- Ein Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil – anders als bei Neufahrzeugen anderer Hersteller – eine vom Käufer als irrItierend empfundene gelbe Kontrollleuchte in der Instrumententafel den Fahrer darauf aufmerksam macht, dass die automatische Aktivierung der elektrischen Feststellbremse deaktiviert ist. Denn es obliegt dem Fahrzeughersteller, wie er den – bei allen Fahrzeugen üblichen – Hinweis darauf, dass die Funktion deaktiviert ist, gestaltet. Ebenso steht es einem Kaufinteressenten frei, sich für das Fahrzeug eines anderen Herstellers zu entscheiden, wenn ihn die konkrete Ausgestaltung der Warnung irritiert.
- Zum Unterlassungsanspruch eines Verbrauchers, der sich nicht durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, gegenüber dem Werbenden.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2019 – 24 U 57/19
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung vom 28.07.2016 einen Neuwagen. Dieses Fahrzeug ist mit einer elektrischen Feststellbremse ausgestattet, die automatisch aktiviert wird, sobald der Motor abgestellt wird. Ist diese Funktion deaktiviert, so wird dies – anders als bei Fahrzeugen anderer Hersteller – durch das Aufleuchten einer gelben Kontrollleuchte in der Instrumententafel signalisiert. Den Kläger stört, dass eine gelbe Kontrollleuchte aufleuchtet, wenn die automatische Aktivierung der Parkbremse deaktiviert ist. Er forderte die Beklagte deshalb auf, dies abzustellen, was die Beklagte ablehnte. Daraufhin ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen und wandte dafür 207,06 € auf.
Außerdem forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm keine Werbung per Post (mehr) zukommen zu lassen. Die Beklagte bestätigte dem Kläger den Erhalt dieser Aufforderung und wies mit E-Mail vom 21.03.2017 darauf hin, dass sie aus praktischen Gründen nicht ausschließen könne, dass der Kläger nicht personalisierte Postwurfsendungen von ihr erhalte. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit Einschreiben vom 29.03.2017 auf, es zu unterlassen, Werbung in jedweder From an ihn zu richten.
Der Kläger hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, sein Fahrzeug sei mangelhaft, weil eine gelbe Kontrollleuchte signalisiert, dass die automatische Aktivierung der elektrischen Feststellbremse deaktiviert ist. Er hat ferner behauptet, im Mai oder Juni 2018 Werbung von der Beklagten in Form einer „POSTWURFSPEZIAL“-Sendung erhalten zu haben, die an „die Autofahrer des Hauses …“ (teil-)adressiert gewesen sei. Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Beseitigung des behaupteten Mangels sowie hinsichtlich der Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Außerdem hat er den Ersatz der für das Gutachten aufgewendeten Kosten und vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten begehrt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dem Kläger sei es zuzumuten, an seinem Briefkasten einen „Bitte keine Werbung“-Aufkleber anzubringen, damit ihn nicht personalisierte Werbesendungen der Beklagten nicht mehr erreichten. Ihr selbst und der Deutschen Post AG sei es dagegen mit vertretbarem wirtschaftlichen und personellen Aufwand nicht möglich, ein Werbeverbot auch dann zu berücksichtigen, wenn kein entsprechender Aufkleber am Hausbriefkasten angebracht sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Es hat gemeint, der Kläger könne gemäß §§ 823 I, 1004 I 2 BGB, §§ 1, 7 II Nr. 1 UWG verlangen, dass die Beklagte es unterlasse, ihm Werbung zukommen zu lassen. Darauf, ob der Kläger durch Werbung der Beklagten unzumutbar belästigt werde, komme es nicht an. Vielmehr habe die Beklagte den Wunsch des Klägers, keine Werbung erhalten zu wollen, zu beachten. Einen „Bitte keine Werbung“-Aufkleber müsse der Kläger nicht an seinem Briefkasten anbringen; es sei ihm nicht zuzumuten, auf erwünschte Werbung zu verzichten, nur damit er Werbung der Beklagten nicht (mehr) erhalte. Dass es für die Beklagte gegebenenfalls mit Kosten und einem erheblichen organisatorischen Aufwand verbunden sei, den Willen des Klägers zu beachten, sei unbeachtlich. Das Interesse der Beklagten daran, Werbung in einem für sie kostengünstigen Massenverfahren zu betreiben, rechtfertige es nicht, sich über das gesetzliche Verbot des § 7 II Nr. 1 UWG hinwegzusetzen und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers einzugreifen.
