Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 VII BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung (nunmehr: § 357a I BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler der Händlereinkaufspreis zugrunde zu legen.
BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22
Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
Der Kläger erwarb im Juli 2016 für 80.500 € einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz GL 350. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 35.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 25.07.2016 einen Darlehensvertrag über 45.500 €. Das Darlehen sollte in 60 Monatsraten zu je 419,96 € und einer Schlussrate von 26.565 € zurückgezahlt werden.
Auf Seite 1 des Darlehensvertrags heißt es zu Verzugsfolgen:
„Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“
In den Darlehensvertrag einbezogen waren die Darlehensbedingungen der Beklagten, die unter anderem in Ziffer IX 5 folgende Regelung enthalten:
„Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“
Mit Schreiben vom 09.08.2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Er forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrags auf und bot ihr die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs, Zug um Zug gegen Zahlung sämtlicher gezahlter Raten sowie der Anzahlung, an einen von der Beklagten zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe an. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück.
Mit Anwaltsschreiben vom 31.08.2020 verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der Anzahlung und der von ihm geleisteten Raten, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst (1.) die Feststellung begehrt, dass er aufgrund des Widerrufs vom 09.08.2020 weder die Erbringung von Zins- noch von Tilgungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag schulde, (2.) die Zahlung von 56.417,96 € nebst Zinsen nach Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs und (3.) die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten verlangt. Außerdem hat der Kläger die Beklagte (4.) auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nachdem er im Laufe des Berufungsverfahrens das Darlehen mit Zahlung der bei der Beklagten durch einen neuen Darlehensvertrag finanzierten Schlussrate vollständig abgelöst hatte, hat er zuletzt (1.) die Feststellung begehrt, dass sich der Antrag, er schulde aufgrund des Widerrufs vom 09.08.2020 weder die Erbringung von Zins- noch von Tilgungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag, erledigt hat. Darüber hinaus hat der Kläger (2a.) die Zahlung von 55.158,08 € abzüglich 20.450 € Wertverlust nebst Zinsen nach Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs, (2b.) die Zahlung von 31.604,52 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs, sowie (3.) die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten verlangt. Außerdem hat der Kläger (4.) die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Zugleich hat er die unbedingte Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs am Sitz der Beklagten angeboten. Die Beklagte hat hilfswiderklagend – für den Fall, dass der Klage zumindest teilweisen stattgegeben wird – beantragt festzustellen, dass der Kläger ihr den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs ersetzen müsse.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage größtenteils stattgegeben; allerdings hat es dem Kläger weder die Zinsansprüche noch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zuerkannt. Auf die Hilfswiderklage hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger der Beklagten über den von ihm bei seinem Zahlungsantrag berücksichtigten Wertersatzanspruch von 20.450 € hinaus Ersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs zahlen müsse.
Mit ihrer Revision hat die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt und die Aufhebung des Berufungsurteils begerht, soweit darin zu seinem Nachteil über die Hilfswiderklage der Beklagten entschieden worden ist. Zudem hat er den Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen für die Zeit nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs weiterverfolgt. Das Rechtsmittel der Beklagten hatte zum Teil Erfolg; die Anschlussrevision des Klägers war erfolglos.
Aus den Gründen: [7] Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die Feststellung des Annahmeverzugs richtet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung des Klageantrags zu 3 als unbegründet und der Klageanträge zu 2a und zu 2b als derzeit unbegründet. Im Übrigen haben die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers keinen Erfolg.
[8] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
[9] Die Erledigung des auf negative Feststellung gerichteten Antrags zu 1 sei nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers festzustellen. Die Erledigung der Hauptsache sei durch Zahlung der Schlussrate im August 2021 eingetreten. Der zulässigerweise auf negative Feststellung gerichtete Antrag sei auch begründet gewesen, da der Kläger seine darlehensvertragliche Willenserklärung am 09.08.2020 noch habe widerrufen können und sich der Verbraucherdarlehensvertrag hierdurch in ein Rückabwicklungsverhältnis nach §§ 355 III, 357a I, 812 I 1, § 491 BGB umgewandelt habe mit der Folge, dass vertragliche Zahlungsansprüche der Beklagten auf Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr bestanden hätten.
[10] Dem Kläger habe im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach §§ 495 I, 355 BGB zugestanden. Die Widerrufsfrist sei bei Abgabe der Widerrufserklärung am 09.08.2020 nicht verstrichen gewesen, da die Beklagte dem Kläger nicht sämtliche erforderlichen Pflichtangaben erteilt habe. Die Beklagte habe den Kläger weder in der nach Art. 247 § 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 11 EGBGB geforderten Form über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung noch in der nach Art. 247 § 7 I Nr. 4 EGBGB geforderten Form über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang informiert.
[11] Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich oder verwirkt. Selbst wenn der Grundsatz von Treu und Glauben auch in Widerrufsfällen Anwendung finden würde, würden die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs nicht vorliegen. Welche Anforderungen hierfür erforderlich seien, könne regelmäßig nur mithilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Umstände durch den Tatrichter entschieden werden, wobei die Interessen aller an dem Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen seien. Nach diesen Maßstäben sei das Verhalten des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich. Gegen seine grundsätzliche Verpflichtung, Wertersatz leisten zu müssen, habe sich der Kläger nicht gewendet, sondern berücksichtige einen Wertersatzanspruch der Beklagten in seinem Zahlungsantrag. Auch mache die Aufnahme eines weiteren Darlehens durch den Kläger bei der Beklagten zur Finanzierung der Schlussrate des streitgegenständlichen Darlehens die Ausübung des Widerrufsrechts nicht rechtsmissbräuchlich oder begründe dessen Verwirkung.
