Sind Art. 7 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 EuGVVO n.F. dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage eröffnet ist, wenn der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrags und zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst worden ist?

BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19
(vorangehend: OLG Celle, Urteil vom 06.02.2019 – 7 U 102/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – VI ZR 63/19BGH, Beschluss vom 20.07.2021 – VI ZR 63/19)

Sachverhalt: Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach bulgarischem Recht mit Sitz in Sofia, Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs geltend. Sie stützt diese allein auf § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB.

Der Geschäftsführer der Klägerin war am 15.02.2016 auf eine in einer Internetplattform eingestellte Verkaufsanzeige („Inserat“) aufmerksam geworden, in der ein Porsche 911 Turbo wie folgt angeboten wurde: „Keine Kratzer, keine Beulen, reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand“ und „technisch und optisch sehr guter Zustand, ohne Mängel“. Verkäuferin des Fahrzeugs war die Beklagte.

Die Klägerin nahm zunächst Kontakt mit dem Vertreter der Beklagten in Deutschland (im Folgenden: „P“) auf. Aufgrund eines Gesprächs mit „P“ überwies die Klägerin am 18.02.2016 den in einer Rechnung vom selben Tag ausgewiesenen Kaufpreis in Höhe von knapp 60.000 € brutto an die Beklagte. In der in englischer Sprache abgefassten Rechnung werden die Beklagte als „seller“ und die Klägerin als „buyer“ bezeichnet.

Sodann begab sich der der bulgarischen Sprache nicht mächtige Geschäftsführer der Klägerin vereinbarungsgemäß nach Sofia, um das Fahrzeug abzuholen. Dort fanden Gespräche statt, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Unstreitig erfuhr der Geschäftsführer der Klägerin in Sofia, dass der Porsche 911 Turbo in der Vergangenheit einmal gestohlen worden war. Außerdem wurde ein in bulgarischer Sprache abgefasster Kaufvertrag unterschrieben. Darin heißt es unter anderem, das Fahrzeug habe einen schweren Unfall erlitten und sei später in einer freien, der Verkäuferin nicht bekannten Werkstatt repariert worden. Die Reparatur entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften und es gebe diesbezüglich keine Dokumentation. Das Fahrzeug sei fahrbereit, habe aber viele technische Defekte, die der Käuferin bekannt seien.

Die Klägerin behauptet, ihr sei der Inhalt des in Bulgarien unterzeichneten Kaufvertrags nicht mitgeteilt worden. Insbesondere sei ihr nicht gesagt worden, dass es sich bei dem Porsche 911 Turbo um einen mit technischen Mängeln behafteten Unfallwagen handele. Erst bei einer Untersuchung des Fahrzeugs in Deutschland habe sich herausgestellt, dass unter anderem die Airbags gefehlt hätten.

Die Klägerin hat das Fahrzeug für 20.000 € weiterveräußert und nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und die Beklagte – abgesehen von einem geringen Teil der ersetzt verlangten Aufwendungen – antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert, die Klage als unzulässig abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Das Revisionsgericht hat beschlossen, dass Verfahren auszusetzen und dem EuGH gemäß § 267 AEUV die im Leitsatz formulierte Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen.

Aus den Gründen: [8]    III. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 7 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012 ?L ?351, 1; im Folgenden: EuGVVO n.F.) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 I lit. b und III AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) einzuholen.

[9]    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Für die erhobene Klage sei die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben. Die Klägerin stütze ihren Anspruch allein auf Delikt. Sie mache geltend, sie sei durch das Inserat in Deutschland getäuscht worden. Dort sei auch der Schaden durch Bezahlung des Kaufpreises eingetreten. Grundlage des Schadens sei aber die Abweichung des vertraglichen Sollzustands des Fahrzeugs vom Istzustand. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch könne daher nicht losgelöst von der kaufvertraglichen Verpflichtung der Beklagten festgestellt und beurteilt werden. Knüpfe der Schaden aber an einen zugrunde liegenden Vertrag an, beurteile sich die Zuständigkeit nicht nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F., sondern nach Nummer 1 dieser Vorschrift. Danach sei die internationale Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte gegeben. In Bulgarien habe die Beklagte ihren Geschäftssitz. Dort sei die Leistung auch bewirkt, nämlich das Fahrzeug übergeben worden.

[10]   Die Zuständigkeit gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. sei selbst dann nicht gegeben, wenn aufgrund der inhaltlich unrichtigen Beschreibung des Fahrzeugs im Inserat bereits ein vollendeter Betrug in Deutschland zu bejahen wäre. Auch dann könne die Frage, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei, im Hinblick auf die Verteidigung der Beklagten, dem Geschäftsführer der Klägerin sei in Bulgarien die vom Inserat abweichende Fahrzeughistorie offenbart und der Vertrag übersetzt worden, er habe aber das Fahrzeug gleichwohl entgegengenommen, nicht ohne Anknüpfung an die zivilvertragliche Rechtslage beurteilt werden.

[11]   2. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat Erfolg, wenn das angerufene Landgericht Hannover örtlich und international zuständig ist. Dafür kommt es entscheidend darauf an, ob das Berufungsgericht den deliktischen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr.&bsp;2 EuGVVO n.F. zu Recht verneint hat. Andere Gerichtsstände sind nicht gegeben.

