Die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags können zwar i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbaren, dass an dem Fahrzeug eine „Tachomanipulation“ vorgenommen wurde, also die vom Kilometerzähler angezeigte Gesamtlaufleistung nicht der wahren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht. Wer die – gemäß § 22b I Nr. 1 StVG strafbare – „Tachomanipulation“ vorgenommen hat, kann aber nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein.
OLG Jena, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 U 239/19
(vorangehend: LG Mühlhausen, Urteil vom 15.02.2019 – 6 O 340/18 ⇒ OLG Jena, Beschluss vom 24.07.2019 – 1 U 239/19)
Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten, von dem er einen Gebrauchtwagen erworben hat, auf Rückabwicklung des im Januar 2018 geschlossenen Kaufvertrags in Anspruch.
In diesem Vertrag wird die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs mit „ca. 195.000 km“ angegeben und darauf hingewiesen, dass der Pkw mit einem Austauschgetriebe ausgestattet sei, das seinerseits eine Laufleistung von 125.000 km aufweise. Diese Laufleistung – 125.000 km – zeigte auch der Kilometerzähler des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags an. Die Anzeige war das Ergebnis einer Manipulation, die der Beklagte 2017 selbst in Auftrag gegeben hatte, um den Stand des Wegstreckenzählers an die Laufleistung des Austauschgetriebes anzupassen. Das Austauschgetriebe war indes schon eingebaut worden, als das Fahrzeug eine Laufleistung von 70.000 km oder 77.000 km aufgewiesen hatte.
Noch im Januar 2018 verlangte der Kläger mit einer WhatsApp-Nachricht von dem Beklagten eine Herabsetzung des Kaufpreises mit der Begründung, die Laufleistung des Pkw betrage in Wahrheit mehr als 200.000 km. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm vor Abschluss des Kaufvertrags berichtet, der „Tachostand“ sei schon beim Einbau des Austauschgetriebes durch den Hersteller verändert worden. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte die Manipulation tatsächlich selbst veranlasst habe und der Umstand, dass der Pkw, der eigentlich ein Vielfahrer-Fahrzeug sei, im Jahr 2017 scheinbar nur sehr wenig bewegt worden sei, ließen nur den Schluss zu, dass die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs in Wirklichkeit sehr viel höher sei, als der Kilometerzähler anzeige.
Das Landgericht hat die – auch auf eine nach Klageerhebung erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gestützte – Klage mit der Begründung abgewiesen, die Anfechtung sei nach Ablauf der hierfür geltenden Frist erklärt worden, und ein Sachmangel des Pkw sei deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte die Tachomanipulation bei Abschluss des Kaufvertrags offenbart habe.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er hält dem Landgericht vor, es habe nicht hinreichend zwischen der zugegebenen Manipulation und der Frage unterschieden, wann und von wem sie durchgeführt worden sei. Da er, der Kläger, diesbezüglich irregeleitet worden sei und er von der Urheberschaft des Beklagten erst im Prozess erfahren habe, sei weder die Anfechtung verfristet, noch sei das streitgegenständliche Fahrzeug mangelfrei.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. Die Berufung gegen das Urteil des LG Mühlhausen vom 15.02.2019 – 6 O 340/18 – ist gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24.07.2019 Bezug genommen, in dem ausgeführt ist:
„Der zulässigen Berufung muss nach derzeitigem Stand der Erfolg in der Sache versagt bleiben. Die Entscheidung des Landgerichts lässt weder entscheidungserhebliche Rechtsfehler erkennen, noch bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen (§§ 513, 529 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags weder nach § 812 I I Fall 1 BGB wegen Anfechtung seiner Willenserklärung gemäß § 123 I Fall 1 BGB noch infolge eines wirksamen Rücktritts wegen eines Sachmangels gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, § 346 I BGB verlangen oder im Rahmen einer Haftung für vorvertragliches Fehlverhalten nach §§280 I, 311 II, 241 II BGB.
1. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Was die Anfechtungsfrist anbelangt, die sich nach § 124 I BGB auf ein Jahr beläuft und die das Landgericht für versäumt hält, will die Berufung zwischen der Behauptung einer über 200.000 km liegenden Laufleistung und der Frage der Urheberschaft der Manipulation des Messgeräts unterschieden wissen. Dies gelingt ihr nicht. Denn die eine Fehlvorstellung ist untrennbar mit der anderen verknüpft. Die in der WhatsApp-Nachricht des Klägers vom 27.01.2018 zum Ausdruck gebrachte Annahme einer Laufleistung über 200.000 km ergibt sich ja gerade daraus, dass die Veränderung der Anzeige auf den Beklagten zurückgehen soll. Wäre der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach wie vor davon ausgegangen, dass der Eingriff durch den Hersteller erfolgt war, hätte für ihn überhaupt kein Anlass zu Zweifeln daran bestanden, dass die im Vertrag angegebene Laufleistung der Wirklichkeit entspricht. Die Anfechtung des Kaufvertrags ist daher in jedem Fall verfristet.