[12] Der Kläger könne von der Beklagten die mit den Klageanträgen zu 2a und zu 2b begehrten Zahlungen verlangen, das heißt die Erstattung der geleisteten Anzahlung von 35.000 € und der vor und nach dem Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten von insgesamt 51.762,60 €. Der Zahlungsanspruch hinsichtlich der Anzahlung und der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten ergebe sich aus § 358 IV BGB i. V. mit §§ 355 III, 357 BGB und sei auch unter Berücksichtigung der Vorleistungspflicht hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeugs begründet. Zwar habe der Kläger der Beklagten den Wagen nicht an deren Sitz angeboten oder an sie abgesendet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei jedoch entsprechend § 322 II BGB begründet, nachdem er Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs begehre und Annahmeverzug der Beklagten mit der Entgegennahme des Fahrzeugs vorliege.
[13] Nach § 295 BGB genüge ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt habe, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Zwar seien die Erklärungen im Widerrufsschreiben vom 09.08.2020 und im Anwaltsschreiben vom 31.08.2020 nicht geeignet, den Annahmeverzug zu begründen, weil der Kläger nicht die Rückgabe des Fahrzeugs oder dessen Übersendung am Sitz der Beklagten angeboten habe. Der Kläger habe aber der Beklagten die unbedingte Rückgabe des Fahrzeugs an deren Sitz in der Berufungsbegründungsschrift vom 04.10.2021 angeboten und seine Bereitschaft zur Leistung deutlich gemacht. Gleichwohl habe die Beklagte in der Berufungserwiderung, in der sie die Zurückweisung der Berufung beantragt habe, hierzu keine Ausführungen gemacht und damit nach §§ 133, 157 BGB in schlüssiger Weise erklärt, das Fahrzeug nicht annehmen zu wollen. Danach habe der Kläger in dem Schriftsatz vom 30.12.2021 die Rückgabe des Fahrzeugs am Sitz der Beklagten erneut angeboten. Jedenfalls hierin liege ein den Anforderungen des § 295 BGB entsprechendes wörtliches Angebot. Aufgrund dessen sei der Annahmeverzug der Beklagten festzustellen.
[14] Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen auf den Rückzahlungsbetrag bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ein Zahlungsverzug der Beklagten liege aufgrund der Vorleistungspflicht des Klägers nicht vor. Auch ein Anspruch aus § 291 BGB sei aufgrund der Vorleistungspflicht des Klägers nicht gegeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners und erst recht eine Vorleistungspflicht des Gläubigers schlössen einen Anspruch auf Prozesszinsen aus.
[15] Die nach der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen von 31.604,52 € könne der Kläger gemäß § 812 I 1 Fall 1 BGB herausverlangen. Insoweit bestehe keine Vorleistungspflicht des Klägers, sodass die Beklagte Zug um Zug zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die Regelung in § 357 IV BGB beziehe sich nur auf die bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen. Auch insoweit könne der Kläger die Zahlung von Zinsen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners schließe einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB aus. Das gelte nur dann nicht, wenn die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf einem Gegenanspruch des Schuldners, sondern alleine darauf beruhe, dass der Schadensersatzanspruch etwa durch das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot des Gläubigers in seinem Umfang beschränkt sei.
[16] Der Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht in Höhe von 6.260,60 € durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Sollzinsen aus § 357a III 1 BGB nach den §§ 387, 389 BGB erloschen. Nach Ziffer IX 5 der Darlehensbedingungen habe der Darlehensnehmer für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten, wenn er seine Willenserklärung innerhalb der Widerrufsfrist widerrufe. Die Klausel sei nicht nach den §§ 133, 157 BGB dahin gehend auszulegen, dass hierdurch nur auf Sollzinsen für den Zeitraum einer Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 II 1 BGB verzichtet werden solle. Der Wortlaut der Klausel beschränke den Verzicht nicht auf die Dauer von 14 Tagen, sondern auf die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens. Zweifel bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden im Übrigen nach § 305c BGB zulasten des Verwenders gehen.
[17] Aufgrund des teilweisen Erfolgs der Klage sei über die Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden. Diese sei gemäß § 358 IV 1 BGB i. V. mit § 357 VII BGB begründet. Angesichts des Umstands, dass der Kläger einen Wertverlust des Fahrzeugs von 20.450 € von seiner Forderung abziehe, sei die Verpflichtung des Klägers festzustellen, einen über 20.450 € hinausgehenden Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu zahlen. Das finanzierte Fahrzeug habe aufgrund der jahrelangen Nutzung durch den Kläger einen nicht lediglich mit der Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise verbundenen Wertverlust erlitten. Die Beklagte habe den Kläger in ihrer Widerrufsinformation auf seine Wertersatzpflicht hingewiesen. Der Wertverlust bemesse sich nach der Vergleichswertmethode. Der Verkehrswert des Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags sei anhand der vertraglich vereinbarten Gegenleistung, hier also des Kaufpreises von 80.500 €, zu schätzen. Eine Händlermarge oder die Umsatzsteuer seien nicht abzuziehen. Der Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe bemesse sich nach dem Händlereinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer.
[18] Ein rechtlicher Ansatzpunkt, warum die Gewinnmarge des Autohändlers oder des Herstellers bei der Ermittlung des Verkehrswerts unberücksichtigt bleiben solle, sei nicht ersichtlich. Der Verbraucher kaufe das Fahrzeug zu einem Preis an, der die Gewinnmarge enthalte. Dieser Preis bestimme den Verkehrswert des Fahrzeugs. Jeder Dritte, der das Fahrzeug erwerben würde, ermittle den von ihm als angemessen angesehenen Preis, den Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Händlermarge. Die Regelungen über verbundene Geschäfte sollten den Kläger vor Nachteilen schützen, ihm aber keine Vorteile verschaffen. Die Gewinnmarge als solche würde er im Fall des Widerrufs des Kaufvertrags weder vom Autohändler noch vom Hersteller erstattet bekommen.