Der Kläger habe indes keinen Anspruch auf Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) seines Fahrzeugs, denn dieses leide nicht an einem Sachmangel. Vielmehr habe der Pkw bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) die Beschaffenheit gehabt, die auch andere Fahrzeuge der Serie aufwiesen. Ein herstellerübergreifender Vergleich sei nicht vorzunehmen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Der Kläger hat seine erstinstanzlichen Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Nachbesserung und zum Schadensersatz weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, das Landgericht habe unter Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 33 f.) verkannt, dass es mit Blick auf § 434 I 2 Nr. 2 BGB einen herstellerübergreifenden Vergleich hätte anstellen müssen, der Serienfehler unberücksichtigt lasse.
Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt, soweit die Klage abgewiesen wurde, und sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung gewandt. Sie hat insbesondere geltend gemacht, das Landgericht habe bei der Prüfung des Unterlassungsanspruches eine – zwingend vorzunehmende – Interessenabwägung rechtsfehlerhaft nicht durchgeführt; diese Interessenabwägung wäre zu ihren Gunsten ausgefallen. Außerdem hat die Beklagte erstmals vorgetragen, dass der Hausbriefkasten des Klägers von zwei Familien genutzt würde. Die andere Familie habe nicht zum Ausdruck gebracht, keine Werbung von ihr, der Beklagten, erhalten zu wollen. Dies müsse der Kläger gegen sich gelten lassen.
Nur die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Aus den Gründen: II. A. Auf die Berufung der Beklagten hin war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen. Zwar mag ein Anspruch dem Grunde nach aus § 1004 I 2 BGB i. V. mit § 823 I BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht) folgen, in welchen die Wertungen aus §§ 1, 7 UWG einfließen. Nach der zwingend gebotenen Interessenabwägung besteht jedoch kein Unterlassungsanspruch des Klägers bzw. ist dessen Geltendmachung jedenfalls – anders als es das Landgericht bewertet hat – rechtmissbräuchlich.
Soweit sich das Landgericht bei seiner rechtlichen Bewertung an einer Entscheidung des LG Lüneburg (Urt. v. 04.11.2011 – 4 S 44/11, juris) orientiert hat, trägt dessen Argumentation vorliegend nicht. Denn bei der nach § 823 I BGB gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegt hier das Interesse der Beklagten. Die Rechtswidrigkeit muss in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, festgestellt werden; erforderlich ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung. Danach ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, juris Rn. 15). Dies hat das Landgericht verkannt und eine Interessenabwägung für entbehrlich gehalten, weil der entgegenstehende Wille des Verbrauchers nach § 7 II UWG stets zu beachten sei.
