1. Die Tatsache, dass der Rückgewährschuldner bei einem Verkehrsunfall auch selbst geschädigt wurde, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass der Schuldner die Sorgfalt gewahrt hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB). Denn der öffentliche Straßenverkehr kann seiner Natur nach keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit oder persönliche Eigenarten und Gewohnheiten dulden.
  2. Falls nicht einer der in § 531 II ZPO genannten Zulassungsgründe gegeben ist, ist eine erstmal im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede auch dann nicht zuzulassen, wenn sie auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens zu beurteilen ist (entgegen BGH, Urt. v. 19.01.2006 – III ZR 105/05, NJW-RR 2006, 630 Rn. 6).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2007 – 7 U 169/06

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten im März 2003 ein Motorrad (Kawasaki ZZR600) zum Preis von 7.990 € zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 130 €.

Am 29.04.2005 wurde der Kläger mit der Maschine einen Verkehrsunfall verwickelt. In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass das Motorrad, für dessen Reparatur Kosten in Höhe von 3.112 € brutto aufzuwenden sind, 1999 produziert und 2000 nach Deutschland importiert wurde. Mit Schreiben vom 19.05.2005 trat der Kläger deshalb vom Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte (erfolglos) zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades, auf.

Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Kläger der Beklagten Wertersatz in Höhe der unstreitigen Reparaturkosten (3.112 €) leisten muss. Im Übrigen – nämlich soweit der Kläger den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt haben wollte – hat es die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. 1. Der Kläger ist nach § 437 Nr. 2 Fall 1, § 440 Satz 1, § 323 I BGB zum Rücktritt berechtigt, da die gekaufte Sache mangelhaft und die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB entbehrlich war.

a) Das am 24.03.2003 als Neufahrzeug verkaufte Motorrad war unstreitig bereits im Jahr 1999 hergestellt und im Jahr 2000 nach Deutschland importiert worden und damit mangelhaft i. S. von § 434 I BGB (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, 2695).

b) Das vor Ausübung des Rücktritts grundsätzlich erforderliche (vgl. § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB) Verlangen nach Nacherfüllung gemäß § 439 I BGB war hier entbehrlich.

aa) Die Beklagte hat nach Prüfung des an sie mit Schreiben vom 19.05.2005 gerichteten Rücktrittsbegehrens mit Schreiben vom 25.05.2005 jegliche Gewährleistung ohne jede Einschränkung abgelehnt, sodass der Kläger keine Frist zur Nacherfüllung setzen musste (§ 440 Satz 1, § 323 II Nr. 1 BGB). Die davon abweichende Deutung des Schreibens durch die Beklagte überzeugt angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht. Unzutreffend ist auch die Auffassung, die Erfüllungsverweigerung habe vor dem Rücktritt mit Schreiben vom 19.05.2005 erklärt werden müssen. Maßgebend ist allein, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen, denn dieser kann innerhalb der Gewährleistungsfristen jederzeit erneut erklärt werden.

bb) Zudem war hier der sofortige Rücktritt nach §; 440 Satz 1, § 323 II Nr. 3 BGB durch besondere Umstände gerechtfertigt, da die Beklagte den Kläger über die Neuwertigkeit des gekauften Motorrades arglistig getäuscht hat und in diesem Fall der Käufer ein berechtigtes Interesse daran hat, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen (BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836 = VersR 2007, 1006).

Von einem arglistigen Handeln der Beklagten ist hier deshalb auszugehen, weil ihr unstreitig sowohl das Produktionsdatum als auch das Datum des Imports bekannt waren und sie zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen hat, dass der Käufer, hätte er das tatsächliche Alter des gekauften Motorrads gekannt, den Vertrag nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, ob die Beklagte das Alter des Fahrzeugs rechtlich zutreffend als Mangel im Sinne des Gesetzes eingeordnet hat, denn die den Fehler begründenden Umstände kannte sie (vgl. BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836). Umstände, aus denen sich eine Kenntnis des Klägers vom Alter des Fahrzeugs hätte ergeben können, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgebracht. Der entsprechenden Behauptungen des Klägers ist sie nicht entgegengetreten. Die unklare Formulierung im außergerichtlichen Schreiben vom 25.05.2005, sie stelle infrage, dass dem Kläger nicht bewusst gewesen sei, dass das Fahrzeug nicht mehr fabrikneu war, ergibt keine Umstände, die geeignet wären, den Arglistvorwurf entfallen zu lassen, zumal die Beklagte im Rechtsstreit darauf nicht zurückkommt.

2. Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.05.2005 wirksam den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) mit der Folge, dass die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug rückabzuwickeln sind (§§ 346 I, 348 BGB). Dabei hat der Kläger aufgrund der Beschädigung des Motorrads grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 346 II 1 Nr. 3 BGB). Diese Verpflichtung entfällt nach § 346 III 1 Nr. 3 BGB, was hier allein in Betracht kommt, nicht, weil der Kläger die Beklagten nicht darauf verweisen kann, dass er die Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB).

a) Der Annahme des Landgerichts, der Kläger müsse Wertersatz in Höhe der Reparaturkosten leisten, lässt sich zwar nicht entgegenhalten, dass die Rechtsprechung des BGH zur Einschränkung des § 277 BGB bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr im Rahmen des § 346 III 1 Nr. 3 BGB nicht anwendbar ist, wie der Kläger meint, denn das ergibt sich weder aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drs. 14/6040, S. 196) noch aus Inhalt und Sinn und Zweck der Norm. Die Literatur geht deshalb zu Recht davon aus, dass die Grundsätze des § 277 BGB anwendbar sind (Erman/Bezzenberger, BGB, 11. Aufl., § 346 Rn. 56; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 346 Rn. 13b; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 444; vgl. auch MünchKomm-BGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rn. 18 ff., der selbst für Anwendung der Maßstäbe des § 254 BGB plädiert).

b) Allerdings weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass der BGH bisher in ständiger Rechtsprechung die Anwendung des § 277 BGB nur in den Fällen eingeschränkt hat, in denen sowohl der Schädiger als auch der Geschädigte am Straßenverkehr teilgenommen haben und es im Rahmen dieser gemeinsamen Teilnahme am Straßenverkehr zum Schaden kam (BGH, Urt. v. 20.12.1966 – VI ZR 53/65, BGHZ 46, 313, 317 = NJW 1967, 558, 559; Urt. v. 11.03.1970 – IV ZR 772/68, NJW 1970, 1271, 1272; … ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 277 Rn. 2; Erman/H. P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 277 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Grundmann, 5. Aufl., § 277 Rn. 2; weitergehend die Auffassung von Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 444, auf die sich das Landgericht beruft: Haftung für jede Fahrlässigkeit bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr mit unzutreffendem Verweis auf die oben zitierte Rechtsprechung des BGH, aus der sich dies gerade nicht ergibt).

c) Folgt man der Auffassung des Klägers, müsste er keinen Wertersatz leisten, denn er hat noch rechtzeitig (Schriftsatz vom 01.03.2006 S. 2) die Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt eingewandt und dies mit dem Hinweis begründet, er habe sich zugleich selbst geschädigt.

Zwar ist ihm nur einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen, denn er ist auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren, sodass der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verkehrsverstoß spricht. Sein unklarer Hinweis, es sei nicht geklärt, inwieweit das Alter des Fahrzeugs bzw. der Bereifung ursächlich gewesen seien, überzeugt nicht und ergibt keine konkreten Anhaltspunkte, die geeignet wären, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Der Kläger musste nach seinen eigenen Angaben verkehrsbedingt relativ stark abbremsen und konnte dabei offensichtlich sein Motorrad nicht beherrschen, obwohl er sein Fahrverhalten darauf einrichten musste, jederzeit hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug anhalten zu können (§ 4 I 1 StVO). Anhaltspunkte dafür, dass darin zugleich ein grob fahrlässiges Verhalten zu sehen sein könnte, das ihn auch bei Anwendung des Sorgfaltsmaßstabs aus § 277 BGB nicht entlasten könnte, ergeben sich aus dem Parteivortrag nicht, da detaillierter Vortrag zum Hergang des Unfalls fehlt.