[19] Hinsichtlich der Umsatzsteuer ergebe sich nichts anderes. Der Verbraucher könne das Fahrzeug immer nur zum Bruttopreis erwerben. Die Argumentation, bei der Umsatzsteuer handele es sich um einen durchlaufenden Posten, vermenge den vom Verbraucher zu zahlenden Bruttokaufpreis mit der Frage, wem dieser wirtschaftlich zufließe. Jeder Dritte müsse in der Kalkulation des von ihm zu zahlenden Kaufpreises die Umsatzsteuer berücksichtigen. Im Fall des Widerrufs des Kaufvertrags habe der Verkäufer dem Verbraucher den ursprünglich vereinbarten Bruttokaufpreis zu erstatten. Die im Rahmen des Widerrufs vorzunehmende Rückabwicklung sei ihrerseits nicht nach § 1 I Nr. 1 UStG steuerbar. Der Ankaufspreis sei sowohl im Zeitpunkt seiner Entrichtung als auch zum Zeitpunkt seiner Rückgewähr durch den Verkäufer einschließlich Umsatzsteuer zu bemessen. Das sei im Rahmen des verbundenen Geschäfts nicht anders.
[20] Im Übrigen stehe der für die Ermittlung des Wertverlusts benötigte Verkehrswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe nicht fest, da das Fahrzeug noch nicht zurückgegeben worden sei, sein Erhaltungs- und Pflegezustand nicht geklärt sei und der Zeitpunkt der Rückgabe und die dann vorliegende Laufleistung des Fahrzeugs offen seien.
[21] II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die Feststellung des Annahmeverzugs richtet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung des Klageantrags zu 3 als unbegründet und der Klageanträge zu 2a und zu 2b als derzeit unbegründet. Im Übrigen ist sie wie auch die Anschlussrevision des Klägers unbegründet.
[22] A. Revision der Beklagten
[23] 1. Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag des Klägers festzustellen, dass dieser aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag aufgrund seiner Widerrufserklärung weder Zinsen noch Tilgungsleistungen schulde, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt hat. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
[24] a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der ursprüngliche Feststellungsantrag zulässig und begründet war.
[25] aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine auf Abschluss des streitgegenständlichen, gemäß § 358 III BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 I BGB i. V. mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 II BGB erhalten hatte. Es hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 II BGB, Art. 247 § 6 I 1 Nr. 1, § 3 I Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
[26] Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung nach Art. 247 § 3 I Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senat, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52 m. w. Nachw.). Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008 L 133, 66; berichtigt in ABl. 2009 L 207, 14, ABl. 2010 L 199, 40 und ABl. 2011 L 234, 46; künftig: Verbraucherkreditrichtlinie) genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 I Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes (vgl. Senat, Urt. v. 12.04.2022 – XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f.). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
[27] Entgegen der Ansicht der Revision wird einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des gesetzlichen Verzugszinssatzes nicht durch die Regelung des § 494 IV BGB hinreichend Rechnung getragen. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ergibt sich, dass mit Zinsen und Kosten i. S. des § 494 IV BGB nur preisbestimmende Faktoren gemeint sind (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 82; MünchKomm-BGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 494 Rn. 37; Erman/Nietsch, BGB, 16. Aufl., § 494 Rn. 21), das heißt in Bezug auf die Zinsen insbesondere die Sollzinsen und deren erforderliche Angabe nach Art. 247 § 6 I 1 Nr. 1, § 3 I Nr. 5 und IV EGBGB, nicht aber die (gesetzlichen) Verzugszinsen nach Art. 247 § 6 I 1 Nr. 1, § 3 I Nr. 11 EGBGB.
[28] Da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 II BGB erhalten hat und die Beklagte diesbezüglich ihre aus § 492 II BGB, Art. 247 § 6 I 1 Nr. 1, § 3 I Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, ordnungsgemäß erfüllt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Beklagte den Kläger in der nach § 492 II BGB, Art. 247 § 7 I Nr. 4 EGBGB geforderten Form über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang informiert hat.
[29] bb) Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch insoweit stand, als das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich oder verwirkt ist. Dabei kann dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736 = WM 2021, 1986 – Volkswagen Bank GmbH u. a. – und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, das heißt eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senat, Beschl. v. 31.01.2022 – XI ZR 113/21, WM 2022, 420). Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsurteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
[30] Nach dieser Rechtsprechung kann eine Rechtsausübung im Einzelfall bei missbräuchlichem Verhalten als unzulässig angesehen werden. Dabei kann die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich zu bewerten sein mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können (Senat, Beschl. v. 31.01.2022 – XI ZR 113/21, WM 2022, 420 Rn. 70). Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB erlaubt es, die Berufung auf grundsätzlich bestehende Rechtspositionen unter besonderen Umständen im Einzelfall zu versagen. Für die Entscheidung, ob die Berufung auf eine Rechtsposition missbräuchlich ist, erfordert § 242 BGB eine Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Falls, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 31.01.2022 – XI ZR 113/21, WM 2022, 420 Rn. 49 m. w. Nachw.). Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senat, Urt. v. 16.10.2018 – XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 18 m. w. Nachw.).
[31] Nach diesem Maßstab ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht rechtsmissbräuchlich, frei von Rechtsfehlern. Es hat die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und einen Rechtsmissbrauch mit vertretbarer Begründung verneint. Die Weiternutzung des Fahrzeugs für mehrere Jahre sowie die Bereitschaft zur Zahlung von Wertersatz für eine mehrjährige Nutzung bezieht das Berufungsgericht ausdrücklich in seine Würdigung ein. Die Revision bemüht sich insoweit lediglich darum, eine ihr günstigere, abweichende Bewertung der vom Berufungsgericht umfassend gewürdigten Fallumstände herbeizuführen. Damit kann sie indes keinen Erfolg haben.
[32] Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsirrig nicht eingestellt, dass es sich bei der fehlerhaften Angabe zum Verzugszins um eine Information handele, die für den Kläger mangels Verzugseintritts oder Geltendmachung von Verzugszinsen durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt bei der Durchführung des Vertrags relevant war. Dies ist kein Umstand, den der Tatrichter im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigen konnte und durfte. Ob eine Pflichtangabe für den Verbraucher relevant ist, beurteilt sich nicht aus der Rückschau zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts, sondern vielmehr aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zu diesem Zeitpunkt war es für den Kläger noch nicht vorhersehbar, ob und wann er vielleicht doch in Verzug geraten würde.
