- Wird in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen bezüglich eines Vorschadens des Fahrzeugs explizit auf einen – als „Gebrauchtwagen-Gutachten” bezeichneten und dem Käufer zur Kenntnis gebrachten – „Gebrauchtwagen-Check“ verwiesen, dem das Fahrzeug wenige Monate vor dem Verkauf unterzogen wurde, so liegt darin eine jedenfalls konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug den im „Gebrauchtwagen-Gutachten” näher beschriebenen Vorschaden und darüber hinaus keine (nennenswerten) Vorschäden aufweise.
- Gibt in einem solchen Fall der „Gebrauchtwagen-Check“ die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht zutreffend wieder, liegt ein Mangel im Sinne des § 434 I 1 BGB vor und kann sich der Verkäufer nicht mit Erfolg auf einen – an sich wirksamen – pauschalen Gewährleistungsausschluss berufen. Denn ein solcher Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, juris Rn. 23 m. w. Nachw.).
- Hat aber der Käufer trotz eines an sich wirksamen Gewährleistungsausschlusses Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer, ist ihm mangels Schutzbedürftigkeit derjenige, der den „Gebrauchtwagen-Check“ durchgeführt hat, nicht nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet.
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2021 – 6 U 90/19
Sachverhalt: Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 28.02.2017 für 26.000 € einen Gebrauchtwagen. Den Kaufvertrag, in dem als Verkäufer des Fahrzeugs V angegeben ist, vermittelte der unter der Firma „A-Automobilvermittlung An- und Verkauf“ handelnde K. Dieser unterzeichnete den Kaufvertrag auf Verkäuferseite mit dem Zusatz „i. A.“
Die Beklagte hatte das streitgegenständliche Fahrzeug am 14.12.2016 im Auftrag des unter der Firma F handelnden F einem „KÜSPIus Gebrauchtwagen-Check“ unterzogen. Dabei waren lediglich Lackausbesserungen und Farbtonunterschiede auf der linken Seite des Pkw festgestellt worden.
In dem von dem Kläger eingegangenen Kaufvertrag wird auf ein „Kommissionsgeschäft“ hingewiesen. Unter „Individual-Vereinbarung mit dem Käufer" heißt es außerdem unter anderem (Hervorhebungen im Original):
„Das Fahrzeug wird im Kundenauftrag verkauft, unter Ausschluss der Gewährleistung und das Rückgaberecht wird daher ausgeschlossen.
- Das Fahrzeug wurde vom Käufer ausgiebig besichtigt und Probe gefahren.
- Dem Käufer wurde vor dem Kauf die Fahrgestellnummer und die Fahrzeugdokumente des Fahrzeugs zur Verfügung gestellt, um selbst die Fahrzeughistorie zu überprüfen.
- Das Fahrzeug ist ein USA-Import mit Vorschaden (siehe Gutachten).
- Das Fahrzeug wird mit einem Gebrauchtwagen-Gutachten übergeben.
- Das Fahrzeug wird inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagengarantie von G (Premium Paket) übergeben!“ (Unterstreichungen und Fettdruck im Original; vgl. Anlage K1, Bl. 16 d.A.).
Als letzter Halter des Fahrzeugs ist in der von dem Kläger vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) F eingetragen, der den „KÜSPIus Gebrauchtwagen-Check“ in Auftrag gegeben hatte.
Ein von dem Kläger im Juni 2017 hinzugezogener Sachverständiger gelangte zu dem Ergebnis, dass der Pkw in den Vereinigten Staaten von Amerika zwei Unfallschäden erlitten habe. Den Kostenaufwand für eine Instandsetzung des Fahrzeugs bezifferte der Sachverständige mit 15.416,25 € brutto.
Mit Schreiben vom 29.08.2017 begehrte der – anwaltlich vertretene – Kläger von der Beklagten, der er eine Falschbegutachtung vorwirft, Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Pkw sowie in Höhe der für das Gutachten aufgewendeten Kosten (2.634,23 €). Die Beklagte lehnte es mit Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2017 ab, dem Kläger Schadensersatz zu leisten.
