald, a. a. O., § 442 Rn. 7). Ein Ausschluss des Rücktrittsrecht kommt danach auch in Betracht, wenn – wie hier – der Käufer bzw. Besteller nach Vertragsschluss auf einer bestimmten, vertraglich vereinbarten, Ausstattung oder Gestaltung der Kaufsache besteht, obwohl ihn der Verkäufer nach Vertragsschluss auf durchgreifende Bedenken an der Funktionsfähigkeit oder Tauglichkeit der Ausstattung hinweist, und die Kaufsache schließlich in Kenntnis der eingeschränkten Funktionsfähigkeit abnimmt. Denn dann geht der Käufer durch sein Bestehen auf seiner ursprünglichen Bestellung bewusst das Risiko einer technischen Mangelhaftigkeit ein. Übernimmt er die Kaufsache insoweit vorbehaltslos, ist es ihm verwehrt, zu einem späteren Zeitpunkt aus demselben Gesichtspunkt heraus eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zu fordern, weil er sich mit diesem Verhalten in Widerspruch zu seinem vorausgegangenen Verhalten setzt (Verbot des venire contra factum proprium, vgl. hierzu z. B. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. [2018], § 242 Rn. 59; Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl. [2017], § 242 Rn. 106 ff.; Olzen/Looschelders, in: Staudinger, a. a. O., § 242 Rn. 284 ff.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin vor Einbau der Trittstufe von Mitarbeitern des Beklagten, namentlich den Zeugen W und A, darauf hingewiesen wurde, dass der Einbau der gewünschten Trittstufe wegen einer zwangsläufig eintretenden Verringerung der Bodenfreiheit problematisch sei und deshalb beim Überfahren von Bodenschwellen ein zu geringer Abstand bestehen könne.

Dies folgt aus den glaubhaften und uneingeschränkt überzeugenden Aussagen der Zeugen W und A. Beide Zeugen bekundeten, mit der Klägerin mehrere und längere Telefonate geführt zu haben, die jeweils unter anderem den Einbau der in Rede stehenden Trittstufe zum Gegenstand gehabt hätten und während derer sie der Klägerin erläutert hätten, dass die Trittstufe wegen geringerer Bodenhöhe problematisch sei. Der Zeuge W schilderte darüber hinaus, dass er mit der Klägerin telefoniert habe, als das Fahrzeug bereits in der Werkstatt gestanden habe. Der Zeuge A gab an, mit der Klägerin erst telefoniert zu haben, als bereits die Auftragsbestätigung vorgelegen habe; der Verkauf des Fahrzeugs an die Klägerin sei durch den Beklagten erfolgt. Der Zeuge A schilderte zudem, dass sich die Klägerin rückfragend an ihn gewandt habe, nachdem ihr der Beklagte mitgeteilt habe, dass der Einbau der Trittstufe problematisch sei. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen sind nicht ersichtlich. Soweit diese sich an Einzelheiten wie den genauen Zeitpunkt der Telefonate nicht konkret erinnern konnten, ist dies mit Rücksicht auf den Ablauf von zwei Jahren zwischen dem Geschehen und ihrer Vernehmung plausibel und wurde von den Zeugen auch deutlich gemacht. Auch die Klägerin hat die Aussagen der Zeugen W und A nicht angezweifelt, sondern in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis nur darauf hingewiesen, dass die Aussagen nicht belegten, dass die Hinweise bereits vor Abschluss des Vertrags erfolgt seien.

Der Inhalt der Aussagen der Zeugen W und A steht auch nicht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin G. Diese schilderte, bei der eigentlichen Auftragserteilung zugegen gewesen zu sein, bei der indes keine derartigen Bemerkungen zu der Trittstufe gemacht worden seien. Von späteren Gesprächen habe sie nichts mitbekommen. Soweit sie schilderte, die Klägerin habe in ihrem Beisein nach Übernahme des Fahrzeugs den Beklagten angerufen und erklärt, der Bodenabstand sei zu gering, und der Beklagte habe nur erklärt, daran sei nichts zu machen, ist dies ebenfalls ohne Weiteres mit dem gerichtlich festgestellten Geschehen in Einklang zu bringen.

Weiter ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin trotz der Hinweise auf die Problematik der durch die Trittstufe verringerten Bodenfreiheit gleichwohl den Einbau der Trittstufe wünschte. Dies ergibt sich bereits aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen W, der auch bekundete, dass er in den Telefonaten mit der Klägerin mit dieser darüber gesprochen habe, dass wegen der geringen Bodenfreiheit die Gefahr des Abreißens der Stufe bestehen würde, und dass die Klägerin gleichwohl den Einbau wünschte. Darüber hinaus lässt das Verhalten der Klägerin nach Übernahme des Fahrzeugs erkennen, dass sie sich zunächst am Aufsetzen der Trittstufe nicht störte und insoweit auch weder eine Nachbesserung noch eine Beseitigung forderte. Die ersten auf Mängelbeseitigung gerichteten Schreiben vom 30.07.2014 und vom 23.09.2014 erwähnten die Trittstufe nicht, sondern bezogen sich im Wesentlichen auf die Satellitenanlage bzw. den Fernseher, das klappernde Hubbett sowie nicht schließende Türen. Erst mit Schreiben vom 15.10.2014 beanstandete die Klägerin das Aufsetzen der Trittstufe.

Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.01.2018 geltend gemacht hat, sie sei nicht vollständig über die Mangelhaftigkeit der Trittstufe informiert gewesen, weil sie weder auf die Möglichkeit der Gefährdung des Straßenverkehrs noch auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass der Hersteller des Wohnmobils den Einbau einer Trittstufe in der Auftragsbestätigung vom 27.09.2013 abgelehnt hatte, greifen diese Erwägungen nicht durch.

Hinsichtlich des Aspekts einer etwaigen Gefährdung des Straßenverkehrs kann dahinstehen, ob die zu geringe Bodenfreiheit zu einer solchen Gefährdung führte. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin auf die maßgeblichen tatsächlichen Probleme, nämlich die Gefahr eines Aufsetzens bzw. Abreißens der Stufe, mehrfach und eingehend – wie die Zeugen A und W bekundet haben – hingewiesen wurde. Damit waren die Problematik sowie die objektive Möglichkeit von Problemen bei der Teilnahme am Straßenverkehr hinlänglich bekannt und offenbart.

Hinsichtlich der Rüge der unterbliebenen Information darüber, dass der Hersteller den Einbau der Trittstufe abgelehnt hat, ist nicht feststellbar, dass gerade diese Information die Klägerin davon abgehalten hätte, gleichwohl auf einer Auslieferung des Fahrzeugs mit Trittstufe zu bestehen. Vielmehr ist ihr weiteres Verhalten, insbesondere die vorbehaltslose Übernahme, das beanstandungsfreie Nutzen des Fahrzeugs sowie die unterbliebene Rüge der Trittstufe in den auf Nacherfüllung gerichteten Schreiben an den Beklagten, Beleg dafür, dass auch eine diesbezügliche Information ihren Entschluss, das Fahrzeug mit Trittstufe zu übernehmen, nicht geändert hätte. Ob eine Kenntnis von der Ablehnung des Herstellers die Klägerin von der Bestellung des Fahrzeugs abgehalten hätte, kann dahinstehen, weil zum Zeitpunkt des Schreibens des Herstellers vom 27.09.2013 das Fahrzeug bereits bestellt war.

Soweit die Klägerin weiter rügt, die Informationen durch die genannten Zeugen seien zu spät, insbesondere zu kurzfristig vor dem Urlaub 2014 erfolgt, ist dies nicht nachvollziehbar. Das in Rede stehende Fahrzeug wurde am 09.04.2014 ausgeliefert, sodass die Gespräche mit den Zeugen, während derer sich das Fahrzeug noch beim Beklagten befand, denknotwendig zuvor stattgefunden haben müssen. Der Urlaub der Klägerin führte sie im Juni 2014 in das Allgäu, sodass mindestens zwei Monate zur Anmietung oder zum Kauf eines anderen Fahrzeugs zur Verfügung gestanden hätten.

Danach hat die Klägerin in Kenntnis der Hinweise der Mitarbeiter der Beklagten auf die Problematik der durch den Einbau der Trittstufe zu geringen Bodenfreiheit dieses Risiko durch die vorbehaltslose Abnahme des Fahrzeugs billigend in Kauf genommen und sowohl dadurch als auch durch ihr Verhalten nach Übernahme des Fahrzeugs und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zunächst nur mit Blick auf andere Mängel zu erkennen gegeben, dass die verringerte Bodenfreiheit und das Aufsetzen der Trittstufe aus ihrer Sicht keinen die Übernahme des Fahrzeugs oder seine Nutzung während des Urlaubs im Jahr 2014 hindernden Umstand darstellten. Durch ihr Verhalten sowohl vor als auch bei und nach der Übergabe des Fahrzeugs hat die Klägerin bei ihrem Vertragspartner bzw. dem Beklagten die Vorstellung geschaffen, sie wolle das konkrete Wohnmobil mit eingebauter elektrischer Trittstufe auch dann erwerben und annehmen, wenn die Trittstufe wegen zu geringer Bodenfreiheit bei Bodenunebenheiten oder Kanten während der Fahrt aufsetzt. Ein gleichwohl – und zudem erst nach Beanstandung anderer Mängel – erklärter Rücktritt vom Kaufvertrag aus diesem Gesichtspunkt steht mit diesem Verhalten und der Sachlage, auf die sich der Vertragspartner verlassen und auf die er vertrauen durfte, in Widerspruch und führt dazu, dass sich die Klägerin auf ein Aufsetzen der Trittstufe als Mangel zur Begründung eines Rücktrittsrechts nicht berufen kann.