[33] b) Indem der Kläger die vertraglich vereinbarten Raten einschließlich der Schlussrate vollständig gezahlt hat, ist die ursprünglich zulässige und begründete Klage unzulässig geworden, weil hierdurch das Feststellungsinteresse gemäß § 256 I ZPO entfallen ist. Die Beklagte berühmte sich danach gegenüber dem Kläger keines Anspruchs auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr.
[34] 2. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Klägers zur Zahlung der mit den Klageanträgen zu 2a und zu 2b verlangten Beträge wendet. Insoweit ist die Klage derzeit unbegründet.
[35] a) Noch frei von Rechtsfehlern ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund seiner Widerrufserklärung ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen und der Kaufpreisanzahlung aus § 358 IV 1 BGB (in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung; künftig: a.F.) i. V. mit § 355 III 1 BGB und für die nach Erklärung des Widerrufs geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen aus § 812 I 1 Fall 1 BGB von insgesamt 86.762,60 € abzüglich des vom Kläger (konkludent) aufgerechneten Betrags in Höhe von 20.450 € über einen Wertersatzanspruch der Beklagten für den vom Kläger angenommenen Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zusteht.
[36] b) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht in Höhe von 6.260,60 € durch die von der Beklagten erklärte (Hilfs-)Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung der Vertragszinsen aus § 358 IV 1 BGB a.F., § 357a III Satz 1 BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung (künftig: a.F.) nach den §§ 387, 389 BGB erloschen.
[37] aa) Zwar ist der Verbraucher bei Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung grundsätzlich aus § 358 IV 1, § 357a III Satz 1 BGB a.F. zur Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch dann nicht, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag mit einem weiteren Vertrag, vorliegend einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug, verbunden ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 28.05.2019 – 6 U 78/18, WM 2019, 1160 Rn. 55; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2020 – 11 U 101/19, WM 2021, 534 Rn. 119; BeckOGK/Rosenkranz, Stand: 15.09.2022, § 358 BGB Rn. 119.1; BeckOK-BGB/Müller-Christmann, Stand: 01.08.2022, § 358 Rn. 77; MünchKomm-BGB/Habersack, 9. Aufl., § 358 Rn. 86; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 358 Rn. 20; a. A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2021 – 9 U 107/19, BKR 2021, 711 Rn. 69 ff.). Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von § 358 IV 4 BGB. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Widerruf des Darlehensvertrags nach § 358 II BGB würde, unabhängig vom Fehlen einer Regelungslücke, in Widerspruch zu § 357a III Satz 1 BGB a.F. treten, der in Umsetzung von Art. 14 III lit. b der Verbraucherkreditrichtlinie eine Zinszahlungspflicht des Verbrauchers vorsieht.
[38] bb) Vorliegend hat die Beklagte aber gemäß Ziffer IX 5 ihrer Darlehensbedingungen auf eine Verzinsung verzichtet. Die Klausel bestimmt, dass der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten hat, wenn er seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist widerruft. Sie enthält damit den Antrag, den etwaigen Zinsanspruch der Beklagten aus § 357a III Satz 1 BGB a.F. auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses – weil ihm günstig unbedenkliche – Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 II 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zugunsten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. Senat, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 25).
[39] Anders als die Revision meint, ist der Verzichtsvertrag nicht dahin gehend (einschränkend) auszulegen, dass dieser nur gelten solle, wenn der Lauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist mit Aushändigung des Vertrags und der darin enthaltenen Verbraucherinformationen tatsächlich begonnen habe. Ziffer IX 5 der Darlehensbedingungen stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Welchen Regelungsinhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senat, Urt. v. 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15; Urt. v. 10.09.2019 – XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 17; Urt. v. 08.06.2021 – XI ZR 356/20, BGHZ 230, 140 Rn. 12). Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senat, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25; Urt. v. 10.09.2019 – XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 17; Urt. v. 08.06.2021 – XI ZR 356/20, BGHZ 230, 140 Rn. 12). Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zulasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c II BGB zur Anwendung, sodass Unklarheiten zulasten des Verwenders gehen. Dabei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Betracht kommen (Senat, Urt. v. 10.09.2019 – XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 18 m. w. Nachw.).
[40] Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Klausel richtig dahin ausgelegt, dass sich der Verzicht nicht nur auf die vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum einer Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 II 1 BGB beziehen soll, sondern umfassend gilt. Denn insoweit konnte der durchschnittliche Darlehensnehmer der Widerrufsinformation entnehmen, dass die Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrags beginnt, aber erst, nachdem er alle Pflichtangaben nach § 492 II BGB erhalten hat. Weiter konnte er der Widerrufsinformation entnehmen, dass er auch nachträglich über im Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben informiert werden kann und die Widerrufsfrist dann einen Monat nach der Information über im Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben beträgt. Daher konnte der durchschnittliche Darlehensnehmer erkennen, dass die Möglichkeit des Widerrufs nicht zwangsläufig 14 Tage nach Vertragsschluss endet, sondern an den Erhalt der Pflichtangaben des § 492 II BGB anknüpft. Da Ziffer IX 5 der Darlehensbedingungen keine zeitliche Einschränkung enthält, versteht der durchschnittliche Darlehensnehmer diese Klausel dahin gehend, dass er bei einem wirksamen Widerruf für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten hat. Hingegen findet eine einschränkende Auslegung der Klausel dahin, dass der Verzicht nur gelte, wenn der Lauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist mit Aushändigung des Vertrags und der darin enthaltenen Verbraucherinformationen tatsächlich begonnen habe, im Wortlaut keine Stütze (so auch OLG Celle, Urt. v. 25.03.2022 – 3 U 130/21, ZIP 2022, 1260, 1266; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.03.2022 – 6 U 326/18, juris Rn. 45, insoweit in ZIP 2022, 790 nicht abgedruckt).
[41] c) Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Beklagte auf den Klageantrag zu 2a verurteilt hat, an den Kläger nach Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs die von ihm bis zu seiner Widerrufserklärung geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Anzahlung zurückzugewähren. Der Zahlungsanspruch ist noch nicht fällig und daher derzeit unbegründet.