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger – jeweils nebst Zinsen – die Zahlung von 22.984,23 € und den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.024,40 € begehrt hat, abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Es fehle bereits an einer für die Beklagte erkennbaren Leistungsnähe des Klägers. Dieser habe insbesondere nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte bei Erstellung des „KÜSPIus Gebrauchtwagen-Checks“ für F habe erkennen können, dass das Untersuchungsergebnis einem potenziellen Käufer des Fahrzeugs vorlegt werden soll. Weder der Käufer des Fahrzeugs K noch der Verkäufer V noch der Vermittler K hätten die Beklagte beauftragt; Auftraggeber der Beklagten sei vielmehr der unter der Firma F handelnde F – und damit kein an dem streitgegenständlichen Kaufvertrag unmittelbar Beteiligter und insbesondere keine Partei dieses Vertrags – gewesen.
Im Übrigen habe die Beklagte entgegen dem Vortrag des Klägers kein (Wert-)Gutachten erstellt, sondern lediglich einen – auch als solchen bezeichneten – „Gebrauchtwagen-Check“ durchgeführt. Deshalb sei die Rechtsprechung, die zu Schadensersatzansprüchen eines Käufers gegen einen Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergangen sei, nicht einschlägig.
Der Kläger – so hat das Landgericht weiter ausgeführt – habe zwar pauschal behauptet, dass der Vermittler K und die Beklagte kollusiv zusammengewirkt hätten; konkreter Vortrag und Beweisangebote des Klägers fehlten insoweit aber. Hinzu komme, dass nach der Anhörung des Klägers nicht feststehe, dass die Angaben der Beklagten für ihn tatsächlich kaufentscheidend gewesen seien. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Pkw bei der Übergabe an den Kläger einen Unfallschaden aufgewiesen habe, der auch bei einer einfachen Sicht- und Funktionsprüfung erkennbar gewesen sei, komme es daher nicht an. Gleiches gelte für die ebenfalls streitige Frage, welchen Umfang eine Sicht- und Funktionsprüfung hätte haben müssen.
Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, der damit sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. Die … Berufung ist unbegründet, weil sich das landgerichtliche Urteil jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4, §§ 328 I, 280 I, III, 281 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage.
1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch dritte, an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen werden können mit der Folge, dass der Schuldner ihnen gegenüber zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Um den Einbezug eines Dritten in das fremde Schuldverhältnis rechtfertigen zu können, bedarf es zum einen der sogenannten Leistungsnähe des Dritten zu den Vertragsparteien, das heißt, er muss mit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung bestimmungsgemäß in der gleichen Weise in Berührung kommen wie der Gläubiger selbst. Ferner muss der Gläubiger für die Annahme der sogenannten Gläubigernähe des Dritten auch seinerseits ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben. Diese beiden Voraussetzungen müssen für den betreffenden Schuldner zumindest erkennbar gewesen sein. Schließlich muss der betreffende Dritte für die Anwendung der Grundsätze eines Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausnahmsweise schutzbedürftig sein, wovon grundsätzlich auszugehen ist, wenn ihm ein anderer und im Wesentlichen Inhaltsgleicher Anspruch gegen keine andere Person zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 21.07.2010 – XII ZR 189/08, juris Rn. 19; Urt. v. 20.04.2004 – X ZR 250/02, BGHZ 159, 1 = juris Rn. 12 ff.; eingehend zur Entwicklung: BGH, Urt. v. 02.07.1996 – X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 170 ff.).
a) Im Streitfall kann dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht bereits die nach Auftragsumfang und Inhalt erforderliche Eignung des streitgegenständlichen „Gebrauchtwagen-Checks“ der Beklagten verneint hat, um einen Anspruch des Käufers nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gegen einen (nur) für einen Verkäufer tätig gewordenen Sachverständigen auszuschließen.