[12]   a) Für die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. kommt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht allein darauf an, ob die betreffende Klage nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates deliktsrechtlicher Natur ist. Auch für eine solche Klage ist der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. nicht gegeben, wenn sie an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag i. S. von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO n.F. anknüpft. Der Begriff des Vertrags wiederum bezieht sich auf freiwillig gegenüber anderen Personen eingegangene Verpflichtungen (EuGH, Urt. v. 17.09.2002 – C-334/00, ECLI:EU:C:2002:499 = Slg. 2002, I-7357 Rn. 23 – Tacconi; Urt. v. 20.01.2005 – C-27/02, ECLI:EU:C:2005:33 = Slg. 2005, I-481 Rn. 50 f. – Engler; BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – KZR 66/17, WM 2019, 1279 Rn. 19).

[13]   Die Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ i. S. von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO n.F. und „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ i. S. von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. sind autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzung dieser Verordnung auszulegen, um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (EuGH, Urt. v. 27.09.1988 – Rs. 189/87, ECLI:EU:C:1988:459 = Slg. 1988, 5565 Rn. 15 f. – Kalfelis; Urt. v. 18.07.2013 – C-147/12, ECLI:EU:C:2013:490 = EuZW 2013, 703 Rn. 27 – ÖFAB). Dementsprechend ist bei einer zivilrechtlichen Klage, mit der Schadensersatz begehrt wird, zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche, unabhängig von ihrer Qualifikation nach nationalem Recht, vertraglicher Natur sind (EuGH, Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12, ECLI:EU:C:2014:148 = NJW 2014, 1648 Rn. 21 – Brogsitter; Urt. v. 10.09.2015 – C-47/14, ECLI:EU:C:2015:574 = EuZW 2015, 922 Rn. 70 f. – Holterman Ferho Exploitatie; Urt. v. 14.07.2016 – C-196/15, ECLI:EU:C:2016:559 = NJW 2016, 3087, 3088 Rn. 20 ff. – Granarolo; BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – KZR 66/17, WM 2019, 1279 Rn. 20).

[14]   Eine vertragliche Natur der geltend gemachten Ansprüche kann zwar nicht schon deshalb angenommen werden, weil eine Vertragspartei Klage wegen zivilrechtlicher Haftung gegen die andere Vertragspartei erhebt. Auch wenn eine solche Klage nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur ist, betrifft sie aber i. S. von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO n.F. einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, wenn das beanstandete Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. Dies wiederum ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder widerrechtlich ist (EuGH, Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12, ECLI:EU:C:2014:148 = NJW 2014, 1648 Rn. 23 ff. – Brogsitter; BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – KZR 66/17, WM 2019, 1279 Rn. 21).

[15]   b) Im Ausgangsverfahren hat das Berufungsgericht angenommen, dass in Deutschland auf der Grundlage des Inserats ein mündlicher Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen und der Kaufpreis von der Klägerin gezahlt worden ist. Es hat ferner festgestellt, dass die Beschreibung des Fahrzeugs im Inserat („ohne Mängel“; „technisch alles in Ordnung“) unrichtig war. Die Klägerin behauptet, es sei nur aufgrund einer arglistigen Täuschung über den Zustand des Fahrzeugs zu dem Abschluss des Vertrags und der Kaufpreiszahlung gekommen. Das Berufungsgericht legt diesen Vortrag seiner Würdigung zugrunde und geht auf dieser Grundlage von einem durch arglistige Täuschung herbeigeführten Vertrag und insoweit von einem Betrug aus.

[16]   c) Der Senat hat Zweifel, ob – wie vom Berufungsgericht angenommen – der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Deutschland verneint werden kann. Denn die Klägerin stützt ihre Klage nicht unmittelbar auf eine Verpflichtung aus einem abgeschlossenen Vertrag, sondern auf die behauptete unerlaubte Handlung im Vorfeld des Vertragsschlusses. Der Vertrag ist dabei nur insoweit von Bedeutung, als er zugleich Ziel und Folge der Täuschung ist. Wenn die Klage daher in dieser Fallgestaltung nicht im obigen Sinne an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag anknüpft, wäre die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. begründet (vgl. Spickhoff, IPRax 2017, 72, 76 f.; ders., in: FS Canaris, 2017, S. 547, 555 f., 557 f. m. w. Nachw.; ders., in: FS Kronke, 2020, S. 535 ff., 544; Mankowski, EWiR 2017, 515 f.; vgl. auch Mankowski, EWiR 2019, 157, 158; Brosch, ÖJZ 2015, 958, 959). Darauf, ob es in der Folge zu (weiteren) vertraglichen Vereinbarungen im Hinblick auf die Kaufsache gekommen ist, käme es für die Zuständigkeit nicht an.

[17]   d)   Eine Entscheidung des Gerichtshofs zu der Frage der Zuständigkeit bei dieser Fallkonstellation gibt es bisher nicht. Bei der Entscheidung Brogsitter (EuGH, Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12, ECLI:EU:C:2014:148 = NJW 2014, 1648 = BeckRS 2014, 80536 Rn. 9 ff.; vgl. zur Auslegung dieser Entscheidung auch Generalanwalt Saugmandsgaard Øe, Schlussanträge v. 10.09.2020 – C-59/19, ECLI:EU:C:2020:688 – Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV) kam es anders als in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung darauf an, ob eine bereits bestehende vertragliche Ausschließlichkeitsvereinbarung im späteren Verlauf verletzt worden war, wobei die Ansprüche unter anderem auf § 823 II BGB in Verbindung mit Betrug und Untreue gestützt waren.

Hinweis: Mit Beschluss vom 16.02.2021 – VI ZR 63/19 – hat der IV. Zivilsenat des BGH das Vorabentscheidungsersuchen vom 13.10.2020 mit der Begründung zurückgenommen, dass er die dem EuGH vorgelegte Frage durch dessen Urteil vom 24.11.2020 (C-59/19, NJW 2021, 144 – Wikingerhof/Booking.com) als geklärt ansehe.

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