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Archiv: März 2021

Kein Anspruch eines Kfz-Käufers auf Herausgabe interner Korrespondenz – Verjährung

  1. Zum – hier verneinten – Anspruch eines Kfz-Käufers gegen den Verkäufer auf Herausgabe eines Schreibens, mit dem der Fahrzeughersteller den Verkäufer über einen auch dem erworbenen Fahrzeug anhaftenden Serienfehler (hier: Flecken auf den Sitzen wegen der Verwendung eines nicht freigegebenen Klebstoffs) unterrichtet hat.
  2. Zwar verstößt § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, indem er zulässt, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) über eine gebrauchte Sache die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels auf ein Jahr abgekürzt wird. Die Vorschrift ist jedoch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.11.2020 – VIII ZR 78/20, NJW 2021, 1008 Rn. 19 ff.). Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers, die für Kaufverträge über Gebrauchtwagen die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr vorsieht, ist demnach wirksam.

AG Bocholt, Urteil vom 30.03.2021 – 11 C 67/20

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Zur Schätzung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs

Zur Schätzung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile.

BGH, Urteil vom 23.03.2021 – VI ZR 3/20

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Kein Schadensersatz bei Kauf eines ŠKODA-Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des VW-Abgasskandals

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns im sogenannten Dieselskandal ab dem 22.09.2015 auf andere Konzernmarken; Bestätigung von Senat, Urt. v. 08.12.2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84).

BGH, Urteil vom 23.03.2021 – VI ZR 1180/20

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Wissenszurechnung bei Kaufvertrag mit einem Testamentsvollstrecker

Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“ zugerechnet werden.

BGH, Urteil vom 19.03.2021 – V ZR 158/19

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Ersatz „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht

Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten – „fiktiven“ – Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1; Beschl. v. 08.10.2020 – VII ARZ 1/20, NJW 2021, 53). Allerdings muss die Umsatzsteuer nur ersetzt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BGH, Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 33/19
(vorangehend: BGH, Beschluss vom 13.03.2020 – V ZR 33/19)

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Unverhältnismäßigkeit einer Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) im VW-Abgasskandal

  1. Der Rücktritt vom Kaufvertrag, den der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs nach einem erfolglosen Ersatzlieferungsverlangen erklärt hat, ist unwirksam, wenn der Verkäufer gegen den zunächst geltend gemachten Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) wirksam die Einrede der relativen Unverhältnismäßigkeit (§ 439 III 1 BGB a.F. = § 439 IV 1 BGB n.F.) erhoben und der Käufer ihm daraufhin keine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 2 BGB) gesetzt hat.
  2. Der Verkäufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kann die Einrede der (relativen) Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung wirksam erheben, wenn spätestens bei Ablauf einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung ein zum Zwecke der Nachbesserung entwickeltes, vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenes Softwareupdate vorliegt, das die latent bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung beseitigt und dessen Kosten die der Ersatzlieferung um ein Vielfaches unterschreiten (Fortührung von Senat, Urt. v. 20.05.2020 – 17 U 328/19, juris).

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.03.2021 – 17 U 21/19

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Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  1. Beantragt eine Partei vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie regelmäßig schuldlos verhindert, die genannten Fristen einzuhalten, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 I ZPO) beginnt auch dann, wenn das Gericht – wie vorliegend – die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht auf die fehlende Bedürftigkeit der Partei stützt, sondern die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, grundsätzlich nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 09.01.1985 – IVb ZB 142/84, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 09.07.2020 – V ZR 30/20, NJW 2021, 242 Rn. 6).
  2. Weist das Gericht, bei dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, vor der Entscheidung über den Antrag darauf hin, dass dieser mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 13.02.2008 – XII ZB 151/07, juris Rn. 12; Beschl. v. 26.05.2008 – II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12; Beschl. v. 18.06.2020 – IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 7).
  3. Für ein solches Vertrauen aufseiten des Antragsstellers der zu den gerichtlichen Beanstandungen fristgerecht ausführt kann auch sprechen, dass ihm nicht nur durch das erstinstanzliche Gericht, sondern auf Basis vergleichbarer Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kurz zuvor durch das Berufungsgericht in einem anderen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VIII ZB 1/21
(vorangehend: OLG Frankfurt a. M. – Zivilsenate Kassel –, Beschluss vom 29.06.2020 – 15 U 116/19LG Kassel, Urteil vom 13.03.2019 – 9 O 1070/16)

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Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann dann, wenn sein gegen den Fahrzeughersteller gerichteter, auf §§ 826, 31 BGB gestützter Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist, gemäß § 852 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Restschadensersatz gegen den Fahrzeughersteller haben.
  2. Auf Kosten des Käufers „erlangt“ i. S. von § 852 Satz 1 BGB hat der Fahrzeughersteller nicht lediglich den durch den Fahrzeugverkauf erzielten Gewinn, sondern den für das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug gezahlten Kaufpreis, gegebenenfalls abzüglich der Gewinnmarge eines zwischengeschalteten Vertragshändlers.
  3. Der Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB kann zwar nicht höher sein als der dem Fahrzeugkäufer entstandene, an sich nach §§ 826, 31 BGB zu ersetzende Schaden. Die Anwendung des § 852 Satz 1 BGB kann aber dazu führen, dass der Fahrzeughersteller nach Eintritt der Verjährung des ursprünglichen deliktischen Schadensersatzanspruchs im Umfang dieses Anspruchs weiter haftet.

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 – 10 U 339/20

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Keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Thermofenster nach Softwareupdate – VW-Abgasskandal

  1. War im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund gegeben und ist dieser zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des BGH in anderer Sache entfallen, ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel Erfolgsaussichten beizumessen sind.
  2. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.
  3. Zur Frage, ob das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen in der gebotenen Gesamtbetrachtung als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn mit dem zur Beseitigung einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware entwickelten Softwareupdate eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) implementiert wird.

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20

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Zur deliktischen Haftung der AUDI AG im VW-Abgasskandal

  1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit i. S. des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. So, wie sich die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente „mosaikartig“ zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbstständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen (Fortführung von Senat, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 13, 22 f., 27).
  2. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19

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