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass hier eine sehr geringfügige Belästigung des Klägers durch Postwurfsendungen der Beklagten vorliegt – bisher lediglich zwei Mal in zwei Jahren –, wohingegen diese letztlich gezwungen wäre, im Wohnbezirk des Klägers ihre Werbemaßnahmen durch nicht personalisierte Postwurfsendungen komplett einzustellen, um dem Widerspruch des Klägers praktisch gerecht werden zu können. Denn der Beklagten bzw. dem zustellenden Unternehmen ist es im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand weder personell noch wirtschaftlich zuzumuten, bei jeder Wohnanschrift einen Listenabgleich mit individuellen Sperrvermerken vorzunehmen und zugleich die Werbesendung dahin gehend zu überprüfen, ob diese tatsächlich dem Widerspruch unterliegt. Letztlich würde der Kläger dadurch erreichen, dass sämtliche weitere Verbraucher, die in seinem Bezirk leben und der Postwurfsendung der Beklagten nicht widersprochen haben, diese nicht mehr erhalten. Solche Postwurfsendungen sind aber gerade nicht grundsätzlich unzulässig, sondern dienen auch dem Interesse des Verbrauchers, über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmens einen Überblick zu erhalten (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1988 – VI ZR 182/88, BGHZ 106, 229 = juris Rn. 11). Insoweit ist besonders zu beachten, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst einräumte, seinen Briefkasten mit einer anderen Familie teilt, die einer Pauschalwerbung der Beklagten gerade nicht widersprochen hat und ein Interesse am Erhalt dieser haben kann.
Letztlich kann die Unterlassung der Werbemaßnahme insgesamt, weil diese rechtlich oder wirtschaftlich mit unzumutbaren Aufwand verbunden ist, dem Werbenden nicht abverlangt werden (BGH, Urt. v. 20.12.1988 – VI ZR 182/88, BGHZ 106, 229 = juris Rn. 16). In diesem Zusammenhang verfängt auch der Verweis des Landgerichts auf § 7 II Nr. 1 UWG nicht, wodurch es der Beklagten verwehrt sei, sich letztlich auf wirtschaftliche Erwägungen zu stützen. Diese Norm ist mangels Aktivlegitimation (§ 8 III UWG) vorliegend schon nicht unmittelbar anwendbar. Ihre Wertung kann letztlich nur in die Gesamtabwägung einfließen. Unter Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist aber gerade auch der wirtschaftliche Aufwand in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen; insbesondere wenn dies zur Unterlassung der gesamten Werbemaßnahme führen würde.
Dabei wird nicht verkannt, dass der Werbende (hier: die Beklagte) grundsätzlich gehalten ist, selbst und gegenüber dem Werbe- bzw. Zustellungsunternehmen alle ihm möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern (BGH, Urt. v. 20.12.1988 – VI ZR 182/88, BGHZ 106, 229 = juris Rn. 16 f.). Anders als in dieser vom Kläger zitierten Entscheidung hatte der dortige Betroffene ein nach außen für jedermann ersichtliches Schild „Bitte keine Werbung“ an seinem Briefkasten angebracht. Insoweit sind die Interessen bei der erforderlichen Abwägung hier anders zu gewichten.
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist vorliegend als geringfügig zu bewerten. Denn die seltene Postwurfsendung der Beklagten kann ohne weitere Mühe aussortiert werden. Dies gilt umso mehr, weil der Kläger nach eigenem Vortrag alle weiteren Werbesendungen, die – wie allgemein bekannt – zum Teil wöchentlich zugestellt werden, weiterhin erhalten möchte und damit auch sichtet, wohingegen er von der Beklagten – nach eigenem Vortrag – bisher ohnehin nur zwei teil- bzw. nicht adressierte Postwurfsendungen erhalten hat.
Im Übrigen steht dem Kläger selbst eine ganz einfache, ohne Weiteres zuzumutende Möglichkeit offen, den Einwurf von Postwurfsendungen der Beklagten in Zukunft für sich und die Mitnutzer zu verhindern, wodurch die Geltendmachung seines Unterlassungsanspruches rechtsmissbräuchlich würde (vgl. AG Bonn, Urt. v. 15.08.2013 – 103 C 82/13, juris). So kann er ohne nennenswerten Aufwand ein Hinweisschild an seinem Briefkasten anbringen, das verdeutlicht, dass der Einwurf von Werbung der Beklagten … nicht gewünscht ist. Insoweit obliegt es ihm, dies mit den weiteren Nutzern des Briefkastens abzuklären und einvernehmlich zu regeln. Anderenfalls muss er sich deren Interesse am Erhalt solcher Werbesendungen ohnehin entgegenhalten lassen, was der Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs ebenfalls entgegenstünde.