2. Rücktritt wegen Sachmangels
a) Beschaffenheitsvereinbarung
Der Senat vermag sich der von der Berufung angestrebten Differenzierung zwischen Laufleistung und Urheberschaft der Tachomanipulation auch nicht im Hinblick auf die kaufrechtliche Gewährleistung anzuschließen. Da ein Eingriff in die Messung des Wegstreckenzählers eine Straftat nach § 22b I StVG bedeutet, kann die Frage ihrer Urheberschaft von vornherein nicht Gegenstand einer Verkehrserwartung an die Beschaffenheit einer Kaufsache gemäß § 434 I 2 BGB sein. Aus demselben Grund taugt sie aber auch nicht als Objekt einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Satz 1 der Vorschrift. Selbst wenn der vom Kläger angebotene Zeugenbeweis ergeben sollte, dass der Beklagte vor Vertragsschluss eine Veränderung der Anzeige durch den Hersteller behauptet haben sollte, folgte hieraus noch nicht, dass dies entgegen der Urkunde über den streitgegenständlichen Vertrag auch als Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart worden wäre. Zum einen wäre eine Einigung über die Modalitäten einer Straftat als Merkmal der Kaufsache ohnehin wirkungslos gewesen (es gibt entgegen der Ansicht der Berufung keine ‚fachgerechte‘ Manipulation). Zum anderen war, wie das Landgericht ebenfalls hervorgehoben hat, den vom Beklagten übergebenen Unterlagen eindeutig zu entnehmen, dass die Veränderung des Tachometers nicht anlässlich des Einbaus des Austauschmotors erfolgt sein konnte. Folglich kann dem Beklagten auch nicht unterstellt werden, sich auf eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt eingelassen zu haben, wie ihn der Kläger behauptet. Worüber sich die Parteien geeinigt haben und was aus der Urkunde auch klar hervortritt, ist allein die Divergenz zwischen der Anzeige des Tachometers und der wahren Laufleistung.
b) Falsche Angabe der Laufleistung
Ist die Urheberschaft an der strafbaren Veränderung der Laufleistungsmessung nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden, könnte sich ein Mangel der Kaufsache nur noch daraus ergeben, dass die Laufleistung tatsächlich von der Angabe im Kaufvertrag abweicht. Hierfür gibt es aber, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Der vom Kläger angebotene Beweis durch Sachverständigengutachten stellt daher einen Ausforschungsbeweis dar, den das Landgericht nicht erheben durfte.
3. Haftung für culpa in contrahendo
Taugt ein Merkmal der Kaufsache nicht zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung, ist noch denkbar, dass eine entsprechende Fehlinformation eine Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens auslöst. Voraussetzung wäre freilich, dass das Vertrauen, das der Beklagte in diesem Fall in Anspruch genommen hätte, auch schutzwürdig wäre. Hieran fehlt es aber. Denn so wenig sich die Vorstellung über eine Tachomanipulation zum Objekt der Verkehrserwartung eignet, kann sie Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers sein.“
Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19.08.2019 ändern an der Einschätzung des Senats nichts. Im Einzelnen:
1. Auch wenn der Kläger darauf beharrt, die Fehlvorstellung einer Tachomanipulation durch den Hersteller sei für ihn kaufentscheidend gewesen, ergibt sich hieraus noch nicht, dass diese Vorstellung auch zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden wäre. Mit ihr wären nämlich die Umstände einer Straftat zum Merkmal des Kaufobjekts bestimmt worden, weshalb sich sich dem Beklagten schlechterdings nicht unterstellen lässt, er habe sich auf eine solche Vereinbarung eingelassen.
2. Wenn der Kläger, um dem Einwand der Verfristung seines Anfechtungsrechts zu entgehen, nun zwischen dem Verdacht einer Laufleistung über 200.000 km und der sicheren Kenntnis von der Urheberschaft an der Tachomanipulation unterschieden wissen will, geht dies ins Leere: Grundlage seiner WhatsApp-Nachricht vom 27.01.2018 war die Erkenntnis, dass die Veränderung der Tachodaten nicht auf den Hersteller zurückging, sowie die hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass die wahre Laufleistung deutlich über dem Wert liege, der in dem Kaufvertrag angegeben ist. Damit war sich der Kläger, wenn seine Annahme denn zuträfe, über alle Umstände bewusst, aus denen sich seine Täuschung ergeben konnte. Er kann nun nicht vorbringen, er habe entgegen dem von ihm eingestandenermaßen schon gehegten Verdacht einer Tachomanipulation durch den Beklagten vor allem mit der Möglichkeit gerechnet, diese sei durch einen etwaigen Vorbesitzer erfolgt.
3. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung als auch im Hinblick auf die Mängelhaftung spielt keine Rolle, dass die Tachomanipulation professionell erfolgte und sich auf sämtliche Datenspeicher des Fahrzeugs erstreckte. Es ändert weder etwas daran, dass die Manipulation bei Vertragsschluss offenbart wurde, weshalb der Kläger auch das Risiko eines sich hieraus ergebenden Mindererlöses beim Weiterverkauf übernommen hat, noch bietet es einen hinreichenden Grund, um der Vermutung des Klägers nachzugehen, das Fahrzeug habe schon eine längere als die Strecke zurückgelegt, die im Kaufvertrag als wirkliche Laufleistung angegeben ist.
Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 I ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. …