d) Allerdings ist die einschränkende Auslegung des § 277 BGB und damit auch von § 346 III 1 Nr. 3 BGB nicht auf Fälle auszudehnen, bei denen keine gemeinsamen Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt. Denn die hinter der Haftungsbeschränkung stehende Überlegung, dem zur Rückgewähr verpflichteten Käufer könne nicht mehr Sorgfalt zugemutet werden, als dieser sie in eigener Sache anzuwenden pflegt, weist keinen unmittelbaren rechtlichen Bezug zu den Rahmenbedingungen auf, die die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr steuern, sodass das gesetzgeberische Bestreben, den Gefahren des Straßenverkehrs nicht zuletzt durch strenge Haftungsbestimmungen entgegenzuwirken und keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit zu eröffnen, nicht tangiert wird. Auch die Notwendigkeit, eine schadenstiftende Handlung keiner unterschiedlichen Beurteilung zu unterwerfen, besteht nicht, denn die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs im Rückgewährschuldverhältnis ist von der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs im Verhältnis der Verkehrsteilnehmer untereinander unabhängig. Die die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr regelnden Normen bezwecken nicht den Schutz des Verkäufers, der aufgrund eines auf einen Mangel der gekauften Sache gestützten Rücktritts zur Rücknahme der Sache verpflichtet ist.

e) Selbst wenn man – anders als der Senat – die Privilegierung hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabs in § 346 III 1 Nr. 3 BGB bei der Teilnahme am Straßenverkehr einschränken wollte, ergäbe sich eine Verpflichtung des Klägers zum Wertersatz. Zwar wird aus einer zugleich erfolgten Eigenschädigung prima facie geschlossen, dass der Schuldner in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger zu verfahren pflegt (OLG Zweibrücken, Urt. v. 11.04.2002 – 4 U 122/01, NJW-RR 2002, 1456, 1457; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 277 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Grundmann, a. a. O., § 277 Rn. 4 i. V. mit Fn. 11; wohl auch BGH, Urt. v. 17.05.1960 – VI ZR 121/59, VersR 1960, 802, 804). Diese Vermutung kann jedoch auf den Bereich des allgemeinen Straßenverkehrs nicht ausgedehnt werden, in diesem Sonderfall ist diese allgemeine Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt.

Die Regeln für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr lassen das ständige gesetzgeberische Bestreben, den Gefahren des Straßenverkehrs nicht zuletzt durch strenge Haftungsbestimmungen entgegenzuwirken, erkennen, sodass die Zulassung eines individuellen Sorgfaltsmaßstabs diesem gesetzgeberische Bestreben zuwider liefe. Der öffentliche Straßenverkehr kann seiner Natur nach keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit oder persönliche Eigenarten und Gewohnheiten dulden (BGH, Urt. v. 20.12.1966 – VI ZR 53/65, BGHZ 46, 313, 317 = NJW 1967, 558, 559; Urt. v. 11.03.1970 – IV ZR 772/68, NJW 1970, 1271, 1272; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.11.1968 – VIII ZR 151/66, BGHZ 51, 57 = NJW 1974, 2124, 2125). Aufgrund des strengen Haftungsregimes verbunden mit einem hohen Schadensrisiko bei unsorgfältigem Verhalten rechtfertigt ein Verkehrsunfall, bei dem der Schuldner auch selbst geschädigt wird, allein noch nicht den Schluss, dass der Schuldner in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger zu handeln pflegt. Zudem würde ein Verkehrsteilnehmer, der für sich in Anspruch nimmt, seine in sonstigen Angelegenheiten gepflegte individuelle Sorglosigkeit auch im Straßenverkehr walten zu lassen, sich der ständigen Gefahr einer Verfolgung wegen Ordnungswidrigkeiten oder gar wegen der Verwirklichung von Straftatbeständen (insbesondere § 315c StGB) auszusetzen, wovon nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Es ist daher im Regelfall davon auszugehen, dass ein Verkehrsteilnehmer im eigenen Interesse der von Gesetzes wegen verlangten Sorgfalt im Straßenverkehr nachkommt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung im Einzelfall kann deshalb, selbst wenn diese zu einem Unfall geführt hat, den Schluss nicht rechtfertigen, die Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften und die damit einhergehende Beschädigung der eigenen Sache entspreche der Sorgfalt, die der Rückgewährpflichtige in eigenen Angelegenheiten wahre.