[42] aa) Das Berufungsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten – was diese mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat – nach § 358 IV 1 BGB a.F. i. V. mit § 357 IV 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 IV 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Revisionserwiderung meint, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht stützen, weil sie den Rückgewähranspruch des Klägers bereits dem Grunde nach in Abrede stellt, trifft dies nicht zu. Für den Kläger besteht in entsprechender Anwendung des § 322 II BGB nur die Möglichkeit, Zahlung „nach“ Herausgabe zu verlangen. Soweit der Kläger – wie vorliegend – die Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt dies allerdings in entsprechender Anwendung des § 322 II BGB voraus, dass die Beklagte im Verzug der Annahme ist (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29).
[43] bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts befand sich die Beklagte mit der Entgegennahme des finanzierten Fahrzeugs aber nicht in Annahmeverzug, weshalb der Klageantrag zu 2a derzeit unbegründet ist.
[44] Grundsätzlich erfordert der Annahmeverzug ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB. Ein solches hat der Kläger nicht abgegeben. Soweit nach § 295 BGB ausnahmsweise ein wörtliches Angebot genügen kann, liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Nach dieser Vorschrift genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners unter anderem dann, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde (vgl. Senat, Urt. v. 01.06.2021 – XI ZR 149/20, juris Rn. 17; Urt. v. 14.06.2022 – XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 18).
[45] (1) Insoweit ist das Berufungsgericht noch zutreffend davon ausgegangen, dass die wörtlichen Angebote des Klägers im Widerrufsschreiben vom 09.08.2020 und im Anwaltsschreiben vom 31.08.2020 zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs unzureichend waren, weil sie der Vorleistungspflicht des Klägers nicht genügt haben. Im Widerrufsschreiben vom 09.08.2020 hat der Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs im Rahmen einer Zug-um-Zug-Leistung an einen von der Beklagten zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe angeboten. Im Anwaltsschreiben vom 31.08.2020 hat der Kläger lediglich eine Zug-um-Zug-Leistung in Form der Abholung durch die Beklagte angeboten.
[46] (2) Die Beklagte ist auch nicht aufgrund des wörtlichen Angebots des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift vom 04.10.2021 in Annahmeverzug geraten. Gemäß § 295 Satz 1 BGB muss die Annahmeverweigerung zur Begründung des Annahmeverzugs zeitlich vor dem wörtlichen Angebot erklärt werden (vgl. Senat, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 29). Daran fehlt es hier.
[47] (3) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das wörtliche Angebot im Schriftsatz vom 30.12.2021 den Annahmeverzug der Beklagten begründet hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch fehlende Ausführungen zum Angebot des Klägers auf Rückgabe des Fahrzeugs an ihrem Sitz und der Beantragung der Zurückweisung der Berufung in schlüssiger Weise nach §§ 133, 157 BGB erklärt, das Fahrzeug nicht annehmen zu wollen, beruht auf einem Rechtsfehler. Für die Bejahung des Annahmeverzugs nach § 295 BGB bedarf es vielmehr einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich überhaupt nicht zu der Frage geäußert, ob sie – würde es denn tatsächlich angeboten werden – das Fahrzeug entgegennehmen werde. Alleine darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten, die Zurückweisung der Berufung beantragt und keinerlei Ausführungen zum Angebot des Klägers zur Rückgabe des Fahrzeugs an ihrem Sitz gemacht hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. Senat, Urt. v. 01.06.2021 – XI ZR 149/20, juris Rn. 17; Urt. v. 14.06.2022 – XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 18).
[48] d) Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Beklagte auf den Klageantrag zu 2b verurteilt hat, dem Kläger die von ihm nach seiner Widerrufserklärung geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs zurückzugewähren. Aus den vorstehenden Gründen ist auch dieser Anspruch derzeit unbegründet.
[49] Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Beklagten stehe insoweit das nach § 358 IV 1 BGB a.F. i. V. mit § 357 IV 1 BGB geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht nicht zu. Wie der Senat mit Urteil vom 25.01.2022 (XI ZR 559/20, WM 2022, 418 Rn. 17) entschieden und im Einzelnen begründet hat, besteht das Leistungsverweigerungsrecht nicht nur in Bezug auf die bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen für Zins, Tilgung und Anzahlung, sondern auch in Bezug auf die vom Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen, sodass eine Verurteilung hinsichtlich der nach der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen von 31.604,52 € Zug um Zug gegen Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs nicht in Betracht kommt. Da die Beklagte vom Kläger – wie ausgeführt – mit der Entgegennahme des finanzierten Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug gesetzt worden ist, steht dem Kläger auch kein Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 322 II BGB analog zu.
[50] 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Wie ausgeführt hat der Kläger die Beklagte nicht in Annahmeverzug gesetzt, sodass der Klageantrag unbegründet ist.
[51] B. Anschlussrevision des Klägers
[52] Die zulässige Anschlussrevision ist unbegründet.
[53] 1. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen für die Zeit nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs zuerkannt hat. Ein solcher Anspruch besteht nicht.
[54] Nach § 291 BGB ist nur eine fällige und durchsetzbare Geldforderung von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners nach § 320 BGB schließt den Anspruch des Gläubigers auf Prozesszinsen grundsätzlich aus (BGH, Urt. v. 25.01.2013 – V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825 Rn. 9 m. w. Nachw.). Da der Beklagten nach § 358 IV 1 BGB a.F. i. V. mit § 357 IV 1 BGB bis zur Rückgabe des Fahrzeugs ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, hat der Kläger keinen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB. Da die Beklagte nicht im Verzug der Annahme ist, kommt es nicht darauf an, ob Prozesszinsen zuzusprechen sind, wenn der Darlehensnehmer Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs begehren kann.
[55] 2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die auf die nach Eintritt der innerprozessualen Bedingung eines zumindest teilweisen Erfolgs der Klage angefallene Hilfswiderklage der Beklagten getroffene Feststellung bezüglich der Wertersatzpflicht des Klägers eines über 20.450 € hinausgehenden Wertverlusts des finanzierten Fahrzeugs. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Feststellungsantrag zulässig und begründet ist.
