1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, weil der Käufer befürchten muss, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, wenn es nicht umgerüstet wird.
  2. Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von über einem Monat ist angemessen. Zwar ist vom VW-Abgasskandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betroffen und ist in die technische Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge das Kraftfahrt-Bundesamt involviert. Diese Besonderheiten wirken sich jedoch nicht zulasten des Käufers aus, sondern sind Folge des umfangreichen Einsatzes einer Manipulationssoftware.
  3. Die vorsätzliche Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften Fahrzeugs ist eine sittenwidrige Schädigung. Die Volkswagen AG kann dem Käufer eines solchen Fahrzeugs deshalb gemäß § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein. Sie trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast zu der Frage, wann welche ihrer Mitarbeiter den Einsatz der Manipulationssoftware beschlossen haben und wann ihr Vorstand vom Einsatz der Software informiert wurde (im Anschluss an LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 – 3 O 139/16).

LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten zu 1, einer VW-Vertragshändlerin, aufgrund einer Bestellung vom 12.11.2012 einen VW Passat Variant 2.0 TDI BMT Highline zum Preis von 37.355 €. Das von der Beklagten zu 2, der Volkswagen AG, produzierte Fahrzeug wurde ihm am 03.01.2013 übergeben.

Der – vom VW-Abgasskandal betroffene – VW Passat ist mit einem EA189-Dieselmotor und einer Software ausgestattet, die erkennt, ob das Fahrzeug im regulären Straßenverkehr betrieben oder ob es einem Emissionstest unterzogen wird. Im regulären Fahrbetrieb überschreitet der tatsächliche Schadstoffausstoß des Pkw die durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgegebenen Euro-5-Emissionsgrenzwerte; befindet sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand, werden die Grenzwerte dagegen eingehalten.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat gegenüber der Volkswagen AG den Rückruf der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge und die Entfernung der Software angeordnet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Weiter hilfsweise setzte er der Beklagten zu 1 eine Frist zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs bis zum 28.03.2016. Eine Ersatzlieferung erfolgte nicht.

Der Kläger hält sein Fahrzeug für mangelhaft und behauptet, es sei mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen, die – wäre sie bekannt gewesen – einer Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr entgegengestanden hätte. Eine Nachbesserung sei unmöglich, weil Maßnahmen zur Senkung der Stickoxidemissionen zu einem höheren Kraftstoffverbrauch und einer verringerten Motorleistung führten; sie könnten außerdem die Lebensdauer des Partikelfilters oder des Motors verkürzen. Darüber hinaus verbleibe, würden die von der Volkswagen AG vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt, wegen der höheren Schadensanfälligkeit des Fahrzeugs ein merkantiler Minderwert. Schon jetzt sei eine Wertminderung eingetreten, weil der VW Passat vom VW-Abgasskandal betroffen sei. Das Fahrzeug sei generell nahezu und in der Schweiz gänzlich unverkäuflich. Die Beklagte zu 2 – so meint der Kläger – hafte aus unerlaubter Handlung, weil hochrangige Führungspersönlichkeiten über die Manipulationen informiert gewesen seien und diese angeordnet und gebilligt hätten. Auch der Vorstand der Beklagten zu 2 sei daran beteiligt gewesen.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: A. Zur Beklagten zu 1

I. Zur Rückabwicklung

1. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB gegenüber der Beklagten zu 1 zu, denn er hat bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Geschäftsführung der Beklagten zu 1 Kenntnis von der Software zum Erkennen der Prüfsituation bei der Abgasmessung hatte.

2. Dem Kläger steht des Weiteren kein Rückgewähranspruch aus § 812 I 1 Fall 1 BGB i. V. mit §§ 123, 142 I BGB zu, denn die Geschäftsführung der Beklagten zu 1 hat mangels nachgewiesener Kenntnis nicht über die Software getäuscht. Eine Kenntnis von Mitarbeitern der Beklagten zu 2 ist der Beklagten zu 1 nicht zuzurechnen, weil die Beklagte zu 2 Dritter i. S. des § 123 II BGB ist und daher die Täuschung nur dann zuzurechnen ist, wenn die Geschäftsführung der Beklagten zu 1 diese kannte oder kennen musste. Hierfür hat der Kläger indes nichts Substanziiertes dargetan.

3. Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückgewähranspruch aus §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 440, 323, 326 V, 346 I BGB zu.