Die Annahme, ein Verkehrsteilnehmer setzte sich regelmäßig durch unsorgfältiges Verhalten diesen Gefahren aus, ist deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umständen möglich und setzt entsprechenden Vortrag der Partei voraus, die sich auf die Reduzierung des Sorgfaltsmaßstabs nach § 277 BGB bzw. § 346 III 1 Nr. 3 BGB beruft. Solcher Vortrag, aus dem sich ergeben könnte, dass nicht nur ein Versagen im Einzelfall vorliegt, sondern der Unfall auf eine generelle und vom Kläger allgemein geübte Unterschreitung der Sorgfaltsanforderungen zurückzuführen ist, fehlt, obwohl der Kläger darauf hingewiesen wurde (Verfügung vom 20.07.2007) und diese Problematik Gegenstand der Erörterungen zur Rechtslage sowohl in der Sitzung vom 25.07.2007 als auch in der vom 12.09.2007 war.

Damit hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.04.1994 – 4 U 274/93, NJW 1994, 1966; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2004, § 277 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Grundmann, a. a. O., § 277 Rn. 4 m. w. Nachw.; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 277 Rn. 3) die Beachtung der eigenen üblichen Sorgfalt nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, sodass auch bei Anwendung von § 277 BGB die Pflicht zum Wertersatz aus § 346 III 1 Nr. 3 BGB nicht entfällt.

3. Den Wertersatz hat das Landgericht zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen mit den unstreitigen Reparaturkosten in Höhe von 3.112 € in Ansatz gebracht. Unter Berücksichtigung des unstreitigen Gesamtkaufpreises von 8.120 € und einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 176,87 € ergibt sich der Urteilsbetrag von 4.831,13 €. Diese Berechnung wird im Berufungsrechtszug nicht angegriffen. …

4. Auch soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seines Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs wendet, ist die Berufung nicht begründet.

Selbst wenn man trotz fehlenden Vortrags dazu aufgrund der im Berufungsrechtszug vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach § 294 BGB oder § 295 BGB prüfen wollte, wäre das Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein tatsächliches Angebot i. S. des § 294 BGB hat nicht stattgefunden. Zwar könnte man in der auf eine Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klage ein wörtliches Angebot i. S. von § 295 BGB sehen, das aufgrund der uneingeschränkten Ablehnung jeglicher Gewährleistungsansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 25.5.2005 grundsätzlich ausreichend wäre, denn damit gab die Beklagte zugleich zu erkennen, dass sie das gekaufte Motorrad auf keinen Fall zurücknehmen werde. Allerdings muss auch das wörtliche Angebot der tatsächlich geschuldeten Leistung entsprechen, was hier deshalb nicht der Fall war, weil der Kläger nur bereit war, das Motorrad gegen Erstattung des gesamten Kaufpreises zurückzugeben, wozu die Beklagte aufgrund der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen und der Beschädigung nicht verpflichtet war. Dabei kann offenbleiben, ob insoweit die Grundsätze zur Wirksamkeit einer Mahnung bei einer Zuvielforderung heranzuziehen sind, denn auch dann hätte der Kläger die Beklagte nicht in Annahmeverzug gesetzt. Zwar mag aufgrund der uneingeschränkten Ablehnung von Gewährleistungsansprüchen davon auszugehen sein, dass die Beklagte auch bei einem wörtlichen Angebot, in dem die Höhe des zurückzuerstattenden Kaufpreises richtig berechnet worden wäre, nicht geleistet hätte. Entscheidend ist jedoch, dass nach den Gesamtumständen der Kläger nicht bereit gewesen wäre, diese Leistung der Beklagten anzunehmen wie sein Prozessverhalten belegt, das durch sein Beharren auf vollständiger Rückzahlung des Kaufpreises allenfalls unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung gekennzeichnet ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer wirksamen Inverzugsetzung (BGH, Urt. v. 25.06.1999 – V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3116 = MDR 1999, 1128; Urt. v. 05.10.2005 – X ZR 276/02, NJW 2006, 769, 771 = MDR 2006, 435 = BauR 2006, 524; Urt. v. 12.07.2006 – X ZR 157/05, NJW 2006, 3271, 2272 = MDR 2007, 200). Damit sind die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nicht erfüllt, das Feststellungsbegehren des Klägers ist jedenfalls unbegründet.

5. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers sind nicht verjährt.

a) Mit der erstmals im Schriftsatz vom 27.06.2007 erhobenen Verjährungseinrede ist die Beklagte nach § 531 II Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, denn es ist mangels eines gegenteiligen Vortrags von Nachlässigkeit auszugehen. Die Verjährungseinrede gehört zu den Verteidigungsmitteln, deren rechtzeitige Geltendmachung durch § 531 II ZPO sichergestellt werden soll, denn das Berufungsgericht soll das angegriffene Urteil auf der Grundlage des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug grundsätzlich … nur auf Rechtsfehler kontrollieren. Der Berufungsrechtszug dient hingegen nicht dazu, einer Partei durch Ergänzung oder Erweiterung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu ermöglichen, eine Änderung des Urteils aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage zu erreichen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Tatsachen, auf die sich die Erhebung der Verjährungseinrede gründet, unstreitig sind, denn die Begrenzung des Prozessstoffs, wie sie sich aus §§ 529, 531 ZPO ergibt, nimmt neuen unstreitigen Parteivortrag nicht aus und die reine Rechtskontrolle, die in diesen Fällen nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Willen des Gesetzgebers zu erfolgen hat, lässt dafür keinen Spielraum (wie hier BGH, Urt. v. 21.12.2005 – X ZR 165/04, BGHR 2006, 599, 601 f. = MDR 2006, 766; offengelassen von BGH, Urt. v. 27.02.2007 – XI ZR 56/06, BGHR 2007, 615, 616; a. A. BGH, Urt. v. 19.01.2006 – III ZR 105/05, BGHZ 166, 29, 31 = NJW-RR 2006, 630 = MDR 2006, 822).

b) Auch wenn man entgegen § 531 II Nr. 3 ZPO und der Intention des Gesetzgebers die Verjährungseinrede der Beklagten berücksichtigen wollte, änderte sich am Ergebnis nichts. Die Voraussetzungen der Verjährung nach §§ 438 I Nr. 3, II BGB sind nicht ausreichend subszantiiert dargelegt. Zum Verjährungsbeginn durch Ablieferung der Kaufsache fehlt konkreter Vortrag, dazu genügt nicht, dass die Beklagte davon ausgeht, eine Lieferung sei kurze Zeit nach dem Kauf erfolgt (Schriftsatz vom 27.06.2007, S. 3). Zudem hat die Beklagte arglistig gehandelt, denn sie hat den ihr bekannten Mangel des Motorrades verschwiegen, obwohl sie zumindest damit rechnete, dass der Kläger bei Kenntnis des Herstellungsdatums den Kaufvertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätte. Dem ist die Beklagte nicht (jedenfalls nicht substanziiert) entgegengetreten. Die deshalb geltende Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 438 III 1, § 195 BGB) wurde durch die am 29.10.2005 erfolgte Zustellung der Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 I Nr. 1 BGB).

III. Die Berufung des Klägers bleibt damit ohne Erfolg. …

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