[56] Zulässig und begründet ist ein auf Feststellung einer Wertersatzpflicht gerichteter Antrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen noch nicht endgültig bezifferbaren Anspruch gegeben sind und die Möglichkeit für das Bestehen eines vorliegend über den aufgerechneten Betrag hinausgehenden Wertersatzanspruchs besteht (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2021 – VI ZR 136/20, WM 2021, 2208 Rn. 28). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
[57] a) Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Anschlussrevision unangegriffen angenommen, dass der Kläger der Beklagten nach § 358 IV 1 BGB a.F. i. V. mit § 357 VII BGB (in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung; künftig: a.F.) im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten hat (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 30 ff.). Dieser Wertverlust bemisst sich nach der Vergleichswertmethode. Danach hat der Kläger die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 40). Maßgeblich ist der objektive Wert der Sache (Senat, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 43). Soweit allerdings der objektive Wert die vertragliche Gegenleistung übersteigt, ist Letztere maßgeblich, weil ein von dem Verbraucher bei Vertragsschluss erzielter (geldwerter) Vorteil ihm nicht über § 357 VII BGB wieder entzogen werden kann (Senat, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 44).
[58] b) Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Möglichkeit eines noch nicht abschließend bezifferbaren Wertersatzanspruchs der Beklagten besteht, der den vom Kläger aufgerechneten Wertersatzanspruch von 20.450 € übersteigt.
[59] aa) Diese Möglichkeit besteht – was das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – schon dadurch, dass der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Rückgabe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts nicht feststellbar war und auch noch nicht endgültig festgestellt werden konnte. Eine Rückgabe des Fahrzeugs erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt nicht, sodass eine Beurteilung des Erhaltungs- und Pflegezustands nicht vorgenommen werden konnte. Zudem blieb die Laufleistung des Fahrzeugs offen, weil die diesbezügliche Angabe des Klägers nicht der Laufleistung am Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, sondern von ihm mehrere Monate vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz mitgeteilt worden ist. Darüber hinaus ist auch eine weitere Minderung des Verkehrswerts nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bis zur Rückgabe des Fahrzeugs durch weitere Nutzung und/oder Alterung wahrscheinlich.
[60] bb) Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Möglichkeit eines weiteren Wertersatzanspruchs daraus ergibt, dass der Kläger bei der Ermittlung des Verkehrswerts des finanzierten Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs an ihn nur den Nettokaufpreis abzüglich Händlermarge und nicht – was zutreffend ist – den Bruttokaufpreis einschließlich Händlermarge zugrunde gelegt hat.
[61] (1) In Instanzrechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob sich der Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags nach dem Händlereinkaufspreis oder nach dem Händlerverkaufspreis bestimmt.
[62] (a) Nach einer Auffassung bestimmt sich der Verkehrswert der finanzierten Ware bei Abschluss des Darlehensvertrags nach dem Händlereinkaufspreis (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2021 – 9 U 107/19, BKR 2021, 711 Rn. 65 f.; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 22.09.2020 – 10 U 188/19, ZIP 2020, 2561, 2565; Urt. v. 13.09.2021 – 23 U 44/19, juris Rn. 44; NK-BGB/Ring, 4. Aufl., § 357 Rn. 32), während nach anderer Auffassung sich dieser Wert nach dem Händlerverkaufspreis bestimmt (OLG Schleswig, Urt. v. 29.04.2021 – 5 U 131/20, BKR 2021, 708 Rn. 56; OLG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2021 – 6 U 129/21, WM 2022, 771 Rn. 50 f. m. w. Nachw.; MünchKommBGB/Fritsche, 9. Aufl., § 357a Rn. 16; Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearb. 2021, § 358 Rn. 204h; Hampe, BKR 2021, 709, 711).
[63] (b) Zutreffend ist die letztgenannte Auffassung.
[64] Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 357 VII BGB a.F., wonach der Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten hat. Der Begriff Wertverlust bedeutet die Verringerung des materiellen Werts einer Sache. Der materielle Wert einer Sache drückt sich in ihrem Verkehrswert aus (Senat, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 41). Der Verkehrswert, für den der objektive Wert der Sache maßgeblich ist (Senat, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 41), ist der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erlangen (BeckOGK/Mörsdorf, Stand: 01.06.2022, § 357a BGB Rn. 33; Hampe, BKR 2021, 709, 710). Dieser Preis ist für den Käufer eines Kraftfahrzeugs der Händlerverkaufspreis, weil für ihn der Markt der gewerblichen Kraftfahrzeugverkäufer maßgeblich ist. Hingegen hat für ihn der Händlereinkaufspreis keine Bedeutung, weil dieser den Wert beschreibt, den ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler im Durchschnitt bereit ist, für den Ankauf eines vergleichbaren, gebrauchten Fahrzeugs zu bezahlen, und dieser Markt dem Verbraucher verschlossen ist (Hampe, BKR 2021, 709, 710).
[65] Auch der Sinn und Zweck des § 357 VII BGB a.F. sprechen für die Maßgeblichkeit des Händlerverkaufspreises. Nach dieser Vorschrift schuldet der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, sofern der Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. In diesem Fall verliert der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht, haftet aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware (BT-Drs. 17/12637, S. 63 rechte Spalte). Damit soll der Wertersatzanspruch den Nachteil ausgleichen, den der Unternehmer dadurch erleidet, dass er die Ware nur zu einem reduzierten materiellen Wert zurückerhält, obwohl dieser Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Aufgrund dieses Wertverlusts ist es dem Unternehmer nicht mehr möglich, die Ware zu dem objektiven Wert zu verkaufen, die die Ware hätte, wenn der Verbraucher nur einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware notwendigen Umgang mit der Sache vorgenommen hätte. Damit ist dem Unternehmer hinsichtlich des finanzierten Gegenstands aufgrund des Wertverlusts zumindest teilweise die Gewinnmöglichkeit genommen, die ihm nach dem Regelungsziel des § 357 VII BGB a.F. der Verbraucher zu ersetzen hat.