Nach diesen Bestimmungen kann der Käufer – mit der Folge, dass der Kaufpreis gemäß § 346 I BGB zurückzuerstatten ist – vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache bei Übergabe einen Mangel hatte und er dem Verkäufer vergeblich eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) gesetzt hatte oder eine Frist hierzu entbehrlich war.

a) Das Fahrzeug ist mangelhaft.

Ein Kaufgegenstand ist dann mangelhaft, wenn er – wie hier – bei Gefahrübergang keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

Die in dem Fahrzeug eingebaute Software, die zwischen dem normalen Fahrbetrieb und dem Prüfbetrieb unterscheidet, begründet einen Mangel des Fahrzeugs. Das Gericht schließt sich insoweit dem Urteil des LG Hagen vom 18.10.2016 – 3 O 66/16 – an. Das Landgericht hat ausgeführt:

„Nach – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung der zum sogenannten VW-Abgasskandal veröffentlichen Rechtsprechung entspricht jedenfalls ein Neufahrzeug nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Vielmehr stellt die Installation einer Manipulationssoftware, welche die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrige Ausstoßmengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb entstehen, eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar (…).

[N]ach dem unstreitigen Vorbringen muss der streitgegenständliche Pkw ein Update erhalten, mit dem – zumindest nach Ansicht des Kraftfahrt-Bundesamtes – erst die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs hergestellt wird.

Schon das Vorhandensein einer Umschaltlogik, welche auf dem Prüfstand in den NOX-optimierten Modus 1 (mit einer erhöhten Abgasrückführungsrate) und im normalen Fahrbetrieb in einen Modus 0 (mit reduzierter Abgasrückführung) schaltet, enttäuscht berechtigte Erwartung des Kunden an die übliche Beschaffenheit von Fahrzeugen vergleichbarer Art. Denn nur bei in Wesentlichem identischer Funktion der Motorsteuerung wird gewährleistet, dass die Abgas- und Verbrauchswerte, die nicht mit denen des realen Fahrbetriebs übereinstimmen müssen, in einer gewissen Korrelation zueinander stehen. Nur bei technisch einheitlicher Motorsteuerung auf dem Prüfstand und im Fahrbetrieb lassen die im Prüfbetrieb ermittelten Werte eine Aussage über den realen Fahrbetrieb sowie einen Vergleich zu anderen Fahrzeugen zu und erlauben niedrige Werte im Prüfstand Rückschlüsse des Käufers auf niedrige Werte im realen Fahrbetrieb (…).“

Dies entspricht nicht den Erwartungen des Kunden. Das Gericht schließt sich daher der Auffassung an, dass das Fahrzeug mangelhaft war.

b) Die von Klägerseite gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung ist abgelaufen.

Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15). Die hier gesetzte Frist von über einem Monat ist angemessen. Dass von Beklagtenseite aufgrund der notwendigen Zulassung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und der Vielzahl der betroffenen Fahrzeugtypen zeitnah keine Installation des Updates möglich war, geht nicht zulasten des Klägers, sondern ist Folge des umfangreichen Einsatzes der unzulässigen Software. Dies kann der Verkäufer nicht entlasten.

c) Ohne Erfolg macht die Beklagte zu 1 geltend, dass der Rücktritt wegen Unerheblichkeit (§ 323 V 2 BGB) ausgeschlossen sei. Einem solchen Ausschluss steht bereits entgegen, dass das Fahrzeug insgesamt mangelhaft ist und dass der Kläger befürchten muss, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, wenn es nicht nachgerüstet wird.

d) Die Beklagte zu 1 ist daher aufgrund des Rücktritts des Klägers zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Dem gegenüber stehen Ansprüche der Beklagten zu 1 auf Nutzungsersatz für den Gebrauch des Fahrzeugs (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Der Kläger ist mit dem Fahrzeug circa 80.000 km gefahren. Das Gericht schätzt (§ 287 ZPO) den Wert der durch den Gebrauch gezogenen Nutzungen gemäß der Entscheidung des BGH vom 26.06.1991 – VIII ZR 198/90 – (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01) bei einer Gesamtlaufstrecke von 300.000 km auf 940 €. …

II. Zum Annahmeverzug

Die Feststellung des Annahmeverzugs hat ihre Grundlage in §§ 293, 295 BGB. Da die Beklagte zu 1 die Rücknahme des Fahrzeugs verweigert, genügt ein wörtliches Angebot des Klägers auf Rückgabe des Fahrzeugs. Dieses Angebot ist spätestens im Zug-um-Zug-Antrag erklärt worden.

III. Zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten

Insoweit war die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 abzuweisen. Zwar können die zur Durchsetzung der Rückgewähransprüche erforderlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 I BGB Gegenstand eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs sein (BGH, Urt. v. 30.04.1986 – VIII ZR 112/85), denn die Beklagte zu 1 hat durch die Lieferung des mangelbehafteten Fahrzeugs ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Die Beklagte zu 1 hat dies aber nicht verschuldet. Die Beklagte zu 1 war über den Einsatz der Software nicht informiert und konnte diese auch nicht erkennen. Entsprechendes behauptet auch der Kläger nicht.

Ein Verzug der Beklagten zu 1 lag zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung der Klägervertreter nicht vor.

B. Zur Beklagten zu 2

Die Beklagte zu 2 ist dem Kläger zum Schadenersatz gemäß § 826 BGB verpflichtet.

I. Zur Rückabwicklung

1. Der Einbau der Software zur unterschiedlichen Steuerung der Abgasanlage im Prüf- und Echtbetrieb bedingt – wie ausgeführt – einen Mangel des Fahrzeugs. Die bewusste Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs ist eine sittenwidrige Schädigung. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 124/12 Rn. 8; Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15 Rn. 16). Die Installation der Software erfolgte mit dem Ziel, die Käufer zu täuschen und durch den Absatz der Fahrzeuge Gewinn zu erwirtschaften. Diese Form des Gewinnstrebens begründet die besondere Verwerflichkeit.

2. Die Beklagte zu 2 haftet auch, da die Schädigung auf die Billigung des Einbaus der Software durch die verfassungsmäßig berufenen Vertreter (dazu BGH, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15) zurückzuführen ist. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Führungsebene der Beklagten bis hin zum Vorstand von dem Einsatz der rechtswidrigen Software Kenntnis hatte. Dem ist die Beklagte zu 2 nicht hinreichend entgegengetreten. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des LG Hildesheim (Urt. v. 17.01.2017 – 3 O 139/16) an, nach der die Beklagte zu 2 im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darzutun hat, wann welche Mitarbeiter den Einsatz der Software beschlossen haben und wann der Vorstand hierüber informiert wurde. Hinreichenden Vortrag zu dieser – in der mündlichen Verhandlung erörterten – Frage hat die Beklagte nicht vorgebracht.

Es gilt insoweit sodann die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens, nach der der Kläger vom Kauf des Fahrzeugs abgesehen hätte, wenn er über den Einsatz der Software informiert worden wäre. Ohne Erfolg macht die Beklagte zu 2 geltend, dass dies für den Schadenstoffausstoß nicht von Bedeutung sei, denn die Täuschung erfolgte über den Einsatz der Software und die daraus resultierende Mangelhaftigkeit.

3. Der Kläger ist im Rahmen des Schadenersatzanspruchs so zu stellen, wie er ohne den geschlossenen Kaufvertrag gestanden hätte. Dementsprechend sind die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen. Das Gericht geht beim Dieselfahrzeug von einer Fahrleistung von 300.000 km aus, sodass 8/30 des Kaufpreises in Abzug zu bringen sind.

4. Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger Zinsen für den Zeitraum bis zum 28.02.2016 begehrt, denn ein entsprechender Zinsanspruch ergibt sich aus § 826 BGB nicht. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass sich ein entsprechender Anspruch aus § 849 BGB ergebe. Diese Vorschrift ordnet die Verzinsung für den Fall der Entziehung oder Beschädigung einer Sache an. Dies ist bei der Lieferung einer mangelhaften Sache nicht der Fall.

II. Zum Annahmeverzug

Da im Rahmen der Rückabwicklung das Fahrzeug zurückzugewähren ist, war auch hier der Annahmeverzug festzustellen.

III. Zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten

Teil des Schadenersatzanspruchs sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Partei. Der Freistellungsanspruch ist aber nur in Höhe des berechtigten Anspruchs gerechtfertigt. Bei entsprechender zeitratierlicher Aufteilung der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gefahrenen 80.000 km ergibt sich für den Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 15.02.2016 eine Fahrleistung von circa 60.000 km. Damit ergibt sich ein Schadensersatzanspruch von 240/300 von 37.255 €, mithin 29.804 €. Damit errechnet sich eine anwaltliche nicht anrechenbare Vergütung von einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von 691,33 €.

Ein Freistellungsanspruch ist nicht zu verzinsen (BGH, Urt. v. 29.06.1994 – IV ZR 229/93). …

Hinweis: Dieses Urteil hat mir freundlicherweise der Kollege Dr. Ralf StollDr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – zukommen lassen, der es für den Kläger erstritten hat.

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