Nach diesen Grundsätzen kann dem Käufer einer Sache aus dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter grundsätzlich dann ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn sich das vom Verkäufer zur Kaufsache eingeholte Wertgutachten eines Sachverständigen als fehlerhaft erweist und auch die übrigen – vorstehend bereits dargelegten – Voraussetzungen aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2011 – VIII ZR 346/09, juris Rn. 11; Urt. v. 20.04.2004 – X ZR 250/02, BGHZ 159, 1 = juris Rn. 14).
Dem Kläger kann mit Blick auf den hier von der Beklagten im Auftrag der Firma F erstellten „Gebrauchtwagen-Check“ ein solcher Schadensersatzanspruch jedoch schon deshalb nicht zustehen, weil ein danach berechtigter Dritter nicht nur die erforderliche Leistungs- und Gläubigernähe zur beauftragten Leistung und die diesbezügliche Erkennbarkeit für den Auftragnehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, sondern – wie ausgeführt – auch besonders schutzbedürftig sein muss. Die letztgenannte Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor.
aa) Eine Schutzbedürftigkeit im vorgenannten Sinne kann in der Regel nur angenommen werden, wenn dem Geschädigten kein primärer und im Wesentlichen inhaltsgleicher Leistungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzanspruch gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner – wie hier den Verkäufer des Fahrzeugs – zusteht. Um eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu vermeiden, ist die Einbeziehung eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten nach der Rechtsprechung des BGH und der überwiegenden Meinung in der Literatur unabhängig von der Frage der sogenannten Leistungsnähe und Gläubigernähe dann abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen (BGH, Urt. v. 12.01.2011 – VIII ZR 346/09, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 22.07.2004 – IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3632; Urt. v. 02.07.1996 – X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f.).
bb) So liegt der Fall hier. Indem der Kaufvertrag mit dem auch vom Kläger angenommenen Inhalt zustande gekommen ist, hat er gegenüber dem im Kaufvertragsformular bezeichneten privaten – das heißt nicht unternehmerisch handelnden – Verkäufer grundsätzlich einen Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der nach Maßgabe des Prüfergebnisses des „Gebrauchtwagen-Checks“ vereinbarten Beschaffenheit erworben.
Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf das „Gebrauchtwagen-Gutachten“ im Kaufvertrag und der unmittelbar vorhergehenden Verweisung auf dieses zur Erläuterung des im Kaufvertrag offengelegten Vorschadens war das von dem Verkäufer angenommene Kaufangebot des Klägers auf den Erwerb eines Fahrzeugs mit den dadurch beschriebenen Eigenschaften gerichtet, das heißt auf ein Fahrzeug mit einem angeblich geringfügigen und insoweit nur mangelhaft ausgebesserten Vorschaden, wie er in dem „Gebrauchtwagen-Check“ beschrieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2011 – VIII ZR 346/09, juris Rn. 12). Denn aus der im Vertragsformular nach Spiegelstrichen wiedergegebenen und sinngemäß teilweise eine Eigenschaftsbeschreibung des Fahrzeugs darstellenden Auflistung ergibt sich, dass dieses als USA-Import mit „Vorschaden“ verkauft wurde und dass sich dessen Umfang ausdrücklich („siehe Gutachten“) aus dem mitüberreichten „Gebrauchtwagen-Check“ ergeben sollte. Damit wurde die Beschaffenheit des Fahrzeugs von den Vertragsparteien jedenfalls konkludent dahin bestimmt, dass es daneben jedenfalls keine nennenswerten weiteren Vorschäden aufweisen sollte (Beschaffenheitsvereinbarung).