Nach alledem ist unerheblich, ob der Kläger – was die Beklagte rügt und das Landgericht hat dahinstehen lassen – substanziiert zur Störungshandlung vorgetragen und die Beklagte dies zulässig und ausreichend bestritten hat.
B. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Kontrollleuchte für die deaktivierte Feststellbremsautomatik keinen Mangel i. S. des § 434 I BGB darstellt.
Nach § 434 I 1 BGB ist der Kaufgegenstand nicht frei von Sachmängeln, wenn er bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Anwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Fahrzeug grundsätzlich (nur) dann, wenn es nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, juris Rn. 12). Einen solchen Mangel behauptet selbst der Kläger nicht. Vielmehr fühlt er sich von der Warnmeldung gestört und meint unter Verweis auf das private Sachverständigengutachten, dass diese irritieren könne. Eine Funktions- oder Gebrauchseinschränkung des Fahrzeugs ist damit jedoch gerade nicht verbunden. Nichts anderes ergibt sich aus dem privaten Sachverständigengutachten, wonach dies zu Irritationen führen könne, weil keine Störung vorliege. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Anzeige eine Warnfunktion erfüllt.
Allein die Tatsache, dass andere Hersteller die Warnmeldung anders gestalten, rechtfertigt nicht die Annahme eines Sachmangels. Denn das klägerische Fahrzeug weist mit der Kontrollleuchte eine Beschaffenheit auf, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dies gilt selbst dann, wenn als Maßstab dafür der Vergleich mit anderen Herstellern grundsätzlich in Betracht kommt, worauf der Kläger zu Recht verweist (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 33 f.). Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass keine irritierende Fehlmeldung vorliegt, wie sie Gegenstand der vorgenannten BGH-Entscheidung war, sondern eine funktionsfähige Warnmeldung. Selbst der Kläger rügt keine Fehlfunktion. Diese Warnmeldung ist auch geeignet, den Fahrzeugführer darauf hinzuweisen, dass die Feststellbremse manuell betätigt oder die Automatik aktiviert werden muss, um ein Wegrollen des Fahrzeugs bei abgestelltem Motor zu verhindern, wie dies vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller ebenfalls aufweisen. Letztlich obliegt es der Entscheidungsfreiheit des Herstellers, wie er bei seinen Fahrzeugen den Hinweis gestaltet; ebenso frei mag sich ein Kaufinteressent für das Modell eines anderen Herstellers entscheiden, wenn ihn die Art des Warnhinweises irritiert.
Aus diesem Grund verfängt auch der Verweis auf die Rechtsprechung zum sogenannten Dieselskandal nicht. Ein Sachmangel wurde in diesen Fällen angenommen, weil ein Softwareupdate, anders als bei Fahrzeugen anderer Hersteller, erforderlich gewesen sei, um die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen einzuhalten. Die betroffenen Fahrzeuge wiesen gerade keine Beschaffenheit auf, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann – nämlich dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassungsfähigkeit seines Fahrzeugs auf rechtmäßigem Wege eingehalten werden, ohne die Verwendung einer manipulierenden Software, die im Rahmen eines Prüflaufstands einen Modus aktiviert, der nicht dem üblichen Betriebsmodus entspricht und in dem der Stickoxidausstoß reduziert wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht vergleichbar, denn das Fahrzeug des Klägers weist – wie Fahrzeuge anderer Hersteller auch – eine Warnung auf, die bei deaktivierter Feststellbremsautomatik angezeigt wird; diese weicht lediglich in der konkreten Ausgestaltung von den Varianten anderer Hersteller ab.
Mangels Nachbesserungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Schadensersatzforderungen. …