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Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) ist eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, das heißt die Vereinbarung, dass die Kaufsache von den nach § 434 III BGB an ihre Beschaffenheit zu stellenden objektiven Anforderungen abweicht, nur wirksam, wenn sie „ausdrücklich und gesondert“ getroffen wird (§ 476 I 2 Nr. 2 BGB). Dies setzt voraus, dass die Vereinbarung vom übrigen Vertragsinhalt deutlich abgesetzt ist der Verbraucher sie separat unterzeichnet.
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Die Anforderungen des § 476 I 2 Nr. 2 BGB sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn in einem Kfz-Kaufvertrag Mangelerscheinungen beschrieben werden („Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche.“), die sich bei einer Probefahrt nicht gezeigt haben, diese Beschreibung ohne besondere Hervorhebung gemeinsam mit weiteren Vereinbarungen (u. a. zur Beschränkung der Sachmängelhaftung und zum Ausschluss mündlicher Nebenabreden) in einem Fließtext enthalten ist und der Kaufvertrag lediglich am Ende die Unterschrift des Verbrauchers aufweist.
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2026 – 7 U 104/25
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Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.
BGH, Beschluss vom 26.02.2026 – V ZR 83/25
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Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahin gehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.10.1980 – VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221; Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Beschl. v. 03.11.2014 – IV ZR 230/14, juris Rn. 12; jeweils m. w. N.).
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Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 I BGB erforderlich – vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten – und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten – Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.02.2011 – V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 m. w. N.; Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10; Urt. v. 21.04.2022 – I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 34). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senat, Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10).
BGH, Urteil vom 11.02.2026 – VIII ZR 37/24
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In der pauschalen Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ liegt ein – bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB grundsätzlich unwirksamer (§ 476 I 1, IV BGB) – Gewährleistungsausschluss, wenn das Fahrzeug nach der Vorstellung der Kaufvertragsparteien tatsächlich zur Teilnahme am Straßenverkehr verwendet werden soll. Dafür, dass der Verkäufer mit der Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ seine Haftung für Mängel umgehen will, sprechen im Übrigen insbesondere die Vereinbarung eines für ein verkehrstaugliches Fahrzeug üblichen Kaufpreises, eine Beschreibung des Fahrzeugs, die nicht mit der Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ harmoniert, sowie der Umstand, dass der Käufer eine ereignislose Probefahrt mit dem Fahrzeug unternommen hat.
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Die pauschale Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ genügt bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, weil sie nicht erkennen lässt, welches bestimmte Merkmal des Fahrzeugs von den nach § 434 III BGB objektiv daran zu stellenden Anforderungen abweicht.
OLG Celle, Urteil vom 11.02.2026 – 7 U 46/25
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Hat der Käufer eines Neuwagens nach dem wirksamen Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung gemäß § 357a I BGB Wertersatz zu leisten, so gilt dies insbesondere für den Wertverlust, den das Fahrzeug durch die Erstzulassung auf den Käufer erlitten hat. Denn um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise eines Kraftfahrzeugs zu prüfen, ist dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht notwendig. Der Käufer kann vielmehr eine Probefahrt unternehmen, wie sie im stationären Kfz-Handel üblich ist, indem er ein dafür vorgesehenes (rotes) Kennzeichen verwendet.
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Der Wertverlust, den ein Kraftfahrzeug allein durch die Erstzulassung erleidet, beträgt 20 %.
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Es bleibt offen, ob § 357a I Nr. 2 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die danach erforderliche Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht auch die Unterrichtung über eine mögliche Pflicht zum Wertersatz umfassen muss. Sollte eine entsprechende Unterrichtung erforderlich sein, genügt es, wenn der Verbraucher – wie in Gestaltungshinweis 5 lit. c der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehen – darüber informiert wird, dass er für einen etwaigen Wertverlust aufkommen muss, der „auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist”. Ein Hinweis darauf, wie der Verbraucher dieser Pflicht entgehen kann, ist nicht erforderlich.
OLG München, Urteil vom 22.01.2026 – 8 U 1813/25 e
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Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff.).
BGH, Urteil vom 07.01.2026 – VIII ZR 62/25
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24)
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf genügt die bloße Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Unfallfahrzeug“ im Kaufvertrag nicht, um eine negative Beschaffenheitsvereinbarung in Sinne von § 476 I 2 BGB wirksam zu treffen. Denn sie bezeichnet weder ein bestimmtes Merkmal des Fahrzeugs noch lässt sie erkennen, dass dessen Beschaffenheit von den objektiven Anforderungen abweicht.
LG Berlin II, Urteil vom 06.01.2026 – 10 O 66/25
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