An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB sind zwar grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Die Aufnahme des streitgegenständlichen Prüfberichts als „Gebrauchtwagen-Gutachten“ in die Vertragsurkunde selbst spricht hier aber klar dafür, dass die Vertragsparteien den im Kaufvertrag ausdrücklich offengelegten und sogar durch Fettdruck hervorgehobenen Vorschaden als mit dem Ergebnis des „Gebrauchtwagen-Checks“ zutreffend beschrieben und daher auch nach seinem angeblichen Umfang als Beschaffenheitsmerkmal vereinbart ansehen wollten (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, juris Rn. 18). Es kommt hinzu, dass neben dem Vorschaden auch der auf das betreffende „Gebrauchtwagen-Gutachten“ verweisende Wortlaut in der Vertragsurkunde durch Unterstreichung besonders hervorgehoben wurde. Ferner wurde das veräußerte Fahrzeug nach dem Vertragswortlaut „mit dem Gebrauchtwagen-Gutachten übergeben“, was die besondere Bedeutung des Gutachtens für die Eigenschaftsbeschreibung des Pkw nochmals klarstellt und dieses gleichsam zum Teil des übergebenen Kaufgegenstands macht. Es liegt daher kein Fall vor, in dem der Verkäufer zum Nichtvorliegen eines erheblichen Vorschadens lediglich erklärt hat, eine Angabe des Vorbesitzers wiederzugeben, wobei es sich regelmäßig nur um eine unverbindliche Wissenserklärung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.2010 – VIII ZR 287/09, juris Rn. 4: „soweit bekannt“), sondern es wurde im Streitfall auf ein dem Kauffahrzeug beigefügtes und zeitnah zum Verkaufszeitpunkt eingeholtes Gutachten verwiesen, das von einem Kfz-Sachverständigen erstellt wurde. In seiner erstinstanzlichen gerichtlichen Anhörung hat der Kläger im Übrigen selbst angegeben, dass der „Gebrauchtwagen-Check“ für ihn gerade kaufentscheidend war (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.02.2019, S. 2 ff.), sodass auch aus Käufersicht an der Vereinbarung einer entsprechenden Beschaffenheit des Fahrzeugs keine vernünftigen Zweifel bestehen.
b) Vor diesem Hintergrund erweist sich der Kläger nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht als schutzbedürftig, um einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte zu rechtfertigen. An die in dem Kaufvertrag getroffene Beschaffenheitsvereinbarung muss sich auch ein privater Verkäufer, der anders als ein unternehmerisch handelnder Verkäufer einen umfassenden Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbaren kann (vgl. § 476 I 1 BGB), festhalten lassen. Denn ist eine bestimmte Beschaffenheit gemäß § 434 I 1 BGB ausdrücklich oder konkludent und daneben ein – wie hier – pauschaler Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart, gilt dieser Haftungsausschluss gerade nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für etwaige andere Mängel nach § 434 I Satz 2 und 3 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, juris Rn. 23; Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 444 Rn. 8). Ist damit aber der aus dem streitgegenständlichen „Gebrauchtwagen-Check“ hervorgehende Zustand („keine erkennbaren Unfallschäden“), der mit den vom Kläger im Prozess dargelegten Vorschäden des Fahrzeugs nicht zu vereinbaren ist, wirksam als Beschaffenheit vereinbart worden, ist der Kläger auf seine kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer verwiesen. Darauf, ob der Verkäufer den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs selbst kannte, kommt es dabei – anderes als für die Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels nach § 444 Fall 1 BGB – nicht an.
2. Auch eine deliktische Haftung der Beklagten nach §§ 823 ff. BGB scheidet auf Grundlage des Klägervortrags aus. Soweit der Kläger hierzu sinngemäß ein methodisches Zusammenarbeiten des „Teams“ K/Beklagte behauptet hat, ist der dazu gehaltene Vortrag auch in der Berufungsinstanz – ungeachtet der Zulässigkeit neuen Vortrags nach § 531 II ZPO – jedenfalls nicht ausreichend substanziiert, weshalb insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts ergänzend Bezug genommen wird. …