[66] Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision und des OLG Düsseldorf (Urt. v. 22.03.2021 – 9 U 107/19, BKR 2021, 711 Rn. 65) ist ein Abstellen auf den objektiven Wert der Ware ohne Gewinnanteil nicht zur effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf geboten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2021 – 6 U 129/21, WM 2022, 771 Rn. 51). Denn eine gesetzliche Bestimmung, die den Verbraucher verpflichtet, den Wertverlust auszugleichen, der an der finanzierten Kaufsache eingetreten ist, beeinträchtigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht. Mit § 357 VII BGB a.F. hat der nationale Gesetzgeber Art. 14 II der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 L 304, 64) umgesetzt. Deren Erwägungsgrund 47 hebt ausdrücklich hervor, dass der Verbraucher zwar sein Widerrufsrecht nicht verlieren soll, wenn er die Ware in einem größeren Maß genutzt hat als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre, er aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften soll, ohne dass diese Verpflichtung ihn allerdings davon abhalten soll, sein Widerrufsrecht auszuüben. Nähere Einzelheiten zur Bemessung des Wertverlusts sieht die Richtlinie nicht vor. Dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, wenn sich der Wertersatzanspruch im Ausgangspunkt nach dem Händlerverkaufspreis bemisst, ist indes nicht erkennbar und wird auch weder von der Anschlussrevision noch von der Gegenmeinung näher begründet.
[67] Etwas anderes würde auch dem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verankerten gemeinsamen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung zuwiderlaufen, der vom EuGH als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2020 – C-575/18 P, ECLI:EU:C:2020:530 = juris Rn. 82 – Tschechische Republik/Kommission). Nach diesem Grundsatz hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein gültiger Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlusts. Der Verbraucher wäre aber ungerechtfertigt bereichert, wenn er die Ware über einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendigen Umfang nutzt, den dadurch entstandenen Wertverlust aber nur teilweise ausgleichen müsste.
[68] Anders als die Anschlussrevision meint, läuft bei der Berechnung des Wertersatzes unter Einbeziehung des vom Händler einkalkulierten Gewinns nicht der mit der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgte Sanktionscharakter im Fall unrichtiger Pflichtangaben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736 = WM 2021, 1986 Rn. 124 – Volkswagen Bank GmbH u. a.) leer. Der Sanktionscharakter bei der Erteilung unrichtiger Pflichtangaben besteht darin, dass die Widerrufsfrist nicht anläuft und dem Verbraucher ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zusteht (EuGH, Urt. v. 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736 = WM 2021, 1986 Rn. 114 – Volkswagen Bank GmbH u. a.). Eine darüber hinausgehende Sanktion sieht die Verbraucherkreditrichtlinie nicht vor. Zudem würde ansonsten dem Darlehensgeber bei einem gemäß § 358 III BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag eine Sanktion auferlegt, die ihm im Fall eines Allgemein-Verbraucherdarlehens ohne ein verbundenes Geschäft nicht auferlegt wird. In diesem Fall besteht die Sanktion bei der Erteilung unrichtiger Pflichtangaben allein darin, dass die Widerrufsfrist nicht anläuft und dem Verbraucher ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zusteht. Ein sachlicher Grund, warum dem Darlehensgeber bei der Erteilung unrichtiger Pflichtangaben bei einem mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Vergleich zu einem sonstigen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag eine zusätzliche Sanktion auferlegt werden sollte, ist nicht ersichtlich.
[69] Schließlich berücksichtigt die Anschlussrevision nicht, dass Wertersatz auch dann zu zahlen ist, wenn sämtliche Pflichtangaben richtig erteilt worden sind und der Wertverlust der Ware auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Auch in diesem Fall können innerhalb der kurzen Widerrufsfrist von 14 Tagen erhebliche Wertverluste eintreten. Für einen Sanktionsgedanken bleibt hier von vornherein kein Raum. § 357 VII BGB a.F. unterscheidet beim Wertersatzanspruch aber nicht, ob Pflichtangaben richtig oder unrichtig erteilt worden sind, sondern sieht in sämtlichen Konstellationen einen nach einheitlichen Maßstäben zu bemessenden Wertersatzanspruch vor.
[70] (2) In Instanzrechtsprechung und Literatur ist ferner umstritten, ob sich der Verkehrswert der finanzierten Ware bei Abschluss des Darlehensvertrags nach dem Netto- oder dem Bruttoverkehrswert berechnet.
[71] (a) Nach einer Auffassung ist der Nettoverkehrswert der finanzierten Ware bei Abschluss des Darlehensvertrags maßgebend (OLG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2021 – 6 U 129/21, WM 2022, 771 Rn. 52 f. m. w. Nachw.; wohl auch OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.09.2021 – 23 U 44/19, juris Rn. 47 f.), während nach anderer Auffassung der Bruttoverkehrswert zugrunde zu legen ist (OLG Celle, Urt. v. 02.02.2022 – 3 U 51/21, juris Rn. 120 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2021 – 9 U 107/19, BKR 2021, 711 Rn. 67; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 22.09.2020 – 10 U 188/19, ZIP 2020, 2561, 2565; Hampe, BKR 2021, 709, 710).
[72] (b) Zutreffend ist die letztgenannte Ansicht.
[73] Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 357 VII BGB a.F., wonach der Verbraucher für den Wertverlust der Ware Wertersatz zu leisten hat. Wie bereits dargestellt, bedeutet der Begriff Wertverlust die Verringerung des materiellen Werts einer Sache, wobei sich dieser in ihrem Verkehrswert ausdrückt (Senat, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 41). Dabei ist der Verkehrswert der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erlangen (BeckOGK/Mörsdorf, Stand: 01.06.2022, § 357a BGB Rn. 33; Hampe, BKR 2021, 709, 710).
[74] Auf dem für private Käufer maßgeblichen Markt mit gewerblichen Kraftfahrzeugverkäufern bestimmt sich der Verkehrswert nach den Bruttoverkaufspreisen, weil in diesem Markt die Fahrzeuge mit Umsatzsteuer gehandelt und erworben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2021 – 9 U 107/19, BKR 2021, 711 Rn. 67).