Darüber hinaus kommt dem Verhalten der Klägerin in Form des Bestehens auf dem Einbau der Trittstufe trotz der Risikohinweise, der vorbehaltlosen Übernahme des Fahrzeugs sowie der anfänglichen Nichtbeanstandung der zu geringen Bodenfreiheit sogar ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahin gehend zu, dass der insoweit technisch fehlerhafte Zustand des Fahrzeugs als vertragsgerechte Erfüllung hingenommen werde und hieraus keine Rechte geltend gemacht würden. Mit ihrem gleichwohl geäußerten Wunsch auf Einbau der die Bodenfreiheit verringernden Stufe sowie der Übernahme des Fahrzeugs in Kenntnis dieser Problematik hat die Klägerin konkludent eine Billigung dieses Aufsetzens erklärt. Denn bei normativer Auslegung dieses Verhaltens nach dem Empfängerhorizont (§§ 157, 242 BGB) durften der Beklagte und seine Mitarbeiter die Bedeutung dieses Verhaltens dahin gehend verstehen, dass sich die Klägerin an der zu geringen Bodenfreiheit mit einhergehendem Aufsetzen der Trittstufe beim Überfahren von Bodenunebenheiten nicht stören werde und diesen Zustand als vertragsgerecht billige. Sonst hätte es ihr oblegen, zu einem früheren Zeitpunkt – als das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Telefonate mit den Zeugen W und A noch nicht ausgeliefert war – bereits deutlich zu machen, dass sie nur ein Fahrzeug mit Trittstufe wolle und dass das Aufsetzen der Trittstufe für sie ein Grund für die Zurückweisung des konkreten Fahrzeugs sein könnte.

2. Hinsichtlich der übrigen gerügten und zwischen den Parteien im Tatsächlichen unstreitigen Mängel ist die Klägerin nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

a) Zunächst konnte die Klägerin nicht mit Schreiben vom 03.11.2014 wirksam vom Vertrag zurücktreten, weil dem Beklagten noch ein Nachbesserungsrecht zustand. Zu Recht hat das Landgericht im angegriffenen Urteil vom 31.07.2015 die auf dieses Rücktrittsrecht begründete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht wirksam vom Vertrag zurücktreten können, weil der Beklagte sein Nachbesserungsrecht noch nicht verloren habe. Der Beklagte als Vertreter der C-KG erklärte in der vorgerichtlichen Korrespondenz mehrfach und stetig seine Bereitschaft, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Demgegenüber hat ihm die Klägerin die Möglichkeit der Nachbesserung nicht hinreichend eingeräumt. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 04.03.2016 ausgeführt hat, war die C-KG nicht verpflichtet, für die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten das Wohnmobil am Wohnsitz der Klägerin abzuholen oder der Klägerin einen Kostenvorschuss für die Verbringung des Fahrzeugs zum Betriebssitz der Klägerin zu zahlen.

Erfüllungsort der Nacherfüllung war im konkreten Fall O. als Ort des Sitzes des Unternehmens des Beklagten.

Dem steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug vom Beklagten an die Klägerin nach K. geliefert wurde. Denn selbst falls hierin eine vertragliche Einigung der Parteien über den Erfüllungsort der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Kaufvertrags i. S. von § 269 I BGB zu sehen sein könnte, muss der Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruchs nicht zwingend mit demjenigen der Hauptleistungspflicht übereinstimmen (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 31). Die Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 I BGB, wonach in erster Linie eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2917, 2758 Rn. 21 ff.; Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29).

Eine solche ergab sich hier aus den „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“, welche ausweislich des von der Klägerin unterzeichneten Bestellformulars vom 12.08.2013 bei der Bestellung des in Rede stehenden Fahrzeugs in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen wurden. Abschnitt VII dieser Bedingungen („Sachmangel“) enthielt in Nr. 2 lit. b die Vereinbarung, dass eine Nacherfüllung beim Verkäufer oder an dem vom Verkäufer bestimmten Ort erfolge, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Anhaltspunkte für eine abweichende Vereinbarung der Parteien sind nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich eine solche nach Vorstehendem nicht ohne Weiteres aus einer Vereinbarung über den Erfüllungsort der Hauptleistungspflicht oder aus einer tatsächlichen Lieferung der Sache an den Wohnsitz des Schuldners.

Ferner war der Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin für die Verbringung des Fahrzeugs an seinen Betriebssitz einen Kostenvorschuss zu zahlen.

Zwar führt die in § 439 II BGB normierte Pflicht des Verkäufers, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, in der Regel zu einem Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Zahlung eines Vorschusses zur Abdeckung dieser Kosten (BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 28 ff.). Dies folgt aus dem Schutzzweck der dieser Vorschrift für den Verbrauchsgüterkauf zugrunde liegenden europäischen sogenannten Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999, Abl. 1999 L 171, 12), wonach der Verbraucher davor geschützt werden soll, angesichts erheblicher Unannehmlichkeiten – wie sie in drohenden finanziellen Belastungen bestehen können – von der Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen abzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 29 ff.). Zudem ist die Vorschusspflicht des Verkäufers grundsätzlich unabhängig davon, ob der Käufer selbst finanziell in der Lage ist, die Geldmittel für die Bezahlung der Transportkosten und/oder weiteren für die Ermöglichung der Nachbesserung erforderlichen Kosten aufzubringen (BGH, Urt. v. 19.07.2017 –

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