[75] Die Maßgeblichkeit des Bruttoverkaufspreises ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Rückabwicklungsvorschriften. Durch den wirksamen Widerruf wandelt sich der zunächst wirksame Vertrag mit Wirkung ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis um, sodass gemäß § 355 III BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. An den Kläger sind im Rahmen der Rückabwicklung sämtliche Zins- und Darlehensraten sowie die Anzahlung zurückzuzahlen. Das aufgenommene Darlehen und die Anzahlung dienten der Finanzierung des Bruttokaufpreises. Zugleich ist der Verbraucher verpflichtet, an den Darlehensgeber den finanzierten Gegenstand herauszugeben. Zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer bemaß sich der Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs auf Grundlage des Bruttoverkaufspreises. Bei Rückgabe des Fahrzeugs ohne Wertminderung hätte der Unternehmer ein Fahrzeug zurückerhalten, dessen Wert dem Bruttoverkehrswert entspricht. Daher kann nichts anderes gelten, wenn der Verbraucher den finanzierten Gegenstand nur zu einem geminderten Verkehrswert herausgeben kann. Denn dieser Wertersatz soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch eintritt, dass der Gegenstand nur in einem im Vergleich zum ursprünglichen Bruttoverkehrswert geminderten Wert zurückgegeben werden kann. Daher ist der Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags anhand des Bruttoverkaufspreises zu bestimmen.
[76] Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (Urt. v. 21.12.2021 – 6 U 129/21, WM 2022, 771 Rn. 52 f. m. w. Nachw.) ergibt sich nichts Gegenteiliges daraus, dass die Umsatzsteuer für den Verkäufer des finanzierten Gegenstands ein durchlaufender Posten ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Steuerbarkeit des Verkaufsvorgangs aufgrund der Rückgängigmachung des Erwerbsgeschäfts infolge des unter Umständen erst mehrere Jahre später erklärten Widerrufs entfällt und der Verkäufer den Steuerbetrag gemäß § 17 I 1, II Nr. 3 UStG berichtigen und zurückerhalten kann (vgl. dazu BFH, Urt. v. 12.11.2008 – XI R 46/07, BFHE 223, 515, 518; Urt. v. 08.09.2011 – V R 43/10, BFHE 235, 501 Rn. 26) und ob dies auch dann gelten würde, wenn aufgrund der Regelung des § 358 IV 5 BGB die Rückabwicklung nicht zwischen Verbraucher und Unternehmer, sondern zwischen Verbraucher und Darlehensgeber erfolgt. Gegen ein Abstellen auf den Nettoverkehrswert spricht entscheidend, dass dies zu einer Bereicherung des Verbrauchers führen würde, die weder in § 357 VII BGB a.F. angelegt ist noch sachlich gerechtfertigt ist (vgl. OLG Celle, Urt. v. 02.02.2022 – 3 U 51/21, juris Rn. 123). In diesem Fall würde der Verbraucher sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen bezüglich des Darlehens sowie die Anzahlung, mit denen der Bruttokaufpreis finanziert wurde, zurückerhalten, müsste jedoch seinerseits selbst bei einem vollständigen Wertverlust nur den Nettoverkehrswert zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs erstatten und wäre um die Umsatzsteuer bereichert. Für diese Bereicherung ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich (vgl. OLG Celle, Urt. v. 02.02.2022 – 3 U 51/21, juris Rn. 123 f.; vgl. für den Wertersatz für die Nutzungen nach § 346 II 1 Nr. 1 BGB bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: BGH, Urt. v. 09.04.2014 – VIII ZR 215/13, WM 2014, 1505 Rn. 11 f.).
[77] (3) Schließlich ist in Instanzrechtsprechung und Literatur auch umstritten, wie sich der Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe bemisst.
[78] (a) Nach einer Ansicht bemisst sich der Wert des Fahrzeugs bei Rückgabe nach dem Händlereinkaufspreis (OLG Schleswig, Urt. v. 29.04.2021 – 5 U 131/20, BKR 2021, 708 Rn. 52; Hampe, BKR 2021, 709, 711; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 6/2022 Anm. 4), während hierfür nach anderer Auffassung der Händlerverkaufspreis maßgeblich sein soll (OLG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2021 – 6 U 129/21, WM 2022, 771 Rn. 50 m. w. Nachw.).
[79] (b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung.
[80] Nach den oben dargestellten Vorgaben für den Begriff des Wertverlusts i. S. des § 357 VII BGB a.F. spricht für die Maßgeblichkeit des Händlereinkaufspreises entscheidend, dass es sich hierbei um den Preis handelt, zu dem der Verbraucher das Fahrzeug veräußern kann (OLG Schleswig, Urt. v. 29.04.2021 – 5 U 131/20, BKR 2021, 708 Rn. 52; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 6/2022 Anm. 4). Dieser Preis stellt zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe auch den Wert des Fahrzeugs für den Händler dar. Demgegenüber beinhaltet der Händlerverkaufspreis neben der Gewinnmarge, die auch die Allgemeinkosten des Händlers und seine Bemühungen um den Weiterverkauf des Fahrzeugs abdeckt (z. B. Erstellung der Verkaufsanzeigen, Zeitaufwand für Verkaufsgespräche und Probefahrten), auch die Kosten eines gewerblichen Händlers, die er vor einem Weiterverkauf zwecks besserer Verkäuflichkeit aufwendet, wie zum Beispiel für die Aufbereitung des Fahrzeugs (Hampe, BKR 2021, 709, 711). Zudem ist der Preis bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Händler schon deshalb höher, weil dem Käufer bei Fahrzeugerwerb von einem gewerblichen Händler Gewährleistungsrechte zustehen, die bei einem Kauf von einem Privatverkäufer regelmäßig ausgeschlossen werden.
[80] III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision teilweise aufzuheben (§ 562 I ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 III ZPO).
[81] Die Anträge des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-117/22 und C-232/21 haben keinen Erfolg, weil sich die dort aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht stellen oder im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers und Darlehensnehmers und eine diesbezügliche Vorlagepflicht vom Senat bereits beantwortet worden sind (vgl. Senat, Urt. v. 26.10.2021 – XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f.).